• Volksgesetzbuch der Turanischen Föderation
    -Volksgesetzbuch (VGB)-



    Teil I
    Allgemeines


    § 1 Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt die Verhältnisse der Einwohner (Haupt-, Zweit- und Nebenidentitäten), die Verleihung der Staatsangehörigkeit und die Anmeldung in der Turanischen Föderation.


    § 2 Definiton
    (1) Hauptidentität im Sinne dieses Gesetzes ist jede virtuelle Identität, die von einem Mitspieler dazu bestimmt wurde. Jeder Mitspieler kann nur eine einzige Identität dazu bestimmen. Bei einer Erstanmeldung gemäß § 3 Absatz 1 ist die angemeldete Identität (Erstidentität) automatisch Hauptidentität.
    (2) Zweitidentitäten sind Nebenidentitäten, denen auf der Ebene der Länder das passive und aktive Wahlrecht zuerkannt wurde.
    (3) Nebenidentität im Sinne dieses Gesetzes ist jede virtuelle Identität, die nicht Haupt- oder Zweitidentität ist.
    (4) Mitspieler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person im realen Leben, die mindestens eine virtuelle Identität im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes unterhält.



    Teil II
    Staatsangehörigkeit


    § 3 Anmeldung
    (1) Jeder Mitspieler hat sich beim Einwohnermeldeamt durch eine schriftliche Erklärung anzumelden. Hierbei sind zumindest der vollständige Name des Einwohners und eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Auf Verlangen des Einwohnermeldeamts sind ferner alle anderen Mikronationen anzugeben, an denen der Mitspieler beteiligt ist.
    (2) Mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt wird der Erstidentität die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation verliehen, sofern sie im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren wurde oder mindestens ein biologisches Elternteil hat, das bereits die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt.
    (3) Erstidentitäten, die nicht im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren wurden und nicht mindestens ein biologisches Elternteil haben, das bereits die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt, wird die Staatsangehörigkeit verliehen, wenn
    a) sie die verfassungsmäßige Ordnung der Turanischen Föderation anerkennen und
    b) von ihnen keine erkennbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.


    § 4 Namenswahl
    (1) Jeder Mitspieler hat die Pflicht, die Namen seiner Einwohner gesellschaftskonform auszuwählen.
    (2) Gesellschaftskonform sind jene Namen, die nach ihrer Beschaffenheit und Herkunft als ordentliche und ernsthafte Namen anzusehen sind.
    (3) Ordentliche Namen sind solche, die aus mindestens einem Vornamen und einem Nachnamen bestehen sowie dem Geschlecht des Trägers nicht widersprechen.
    (4) Bei Namen, die für beide Geschlechter verwendet werden können, muss das Geschlecht durch den Avatar kenntlich gemacht werden.
    (5) Ernsthafte Namen sind solche, die ihren Träger weder in die Lächerlichkeit ziehen noch erkennen lassen, dass die betreffende Person ihr Mitwirken in der Föderation nicht ernst nimmt.
    (6) In begründeten Fällen kann das Einwohnermeldeamt Ausnahmen zulassen.


    § 5 Wohnsitz
    (1) Jeder Einwohner Turaniens muss eine Stadt als Wohnort angeben.
    (2) Lebt der Einwohner auf dem Land, so ist die nächstgelegene Stadt als Wohnort anzugeben.
    (3) Ein Einwohner kann seinen Wohnsitz mit Wirkung zum nächsten Kalendermonat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt ändern.


    § 6 Staatsbürger
    (1) Bürger der Turanischen Föderation (Staatsbürger) ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt.
    (2) Ein Einwohner, der nicht Erstidentität ist, wird Staatsbürger, wenn er sich beim Einwohnermeldeamt gemäß § 3 anmeldet.
    (3) Die Staatsangehörigkeit erlischt durch Tod oder Entzug, ferner durch schriftliche Erklärung des Staatsbürgers gegenüber dem Einwohnermeldeamt.


    § 7 Einwohnerschaft auf Probe
    In den ersten zwei Wochen nach der Verleihung der Staatsangehörigkeit gilt der Einwohner als Einwohner auf Probe. Bei schwerwiegenden Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben bei der Anmeldung oder bei schwerwiegenden Zweifeln daran, ob die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 erfüllt sind, kann das Einwohnermeldeamt einen Einwohner auf Probe seiner Staatsangehörigkeit für verlustig erklären.


    § 8 Doppelte Staatsangehörigkeit
    (1) Doppelte Staatsangehörigkeiten eines Einwohners sind zulässig. Der Mitspieler darf sich unbeschränkt an anderen Mikronationen beteiligen. Veränderungen sind auf Verlangen dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen.
    (2) Kein Mitspieler darf mehr als eine Hauptidentität in der Turanischen Föderation anmelden.


    § 9 Entzug
    Die nach § 3 erworbene Staatsangehörigkeit kann auf Antrag des Einwohnermeldeamts durch den Obersten Gerichtshof entzogen werden, wenn der Betroffene
    a) die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 nicht mehr erfüllt und
    b) dadurch nicht staatenlos wird.



    Teil III
    Neben- und Zweitidentitäten


    § 10 Wahlrecht; politische Ämter
    (1) Eine Nebenidentität besitzt weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
    (2) Ein politisches Amt darf nur durch eine Nebenidentität besetzt werden, wenn für das Amt keine Haupt- oder Zweitidentität bereit steht.


    § 11 Anzahl
    (1) Jeder Mitspieler kann unbegrenzt viele Nebenidentitäten ausgestalten.
    (2) Jede Nebenidentität ist im offiziellen Forum der Turanischen Föderation durch einen Vermerk in der Signatur als solche erkennbar zu machen.


    § 12 Zweitidentitäten
    (1) Ein Mitspieler kann bis zu drei seiner Nebenidentitäten zu Zweitidentitäten erklären.
    (2) Mehrere Zweitidentitäten eines Mitspielers dürfen ihren Wohnsitz nicht im selben Land haben. Eine Zweitidentität darf ihren Wohnsitz nicht im selben Land haben wie die Hauptidentität.
    (3) Zweitidentitäten sind für alle Ämter des jeweiligen Landes aktiv und passiv wahlberechtigt, sofern sie die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.


    § 13 Statuswechsel
    Ein Mitspieler hat das Recht, den Status seiner Identitäten jederzeit mit Wirkung zum nächsten Kalendermonat zu wechseln. Der Wechsel erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt.



    Teil IV
    Forenbestimmungen


    § 14 Signatur
    (1) Eine Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist die im Rahmen des offiziellen Forums der Turanischen Föderation so bezeichnete Eingabefläche.
    (2) Die maximale Länge der Signatur wird vom Generaladministrator festgelegt.
    (3) Zitate und Bilder von Personen und Organen aus dem realen Leben sind grundsätzlich gestattet. Es darf nicht gegen Urheberrechte verstoßen werden.
    (4) Es besteht keine Signaturpflicht, soweit sie sich nicht aus § 11 Absatz 2 ergibt.
    (5) Beleidigende, volksverhetzende oder ähnliche gesetzeswidrige Eintragungen in der Signatur sind verboten.


    § 15 Avatar
    (1) Ein Avatar im Sinne dieses Gesetzes ist das im Rahmen des offiziellen Forums der Turanischen Föderation so bezeichnete Bild.
    (2) Der Avatar eines Einwohners soll keinem Avatar eines anderen Einwohners zum Verwechseln ähneln.
    (3) Ein Avatar darf nicht dazu geeignet sein, die Turanische Föderation oder eines ihrer Länder in Verruf zu bringen. Dies gilt in der Regel bei Bildern von links- oder rechtsextremistischen Personen oder verurteilten Kriegsverbrechern.
    (4) Der Avatar darf nicht gegen fremde Urheberrechte verstoßen.
    (5) Es besteht keine Avatarpflicht, soweit sie sich nicht aus § 4 Absatz 4 ergibt.



    Teil V
    Wählerverzeichnis


    § 16 Eintragung
    (1) Jede Hauptidentität ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis der Turanischen Föderation eintragen zu lassen. Dieses wird vom Präsidenten der Nationalversammlung öffentlich einsehbar geführt.
    (2) Die Eintragung ist in den ersten sieben Tagen eines Kalendervierteljahres möglich. Der Präsident der Nationalversammlung hat öffentllich auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis hinzuweisen, spätestens am ersten Tag der Eintragung.
    (3) Ergeht kein Hinweis gemäß Absatz 2, beginnt die Eintragungsfrist erst mit erfolgtem Hinweis.


    § 17 Nachträgliche Änderungen
    (1) Mit Zustimmung der Nationalversammlung können Personen nachträglich in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
    (2) Wird einer Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Staatsangehörigkeit entzogen, ist der Betroffene unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.


    § 18 Gültigkeit
    Ein Wählerverzeichnis verliert seine Gültigkeit, wenn ein neues Wählerverzeichnis aufgestellt wurde.



    Teil VI
    Einwohnermeldeamt


    § 19 Einrichtung; Aufgaben
    (1) Das Einwohnermeldeamt hat seinen Sitz in Turan.
    (2) Das Einwohnermeldeamt informiert und berät die Mitspieler über die Rechte und Pflichten der Einwohner. Es führt alle Maßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige die Staatsangehörigkeit betreffende Regelungen aus und überwacht die Einhaltung dieser Regeln.


    § 20 Leitung
    (1) Das Einwohnermeldeamt wird von dem für die Verwaltung und die innere Sicherheit zuständigen Föderationsminister geführt. Ist dieser Posten vakant, obliegt die Führung dem Präsidenten der Föderation.
    (2) Die Leitung des Einwohnermeldeamts kann auf einen anderen Einwohner übertragen werden, der nach Maßgabe des für die Verwaltung und die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers tätig wird.


    § 21 Einwohnerregister
    (1) Führt das Einwohnermeldeamt ein Einwohnerregister, so ist jeder Staatsangehörige darin einzutragen.
    (2) Daten und Angaben der Mitspieler, die nicht öffentlich gemacht wurden, insbesondere E-Mail-Adressen, sind ausschließlich dem Einwohnermeldeamt vorbehalten. Dieses darf sie im Rahmen der Amtshilfe an die Wahlleiter weitergeben und bei laufenden Verfahren an die Gerichte.


    § 22 Angaben
    Öffentliche Angaben im offiziellen Forum der Turanischen Föderation gelten als Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt, sofern sie als solche erkennbar sind. Sie ziehen dieselben Rechtsfolgen nach sich.



    Teil VII
    Schlussvorschriften


    § 23 Rechtsweg
    Für alle Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und für alle Einwände gegen Maßnahmen des Einwohnermeldeamts ist der Oberste Gerichtshof zuständig. Es kann nur vom unmittelbar Betroffenen und vom Einwohnermeldeamt angerufen werden.


    § 24 Außerkrafttreten
    Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Volksgesetzbuch der Föderation Turanischer Republiken i.d.F. vom 4. November 2007 und das Gesetz über die Staatsangehörigkeit und das Wählerverzeichnis i.d.F. vom 30. Juni 2012 außer Kraft.


    § 25 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Die Nationalversammlung hat zugestimmt.


    gegeben zu Turan, den 19. September 2013


    i. V.
    Heinrich Abeken


    - Präsident der Nationalversammlung -