Artikel 1

Gegenseitige Anerkennung

Die Föderation Turanischer Republiken und die Freie Hansestadt Alsztyana erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten in den derzeitigen geographischen Grenzen an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.

Artikel 2

Diplomatischer Verkehr

(1) Die Föderation Turanischer Republiken und die Freie Hansestadt Alsztyna nehmen den diplomatischen Verkehr auf, errichten und unterhalten deshalb gegenseitig eine Botschaft.

(2) Die Diplomaten genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.

(3) Die Diplomaten werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.

Artikel 3

Solidaritätsverpflichtung

Die Föderation Turanischer Republiken und die Freie Hansestadt Alsztyna erklären die Solidarität untereinander. Ein Angriff Dritter auf das Staatsgebilde des jeweiligen Vertragspartners wird wie ein Angriff auf den eigenen Staat angesehen.

Artikel 4

Innenpolitik

Die Föderation Turanischer Republiken und die Freie Hansestadt Alsztyna enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden.

Artikel 5

Amts- und Rechtshilfe

(1) Die Föderation Turanischer Republiken und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

(2) Die Föderation Turanischer Republiken und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen.

(3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.

Artikel 6

Visumspflicht

Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beobachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von zwei Monaten ohne Visumspflicht auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.

Artikel 7

Handel

Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.

Artikel 8

Ratifizierung, Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.

Artikel 9

Schlussbestimmungen

Änderungen an diesem Staatsvertrage oder seine Aufkündigung können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden.

Gegeben zu Turan

den 27. November 2003