Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit

  • Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter Saxburger,


    am 19. September veröffentlichte der Präsident der Nationalversammlung, Heinrich Abeken, den Gesetzestext des Volksgesetzbuchs der Turanischen Föderation (Volksgesetzbuch) und des Gesetzes über das Turanische Post- und Telekommunikationswesen (Postgesetz) im Gesetz- und Verordnungsblatt und verkündete die beiden Gesetze damit offiziell, wodurch sie am darauffolgenden Tag in Kraft traten. Dies steht nach Artikel 48 der Föderationsverfassung aber nur dem Präsidenten der Föderation zu. Herr Abeken handelte dem Veröffentlichungstext zufolge "in Vertretung". Er wurde aber vom amtierenden Präsidenten Marius nicht gemäß Artikel 35 FödVerf. zu seinem Stellvertreter ernannt.
    Herr Vorsitzender, ich bitte Sie nun um verfassungsrechtliche Prüfung, ob dieser Schritt zulässig war und ob die beiden Gesetze tatsächlich in Kraft traten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon


  • Oberster Gerichtshof
    der Turanischen Föderation



    VERFASSUNGSGUTACHTEN



    Auf Antrag des Generaladministrators Sigurd Thorwald vom 22.09.2013 gibt der Oberste Gerichtshof folgende Stellungnahme ab:


    1. Nach Ansicht des Gerichts wurden das Volksgesetzbuch der Turanischen Föderation und das Gesetz über das Turanische Post- und Telekommunikationswesen am 19.09.2013 wirksam verkündet und traten damit am 20.09.2013 in Kraft.


    2. Der Präsident der Nationalversammlung Heinrich Abeken war in seiner Funktion als Minister für Justiz und Kultur der Turanischen Föderation berechtigt, beide Gesetze auszufertigen und zu verkünden.


    Begründung:


    Die Ausfertigung und Verkündung eines Föderationsgesetzes obliegt nach Artikel 48 der Verfassung der Turanischen Föderation dem Präsidenten der Föderation. Nach Artikel 35 dieser Verfassung ernennt der Präsident der Föderation einen der Föderationsminister zu seinem Stellvertreter.


    Am 19.09.2013 waren offiziell der Präsident der Föderation Diktatus Marius und die Föderationsminister Abeken, Freinberger und Thomasson im Amt. Präsident Marius war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits seit 21.07.2013, also über 8 Wochen von seinem Amt ferngeblieben. Auch die Föderationsminister Freinberger und Thomasson nahmen am 19.09.2013 bereits mehrere Wochen ihre Ämter in der Föderationsregierung nicht mehr wahr. Föderationsminister Abeken war am 19.09.2013 das einzige Mitglied der Föderationsregierung, welches im Amt war und tatsächlich seine Aufgaben wahrnahm.


    Artikel 35 der Föderationsverfassung hat die Aufgabe die Funktionsfähigkeit der Föderationsregierung als oberstes exekutives Verfassungsorgan sicher zu stellen, zu dessen Aufgabe nach Artikel 48 auch der Abschluss des Gesetzgebungsprozesses durch Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen, welche die Nationalversammlung beschlossen hat, gehört. Diese Funktionsfähigkeit soll bei Abwesenheit oder sonstiger Hinderung des Präsidenten der Republik an der Amtsausübung durch die Ernennung eines Stellvertreter gewährleistet werden.


    Nach Ansicht des Gerichts ist die förmliche Ernennung eines Stellvertreters durch den Präsidenten der Föderation dann entbehrlich, wenn faktisch nur ein Föderationsminister die Voraussetzungen für die Übernahme der Stellvertretung des Präsidenten erfüllt. Dann hat dieser Föderationsminister im Falle der Verhinderung des Präsidenten automatisch die Vertretung des Chefs der Föderationsregierung mit allen Pflichten, zu denen auch die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen nach Artikel 48 der Föderationsverfassung gehört, zu übernehmen.


    Da am 19.09.2013 nur Föderationsminister Abeken im Amt und in der Lage war, das Amt des Präsidenten der Föderation stellvertretend für diesen zu übernehmen, bedurfte es nach Ansicht des Gerichts keiner förmlichen Ernennung von Herrn Abeken durch Präsident Marius.


    Mit der wirksamen Übernahme der Funktionen des Präsidenten der Republik durch Föderationsminister Abeken konnte und musste dieser auch die o.g. Gesetze, welche nach den Vorschriften der Föderationsverfassung zustande gekommen waren, ausfertigen, verkünden und damit in Kraft setzen.


    Einzig die Unterzeichnung der Gesetzesausfertigungen werden seitens des Gerichts bemängelt. Herr Abeken hätte diese in seiner Funktion als Föderationsminister unterzeichnen sollen, was die Vertretungsbefugnis besser verdeutlicht hätte, anstatt als Präsident der Nationalversammlung. Dies ist jedoch kein Grund, die Wirksamkeit der Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze als unrechtmäßig zurückzuweisen, da Herr Abeken das Amt eines Föderationsministers tatsächlich innehatte und somit den Präsidenten der Föderation auch wirksam vertreten konnte. Das Gericht geht davon aus, dass Herr Abeken als Präsident der Nationalversammlung unterzeichnete, da dieses Amt protokollarisch und in der Hierarchie der Verfassungsämter über dem des Föderationsministers anzusiedeln ist.


    Turan, 23.09.2013



    Vorsitzender Richter

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Nimmt das Gutachten mit noch größerem Staunen zur Kenntnis, ist aber dennoch froh und erleichtert, dass der Oberste Gerichtshof in diesem speziellen Fall so geurteilt hat.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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