Verfassunggebende Landesversammlung

  • Und die Föderation muss diesen Teil wieder übertragen. Daran hat nur noch keiner gedacht. Nehmen Sie mal die Immobilien. Dieses Gebäude hier gehört rechtlich noch der Föderation. Ein unhaltbarer Zustand, wie ich finde.

  • Da haben Sie völlig recht.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Das ist eben das Problem. Ich sehe nicht, wie das funktionieren soll. Eine klassische Fortgeltung kann es ja nicht geben. Man könnte höchstens eine Formulierung finden, wonach der Freistaat vorerst ausgewähltes Recht der Föderation anwendet.

    Sigurd Thorwald
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  • Moment, Moment, ich glaube Sie vermischen da zwei Dinge. Die Rechtsnachfolge hat nicht zwingend mit der Rechtsüberleitung zu tun. Wir können vorerst das alte Recht überleiten, ohne (vorerst) nicht Rechtsnachfolgerin zu sein.

  • Nicht zwingend, das ist wohl richtig. Aber man kann ja Recht nur überleiten, dass weiterhin gilt. Faktisch geht es also darum, dass der Freistaat Föderationsrecht als Landesrecht anwendet.

    Sigurd Thorwald
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  • Ich weiß, was Du meinst. Aber es gibt kein Recht des alten Freistaats mehr. Der alte Freistaat wurde zur Republik und dann zur Föderation. Demnach ist es Föderationsrecht. Ich kanns nicht ändern ;)

    Sigurd Thorwald
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  • Das ist Unsinn. Ein Gesetz kann nicht auf einen neuen Staat übergehen. Es kann nur durch ihn anwendet werden. Was ja durch die Republik auch nie geschah! Oder wurde das Brandschutzgesetz des Freistaates Turanien je durch die Republik angewendet?
    Ich bleibe dabei, dieses alte Recht muss übergeleitet werden! Das hat nichts mit der Rechtsnachfolgerschaft zu tun.

  • "Es kann nur durch ihn anwendet werden." Das ist ja genau das, was ich die ganze Zeit sagen will.

    Sigurd Thorwald
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  • So, habe mich noch einmal schlau gemacht.
    Da der alte Freistaat mit Ausrufung der Republik untergegangen ist, haben wir folgende maßgeblichen Rechtsnormen: Das Gesetz über die Fortgeltung des Rechts der Föderation Turanischer Republiken und Artikel 63 der Föderationsverfassung ("Rechtsnormen aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verfassung gelten als Föderationsrecht weiter, sofern sie dieser Verfassung nicht widersprechen."). Das Fortgeltungsgesetz besagt in § 1(1) eindeutig: "Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, treten alle Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften, die vor dem 07.04.2010 erlassen wurden außer Kraft."
    Damit gibt es keine Rechtsnormen des alten Freistaates, die noch in Kraft sein könnten. Wir brauchen daher keine Überleitung, da wir nichts überzuleiten haben. Der Freistaat wird quasi völlig neu geboren – als hätte es ihn nie gegeben.

    Sigurd Thorwald
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  • Ja, schön aber Sie verstehen mich nicht.
    Bei einer Überleitung wird das Recht des Freistaates ja wieder zum Leben erweckt. Ein Gesetz ist kein lebender Körper, der wenn ein Mal tot, nie wieder erweckt werden kann.
    Ich sehe es nicht ein, diese Chance jetzt verstreichen zu lassen und nachher in mühsamer Kleinarbeit erneut diese Regelungen zu erarbeiten.
    Das Sie keine Rechtsnachfolge sehen ist Ihre Sache. Aber das wir das vorhergehende Recht überleiten, ist eine andere.


    Noch mal, es geht hier nicht um Föderationsrecht. Sondern um altes Landesrecht.

  • Gut, versuchen wir es anders: Um welche Gesetze geht es Ihnen konkret?

    Sigurd Thorwald
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  • Es geht also faktisch nur um das "Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz der Freistaates Turanien", richtig?

    Sigurd Thorwald
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  • Dann halte ich statt einer Gesetzesüberleitung eine Regelung für sinnvoller, wonach der Freistaat mittels Staatsvertrag mit der Föderation eine Rückerstattung von Vermögen anstrebt, die im Zuge der Ausrufung der Republik an diese gefallen sind.
    Das Brandschutzgesetz und die Übergangsverordnung wären ohnehin verfassungswidrig, da die Länder gemäß Artikel 47 der Föderationsverfassung weder für das Feuerwehrwesen noch für den Straßenverkehr das Recht zur Gesetzgebung haben. Daher brauchen wir hierfür keine Überleitung.

    Sigurd Thorwald
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    Julius Langbehn

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  • Erstens, es geht hier erst mal nur um die rechtlichen Fragen. Vermögen kann und muss später geklärt werden.
    Zweitens, haben wir dann einen riesigen Lapsus in der Föderationsverfassung. Ich war von Anfang an gegen diese ausschließliche Föderations-Vorrang-Gesetzgebung. Aber die Republiksverfechter wollten ihr Modell durch die Hintertür retten. Und danach haben sie sich aus dem Staub gemacht. :rolleyes:
    Im übrigen subsumiere ich Brandschutz/Hilfeleistung unter Artikel 47, Nr. 6.
    Was das Straßenwesen angeht, werde ich eine Änderung anregen. Denn dann müssten ja auch die Gemeinden noch durch die Föderation enteignet werden, da diese noch Gemeindestraßen besitzen.

  • Ich subsumiere das nicht. Allerdings halte ich eine entsprechende Verfassungsänderung für sinnvoll.
    Jedenfalls bleibt nichts an Gesetzen übrig, das man überleiten könnte. Daher erneut mein Vorschlag: Lassen Sie uns den freigewordenen Artikel nutzen, um darin den Freistaat zu verpflichten, sich für eine Rückerstattung des alten Vermögens einzusetzen.

    Sigurd Thorwald
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