Verfassungsrevision

  • Hiermit lege ich den Entwurf einer neuen Verfassung für die Republik Schwion vor.


    http://schwion.de/dokumente/Verfassungsentwurf.pdf



    Ich hoffe auf kritische Durchsicht des Entwurfs durch möglichst große Teile der Bevölkerung. Auch Hinweise und Änderungsvorschläge von sachkundigen Turaniern aus anderen Förderationsrepubliken sind selbstverständlich gern willkommen.


    EDIT: Link an neue Domain angepasst

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

    Einmal editiert, zuletzt von Attila Saxburger ()

  • Zum Entwurf der neuen Verfassung möchte ich auch einige Erläuterungen vorlegen, die darlegen sollen, welchen Hintergrund die neuen Bestimmungen haben.


    Die Präambel spricht eingentlich für sich selbst. Auf die Einarbeitung eines Gottesbezugs habe ich aus Gründen der angestrebten Laizität der Republik verzichtet.


    Teil I


    Artikel 1 und 2 sind eigentlich selbstverständlich, wenn man Teilrepublik der Turanischen Föderation ist.


    In Artikel 3 ist die Landesgliederung neu gefasst, da die ehemaligen Gaue und das Freie Ratsgebiet Sinai nun "nur" noch Verwaltungseinheiten einer Teilrepublik sind. Die einheitliche Bezeichnung Landsbezirke trägt der Funktion eher Rechnung. Auch musste Sinai nun nach dem Beitritt zu Schwion und dessen Anschluss an Turanien seine Autonomie aufgeben,


    Die Hauptstadt-Bestimmung in Artikel 4 ist unverändert geblieben.


    Artikel 5 bestimmt die allgemeinen Grundsätze allen staatlichen Handelns und die Interessenabwägung zwischen gemeinschaftlichen und Individualinteressen.


    Teil II


    Die Grundrechte brauchen in der Verfassung einer Teilrepublik nicht separat ausgewiesen werden. In Artikel 6 wird daher auf die Föderationsverfassung hingewiesen.


    In Artikel 7 ist die Eigenverantwortung des Einzelnen für sich selbst und für die Gemeinschaft festgeschrieben. Verantwortung anderer für einen selbst ist daher stets nachrangig.


    Die Staatsziele in Artikel 8 sind im Kontext zu den Staatszielen der Föderationsverfassung zu sehen und dürfen diese nicht konterkarieren.


    Teil III


    Die Souveränität des Volks ist in Artikel 9 festgeschrieben.


    Artikel 10 bestimmt alle Einwohner Schwions zu Mitgliedern der Landesversammlung, dem höchsten und allumfassenden Entscheidungsorgan des Landes. Mit den Regelungen zur Gesetzesinitiative innerhalb der Landesversammlung sind quasi-pläbiszitäre geregelt.


    Ab einer bestimmten Bevölkerungszahl (hier 12) eröffnet sich die Möglichkeit, ein repräsentatives Legislativorgan zu wählen und einzurichten. Die Regelungen zu diesem "Großen Rat" sind in Artikel 11 festgelegt. Unterhalb der Mindestbevölkerung fallen alle Entscheidungen in der Landesversammlung. Grund für diese Regelung ist die Vermeidung unnötiger administrativer Einrichtungen bei zu geringer Bevölkerungszahl.


    Der oberste Repräsentant der Republik soll nach Artikel 12 der Landeshauptmann sein. Diese Amtsbezeichnung kommt seiner Funktion und sehr starken Stellung am nächsten. Ein Präfekt ist eigentlich ein von einer übergeordneten Stelle eingesetzer Funktionsträger und die Bezeichnung Volksrat ist bisher nirgends als Amtsbezeichnung einer Person gebräuchlich. Neben dem Landeshauptmann, welcher ja demokratisch gewählt wird, kämen vielleicht noch Landammann oder Gouverneur in Frage, ersterer entspricht aber eher der sehr starken Stellung in der Landesverwaltung.
    Grundsätzlich vereinigt der Landeshauptmann auch den Vorsitz im Parlament und den Regierungschef auf sich, kann diese Funktionen aber auch delegieren. Das ist auch ein Regelung für bevölkerungsschwache Zeiten, in welchen es schwer fallen dürfte, eine zu große Zahl von Ämtern auch zu besetzen.


    Artikel 13 umfasst die Regelungen über die Regierung. Auch hier hat der Landeshauptmann grundsätzlich den Vorsitz inne, kann diese aber auch delegieren und einen Landesstatthalter benennen. Das Nominierungsrecht für die Regierung steht dem Landeshauptmann zu. Die gesamte Regierung ist jedoch vom Parlament zu bestätigen. Hiermit soll die Zusammenarbeit des Landeshauptmann mit dem Parlament gefördert werden.


    Die Gerichtsbarkeit in Form des Staatsgerichtshof ist im Artikel 14 geregelt. Der Staatsgerichtshof hat sich in die Gerichtsverfassung der Föderation einzugliedern und ist nur in innerrepublikanischen Verfassungsstreitigkeiten letzte Instanz.


    Der Amtseid in Artikel 15 wurde im wesentlichen unverändert beibehalten.


    Teil IV


    Die Gesetzgebungskompetenzen und der Gesetzesweg sind in den Artikeln 16 und 17 festgelegt.


    Teil V


    Die Artikel 18 und 19 sind übliche Formulierungen über das Inkrafttreten, die Außerkraftsetzung und die Änderung der Verfassung, sowie die Übergangsbestimmungen zu Funktionsübergängen und Rechtsfortgeltung.

    fld_50.pngAttila Saxburger
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  • Auch wenn ich (noch) nicht Bürger Schwions bin, möchte ich doch meine Zustimmung zu diesem Verfassungswerk zum Ausdruck bringen. Sehr gelungen!

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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