Wahlgesetz vom 12.09.2005

  • Gesetz über den Ablauf von Wahlen der Republik Schwion


    §1 [Sinn und Zweck; Geltungsbereich]
    (1) Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen in
    der turanischen Föderationsrepublik Schwion.
    (2) Es gilt für alle Wahlen, in der Republik Schwion.


    §2 [Volksratswahlen]
    (1) Der Volksrat wird vom Volke mit absoluter Mehrheit gewählt.
    (2) Kandidaturberechtigt ist jeder Bürger Schwions,
    der das passive Wahlrecht besitzt.
    (3) Kann keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit
    im ersten Wahlgang erreichen, so findet eine Stichwahl
    zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.


    §3 [Nationalratswahlen]
    (1) Der Nationalrat wird per Listenwahl gewählt.
    (2) Wahllisten kann jede Partei, jeder Verein und
    jede Privatperson einreichen.
    (3) Die Listen erhalten gemäß ihres Wahlergebnisses
    einen prozentualen Anteil an den Sitzen im Nationalrat.


    §4 [Ansetzung von Wahlen]
    (1) Der Wahltermin wird vom amtierenden Volksrat angesetzt.
    (2) Der Nationalrat kann mit 25% seiner Stimmen ein
    Veto gegen den angesetzten Wahltermin einlegen.


    §5 [Schlussbestimmungen]
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Volksrat in Kraft.


    In Kraft getreten am 12.09.2005
    Außer Kraft getreten mit Ablauf des 01.02.2006

    Kristofer Pitz
    Geist
    Präsident der Föderation a.D.
    Föderationsvorsitzender der SDP a.D.
    Präfekt der Republik Großturanien a.D.
    Volksrat der Republik Schwion a.D.
    Verstorben am 21. Dezember 2005 auf Chengnin, Xinhai, VKL


    Einmal editiert, zuletzt von Attila Saxburger ()