Wahlgesetz der Turanischen Republik (WahlG)

  • Wahlgesetz der Turanischen Republik (WahlG)


    § 1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen der Turanischen Republik.
    Es ist für die Wahlen in den Ländern und Teilrepubliken entsprechend anwendbar, sofern diese keine abweichenden Regelungen getroffen haben.


    § 2 - Wahlberechtigung
    (1) Das Recht zu wählen, hat jeder der am Tage der Eröffnung im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    (2) Das Recht gewählt zu werden, hat jeder der am Tage der Eröffnung im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis eingetragen sind.


    § 3 - Der Wahlleiter
    (1) Der Präsident der Nationalversammlung ist der Wahlleiter. Er kann die Aufgaben des Wahlleiters auf eine andere Person übertragen, kandidiert er selber, hat er die Aufgaben zu übertragen.
    (2) Er ist für die Organisation der Wahl zuständig und wacht über ihren ordnungsgemäßen Ablauf.
    (3) Er entscheidet bei Unregelmäßigkeiten und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.


    § 4 - Ablauf der Wahl
    (1) Der Wahlleiter gibt die Wahl zwei Wochen vor Eröffnung der Wahl bekannt.
    (2) Die Wahl hat über ein anerkanntes Wahltool stattzufinden, dass die Geheimhaltung der Wahl sicherstellt.
    (2) Eine Wahl dauert mindestens fünf Tage. Der Wahlleiter kann sie auf maximal zehn Tage verlängern. Der Wahlzeitraum soll wenigstens einen Sonntag oder Feiertag umfassen. Die Wahl endet am letzten Tag des Zeitraums um 18:00 Uhr. Sie kann früher beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.


    § 5 – Wahlzettel
    Auf dem Wahlzettel sind die Namen der Kandidaten, sowie die Möglichkeit „Enthaltung“ verzeichnet. Gibt es nur einen Kandidaten wird er um die Möglichkeit „Nein“ ergänzt.


    § 6 – Ergebnis
    Sieger der Wahl ist derjenige, der es geschafft hat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinen (absolute Mehrheit). Gelingt dies keinem Kandidaten, so siegt in einem zweiten Wahlgang derjenige mit den meisten Stimmen. Werden bei einer Wahl mehr „Nein“-Stimmen abgegeben, als Stimmen für den Kandidaten, werden die Wahlen neu ausgeschrieben


    § 7 – Überprüfung durch den Wahlleiter
    Beschwerden über das Wahlverfahren und die Ordnungsgemäßheit der Wahl sind innerhalb von einer Woche nach bekanntwerden, dem Wahlleiter vorzulegen. Wenn der Fehler Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben könnte, hat dieser die Wahl zu wiederholen.


    § 8 – Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof
    (1) Gegen Entscheidungen des Wahlleiters nach § 7 kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden.
    (2) Antragsberechtigt sind:
    a) jeder Wahlkandidat;
    b) mindestens zwei Wahlberechtigte.
    (3) Der Prüfungsantrag muss binnen einer Woche nach der Entscheidung des Wahlleiters eingereicht werden.
    Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn Fehler festgestellt werden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätten haben können.


    § 9 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)