Turanische Gerichtsordnung - Gerichtsordnung (TGO)

  • Turanische Gerichtsordnung - Gerichtsordnung (TGO)


    § 1
    Gerichte dienen der Rechtsprechung. Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss gewährleistet sein.


    § 2
    (1) Das oberste turanische Gericht ist der Oberste Gerichtshof. Er hat seinen Sitz in der Hauptstadt Turan.
    (2) Der Oberste Gerichtshof besteht aus bis zu 3 Richtern, welche gemäß der Verfassung von der Nationalversammlung gewählt werden. Ist mehr als ein Richter am Obersten Gerichtshof im Amt, wählen die Richter aus ihren Reihen einen als Vorsitzenden Richter.
    (3) Richter am Obersten Gerichtshof dürfen nicht gleichzeitig der turanischen Regierung angehören.
    (4) Dem Obersten Gerichtshof wird der Generalstaatsanwalt beigeordnet. Der Generalstaatsanwalt wird auf Vorschlag des Ministers für Justiz durch die Nationalversammlung, für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.
    Der Generalstaatsanwalt hat die Verfahrensherrschaft im Ermittlungsverfahren, bei der Anklageerhebung und Beantragung eines richterlichen Strafbefehls, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.


    § 3
    (1) Der Oberste Gerichtshof entscheidet in den ihm durch die Verfassung zugeordneten Sachen.
    (2) Auf Antrag der Regierung kann der Oberste Gerichtshof Parteien für verfassungswidrig erklären und auflösen, die gegen § 3 des Turanischen Parteiengesetzes verstoßen.
    (3) Der Oberste Gerichtshof ist Berufungs- und Revisionsinstanz für Entscheidungen der Landesgerichte (Gerichte der Republik).
    (4) Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist eine Berufung unzulässig.


    § 4
    Der Oberste Gerichtshof kann angerufen werden von jedem Verfassungsorgan, jeder öffentlichen und privaten Gesellschaft und jedem turanischen Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.


    § 5
    (1) Der allgemeinen Rechtsprechung in Angelegenheiten des Zivil- und des Strafrechts dienen die Landesgerichte (Gerichte der Republik). Landesgerichte werden auf Beschluss der Länder oder Regionen eingerichtet.
    (2) Ist kein Landesgericht eingerichtet, so ist der Oberste Gerichtshof erste Instanz. Vor diesem ist dann die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung möglich.


    § 6
    (1) Landesgerichte bestehen aus einem Richter.
    (2) Richter an einem Landesgericht werden durch das jeweilige Land oder die jeweilige Region, nach den entsprechenden Regelungen, ernannt.
    (3) Jedem Landesgericht soll ein Staatsanwalt beigeordnet werden. Dieser wird nach den landesgesetzlichen Regelungen ernannt. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 gelten entsprechend. Ist kein Staatsanwalt im Amt, übernimmt der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof dessen Aufgaben.
    (4) Die Regelungen nach § 4 werden nach Umsetzung der Föderalisierung neu gefasst.


    § 7
    Gegen Entscheidungen der Landesgerichte kann binnen einer Frist von sieben Tagen beim Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.


    § 8
    Die Einrichtung von Verfassungsgerichten in den Ländern und Regionen mit eigener Verfassungsgesetzgebung bleibt von diesem Gesetz unberührt.


    § 9
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Turanische Gerichtsordnung i. d. F. vom 22.05.2004 außer Kraft.


    Turan, den 15.07.2013



    Der Präsident der Republik