Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien

  • Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien


    Präambel


    Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
    in dem Bestreben, Freiheit und Demokratie zu schützen, den Rechtsstaat zu erhalten, die soziale Gerechtigkeit zu fördern, und die kulturelle Vielfalt als Teil des gesamtturanischen nationalen Erbes zu bewahren,
    hat sich das Volk des Freistaates Turanien kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das folgende Staatsgrundgesetz gegeben.


    Teil I
    Staatsgrundsätze


    Artikel 1 – Staatsgrundlagen
    Der Freistaat Turanien ist ein Land der Turanischen Föderation. Er organisiert sich nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats.


    Artikel 2 – Hauptstadt
    Hauptstadt des Freistaates Turanien und Sitz der Staatsregierung ist Freyburg.


    Artikel 3 – Staatsgewalt
    Alle Staatsgewalt im Freistaate Turanien geht von den Bürgern des Freistaates aus. Bürger des Freistaates Turanien im Sinne dieses Staatsgrundgesetzes ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und und seinen dauerhaften Wohnsitz im Freistaate hat.


    Artikel 4 – Grundrechte
    Die im Rahmen der Föderationsverfassung gewährleisteten Grundrechte sind in vollem Umfange Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes. Der Freistaat Turanien trägt die Verantwortung für die Verwirklichung der Grundrechte auf seinem Staatsgebiet.


    Artikel 5 – Staatsziele
    Staatsziele sind
    1. die Förderung der allgemeinen Wohlfahrt,
    2. die Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins für alle Bürger,
    3. die soziale Gerechtigkeit
    4. der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und der Tiere,
    5. das geschichtliche und kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt zu bewahren.


    Teil II
    Die Staatsregierung


    Artikel 6 – Staatsoberhaupt
    Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird von den wahlberechtigten Bürgern des Freistaates für die Dauer von vier Monaten gewählt.


    Artikel 7 – Aufgaben
    Der Kanzler führt die Geschäfte der Staatsregierung und sitzt dem Landtag vor. Er ernennt und entlässt die Staatsminister und die Beamten des Freistaates.


    Artikel 8 – Stellvertretung
    Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.


    Artikel 9 – Staatsminister
    Die Staatsminister bilden gemeinsam mit dem Kanzler die Staatsregierung und sind von seinem Vertrauen abhängig. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmt der Kanzler. Die Zusammensetzung der Staatsregierung soll alle Präfekturen ausreichend berücksichtigen.


    Artikel 10 – Amtseid
    Der Kanzler und die Staatsminister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."


    Teil III
    Der Landtag


    Artikel 11 – Landtag
    Der Landtag ist die gesetzgeberische Körperschaft des Freistaates Turanien. Er setzt sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen.


    Artikel 12 – Wahlrecht
    Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger des Freistaats Turanien, der im Wählerverzeichnis des Freistaates registriert ist.


    Artikel 13 – Wählerverzeichnis
    Jeder Bürger ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt. Die Eintragung ist in den ersten sieben Tagen eines Kalendervierteljahres möglich.


    Artikel 14 – Vorsitz
    Den Vorsitz im Landtag führt der Kanzler. Mit Zustimmung des Landtages kann er ein anderes Mitglied des Landtages mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen.


    Artikel 15 – Beschlussfähigkeit
    Der Landtag ist beschlussfähig, wenn sich mindestens zwei Mitglieder an einer Abstimmung beteiligen.


    Teil IV
    Das Landgericht


    Artikel 16 – Rechtsprechung
    Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien obliegt dem Landgericht.


    Artikel 17 – Richter
    Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag berufen. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Staatsregierung angehört.


    Artikel 18 – Zuständigkeit
    Das Landgericht ist zuständig
    1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,
    2. als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates,
    3. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 19 – Vakanz
    Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.


    Teil V
    Die Präfekturen


    Artikel 20 – Staatsgliederung
    Der Freistaat gliedert sich in die Präfekturen Großturanien und Kleinturanien, Nordturanien, Westturanien und Ostturanien. Die Präfekturen sind Träger der mittleren Landesverwaltung.


    Artikel 21 – Präfekt
    Politisches Oberhaupt einer Präfektur ist der Präfekt. Er wird von den wahlberechtigten Bürgern des Freistaates, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben, für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist kein Präfekt durch Wahl bestimmt, kann die Staatsregierung einen Präfekten ernennen.


    Artikel 22 – Aufgabenübertragung
    Der Landtag kann den Präfekturen durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen und Gesetzgebungskompetenzen verleihen oder entziehen.


    Artikel 23 – Satzungsrecht
    Die Präfekturen können zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung und zur Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenzen Satzungen erlassen. Die entsprechenden gesetzgeberischen Körperschaften setzen sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben. Sie tagen unter Vorsitz des Präfekten.


    Artikel 24 – Aufsicht
    Die Präfekturen sind zur Einhaltung der Satzungen und Gesetze und des Staatsgrundgesetzes verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Staatsregierung. Verstoßen die Präfekturen gegen diese Grundsätze, kann die Staatsregierung sie durch bevollmächtigte Staatskommissare hierzu zwingen.


    Teil VI
    Gesetzgebung


    Artikel 25 - Gesetzesvorlagen
    Gesetzesvorlagen werden beim Landtage von der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.


    Artikel 26 – Beschlussfassung
    Der Landtag fasst seine Beschlüsse, sofern dieses Staatsgrundgesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieses Staatsgrundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Landtages. Alle Beschlüsse und Gesetze sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Kanzler zuzuleiten.


    Artikel 27 – Verkündung
    Die nach den Vorschriften dieses Staatsgrundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Kanzler unterzeichnet und im staatlichen Gesetzblatte verkündet.


    Teil VII
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    Artikel 28 – Offene Vermögensfragen
    Der Freistaat strebt die Rückerstattung von Vermögen an, die im Jahr 2009 an die Turanische Republik gefallen sind. Die Staatsregierung ist beauftragt, zu diesem Zwecke in Verhandlungen mit der Föderation zu treten, um die offenen Vermögensfragen durch einen Staatsvertrag, der der Zustimmung durch den Landtag bedarf, zu klären. Der Landtag ist über den Fortgang der Verhandlungen zu unterrichten.


    Artikel 29 – Einberufung
    Bis zur Wahl eines Kanzlers übt dessen Amt der Vorsitzende der Verfassunggebenden Landesversammlung aus. Er beruft binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Staatsgrundgesetzes den Landtag zu seiner ersten Sitzung ein, nicht aber vor Ablauf von sieben Tagen. Abweichend von Artikel 13 ist innerhalb dieser Frist eine erstmalige Registrierung im Wählerverzeichnis möglich.


    Artikel 30 – Inkrafttreten
    Dieses Staatsgrundgesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem ihm die Verfassunggebende Landesversammlung zugestimmt hat. Es gilt so lange, bis der Landtag mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine neue Verfassung beschließt.



    Gegeben zu Freyburg, den 5. Oktober 2013




    Heinrich Abeken
    - Vorsitzender der Verfassungsgebenden Landesversammlung -


    zusammen mit den Mitgliedern Thor Odinsson und Sigurd Thorwald


    ausgefertigt und beglaubigt am 9. Oktober 2013
    gez.
    Baum


  • Fassung nach erstem Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes


    Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien


    Präambel


    Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
    in dem Bestreben, Freiheit und Demokratie zu schützen, den Rechtsstaat zu erhalten, die soziale Gerechtigkeit zu fördern, und die kulturelle Vielfalt als Teil des gesamtturanischen nationalen Erbes zu bewahren,
    hat sich das Volk des Freistaates Turanien kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das folgende Staatsgrundgesetz gegeben.


    Teil I
    Staatsgrundsätze


    Artikel 1 – Staatsgrundlagen
    Der Freistaat Turanien ist ein Land der Turanischen Föderation. Er organisiert sich nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats.


    Artikel 2 – Hauptstadt
    Hauptstadt des Freistaates Turanien und Sitz der Staatsregierung ist Freyburg.


    Artikel 3 – Staatsgewalt
    Alle Staatsgewalt im Freistaate Turanien geht von den Bürgern des Freistaates aus. Bürger des Freistaates Turanien im Sinne dieses Staatsgrundgesetzes ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und und seinen dauerhaften Wohnsitz im Freistaate hat.


    Artikel 4 – Grundrechte
    Die im Rahmen der Föderationsverfassung gewährleisteten Grundrechte sind in vollem Umfange Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes. Der Freistaat Turanien trägt die Verantwortung für die Verwirklichung der Grundrechte auf seinem Staatsgebiet.


    Artikel 5 – Staatsziele
    Staatsziele sind
    1. die Förderung der allgemeinen Wohlfahrt,
    2. die Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins für alle Bürger,
    3. die soziale Gerechtigkeit
    4. der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und der Tiere,
    5. das geschichtliche und kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt zu bewahren.


    Teil II
    Die Staatsregierung


    Artikel 6 – Staatsoberhaupt
    Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird von den wahlberechtigten Bürgern des Freistaates für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.


    Artikel 7 – Aufgaben
    Der Kanzler führt die Geschäfte der Staatsregierung und sitzt dem Landtag vor. Er ernennt und entlässt die Staatsminister und die Beamten des Freistaates.


    Artikel 8 – Stellvertretung
    Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.


    Artikel 9 – Staatsminister
    Die Staatsminister bilden gemeinsam mit dem Kanzler die Staatsregierung und sind von seinem Vertrauen abhängig. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmt der Kanzler. Die Zusammensetzung der Staatsregierung soll alle Präfekturen ausreichend berücksichtigen.


    Artikel 10 – Amtseid
    Der Kanzler und die Staatsminister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."


    Teil III
    Der Landtag


    Artikel 11 – Landtag
    Der Landtag ist die gesetzgeberische Körperschaft des Freistaates Turanien. Er setzt sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen.


    Artikel 12 – Wahlrecht
    Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger des Freistaats Turanien, der im Wählerverzeichnis des Freistaates registriert ist.


    Artikel 13 – Wählerverzeichnis
    Jeder Bürger ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt. Die Eintragung ist in den ersten vierzehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich.
    Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung.


    Artikel 14 – Vorsitz
    Den Vorsitz im Landtag führt der Kanzler. Mit Zustimmung des Landtages kann er ein anderes Mitglied des Landtages mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen.


    Artikel 15 – Beschlussfähigkeit
    Der Landtag ist beschlussfähig, wenn sich mindestens zwei Mitglieder an einer Abstimmung beteiligen.


    Teil IV
    Das Landgericht


    Artikel 16 – Rechtsprechung
    Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien obliegt dem Landgericht.


    Artikel 17 – Richter
    Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag berufen. Ihr Amt dauert zwölf Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Staatsregierung angehört.


    Artikel 18 – Zuständigkeit
    Das Landgericht ist zuständig
    1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,
    2. als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates,
    3. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 19 – Vakanz
    Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.


    Teil V
    Die Präfekturen


    Artikel 20 – Staatsgliederung
    Der Freistaat gliedert sich in die Präfekturen Großturanien und Kleinturanien, Nordturanien, Westturanien und Ostturanien. Die Präfekturen sind Träger der mittleren Landesverwaltung.


    Artikel 21 – Präfekt
    Politisches Oberhaupt einer Präfektur ist der Präfekt. Er wird von den wahlberechtigten Bürgern des Freistaates, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben, für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist kein Präfekt durch Wahl bestimmt, kann die Staatsregierung einen Präfekten ernennen.


    Artikel 22 – Aufgabenübertragung
    Der Landtag kann den Präfekturen durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen und Gesetzgebungskompetenzen verleihen oder entziehen.


    Artikel 23 – Satzungsrecht
    Die Präfekturen können zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung und zur Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenzen Satzungen erlassen. Die entsprechenden gesetzgeberischen Körperschaften setzen sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben. Sie tagen unter Vorsitz des Präfekten.


    Artikel 24 – Aufsicht
    Die Präfekturen sind zur Einhaltung der Satzungen und Gesetze und des Staatsgrundgesetzes verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Staatsregierung. Verstoßen die Präfekturen gegen diese Grundsätze, kann die Staatsregierung sie durch bevollmächtigte Staatskommissare hierzu zwingen.


    Teil VI
    Gesetzgebung


    Artikel 25 - Gesetzesvorlagen
    Gesetzesvorlagen werden beim Landtage von der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.


    Artikel 26 – Beschlussfassung
    Der Landtag fasst seine Beschlüsse, sofern dieses Staatsgrundgesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieses Staatsgrundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Landtages. Alle Beschlüsse und Gesetze sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Kanzler zuzuleiten.


    Artikel 27 – Verkündung
    Die nach den Vorschriften dieses Staatsgrundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Kanzler unterzeichnet und im staatlichen Gesetzblatte verkündet.


    Teil VII
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    Artikel 28 – Offene Vermögensfragen
    Der Freistaat strebt die Rückerstattung von Vermögen an, die im Jahr 2009 an die Turanische Republik gefallen sind. Die Staatsregierung ist beauftragt, zu diesem Zwecke in Verhandlungen mit der Föderation zu treten, um die offenen Vermögensfragen durch einen Staatsvertrag, der der Zustimmung durch den Landtag bedarf, zu klären. Der Landtag ist über den Fortgang der Verhandlungen zu unterrichten.


    Artikel 29 – Einberufung
    Bis zur Wahl eines Kanzlers übt dessen Amt der Vorsitzende der Verfassunggebenden Landesversammlung aus. Er beruft binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Staatsgrundgesetzes den Landtag zu seiner ersten Sitzung ein, nicht aber vor Ablauf von sieben Tagen. Abweichend von Artikel 13 ist innerhalb dieser Frist eine erstmalige Registrierung im Wählerverzeichnis möglich.


    Artikel 30 – Inkrafttreten
    Dieses Staatsgrundgesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem ihm die Verfassunggebende Landesversammlung zugestimmt hat. Es gilt so lange, bis der Landtag mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine neue Verfassung beschließt.

  • Fassung nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes:


    Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien


    Präambel


    Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
    in dem Bestreben, Freiheit und Demokratie zu schützen, den Rechtsstaat zu erhalten, die soziale Gerechtigkeit zu fördern, und die kulturelle Vielfalt als Teil des gesamtturanischen nationalen Erbes zu bewahren,
    hat sich das Volk des Freistaates Turanien kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das folgende Staatsgrundgesetz gegeben.


    Teil I
    Staatsgrundsätze


    Artikel 1 – Staatsgrundlagen
    Der Freistaat Turanien ist ein Land der Turanischen Föderation. Er organisiert sich nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats.


    Artikel 2 – Hauptstadt
    Hauptstadt des Freistaates Turanien und Sitz der Staatsregierung ist Freyburg.


    Artikel 3 – Staatsgewalt
    Alle Staatsgewalt im Freistaate Turanien geht von den Bürgern des Freistaates aus. Bürger des Freistaates Turanien im Sinne dieses Staatsgrundgesetzes ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und und seinen dauerhaften Wohnsitz im Freistaate hat.


    Artikel 4 – Grundrechte
    Die im Rahmen der Föderationsverfassung gewährleisteten Grundrechte sind in vollem Umfange Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes. Der Freistaat Turanien trägt die Verantwortung für die Verwirklichung der Grundrechte auf seinem Staatsgebiet.


    Artikel 5 – Staatsziele
    Staatsziele sind
    1. die Förderung der allgemeinen Wohlfahrt,
    2. die Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins für alle Bürger,
    3. die soziale Gerechtigkeit
    4. der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und der Tiere,
    5. das geschichtliche und kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt zu bewahren.


    Teil II
    Die Staatsregierung


    Artikel 6 – Staatsoberhaupt

    (1) Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird vom Landtag für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.

    (2) Die Amtszeit des Kanzlers endet durch Abwahl, Rücktritt, Tod oder Verlust der Bürgerschaft des Freistaats.

    (3) Der Landtag kann den Kanzler nur dann vorzeitig abwählen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger ins Amt wählt.


    Artikel 7 – Aufgaben

    Der Kanzler führt die Geschäfte der Staatsregierung und sitzt dem Landtag vor. Er ernennt und entlässt die Staatsminister und die Beamten des Freistaates.


    Artikel 8 – Stellvertretung

    (1) Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.

    (2) Sind sowohl der Kanzler als auch sein Stellvertreter verhindert oder nicht im Amt, wird der Kanzler durch den Vorsitzführenden des Landtags vertreten. In diesem Fall kann der Vertreter nur solche Amtshandlungen vornehmen, zu denen der Kanzler durch geltendes Recht verpflichtet ist.


    Artikel 9 – Staatsminister
    Die Staatsminister bilden gemeinsam mit dem Kanzler die Staatsregierung und sind von seinem Vertrauen abhängig. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmt der Kanzler. Die Zusammensetzung der Staatsregierung soll alle Präfekturen ausreichend berücksichtigen.


    Artikel 10 – Amtseid
    Der Kanzler und die Staatsminister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."


    Teil III
    Der Landtag


    Artikel 11 – Landtag
    Der Landtag ist die gesetzgeberische Körperschaft des Freistaates Turanien. Er setzt sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen.


    Artikel 12 – Wahlrecht
    Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger des Freistaats Turanien, der im Wählerverzeichnis des Freistaates registriert ist.


    Artikel 13 – Wählerverzeichnis

    (1) Jeder Bürger des Freistaats ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt.

    (2) Der Kanzler erstellt zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres ein neues Wählerverzeichnis. Nachdem der Kanzler öffentlich auf die Möglichkeit der Eintragung in das neue Wählerverzeichnis hingewiesen hat, ist die Eintragung vierzehn Tage lang möglich. Anschließend erlangt das neue Wählerverzeichnis Gültigkeit.

    (3) Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung.

    (4) Verliert eine Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Bürgerschaft des Freistaats, verliert diese Eintragung ihre Gültigkeit und sie ist unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.

    (5) Ein Wählerverzeichnis verliert seine Gültigkeit, wenn ein neues Wählerverzeichnis Gültigkeit erlangt.


    Artikel 14 – Vorsitz

    (1) Der Landtag kann einen Landtagspräsidenten wählen, wenn er dies wünscht. Der Landtagspräsident bleibt im Amt, bis er vom Landtag abgewählt wird.

    (2) Den Vorsitz im Landtag führt der Erstgenannte in folgender Liste, der im Amt und nicht verhindert ist:

    a. Der Landtagspräsident

    b. Der Kanzler

    c. Der Stellvertreter des Kanzlers

    d. Dasjenige Mitglied des Landtags, das dem Landtag am längsten ununterbrochen angehört


    Artikel 15 – Beschlussfähigkeit

    Der Landtag ist unmittelbar beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung beteiligt. Andernfalls ist er beschlussfähig, wenn die Abstimmungsdauer mindestens 14 Tage beträgt. Zunächst kürzer angesetzte Abstimmungen werden zu diesem Zweck verlängert, wenn der Landtag nicht unmittelbar beschlussfähig ist.


    Teil IV
    Das Landgericht


    Artikel 16 – Rechtsprechung

    (1) Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.

    (2) Richter kann nicht sein, wer Mitglied der Förderationsregierung oder der Staatsregierung oder einer Präfekturverwaltung oder einer Kreisverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung ist.

    (3) Richter scheiden durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder durch Beschluss des Landgerichts aus ihrem Amt aus. Artikel 17 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.


    Artikel 17 – Das Landgericht

    (1) Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

    (2) Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden und der Richter nicht länger als vierzehn Tage inaktiv ist und weiterhin die Voraussetzungen zur Besetzung des Amtes besitzt. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid.

    (3) Richter am Landgericht können bei einer Inaktivität ab vierzehn Tagen durch den Landtag in Einvernehmen mit den übrigen Richtern am Landgericht abberufen werden. Sind keine weiteren Richter am Landgericht berufen, so bedarf der Beschluss des Landtages einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Landtages.


    Artikel 18 – Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

    (1) Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

    (2) Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


    Artikel 19 – Vakanz

    Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.


    Teil V
    Die Präfekturen


    Artikel 20 – Staatsgliederung
    Der Freistaat gliedert sich in die Präfekturen Großturanien und Kleinturanien, Nordturanien, Westturanien und Ostturanien. Die Präfekturen sind Träger der mittleren Landesverwaltung.


    Artikel 21 – Präfekt
    Politisches Oberhaupt einer Präfektur ist der Präfekt. Er wird von den wahlberechtigten Bürgern des Freistaates, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben, für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist kein Präfekt durch Wahl bestimmt, kann die Staatsregierung einen Präfekten ernennen.


    Artikel 22 – Aufgabenübertragung
    Der Landtag kann den Präfekturen durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen und Gesetzgebungskompetenzen verleihen oder entziehen.


    Artikel 23 – Satzungsrecht
    Die Präfekturen können zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung und zur Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenzen Satzungen erlassen. Die entsprechenden gesetzgeberischen Körperschaften setzen sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben. Sie tagen unter Vorsitz des Präfekten.


    Artikel 24 – Aufsicht
    Die Präfekturen sind zur Einhaltung der Satzungen und Gesetze und des Staatsgrundgesetzes verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Staatsregierung. Verstoßen die Präfekturen gegen diese Grundsätze, kann die Staatsregierung sie durch bevollmächtigte Staatskommissare hierzu zwingen.


    Teil VI
    Gesetzgebung


    Artikel 25 – Gesetzesvorlagen
    Gesetzesvorlagen werden beim Landtage von der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.


    Artikel 26 – Beschlussfassung
    Der Landtag fasst seine Beschlüsse, sofern dieses Staatsgrundgesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieses Staatsgrundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Landtages. Alle Beschlüsse und Gesetze sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Kanzler zuzuleiten.


    Artikel 27 – Verkündung
    Die nach den Vorschriften dieses Staatsgrundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Kanzler unterzeichnet und im staatlichen Gesetzblatte verkündet.


    Teil VII
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    Artikel 28 – Offene Vermögensfragen
    Der Freistaat strebt die Rückerstattung von Vermögen an, die im Jahr 2009 an die Turanische Republik gefallen sind. Die Staatsregierung ist beauftragt, zu diesem Zwecke in Verhandlungen mit der Föderation zu treten, um die offenen Vermögensfragen durch einen Staatsvertrag, der der Zustimmung durch den Landtag bedarf, zu klären. Der Landtag ist über den Fortgang der Verhandlungen zu unterrichten.


    Artikel 29 – Einberufung
    Bis zur Wahl eines Kanzlers übt dessen Amt der Vorsitzende der Verfassunggebenden Landesversammlung aus. Er beruft binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Staatsgrundgesetzes den Landtag zu seiner ersten Sitzung ein, nicht aber vor Ablauf von sieben Tagen. Abweichend von Artikel 13 ist innerhalb dieser Frist eine erstmalige Registrierung im Wählerverzeichnis möglich.


    Artikel 30 – Inkrafttreten
    Dieses Staatsgrundgesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem ihm die Verfassunggebende Landesversammlung zugestimmt hat. Es gilt so lange, bis der Landtag mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine neue Verfassung beschließt.