Verfassung der Turanischen Republik / Novellierung 25.6.2012

  • Verfassung der Turanischen Republik


    Präambel


    Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft dem Frieden der Welt zu dienen, seine nationale Einheit zu wahren und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich das turanische Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.


    Teil 1: Grundrechte und -pflichten


    Art. 1
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Art. 2
    Jeder Bürger der Turanischen Republik hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstößt oder die Entfaltung anderer behindert.


    Art. 3
    Alle Bürger der Turanischen Republik sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.


    Art. 4
    Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    Art. 5
    Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


    Art. 6
    Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke und Tätigkeit den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.


    Art. 7
    Jeder Bürger hat das Recht, seinen Beruf, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet.


    Art. 8
    Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.


    Art. 9
    Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Eine Enteignung ist nur auf Grund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.


    Art. 10
    Die Familie und die Ehe als dauerhafte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.


    Art. 11
    Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.


    Art. 12
    Die turanische Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes entzogen werden. Kein Bürger darf an das Ausland ausgeliefert werden.


    Teil 2: Die Republik


    Art. 13
    Die Turanische Republik ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Die Staatsgewalt geht von dem turanischen Volke aus.


    Art. 14
    Die turanischen Nationalfarben sind schwarz-blau-rot. Das Wappen der Republik zeigt in goldenem, von den Nationalfarben durchwirktem Ährenkranz einen rotbewehrten, schwarzen Adler.


    Art. 15
    Die Hauptstadt der Republik ist Turan.


    Art. 16
    Das Staatsgebiet der Republik gliedert sich in Verwaltungsbezirke und die Länder Schwion und San Bernardo. Die Länder verwalten sich nach Maßgabe der Landesgesetze und dieser Verfassung selbst.


    Art. 17
    Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache der Republik. Die Republik schützt die Belange der im Auslande lebenden Personen turanischer Volkszugehörigkeit.


    Art. 18
    Die Republik stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung der Republik kann der Präsident der Republik die Streitkräfte zum Schutze von zivilen Objekten und zur Bekämpfung organisierter Aufständischer einsetzen.


    Teil 3: Die Nationalversammlung


    Art. 19
    Die Nationalversammlung setzt sich aus allen Bürgern der Republik zusammen, die im Wählerverzeichnis registriert sind.


    Art. 20
    Die Nationalversammlung wählt einen Präsidenten, der für die korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich ist.


    Art. 21
    Ein Mitglied der Nationalversammlung darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es in der Nationalversammlung getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Nationalversammlung zur Verantwortung gezogen werden.


    Teil 4: Der Generaladministrator


    Art. 22
    Der Generaladministrator ist Staatsoberhaupt der Turanischen Republik und Symbol der nationalen Einheit. Nach Inkrafttreten dieser Verfassung wird der Generaladministrator von der Nationalversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.


    Art. 23
    Das Amt des Generaladministrators endet durch Tod oder Rücktritt.


    Art. 24
    Der Generaladministrator ernennt einen Stellvertreter, der die Befugnisse des Generaladministrators im Falle seiner Verhinderung wahrnimmt. Bei Erledigung des Amtes folgt ihm sein Stellvertreter im Amte nach, sofern der Generaladministrator nichts anderes bestimmt.


    Teil 5: Die Staatsregierung


    Art. 25
    Die Staatsregierung der Turanischen Republik besteht aus dem Präsidenten der Republik und aus den Staatsministern.


    Art. 26
    Der Präsident der Republik wird von der Nationalversammlung ohne Aussprache für die Dauer von vier Monaten gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Nationalversammlung auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Generaladministrator zu ernennen.


    Art. 27
    Die Staatsminister werden vom Präsidenten der Republik ernannt und entlassen.


    Art. 28
    Die Staatsregierung ist dazu verpflichtet, dem Wohle des turanischen Volkes zu dienen. Der Präsident der Republik und die Staatsminister schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Republik wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


    Art. 29
    Der Präsident der Republik bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.


    Art. 30
    Der Präsident der Republik ernennt einen der Staatsminister zu seinem Stellvertreter.


    Art. 31
    Der Präsident der Republik ist oberster Repräsentant der Turanischen Republik im Ausland.


    Art. 32
    Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der turanischen Streitkräfte. Er kann die Befehls- und Kommandogewalt an den Staatsminister der Verteidigung delegieren.


    Art. 33
    Der Präsident der Republik ernennt alle Beamten der Republik, die Offiziere der Streitkräfte und die Richter des Obersten Gerichtshofs, sofern er dieses Recht nicht an andere Behörden delegiert hat.


    Art. 34
    Das Amt des Präsidenten der Republik oder eines Staatsministers endigt in jedem Falle mit dem Ablauf von vier Monaten, das Amt eines Staatsministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Präsidenten der Republik. Bis zum Amtsantritt einer neuen Staatsregierung hat die Vorgängerregierung ihr Amt kommissarisch weiter zu führen.


    Teil 6: Gesetzgebung


    Art. 35
    Gesetzesvorlagen werden bei der Nationalversammlung von der Staatsregierung oder aus der Mitte der Nationalversammlung eingebracht.


    Art. 36
    Die Gesetze werden von der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Dies gilt auch für Verträge und Abkommen mit auswärtigen Staaten.


    Art. 37
    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung.


    Art. 38
    Das Recht der Gesetzgebung liegt bei der Republik. Soweit diese Verfassung den in Artikel 16 genannten Ländern das Recht der Gesetzgebung verleiht sind diese berechtigt abweichende Regelungen zu treffen



    Art. 39
    Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung in folgenden Bereichen:
    1. die Landesverfassung;
    2. das Landeswahlrecht;
    3. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Landes stehenden Personen und die Landesverwaltung;
    4. den Landeshaushalt;
    5. die Landessteuern;
    6. die Landespolizei;
    7. die kommunale Selbstverwaltung in den Ländern;
    8. die regionale Wirtschaftsförderung;
    9. die Orden und Ehrenzeichen der Länder.


    Art. 40
    Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Präsidenten der Republik geprüft, nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet.


    Art. 41
    Ein Gesetz darf weder der Verfassung noch anderen Gesetzen oder dem allgemeinen Sittengesetz widersprechen.


    Teil 7: Rechtsprechung


    Art. 42
    Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Sie wird durch den Obersten Gerichtshof und die Gerichte der Republik ausgeübt.


    Art. 43
    Der Oberste Gerichtshof entscheidet:
    1. über die Auslegung dieser Verfassung;
    2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von republikanischem Recht oder Landesrecht mit dieser Verfassung;
    3. als oberste richterliche Instanz der Turanischen Republik;
    4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn kein zuständiges Gericht der Republik besteht.


    Art. 44
    Die Richter des Obersten Gerichtshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten der Republik von der Nationalversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Nationalversammlung auf sich vereinigt. Die Gewählten sind vom Präsidenten der Republik zu ernennen.


    Art. 45
    Alle Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und dem Gesetz unterworfen.


    Art. 46
    Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


    Teil 8: Verfassungsnotstand


    Art. 47
    Die Feststellung, dass die Staatsregierung und die Nationalversammlung der Turanischen Republik handlungsunfähig sind und eine Besserung dieses Zustandes nicht absehbar ist (Verfassungsnotstand), trifft der Generaladministrator.


    Art. 48
    Nach Verhängung des Verfassungsnotstandes kann der Generaladministrator alle Maßnahmen treffen, um die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Republik wiederherzustellen.


    Art. 49
    Der Verfassungsnotstand ist vom Generaladministrator unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.


    Art. 50
    Sind die Voraussetzungen für die Feststellung des Verfassungsnotstandes gegeben, ist aber weder der Generaladministrator noch sein Stellvertreter in der Lage, ihn gemäß Artikel 47 festzustellen, trifft die Feststellung ein Ältestenrat, der aus den drei dienstältesten aktiven Mitgliedern der Nationalversammlung besteht. Die Artikel 48 und 49 gelten entsprechend.


    Teil 9: Schlussbestimmungen


    Art. 51
    Bürger im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die turanische Staatsangehörigkeit besitzt.


    Art. 52
    Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.


    Art. 53
    Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)