Werte Mitglieder der Nationalversammlung, nachfolgender "Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Bergen und der Turanischen Republik" steht zur Abstimmung.
Die Abstimmung läuft 7 Tage bis zum 17.10.2011
Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.
Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Bergen und der Turanischen Republik
Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.
Allgemeine Beziehungen
§ 1 – Anerkennung
Die Bundesrepublik Bergen (im folgenden Bergen) und der Turanische Republik (im folgenden Turanien) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Turanien erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen Hoheitsgewässer des anderen an.
§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
Diplomatische Kontakte
§ 4 – Diplomatisches Personal
Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.
§ 5 – Internationale Angelegenheiten
Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Turanien eine enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der Wille der Vertragspartner, im Rahmen der OIK und der UVNO (bzw. äquivalenter supranationaler Institutionen) gemeinsame Positionen zu erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.
§ 6 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.
Wirtschaft
§ 7 – Wirtschaftsdialog
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen an.
§ 8 – Zwischenstaatlicher Handel
Um den Handel zwischen Bergen und Turanien zu erleichtern, wird ein vereinfachtes Grenzverfahren für Waren und Dienstleistungen vereinbart. Davon unbenommen sind Nachforschungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.
§ 9 – Zollpolitik
Die Vertragspartner verzichten auf die Erhebung protektionistischer oder politisch motivierter Zölle und Abgaben, für Waren und Dienstleistungen.
Frieden
§ 10 – Friedenspflicht
Bergen und Turanien verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.
§ 11 – Nichtangriffspakt
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Im Streitfall haben beide Vertragspartner das Recht, einen Vermittler zu benennen. Der Schiedsspruch ist bindend.
§ 12 – Sicherheitspolitik
Die Vertragspartner vereinbaren einmütig, fortan einen Dialog in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit zu führen.
Schlussbestimmungen
§ 13 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
§ 14 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.
§ 15 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
§ 16 - Ratifiktationsvorbehalt
Die Nationalversammlung der Turanischen Republik hat zugestimmt.