Gesetz über die Turanische Staatsbahn (Staatsbahngesetz - SBG-TUR)


  • Gesetz über die Turanische Staatsbahn


    (Staatsbahngesetz – SBG-TUR)



    § 1 – Turanische Staatsbahn


    (1) Die Turanische Republik richtet unter dem Namen „Turanische Staatsbahn“ (TB) das Staatsbahnvermögen, als ein Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung ein.
    Sitz der Hauptverwaltung ist Königsberg.


    (2) Das Staatsbahnvermögen besteht aus


    1. dem Vermögen der Turanischen Republik, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zum Zwecke des staatlichen, schienengebundenen Nah- und Fernverkehres
    2. die Vermögen der nichtstaatlichen Schienenverkehrsunternehmen auf dem Gebiet der Turanischen Republik, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    3. die Vermögen der Gemeinden, Länder und der Republik, die unmittelbar und mittelbar dem allgemeinen Bahnbetriebszweck zugeordnet werden. Näheres regelt ein durch Verordnung zu erlassendes Vermögensverzeichnis.


    § 2 – Rechtsgeschäfte, Gerichtsstand


    (1) Die Turanische Staatsbahn ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, mit uneingeschränkter Selbstvertretung.


    (2) Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der allgemeinen Verwaltungsordnung berufen ist, die Turanische Staatsbahn zu vertreten.


    § 3 – Leitung und Aufgaben der Turanischen Staatsbahn


    (1) Leiter der Turanischen Staatsbahn ist der Generaldirektor. Dieser wird durch den Staatsminister für Verkehr ernannt und entlassen. Die Nationalversammlung und die Staatsregierung sind zu hören.
    Der Generaldirektor ist an Weisungen des Staatsministers für Verkehr gebunden.
    Es kann ein Stellvertreter ernannt werden.


    (2) Die Turanische Staatsbahn ist zum Nutzen des turanischen Volkes und der turanischen Wirtschaft zu verwalten. Die Erfüllung ihrer Aufgaben sind öffentlicher Dienst.



    § 4 – Verwaltungsvorschriften


    Der Staatsminister für Verkehr erlässt Verwaltungsvorschriften für die Turanische Staatsbahn.



    § 5 – Geschäfts- und Wirtschaftsführung


    (1) Die Turanische Staatsbahn wird nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Dabei ist den besonderen Anforderungen des Verkehrs und des öffentlichen Interesses Rechnung zu tragen. Der Betrieb ist sicher zu führen die Anlagen nebst den Betriebsmitteln und dem sonstigen Zubehör sind nach den Bedürfnissen des Verkehrs sowie nach dem jeweiligen Stand der Technik gut zu unterhalten, zu erneuern und weiter zu entwickeln.


    (2) Die Turanische Staatsbahn hat Ihre Wirtschaft so zu führen, dass sie die Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendiger Ausgaben selbst bestreiten kann.


    Die Finanzlage muss jederzeit festgestellt werden können.


    (3) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Jahresabschluss zu fertigen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.


    (4) Die Haushaltsordnung, sowie die Kassen- und Rechnungsbestimmungen der Republik finden keine Anwendung.



    § 6 – Ablieferungen an die Republikskasse


    (1) Die Turanische Staatsbahn liefert für jedes Jahr eine Abgabe an die Republikskasse, die sich nach der Höhe der Verkehrseinnahmen richtet.


    (2) Die Höhe wird durch die Nationalversammlung festgesetzt. Der Entschluss bindet wenigstens vier Monate. Die Staatsregierung und der Generaldirektor sind zuvor zu hören.



    § 7 – Gewinn- und Verlustrechnung


    (1) Der nach Erfüllung des Dienstes der Kredite, der notwendigen Rückstellungen für rechtliche Verpflichtungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbleibende Überschuss ist wie folgt zu verwenden:


    1. Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichsrücklage) zu schaffen. Der Rücklage sind jährlich 2 vom Hundert der Betriebseinnahmen zu überweisen, bis sie den Betrag von 100 Millionen Tura erreicht oder wieder erreicht hat. Wenn die Ausgleichsrücklage auf 100 Millionen Tura aufgefüllt ist, können ihr im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen Beträge zugewiesen werden.
    2. Außerdem sind im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen Sonderrücklagen zu bilden, soweit sie wirtschaftlich geboten sind.


    3. Über die Verwendung des nach diesen Zahlungen und Überweisungen verbleibenden Gewinns befindet der Staatsminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen.



    § 8 – Leistungen für andere Behörden, Amtshilfe:


    Leistungen der Turanischen Staatsbahn für für sonstige Behörden, für Eigenbetriebe, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Leistungen für die Turanische Staatsbahn sind gegenseitig unter den üblichen Bedingungen angemessen abzugelten. Vorbenannte sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet.



    § 9 – Steuerfreiheit


    Die Turanische Staatsbahn unterliegt keiner Steuer-, Abgaben- und Gebührenpflicht.



    § 10 – Staatsbahnbeamte


    (1) Die Beschäftigten der Turanischen Staatsbahn sind unmittelbare Staatsbeamte. Für sie gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.


    (2) Oberste Dienstbehörde der aktiven und ehemaligen Beamten der Turanischen Staatsbahn ist der Staatsminister für Verkehr.


    (3) Näheres über die Dienstbezüge regelt ein weiteres Gesetz über die Besoldung der Staatsbeamten.



    § 11 – Planfeststellung


    Der Staatsminister für Verkehr legt in Übereinstimmung mit der Nationalversammlung Maßnahmen zum Bau neuer oder der Veränderung bestehender Staatsbahnanlagen fest. Davon betroffenen anderen Behörden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



    § 12 – Bauten, Betriebsmittel


    Die Turanische Staatsbahn hat dafür einzustehen, dass die Staatsbahnanlagen einschließlich der Bauten und die Betriebsmittel allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Abnahmen durch andere Behörden finden nicht statt. Anlagen, Bauten und Betriebsmittel der Privatbahnen werden durch die Turanische Staatsbahn abgenommen.



    § 13 – Enteignung


    Die Turanische Staatsbahn hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Streitigkeiten entscheidet die Nationalversammlung.



    § 14 – Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.


    Die Turanische Nationalversammlung hat zugestimmt.



    Turan, den 2. April 2011


    Der Staatsminister des Innern, für Wirtschaft und Finanzen der Turanischen Republik

    Freinberger



    Der Präsident der Turanischen Republik


    Abeken


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