Verfassung der Turanischen Föderation a. F. vom 10.08.2013

  • Verfassung der Turanischen Föderation


    Präambel


    Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft dem Frieden der Welt zu dienen, seine nationale Einheit zu wahren und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich das turanische Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.


    Teil 1: Grundrechte und -pflichten


    Art. 1
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Art. 2
    Jeder Bürger der Turanischen Föderation hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstößt oder die Entfaltung anderer behindert.


    Art. 3
    Alle Bürger der Turanischen Föderation sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.


    Art. 4
    Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    Art. 5
    Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit wird gewährleistet. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


    Art. 6
    Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke und Tätigkeit den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.


    Art. 7
    Jeder Bürger hat das Recht, seinen Beruf, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet.


    Art. 8
    Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.


    Art. 9
    Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Eine Enteignung ist nur auf Grund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.


    Art. 10
    Die Familie und die Ehe als dauerhafte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.


    Art. 11
    Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.


    Art. 12
    Die turanische Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes entzogen werden. Kein Bürger darf an das Ausland ausgeliefert werden.


    Teil 2: Die Föderation


    Art. 13
    Die Turanische Föderation ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat im virtuellen Raum. Die Staatsgewalt geht vom turanischen Volke aus.


    Art. 14
    Die turanischen Nationalfarben sind schwarz-blau-rot. Das Wappen der Föderation zeigt in goldenem, von den Nationalfarben durchwirktem Ährenkranz einen rot bewehrten, schwarzen Adler.


    Art. 15
    Die Hauptstadt der Föderation ist Turan.


    Art. 16
    Das Staatsgebiet der Föderation gliedert sich in die Länder Turanien, Neuturanien, Schwion und San Bernardo. Die Länder verwalten sich nach Maßgabe der Landesgesetze und dieser Verfassung selbst. Die politische und gesellschaftliche Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen.


    Art. 17
    Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache der Föderation. Die Föderation schützt die Belange der im Auslande lebenden Personen turanischer Volkszugehörigkeit.


    Art. 18
    Die Föderation stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung der Föderation oder eines der Länder kann der Präsident der Föderation mit Zustimmung der Nationalversammlung die Streitkräfte zum Schutze von zivilen Objekten und zur Bekämpfung organisierter Aufständischer einsetzen.


    Teil 3: Die Nationalversammlung


    Art. 19
    Die Nationalversammlung setzt sich aus allen Bürgern der Föderation zusammen, die im Wählerverzeichnis registriert sind.


    Art. 20
    Die Nationalversammlung wählt einen Präsidenten, der für die korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich ist. Der Präsident ernennt einen Stellvertreter, der seine Befugnisse im Falle seiner Verhinderung wahrnimmt.


    Art. 21
    Ein Mitglied der Nationalversammlung darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es in der Nationalversammlung getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Nationalversammlung zur Verantwortung gezogen werden.


    Teil 4: Der Föderationsrat


    Art. 22
    Durch den Föderationsrat wirken die Länder an der Gesetzgebung der Föderation mit.


    Art. 23
    Der Föderationsrat setzt sich aus Vertretern der in Artikel 16 aufgeführten Länder zusammen. Jedes Land entsendet einen Vertreter.


    Art. 24
    Der Vorsitz im Föderationsrat wechselt vierteljährlich zwischen den vertretenen Ländern. Die Reihenfolge ist durch die Reihenfolge der Nennung der Länder in Artikel 16 dieser Verfassung bestimmt. Der Vorsitzende des Föderationsrats wird durch seinen turnusmäßigen Nachfolger vertreten.


    Art. 25
    Der Föderationsrat ist handlungsfähig, wenn die Mehrheit der Länder einen Vertreter in ihn entsandt hat.


    Art. 26
    Ist der Präsident der Nationalversammlung dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert und kein Stellvertreter ernannt oder ist auch der Stellvertreter dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert, kann der Föderationsrat mit Zweidrittelmehrheit einen neuen Präsidenten der Nationalversammlung wählen.


    Teil 5: Der Generaladministrator


    Art. 27
    Der Generaladministrator ist Staatsoberhaupt der Turanischen Föderation und Symbol der nationalen Einheit. Nach Inkrafttreten dieser Verfassung wird der Generaladministrator von der Nationalversammlung gewählt.


    Art. 28
    Das Amt des Generaladministrators endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl. Die Nationalversammlung kann den Generaladministrator mit Zweidrittelmehrheit seines Amtes für verlustig erklären und einen Nachfolger wählen.


    Art. 29
    Der Generaladministrator ernennt einen Stellvertreter, der die Befugnisse des Generaladministrators im Falle seiner Verhinderung wahrnimmt. Bei Erledigung des Amtes folgt ihm sein Stellvertreter im Amte nach, sofern der Generaladministrator oder diese Verfassung nichts anderes bestimmen.


    Teil 6: Die Föderationsregierung


    Art. 30
    Die Regierung der Turanischen Föderation besteht aus dem Präsidenten der Föderation und aus den Föderationsministern.


    Art. 31
    Der Präsident der Föderation wird von der Nationalversammlung ohne Aussprache für die Dauer von vier Monaten gewählt. Der Gewählte ist vom Generaladministrator zu ernennen.


    Art. 32
    Die Föderationsminister werden vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen.


    Art. 33
    Die Föderationsregierung ist dazu verpflichtet, dem Wohle des turanischen Volkes zu dienen. Der Präsident der Föderation und die Föderationsminister schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


    Art. 34
    Der Präsident der Föderation bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Föderationsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.


    Art. 35
    Der Präsident der Föderation ernennt einen der Föderationsminister zu seinem Stellvertreter.


    Art. 36
    Der Präsident der Föderation ist oberster Repräsentant der Turanischen Föderation im Ausland.


    Art. 37
    Der Präsident der Föderation ist Oberbefehlshaber der turanischen Streitkräfte. Er kann die Befehls- und Kommandogewalt an den Föderationsminister der Verteidigung delegieren.


    Art. 38
    Der Präsident der Föderation ernennt alle Beamten der Föderation, die Offiziere der Streitkräfte und die Richter des Obersten Gerichtshofs, sofern er dieses Recht nicht an andere Behörden delegiert hat.


    Art. 39
    Das Amt des Präsidenten der Föderation oder eines Föderationsministers endigt in jedem Falle mit dem Ablauf von vier Monaten, das Amt eines Föderationsministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Präsidenten der Föderation. Bis zum Amtsantritt einer neuen Föderationsregierung hat die Vorgängerregierung ihr Amt kommissarisch weiter zu führen.


    Art. 40
    Die Nationalversammlung kann dem Präsidenten der Föderation mit der Mehrheit ihrer Mitglieder das Misstrauen aussprechen und den Generaladministrator ersuchen, ihn aus dem Amte zu entlassen. Der Generaladministrator hat dem Ersuchen zu entsprechen. Die Nationalversammlung wählt dann gemäß Artikel 31 einen neuen Präsidenten der Föderation.


    Teil 7: Gesetzgebung


    Art. 41
    Gesetzesvorlagen werden bei der Nationalversammlung von der Föderationsregierung, aus der Mitte der Nationalversammlung oder vom Föderationsrat eingebracht.


    Art. 42
    Die Gesetze werden von der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Dies gilt auch für Verträge und Abkommen mit auswärtigen Staaten.


    Art. 43
    Vertreter der Länder im Föderationsrat können gegen Beschlüsse der Nationalversammlung, die auf Grundlage von Artikel 42 gefallen sind, binnen 72 Stunden Widerspruch einlegen. Wird ein Widerspruch eingelegt, entscheidet der Föderationsrat über den Beschluss.


    Art. 44
    Beschlüsse der Nationalversammlung, die vom Föderationsrat zurückgewiesen werden, erhalten nur dann Rechtskraft, wenn die Nationalversammlung sie in einer weiteren Abstimmung mit zwei Dritteln der Stimmen bekräftigt.


    Art. 45
    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Föderationsrates und von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung.


    Art. 46
    Das Recht der Gesetzgebung liegt bei der Föderation. Soweit diese Verfassung den in Artikel 16 genannten Ländern das Recht der Gesetzgebung verleiht, sind diese berechtigt, abweichende Regelungen zu treffen


    Art. 47
    Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung in folgenden Bereichen:
    1. die Landesverfassung;
    2. das Landeswahlrecht;
    3. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Landes stehenden Personen und die Landesverwaltung;
    4. den Landeshaushalt;
    5. die Landessteuern;
    6. die Landespolizei;
    7. die kommunale Selbstverwaltung in den Ländern;
    8. das Kulturwesen;
    9. die regionale Wirtschaftsförderung;
    10. die Orden und Ehrenzeichen der Länder.


    Art. 48
    Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Präsidenten der Föderation geprüft, nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet.


    Art. 49
    Ein Gesetz darf weder der Verfassung noch anderen Gesetzen oder dem allgemeinen Sittengesetz widersprechen.


    Teil 8: Rechtsprechung


    Art. 50
    Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Sie wird durch den Obersten Gerichtshof und die Gerichte der Länder ausgeübt.


    Art. 51
    Der Oberste Gerichtshof entscheidet:
    1. über die Auslegung dieser Verfassung;
    2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Föderationsrecht oder Landesrecht mit dieser Verfassung;
    3. als oberste richterliche Instanz der Turanischen Föderation;
    4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn kein zuständiges Gericht der Länder besteht.


    Art. 52
    Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden von der Nationalversammlung gewählt und vom Präsidenten der Föderation ernannt. Die Gewählten sind vor ihrer Ernennung vom Föderationsrat zu bestätigen, sofern die in Artikel 25 genannte Voraussetzung erfüllt ist.


    Art. 53
    Alle Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und dem Gesetz unterworfen.


    Art. 54
    Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


    Teil 9: Föderationszwang


    Art. 55
    Wenn ein Land die ihm nach dieser Verfassung oder der jeweiligen Landesverfassung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Föderationsregierung mit Zustimmung der Nationalversammlung die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Föderationszwanges zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.


    Art. 56
    Der Föderationszwang ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 55 nicht mehr gegeben sind, in jedem Fall aber auf Verlangen der Nationalversammlung oder des Föderationsrates.


    Teil 10: Verfassungsnotstand


    Art. 57
    Die Feststellung, dass die Föderationsregierung, die Nationalversammlung und der Föderationsrat handlungsunfähig sind und eine Besserung dieses Zustandes nicht absehbar ist (Verfassungsnotstand), trifft der Generaladministrator.


    Art. 58
    Nach Verhängung des Verfassungsnotstandes kann der Generaladministrator alle Maßnahmen treffen, um die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Föderation wiederherzustellen.


    Art. 59
    Der Verfassungsnotstand ist vom Generaladministrator unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.


    Art. 60
    Sind die Voraussetzungen für die Feststellung des Verfassungsnotstandes gegeben, ist aber weder der Generaladministrator noch sein Stellvertreter in der Lage, ihn gemäß Artikel 57 festzustellen, trifft die Feststellung ein Ältestenrat, der aus den drei dienstältesten aktiven Mitgliedern der Nationalversammlung besteht. Die Artikel 58 und 59 gelten entsprechend.


    Teil 10: Schlussbestimmungen


    Art. 61
    Bürger im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die turanische Staatsangehörigkeit besitzt.


    Art. 62
    Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.


    Art. 63
    Rechtsnormen aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verfassung gelten als Föderationsrecht weiter, sofern sie dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Verfassung der Turanischen Republik i.d.F. vom 16.7.2013 tritt außer Kraft.


    Art. 64
    Nach Inkrafttreten dieser Verfassung geben sich die Länder Turanien und Neuturanien eigene Landesverfassungen. Hierzu beruft der Generaladministrator binnen 72 Stunden nach seiner Wahl gemäß Artikel 27 verfassunggebende Landesversammlungen ein. Ihnen gehören als stimmberechtigte Mitglieder alle Bürger der Föderation an, die ihren Wohnsitz in dem jeweiligen Land haben und im Wählerverzeichnis gemäß Artikel 19 registriert sind. Die Landesversammlungen wählen einen Präsidenten, der für die korrekte Durchführung des Verfassungsgebungsprozesses verantwortlich ist.


    Art. 65
    Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von der Nationalversammlung und vom Föderationsrat mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wurde.


    Die Nationalversammlung hat gem. Art. 53 der Verfassung der Turanischen Republik, in der derzeit gültigen Fassung (Zweidrittelmehrheit), zugestimmt.


    gegeben zu Turan, den 10. August 2013



    Heinrich Abeken


    - Präsident der Nationalversammlung -