• Turanische Republik
    - Die Staatsregierung -



    An den
    Vorsitzenden Richter des Obersten Gerichtshofes der Turanischen Republik
    Dr. Saxburger


    Normenprüfung


    Sehr geehrter Herr Vorsitzender,


    die Turanische Staatsregierung sieht die Legislative unserer Republik mit einiger Sorge. Der Nationalversammlung liegen nunmehr mehrere Anträge der Staatsregierung vor. Eine Bearbeitung steht seit einiger Zeit aus.
    Die Staatsregierung sieht die Nationalversammlung als wichtigstes Verfassungsorgan unseres Landes. Ferner kann und darf die Staatsregierung nicht ohne die Beteiligung der Nationalversammlung handeln.


    Wir bitten folgende Rechtsauslegungen der Verfassung der Turanischen Republik zu prüfen:


    1. Artikel 20 der Verfassung gibt der Nationalversammlung das Recht einen Präsidenten zu wählen. Mittelbar könne dadurch auch ein Recht des Hohen Hauses zur Abwahl und Neuwahl abgeleitet werden.
    Die Staatsregierung könne eine Beschlussvorlage zur Neuwahl eines Präsidenten der Nationalversammlung stellen.


    2. Artikel 22 der Verfassung bestimmt den Generaladministrator als Staatsoberhaupt. Abgeleitet könnte ein Recht des selben bestehen, die Nationalversammlung aufzulösen und neu einzuberufen. Folge wäre die Wahl eines neuen Präsidenten der Nationalversammlung.


    Für erläuternde Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


    gez.
    Abeken