Turanisches Wirtschaftsgesetz - Wirtschaftsgesetz (WirtschaftG)

  • Turanisches Wirtschaftsgesetz - Wirtschaftsgesetz (WirtschaftG)



    I. Allgemeine Bestimmungen


    § 1
    Dieses Wirtschaftsgesetz regelt die Grundlagen der Wirtschaft der Turanischen Republik einschließlich der Wirtschaftssimulation und legt die Aufgaben der Turanischen Nationalbank fest.


    § 2
    Die Form der Turanischen Wirtschaft ist eine soziale, nachhaltige und umweltverträgliche Marktwirtschaft.


    § 3
    Die Wirtschaft hat dem Turanischen Volke zu dienen. Um dies sicherzustellen, kann die Staatsregierung mit Billigung der Nationalversammlung Verordnungen erlassen.


    § 4
    Zuständige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Staatsministerium der Finanzen und das Wirtschaftszentrum. Das Wirtschaftszentrum untersteht dem Staatsministerium der Finanzen.


    § 5
    Der Leiter des Wirtschaftszentrums (Wirtschaftsinspektor) wird durch den Minister für Wirtschaft ernannt.


    § 6
    Das Wirtschaftszentrum veröffentlicht Wirtschaftsberichte. Es verwaltet zudem das Firmenbuch und die Gründungsanträge sowie das Wirtschaftszentrum als Platz für Handel und Begegnungsplatz für Geschäftsleuten.



    II. Unternehmen


    § 7
    Für ein in Turanien tätiges Unternehmen sind folgende Rechtsformen möglich:
    - Einzelunternehmung
    - Gesellschaft aus Aktien
    - Genossenschaften


    § 8
    Jeder Turanische Bürger ist berechtigt, ein Unternehmen zu gründen, sofern er nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.


    § 9
    Die Gründung eines Unternehmens durch eine natürliche oder juristische Person des Auslands oder die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens auf dem Staatsgebiet Turaniens bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft.


    § 10
    Unternehmensgründungen sind beim Wirtschaftszentrum zu beantragen.


    § 11
    (1) Jedes Unternehmen muss bei der Gründung die Rechtsform, die Teilhaber, den Geschäftsführer, die Adresse des Firmensitzes, die Tätigkeit des Unternehmens sowie die zum Gründungszeitpunkt vorhandenen Kapitalmittel dem Wirtschaftszentrum bekannt geben.
    (2) Das Wirtschaftszentrum kann Auflagen erteilen.


    § 12
    Unternehmen die Rüstungsgüter, sowie Dual-UseGüter und gefährliche chemische Stoffe herstellen, müssen dies entsprechend und ausführlich mitteilen.



    III. Ausfuhr von Gütern


    § 13
    Grundsätzlich dürfen alle Güter ohne Einschränkung exportiert werden. Die Ausfuhr spezieller Güter wie Rüstungsgüter oder chemische Erzeugnisse, welche zur Herstellung von Waffen gebraucht werden können, muss von der Nationalversammlung genehmigt werden. Der Wirtschaftsinspektor kann in der Nationalversammlung einen Antrag auf ein Ausfuhrverbot für bestimmte Güter stellen.


    § 14
    Die illegale Güterausfuhr wird mit einer Geldstrafe i. H. v. 25 v. H. des durchschnittlichen, monatlichen Umsatzes oder mit Haftstrafe bis zu zehn Tagen bestraft. Beteiligten Unternehmen kann die Geschäftsberechtigung entzogen werden.



    IV. Einfuhr von Gütern


    § 15
    Grundsätzlich dürfen alle Güter importiert werden. Die Nationalversammlung kann für bestimmte Güter ein Einfuhrverbot verhängen. Diese Güter dürfen nur im Einzelfall mit Sondergenehmigung der Nationalversammlung importiert werden. Zuwiderhandlungen werden mit einer Haftstrafe bis zu zehn Tagen bestraft.


    § 16
    Importierte Güter werden mit einer Zollgebühr belegt, sofern sie die übliche Menge für den privaten Gebrauch überschreiten. Die Zollgebühr beträgt 15% des Warenwerts.. Dies gilt nicht für weiterzuverarbeitende Rohstoffe, die innerhalb Turaniens nicht abgebaut werden können. Die Höhe der Zollgebühr kann im Einzelfall durch internationale Vereinbarungen herabgesetzt werden.


    § 17
    Der Güterimport ohne die Begleichung der Zollgebühren wird mit einer Geldstrafe in doppelter Höhe des importierten Warenwerts bestraft. Beteiligten Unternehmen kann die Geschäftsberechtigung entzogen werden.



    V. Vergesellschaftung


    § 18
    Wird ein Unternehmen, auf Beschluss der Nationalversammlung, in Gemeineigentum überführt, haben die früheren Eigentümer ein Recht auf angemessene Entschädigung, sofern sie nicht gegen Gesetze verstoßen haben. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung legt die Nationalversammlung fest.


    § 19
    Streitigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes entscheidet der Oberste Gerichtshof.



    VI. Inaktivität und Konkurs


    § 20
    Beteiligt sich ein Unternehmen mehr als 60 Tage lang nicht an der Turanischen Wirtschaft, so gilt es als inaktiv. Der Wirtschaftsinspektor kann dann ein Verkaufsverfahren oder die Auflösung anordnen.


    § 21
    Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens (Konkurs) kann der Geschäftsführer ein Verkaufsverfahren oder die Auflösung beim Wirtschaftszentrum beantragen.



    VII. Auflösung


    § 22
    Bei dem Auflösen eines Unternehmens wird sämtlicher Firmenbesitz verkauft und der Erlös zur Bezahlung eventuell ausstehender Gehälter und der Tilgung der Schulden soweit möglich verwendet.



    VIII. Kredite und Förderungen


    § 23
    Neu gegründete Unternehmen können beim Staat die Gründerförderung beantragen. Diese wird einmalig ausbezahlt. Ihre Höhe bestimmt ein Beschluss der Nationalversammlung. Der Zuschuss kann nicht rückwirkend beantragt werden.


    § 24
    Spezialanschaffungen und Investitionen eines Unternehmens, die geeignet sind, die Turanische Wirtschaft sozialer und/oder umweltverträglicher zu gestalten, sind zuschussfähig. Der staatliche Zuschuss beträgt maximal 15% der Anschaffungskosten bzw. Investitionen. Er ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.



    IX. Steuererhebung


    § 25
    Die Besteuerung der Unternehmen erfolgt wie im Steuergesetz festgelegt.



    XI. Wirtschaftssimulation


    § 26
    Gewinne, welche in Verträgen, Geschäften o.ä. im Ausland erworben wurden, sind dem Wirtschaftszentrum zu melden. Ein Nachweis des abgeschlossenen Geschäfts ist vorzulegen. Werden keine Nachweis vorgelegt bzw. das Geschäft nicht gemeldet, besteht kein Anspruch auf den Gewinn.


    § 27
    Besteht die Möglichkeit einer Auslandsüberweisung, so wird die Gewinnsumme des Auslandsgeschäftes nicht von der Turanischen Nationalbank ausgezahlt.



    XII. Aktivität von Unternehmen


    § 28
    Ein Unternehmen gilt als aktiv, solange eine entsprechende Tätigkeit des Unternehmens in seinen Räumlichkeiten aufweist oder durch entsprechende Geschäftstätigkeit auffällt.


    § 29
    Unternehmen werden über die drohende Inaktivität informiert. Dies geschieht durch eine schriftliche Mitteilung (E-Mail) an den Firmenbesitzer, 14 Tage vor Ablauf der 60-Tage-Frist. Ist 7 Tage nach der Verwarnung keine Reaktion seitens des Unternehmens erfolgt, so ist das Wirtschaftszentrum verpflichtet, den Besitzer erneut zu verwarnen und auf die Konsequenzen hinzuweisen. Ist 7 Tage nach der zweiten Verwarnung keine Reaktion erfolgt, wird das Unternehmen aufgelöst. Das gesamte Kapital des aufgelösten Unternehmens fällt der Nationalbank zu.


    § 30
    Kann ein Unternehmen aufgrund besonderer Umstände (RL: Urlaub, Krankheit o.ä.; VL: Tod der ID o.ä.) nicht aktiv sein, so ist eine entsprechende Mitteilung an das Wirtschaftszentrum erforderlich.



    XIII. Turanische Nationalbank


    § 31
    Die Nationalbank trägt die Bezeichnung Turanische Nationalbank. Sie untersteht direkt dem Minister für Finanzen. Ihr Leiter, der mit dem Wirtschaftsinspektor identisch sein darf, wird durch Minister für Finanzen ernannt und entlassen.


    § 32
    Die Nationalbank legt die im Umlauf befindliche Geldmenge fest.


    § 33
    Zölle und Steuern werden an die Nationalbank überwiesen. Förderungen, Gewinne, u.ä. werden von der Nationalbank ausbezahlt und eingezogen.



    XIV. Schlussbestimmungen


    § 34
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Turanisches Wirtschafts-, Gewerbe- und Handelsgesetz, in der derzeit gültigen Fassung, seine Gültigkeit.


    § 35
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 15.07.2013



    Der Präsident der Republik