Verfassunggebende Landesversammlung

  • Wären Sie damit einverstanden, Satz 3 des siebten Artikel wie folgt zu formulieren? "Der Gesetzessprecher ist angehalten, sie zeitnah zu verkünden."
    Artikel 14 würde ich gerne präzisieren: "Bis zu einer weitergehenden gesetzlichen Regelung sind im Wählerverzeichnis alle Bürger der Turanischen Föderation (Haupt- und Zweitidentitäten) registriert, die ihren dauerhaften Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien haben."

    Leifur Ragnar Arngrímsson
    Forseti der Bewegung "Þjóðvaki" (Volkserwachen)


    Insulare Zweit-ID

  • Dann fasse ich noch einmal die aktuelle Version zusammen:


    Verfassung der Republik Neuturanien
    Stjórnarskrá Lýðveldisins Vestreyjas


    Artikel 1
    Die Republik Neuturanien (Lýðveldið Vestreyja) ist ein Land der Turanischen Föderation (Turanlenska Sambandsríkið). Alle Staatsgewalt geht von den Bürgern der Republik aus. Bürger (Ríkisborgari) im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und im Wählerverzeichnis (Kjörskráin) der Republik Neuturanien registriert ist.


    Artikel 2
    Gesetzgeberische Körperschaft und kollektives Staatsoberhaupt der Republik Neuturanien ist das Allthing (Alþingi). Es besteht aus allen Bürgern der Republik.


    Artikel 3
    Den Vorsitz im Allthing führt der Gesetzessprecher (Lögmaður). Er wird vom Allthing aus dessen Reihen mit Stimmenmehrheit für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Das Allthing kann jederzeit mit Stimmenmehrheit einen neuen Gesetzessprecher wählen.


    Artikel 4
    Der Gesetzessprecher führt die Geschäfte des Allthings. Als Erster Minister (Forsætisráðherra) sitzt er der Regierung (Ríkisstjórn) vor und vertritt die Republik bei der Turanischen Föderation. Er ernennt und entlässt die Minister (Ráðherra) der Regierung und benennt einen von ihnen als Stellvertreter.


    Artikel 5
    Der Gesetzessprecher und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze und die kulturelle Vielfalt der Republik Neuturanien zu achten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben."
    Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden. Er kann ganz oder teilweise in vestreyischer Sprache geleistet werden.


    Artikel 6
    Jeder Bürger der Republik kann beim Allthing Gesetzesvorlagen einbringen.


    Artikel 7
    Das Allthing fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gefasste Beschlüsse treten am Tag nach dem Beschluss in Kraft. Der Gesetzessprecher ist angehalten, sie zeitnah zu verkünden.


    Artikel 8
    Gesetze von besonderer Wichtigkeit können vom Allthing in den Verfassungsrang erhoben werden. Dies bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen des Allthings. Solche Gesetze können nur durch Dreiviertelmehrheit geändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt werden.


    Artikel 9
    Die Rechtsprechung auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien obliegt dem Landesgericht (Landsdómur). Die Richter (Dómari) des Landesgerichts werden vom Allthing auf Lebenszeit berufen. Bei ihrem Amtsantritt leisten sie den in Artikel 5 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Regierung der Republik angehört.


    Artikel 10
    Das Landesgericht ist zuständig
    1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,
    2. bei Streitfällen um die Auslegung dieser Verfassung und weiterer Gesetze im Verfassungsrang,
    3. bei Streitfällen um die Vereinbarkeit von Gesetzen der Republik oder Handlungen der Regierung mit dieser Verfassung und weiteren Gesetzen im Verfassungsrang,
    4. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 11
    Das Landesgericht kann den Gesetzessprecher oder einen Minister wegen Verfassungsbruchs des Amtes entheben. Eine Amtsenthebung kann nur auf Antrag des Allthings geschehen. Ein solcher Antrag bedarf mindestens der Zustimmung von einem Viertel der Stimmen des Allthings.


    Artikel 12
    Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landesgerichts.


    Artikel 13
    Bis zur Wahl des Gesetzessprechers übt dessen Amt der Vorsitzende der Verfassunggebenden Landesversammlung aus. Er trägt dafür Sorge, dass das Allthing binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmals zusammentritt und einen Gesetzessprecher wählt.


    Artikel 14
    Bis zu einer weitergehenden gesetzlichen Regelung sind im Wählerverzeichnis alle Bürger der Turanischen Föderation (Haupt- und Zweitidentitäten) registriert, die ihren dauerhaften Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien haben.


    Artikel 15
    Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem ihr die Verfassunggebende Landesversammlung zugestimmt hat. Sie gilt so lange, bis eine neue Verfassung in Kraft tritt, die das Allthing mit Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat.


    Wenn ich es richtig sehe, sind aktuell nur Sie selbst stimmberechtigt, Frau Türmer. Daher könnte das "Stjórnarskrá Lýðveldisins Vestreyjas" mit Ihrer förmlichen Zustimmung in Kraft treten.

    Leifur Ragnar Arngrímsson
    Forseti der Bewegung "Þjóðvaki" (Volkserwachen)


    Insulare Zweit-ID

  • Fein,die Hürde ist dankenswerterweise knapp überhüpft doch nun haben wir das Wahlproblem.
    Kandidaten für den Lögma ur und die Rá herra.


  • Frau Präsidentin, Artikel 14 sagt aus, dass "bis zu einer weitergehenden gesetzlichen Regelung [...] im Wählerverzeichnis alle Bürger der Turanischen Föderation (Haupt- und Zweitidentitäten) registriert [sind], die ihren dauerhaften Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien haben". Ins Normalturanische übersetzt heißt das: Wir brauchen im Moment noch nicht zwingend ein Wählerverzeichnis. Stimm- und wahlberechtigt sind - wenn ich das richtig sehe - Annelies Türmer, Lars Thomasson, Bodo Smidbjörgson, Rosemary of Roscommon und meine Wenigkeit.