Gesetz über den Ablauf von Wahlen der Republik Schwion
§1 [Sinn und Zweck; Geltungsbereich]
(1) Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen in
der turanischen Föderationsrepublik Schwion.
(2) Es gilt für alle Wahlen, in der Republik Schwion.
§2 [Volksratswahlen]
(1) Der Volksrat wird vom Volke mit absoluter Mehrheit gewählt.
(2) Kandidaturberechtigt ist jeder Bürger Schwions,
der das passive Wahlrecht besitzt.
(3) Kann keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit
im ersten Wahlgang erreichen, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
§3 [Nationalratswahlen]
(1) Der Nationalrat wird per Listenwahl gewählt.
(2) Wahllisten kann jede Partei, jeder Verein und
jede Privatperson einreichen.
(3) Die Listen erhalten gemäß ihres Wahlergebnisses
einen prozentualen Anteil an den Sitzen im Nationalrat.
§4 [Ansetzung von Wahlen]
(1) Der Wahltermin wird vom amtierenden Volksrat angesetzt.
(2) Der Nationalrat kann mit 25% seiner Stimmen ein
Veto gegen den angesetzten Wahltermin einlegen.
§5 [Schlussbestimmungen]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Volksrat in Kraft.
In Kraft getreten am 12.09.2005
Außer Kraft getreten mit Ablauf des 01.02.2006