Gesetz über die Streitkräfte und die Verteidigung (Wehrverfassung)

  • Gesetz über die Streitkräfte und die Verteidigung (Wehrverfassung)


    Teil I
    Grundlegende Bestimmungen


    § 1)
    (1)Die Turanischen Streitkräfte dienen der Verteidigung des turanischen Volkes und Vaterlandes. Ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Staatsgebiets der Turanischen Republik bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Republik und der Nationalversammlung.
    (2)Sofern Gefahr im Verzug ist, kann die Staatsregierung eine vorläufige Entscheidung treffen. Die Entscheidung der Nationalversammlung muss nach spätestens drei Tagen eingeholt werden.


    § 2) Die Streitkräfte tragen den Namen Turanische Armee.


    § 3) Die Turanische Armee besteht aus den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine.


    Teil II
    Oberste Kommandobehörden


    § 4) Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik. Leiter der Wehrverwaltung und politisch Verantwortlicher für das gesamte Verteidigungswesen ist der zuständige Staatsminister.


    § 5) An der Spitze der drei Teilstreitkräfte steht je ein vom Präsidenten der Republik ernannter Oberbefehlshaber mit einem ihm beigeordneten Oberkommando.


    § 6) Der militärischen Planung dient das Oberkommando der Streitkräfte. Er besteht aus dem vom Präsidenten der Republik ernannten Chef des Oberkommandos und aus den Oberbefehlshabern der Teilstreitkräfte.


    Teil III
    Wehrverwaltung und Kommandostruktur


    § 7) Das Staatsgebiet der Republik gliedert sich in vier Wehrkreise, an deren Spitze ein vom Präsidenten der Republik ernannter Befehlshaber im Wehrkreis mit einem ihm beigeordneten Wehrkreiskommando steht. Die Wehrkreise sind die Träger der territorialen Wehrverwaltung.


    § 8 ) Die Befehls- und Kommandostruktur sowie die Zusammensetzung der einzelnen Waffengattungen der Teilstreitkräfte wird durch eine Rechtsverordnung der Staatregierung festgelegt, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf. Sie hat sich dabei an den gewachsenen militärischen Strukturen Turaniens zu orientieren.


    Teil IV
    Mannschaftsstärke und Ausrüstung


    § 9) Die Mannschaftsstärke der Streitkräfte sowie deren Ausrüstung wird durch eine Rechtsverordnung der Staatsregierung festgesetzt, die der Zustimmung des Nationalverammlung bedarf.


    § 10) Beim Ersatz der Großgerät der Streitkräfte unterliegt der Einsatz der Mittel im besonderen Maße der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine technische Modernisierung oder Reparatur des aktiven Großgeräts ist hiervon nicht betroffen.


    § 11) Für eine Erweiterung der Mannschaftsstärke sowie der Ausrüstung der Streitkräfte gilt §9 entsprechend.


    Teil V
    Mobilmachung


    § 12) Ordnet der Präsident der Republik im Falle einer Turanien unmittelbar betreffenden internationalen Krise die Mobilmachung der Streitkräfte an, so haben sich alle Angehörigen der Reservetruppen spätestens 48 Stunden nach Anordnung der Mobilmachung bei ihren Einheiten dienstfertig einzufinden.


    § 13) Als Reservist gilt, wer mindestens über eine militärische Grundausbildung verfügt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Offiziere der Reserve gilt entsprechendes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.


    § 14) Wird die Republik mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff unmittelbar, kann jeder Bürger über 18 Jahren zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden, sofern er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    Teil VI
    Militärische Einsätze


    § 15)
    (1) Die Turanische Verteidigungsstreitmacht darf innerhalb Turaniens nur bei direkter Gefahr für das Fortbestehen der Republik durch militärisch bewaffnete Aufständische zum Einsatz gebracht werden, sofern eine Klärung der Lage durch Polizeikräfte nicht möglich ist. Dies stellt der Präsident der Republik, mit Zustimmung der Nationalverammlung fest.



    § 16) Abweichend von §15 sind solche Einsätze der Turanischen Verteidigungsstreitmacht möglich, die der humanitären Hilfeleistung nach Katastrophen und dem Schutz und der Unterstützung humanitärer Helfer im In- und Ausland dienen sowie Einsätze, die durch Beistands- und Militärbündnisse mit anderen Staaten legitimiert werden. Über einen Einsatz entscheidet die Nationalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    § 17) Der Einsatz der turanischen Kriegsflotte in internationalen Gewässern sowie mit Zustimmung des jeweiligen Staates auch in dessen Hoheitsgebiet ist ohne besondere Genehmigung möglich. Es gilt der übliche Befehlsweg. Ein solcher Einsatz darf jedoch nicht kriegerischer Natur sein.


    Teil VII
    Schlussbestimmungen


    § 18 ) Der Präsident der Republik setzt die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest und erlässt die Bestimmungen über die Uniformen der Teilstreitkräfte.


    § 19) Der Präsident der Republik kann die Ausübung seiner in diesem Gesetz bestimmten Befugnisse auf andere Behörden übertragen. In keinem Fall aber darf er die Befehls- und Kommandogewalt übertragen.


    § 20) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Landesverteidigung (Wehrverfassung) i.d.F. vom 01.09.2006 seine Gültigkeit.


    § 21) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.



    Die Turanische Nationalversammlung hat zugestimmt.


    Turan, den 20. April 2013


    Annelies Türmer
    Die Präsidentin der Turanischen Republik