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Turanisches Wirtschafts-, Gewerbe- und Handelsgesetz
-Turanisches Wirtschaftsgesetz (TWirtG)-
Teil 1 - Grundlegende Bestimmungen
§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz bestimmt die allgemeinen Grundlagen der Wirtschaft, des Gewerbes und des Handels auf dem Staatsgebiete der Föderation Turanischer Republiken und legt die rechtlichen Grundlagen der turanischen Wirtschaftssimulation fest.
§ 2 Zuständigkeit
Das Wirtschafts-, Gewerbe- und Handelsrecht fällt in den Zuständigkeitsbereich des für die Wirtschaft verantwortlichen Föderationsministers. Er ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.
§ 3 Wirtschaftssystem
Das turanische Wirtschaftssystem ist eine soziale und ökologische Marktwirtschaft. Der Staat hat die Rechte aller beteiligten Personen zu bewahren und die Bildung von Monopolen und Kartellen zu verhindern. Zu diesem Zweck behält sich der Staat das Recht vor, sich aktiv am Markt zu beteiligen sowie Mindestlöhne festzusetzen.
§ 4 Währung
(1) Die turanische Währung ist der Tura. 1 Tura sind 100 Rani.
(2) Die turanische Währung untersteht der Kontrolle und Verwaltung der Bank Turanischer Republiken.
§ 5 Steuern und Abgaben
(1) Der Staat hat das Recht, zur Eigenfinanzierung Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben sowie Kredite aufzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte können vom Staate in Form von Rechtsverordnungen der Föderationsregierung wahrgenommen werden.
Teil 2 - Unternehmensrecht
§ 6 Handelsregister
(1) Jedes in der Föderation Turanischer Republiken tätige Unternehmen ist zur Eintragung in das Turanische Handelsregister verpflichtet. Durch diesen Eintrag erlangt es Rechtsfähigkeit.
(2) Das Turanische Handelsregister untersteht dem für die Wirtschaft verantwortlichen Föderationsminister.
§ 7 Firmennamen
Der Firmenname darf hinsichtlich der Art und des Umfangs des Gewerbes nicht irreführend sein. Die gewählte Bezeichnung muss Verwechslungen mit anderen Unternehmen ausschließen.
§ 8 Rechtsformen
Die Rechtsform eines Unternehmens richtet sich nach der Anzahl der Anteilseigner. Zulässige Rechtsformen sind
a) die virtuelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vGmbH),
b) die virtuelle Aktiengesellschaft (vAG).
§ 9 Virtuelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Die virtuelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vGmbH) hat als Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person).
(2) Die vGmbH besitzt einen Inhaber (Gesellschafter), der das Unternehmen leitet. Der Inhaber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
(3) Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (Firmenkapital).
§ 10 Virtuelle Aktiengesellschaft
(1) Die virtuelle Aktiengesellschaft (vAG) hat als Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Sie haftet unbeschränkt mit dem Gesamtwert der Aktien.
(2) Das Grundkapital der vAG ist in Anteile (Aktien) zerlegt. Diese können frei handelbar sein. Die Besitzrechte der Aktien müssen in das Turanische Handelsregister eingetragen werden.
(3) Die vAG muss mindestens zwei Anteilseigner vorweisen können.
(4) Anteilseigner einer vAG können natürliche und juristische Personen sein.
(5) Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Dieser wird von den Anteilseignern gewählt.
§ 11 Urheberrechtsgarantie
Firmennamen und Produktbezeichnungen sind geschützt.
Teil 3 - Die Wirtschaftssimulation
§ 12 Grundlagen der Wirtschaftssimulation
Die turanische Wirtschaftssimulation erfolgt auf den Grundlagen dieses Gesetzes mittels eines simulierten Güterhandels. Sie unterliegt der Kontrolle durch den für die Wirtschaft verantwortlichen Föderationsminister.
§ 13 Güterhandel
(1) Jeder volljährige Staatsbürger der Föderation Turanischer Republiken hat das Recht auf Teilnahme am simulierten Güterverkehr im Rahmen der Wirtschaftssimulation.
(2) Am Güterverkehr teilnehmen kann nur ein internes Unternehmen.
(3) Sollte das in Absatz 1 genannte Recht nicht wahrgenommen werden, dürfen daraus keinerlei Vor- oder Nachteile resultieren.
§ 14 Interne Unternehmen
(1) Interne Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Unternehmen, die am simulierten Güterhandel teilnehmen.
(2) Ein internes Unternehmen erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Abschluss aller zur Gründung notwendigen Schritte. Eine Eintragung in das turanische Handelsregister ist nur notwendig, wenn das Unternehmen zugleich auch ein externes Unternehmen darstellt.
(3) Die notwendigen Schritte zur Gründung eines internen Unternehmens sind neben den Bestimmungen des §6 Absatz 1 die bestätigte Eröffnung eines Firmenkontos bei der Bank Turanischer Republiken und die Eintragung in das Firmenverzeichnis der Bank.
§ 15 Externe Unternehmen
Externe Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Unternehmen, die nicht am simulierten Güterhandel im Rahmen der Wirtschaftssimulation teilnehmen.
Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 16 Gültigkeit früherer Gesetze
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Turanische Wirtschaftsgesetz i.d.F. vom 10.11.2004 seine Gültigkeit.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Föderationsgesetzblatte in Kraft.
Der Präsident der Föderation:
Der Ministerpräsident:
Attila Saxburger
Turanisches Wirtschafts-, Gewerbe- und Handelsgesetz
- Diktatus Marius
- Geschlossen