ZitatAlles anzeigenTraité sur les Fondements des Relations
entre l'Empire Median
et la République de Barnstorvie
Préambule
Die hohen vertragschließenden Parteien, von dem Wunsch geleitet, der Zusammenarbeit ihrer beiden Länder eine gesicherte Grundlage zu geben, auf dass freundschaftliche Bande zwischen den Völkern des Imperiums und Barnstorvias wiederentstehen mögen, sowie vom festen Willen beseelt, das in der Nachbarschaft bestehende gemeinsame Erbe zu bewahren und zu verteidigen, sowie in der Absicht, durch ihre Zusammenarbeit die Sicherheit beider Nationen und die allgemeine Sicherheitslage in Antica zu verbessern, schließen durch die bevollmächtigten Vertreter ihrer Regierungen nachfolgenden Vertrag.
Art. 1 [Anerkennung, Gebietsfragen]
(1) Beide Parteien erkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen den jeweils anderen als eigenständig in seinen inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand.
(2) Beide Parteien erkennen das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der jeweils anderen Partei zum Ziel haben oder bewirken, noch werden beide Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen.
(3) Beide Parteien nehmen Abstand davon, einander durch militärische Mittel zu bedrohen, in gegenseitige militärische Auseinandersetzungen einzutreten oder sich auf welche Weise auch immer an solchen kriegerischen Akten zu beteiligen, welche sich gegen die jeweils andere Partei richten, von wem auch immer sie ausgehen mögen.
(4) Das Medianische Imperium erkennt an, dass das sogenannte Merolie und das sogenannte Turanien Teile der barnstorvischen Nation sind und spricht sich für eine friedliche Rückkehr dieser Gebiete unter die barnstorvische Oberhoheit aus.
Art. 2 [Schlichtung von Streitigkeiten]
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten.
(2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch bilaterale Konsultationen beider Parteien untereinander gelöst werden können, können beide Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige dritte Partei als vermittelnde Instanz hinzuziehen.
Art. 3 [Austausch von Botschaftern]
(1) Beide Parteien einigen sich zum Zwecke der besseren Verständigung darauf, erneut Botschafter auszutauschen. Jede der beiden Parteien gewährt der jeweils anderen die Einrichtung einer ständigen Botschaft in der jeweiligen Landeshauptstadt. Das Botschaftsgelände, ob genutzt oder nicht, ist exterritoriales Gebiet und untersteht der Polizeigewalt und den Gesetzen derjenigen Partei, der es zugesprochen wurde.
(2) Botschafter genießen diplomatische Immunität. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Gastlandes zu akkreditieren. Im Falle gravierender Streitigkeiten zwischen beiden Parteien kann jede Partei den Botschafter der jeweils anderen unter Angabe von Gründen ausweisen.
Art. 4 [Kooperation im Sicherheitsbereich]
Beide Parteien bekunden ihren Willen, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit insbesondere im Bereich Anticas auszuweiten, um aktuellen wie möglichen Bedrohungslagen entgegenzukommen. Die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit sind Gegenstand gesonderter Übereinkunft.
Art. 5 [Wiedergutmachungen]
(1) Barnstorvia verpflichtet sich dazu, alle Schäden wiedergutzumachen, die den in Gefangenschaft genommenen Soldaten der novarischen Armee und ihrem Gut während der Zeit des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 zugefügt worden sind.
(2) Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung Barnstorvia schuldet, wird durch eine Stiftung verwaltet. Die Stiftung hat ihre ständige Hauptgeschäftsstelle in Mediana. Diese Stiftung finanziert Projekte der medianisch-barnstorvischen Völkerverständigung, Unterstützung von Kriegswaisen und der Friedensschaffung.
(3) Das Medianische Imperium zahlt den selben Betrag wie Barnstorvia in die Stiftung um dieser eine bessere finanzielle Basis zu geben.
(4) Beide Nationen bedauern die Verstimmungen zwischen den großen Völkern Barnstorvias und des Medianischen Imperiums wie sie während des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 entstanden sind.
Art. 7 [Ratifikation, Laufzeit, Kündigung]
(1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die beiden Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt.
(2) Eine Kündigung ist durch jede der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist der jeweils anderer Partei in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen.
Wie gestern haben unsere Kameraden eine weitere Eskalation entdeckt.