Gesetzblatt des Estado

  • Ley de la Administración del Estado
    Gesetz über die Staatsverwaltung (Staatsverwaltungsgesetz)


    § 1 – Definition
    (1) Der Estado de San Bernardo verwaltet sich gemäß seiner Verfassung und seiner Gesetze und gemäß der Verfassung und der Gesetze der Turanischen Föderation. Er tut dies mittels spezieller Einrichtungen und Behörden der Staatsverwaltung.
    (2) Die Staatsverwaltung gliedert sich in die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung. Die unmittelbare Staatsverwaltung üben der Consejo de Gobierno (Regierungsrat), die ihm unterstellten Regierungsbehörden und die Guardia de la Seguridad aus.
    (3) Die mittelbare Staatsverwaltung üben die Comunidades (Gemeinden) aus.


    § 2 – Beschäftigte
    (1) Die in der Staatsverwaltung beschäftigten Ciudadanos sind dem Estado und seinen Gesetzen zu beständiger Treue verpflichtet. Sie können von der sie beschäftigenden Einrichtung oder Behörde entpflichtet werden, wenn sie Gesetzen wiederholt zuwiderhandeln.
    (2) Der Estado hält einen Pensionsfonds bereit, der Beschäftigten der Staatsverwaltung im Altersruhestand finanzielle Unterstützung gewährt. Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Staatsverwaltung.
    (3) Über Dienstränge und Dienstordnung der Beschäftigten der Staatsverwaltung bestimmt der Leiter der jeweiligen Einrichtung oder Behörde, sofern kein Gesetz darüber bestimmt.


    § 3 – Comunidades
    (1) Das Staatsgebiet des Estado gliedert sich in Comunidades. Eine Comunidad umfasst mindestens das Gebiet einer Stadt und das sie umgebende Gebiet.
    (2) Eine Siedlung kann durch Gesetz zu einer Stadt erhoben werden.
    (3) Die Neugliederung der Comunidades ist durch Gesetz möglich.


    § 4 – Alcalde
    (1) Politisches Oberhaupt einer Comunidad ist der Alcade (Bürgermeister).
    (2) Der Alcade hat die Aufgabe, die Geschäfte seiner Comunidad im Rahmen der Verfassung und der Gesetze zu führen.
    (3) Er vertritt seine Comunidad nach außen und gegenüber den Einrichtungen und Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung.


    § 5 – Wahl des Alcalde
    (1) Der Alcalde wird von allen Ciudadanos der jeweiligen Comunidad für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Gewählte ist vom Primer Representante zu ernennen.
    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit aller Stimmen auf sich vereinigt.
    (3) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, stattzufinden.
    (4) Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten und dies führt dazu, dass kein Wahlsieger ermittelt wurde oder, dass keine zwei Kandidaten für eine Stichwahl bereit stehen, so entscheidet der Consejo de Gobierno, welcher der zwei Kandidaten den Vorzug erhält.
    (5) Hat eine Comunidad weniger als drei Ciudadanos, so finden keine Wahlen statt. Der Alcade wird dann vom Consejo de Gobierno ernannt.
    (6) Der Consejo de Gobierno kann den Alcade entlassen und Neuwahlen anordnen, wenn der Alcalde den Interessen des Estado de San Bernardo wiederholt grob zuwiderhandelt.


    § 6 – Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Comunidades des Estado de San Bernardo vom 21. April 2005 außer Kraft.

    Jorge Manuel Tauranga
    Jefe del Estado Mayor de la Guardia de la Seguridad

  • Ley de la Asamblea Popular
    Gesetz über die Volksversammlung (Volksversammlungsgesetz)


    § 1 – Der Presidente
    (1) Die Asamblea Popular wählt sich mit Stimmenmehrheit einen Presidente (Vorsitzender). Das Amt des Presidente endet nach sechs Monaten oder in den von der Constitución festgelegten Fällen.
    (2) Ist kein Presidente bestimmt oder ist er an der Ausübung seines Amtes gehindert, ist der Primer Representante oder dessen Stellvertreter Vorsitzender der Asamblea Popular.
    (3) Der Presidente leitet die Sitzungen der Asamblea Popular.


    § 2 – Rederecht
    (1) Jedes Mitglied der Asamblea Popular hat Rederecht in den Parlamentssitzungen.
    (2) Der Presidente kann anderen Personen das Rederecht erteilen und auch wieder entziehen. Dieses Rederecht erlischt spätestens mit Ende der Parlamentssitzung.
    (3) Das Rederecht eines Ciudadanos kann der Presidente nur entziehen, wenn es der Betreffende wiederholt zur Propaganda gegen den Estado de San Bernardo missbraucht.


    § 3 – Anträge
    (1) Jedes Mitglied der Asamblea Popular und der Consejo de Gobierno können Anträge an das Parlament stellen. Diese sind dem Presidente mitzuteilen, der sie dann ins Plenum einbringt.
    (2) Ein Antrag muss so gestellt sein, dass die Asamblea Popular darüber abstimmen kann, zumindest aber mit dem Ziel eines beschlussfähigen Entwurfs. Dies gilt nicht für Anträge auf Aussprachen ohne Abstimmung.


    § 4 – Abstimmungen
    (1) Abstimmungen muss eine Aussprache vorausgehen. Dies gilt nicht für Abstimmungen über Anträge des Consejo de Gobierno, sofern dieser sie ausnahmsweise als dringlich bezeichnet hat.
    (2) Der Presidente kann eine Aussprache beenden, wenn 24 Stunden ohne Redebeitrag vergangen sind oder die Stimmenmehrheit der Asamblea Popular dies beschließt.
    (3) Jede Abstimmung wird vom Presidente eingeleitet und beendet. Sie dauert mindestens fünf und höchstens zehn Tage. Der Presidente kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, sobald eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
    (4) Die Abstimmungsfrage muss so gestellt sein, dass sie mit Sí (Ja), No (Nein) und Abstención (Stimmenthaltung) beantwortet werden kann.
    (5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Asamblea Popular.


    § 5 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.

    Jorge Manuel Tauranga
    Jefe del Estado Mayor de la Guardia de la Seguridad

  • Ley de la Seguridad del Estado
    Gesetz über die Sicherheit des Staates (Staatssicherheitsgesetz)


    § 1 – Definition
    (1) Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) im Estado de San Bernardo obliegt der Guardia de la Seguridad (Sicherheitswache). Sie tut dies auf Grundlage der Verfassung und der Gesetze.
    (2) Die Angehörigen der Guardia de la Seguridad sind Beschäftigte der Staatsverwaltung im Sinne des Ley de la Administración del Estado.
    (3) Im Kriegsfall kann die Turanische Föderation den bewaffneten Angehörigen der Guardia de la Seguridad den Kombattantenstatus gemäß internationalem Kriegsvölkerrecht verleihen.


    § 2 – Organisation
    (1) Befehlshaber der Guardia de la Seguridad ist der Jefe del Estado Mayor (Stabschef). Er wird vom Consejo de Gobierno (Regierungsrat) ernannt und entlassen.
    (2) Die Offiziere der Guardia de la Seguridad werden vom Jefe del Estado Mayor ernannt, sofern und soweit er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Der Jefe del Estado Mayor benennt einen Stellvertreter aus den Reihen der Offiziere.
    (4) In jeder Stadt muss mindestens ein Posten der Guardia de la Seguridad eingerichtet sein. Über die Einrichtung entscheidet der Jefe del Estado Mayor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Alcalde (Bürgermeister).
    (5) Sondereinheiten unterstehen direkt dem Jefe del Estado Mayor und werden von ihm eingerichtet.


    § 3 – Dienstgrade
    (1) Die Mannschaften der Guardia de la Seguridad tragen die Dienstgrade: Soldado, Corporal, Sargento, Sargento Mayor, Alférez.
    (2) Offiziere tragen die Dienstgrade: Subteniente, Teniente, Capitán, Mayor, Teniente Coronel, Coronel.
    (3) Der Jefe del Estado Mayor trägt den Dienstgrad eines Comandante, sein Stellvertreter den eines Subcomandante.


    § 4 – Polizeigewahrsam
    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Guardia de la Seguridad Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, in Arresto (Gewahrsam) nehmen.
    (2) Eine in Gewahrsam genommene Person muss spätestens nach 72 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Der Richter ordnet die Aufhebung des Gewahrsams an oder erlässt einen Orden de Detención (Haftbefehl), der einen weiteren Freiheitsentzug begründet.
    (3) Liegt ein Haftbefehl vor, bevor eine Person in Gewahrsam genommen wurde, muss der Betroffene nicht binnen 72 Stunden dem Richter vorgeführt werden.
    (4) Ein Haftbefehl verliert seine Gültigkeit, wenn ein Richter ihn aufhebt.


    § 5 – Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit vom 20. Mai 2005 außer Kraft.

    Generaldirektor der O.C.O. de San Bernardo
    Erster Repräsentant des Estado de San Bernardo


  • Ley de las Formas jurídicas de las Compañías
    Gesetz über die Unternehmensrechtsformen


    § 1 - Definition
    Mit diesem Gesetz legt der Estado in Überstimmung mit Paragraf 23 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation die bernardischen Bezeichnungen der Rechtsformen von Unternehmen und Stiftungen fest.


    § 2 - Rechtsformen
    Die bernardische Bezeichnung für
    1. Einzelunternehmung ist „Empresa“;
    2. Unternehmensgesellschaft ist „Sociedad“;
    3. Gesellschaft auf Aktien ist „Sociedad accionista“;
    4. Genossenschaft ist „Cooperativa“;
    5. Stiftung ist „Fundación“.


    § 3 – Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.

    Hesekiel Kiribati
    Primer Representante
    Staats- und Regierungschef des Estado de San Bernardo

  • Ley de las Festivos en San Bernardo

    Gesetz über die Feiertage in San Bernardo (Feiertagsgesetz)


    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz bestimmt auf der Grundlage von § 3 des Föderationsgesetzes über die staatlichen Feiertage (Föderationsfeiertagsgesetz) eigene staatliche Feiertage (Landesfeiertage), welche auf dem Gebiet des Estado de San Bernardo gelten.


    § 2 - Landesfeiertage

    Neben den in § 2 des Föderationsfeiertagsgesetz in der Fassung vom 02.10.2020 genannten Feiertagen gelten folgende Tage als staatliche Feiertage:

    - Día de la Fundación del Estado (Tag der Staatsgründung) am 20. März,

    - Día de la Inundación (Tag der Flut) am 18. Juli,

    - Lunes de Pentecostés (Pfingstmontag) am Montag nach dem Pfingstsonntag,

    - Solemnidad de San Bernardo (Hochfest des Heilige Bernhard) am 20. August,

    - Día de los Muertos (Tag der Toten) am 1. November,

    - Día de San Esteban el Protomártir (Tag des Erzmärtyrers Stephanus) am 26. Dezember.


    § 3 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.

    Aznar Sandoval

    Präsident der Nationalversammlung

    Presidente de la Asamblea Popular

    (Parlamentspräsident des Estado San Bernardo)
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