Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
in dem Bestreben, Freiheit und Demokratie zu schützen, den Rechtsstaat zu erhalten, die soziale Gerechtigkeit zu fördern, und die kulturelle Vielfalt als Teil des gesamtturanischen nationalen Erbes zu bewahren,
hat sich das Volk des Freistaates Turanien kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das folgende Staatsgrundgesetz gegeben.
Teil I
Staatsgrundsätze
Artikel 1 – Staatsgrundlagen
Der Freistaat Turanien ist ein Land der Turanischen Föderation. Er organisiert sich nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats.
Artikel 2 – Hauptstadt
Hauptstadt des Freistaates Turanien und Sitz der Staatsregierung ist Freyburg.
Artikel 3 – Staatsgewalt
Alle Staatsgewalt im Freistaate Turanien geht von den Bürgern des Freistaates aus. Bürger des Freistaates Turanien im Sinne dieses Staatsgrundgesetzes ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und und seinen dauerhaften Wohnsitz im Freistaate hat.
Artikel 4 – Grundrechte
Die im Rahmen der Föderationsverfassung gewährleisteten Grundrechte sind in vollem Umfange Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes. Der Freistaat Turanien trägt die Verantwortung für die Verwirklichung der Grundrechte auf seinem Staatsgebiet.
Artikel 5 – Staatsziele
Staatsziele sind
1. die Förderung der allgemeinen Wohlfahrt,
2. die Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins für alle Bürger,
3. die soziale Gerechtigkeit
4. der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und der Tiere,
5. das geschichtliche und kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt zu bewahren.
Teil II
Die Staatsregierung
Artikel 6 – Staatsoberhaupt
Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird von den wahlberechtigten Bürgern des Freistaates für die Dauer von vier Monaten gewählt.
Artikel 7 – Aufgaben
Der Kanzler führt die Geschäfte der Staatsregierung und sitzt dem Landtag vor. Er ernennt und entlässt die Staatsminister und die Beamten des Freistaates.
Artikel 8 – Stellvertretung
Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.
Artikel 9 – Staatsminister
Die Staatsminister bilden gemeinsam mit dem Kanzler die Staatsregierung und sind von seinem Vertrauen abhängig. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmt der Kanzler. Die Zusammensetzung der Staatsregierung soll alle Präfekturen ausreichend berücksichtigen.
Artikel 10 – Amtseid
Der Kanzler und die Staatsminister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
"Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."
Teil III
Der Landtag
Artikel 11 – Landtag
Der Landtag ist die gesetzgeberische Körperschaft des Freistaates Turanien. Er setzt sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen.
Artikel 12 – Wahlrecht
Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger des Freistaats Turanien, der im Wählerverzeichnis des Freistaates registriert ist.
Artikel 13 – Wählerverzeichnis
Jeder Bürger ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt. Die Eintragung ist in den ersten sieben Tagen eines Kalendervierteljahres möglich.
Artikel 14 – Vorsitz
Den Vorsitz im Landtag führt der Kanzler. Mit Zustimmung des Landtages kann er ein anderes Mitglied des Landtages mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen.
Artikel 15 – Beschlussfähigkeit
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn sich mindestens zwei Mitglieder an einer Abstimmung beteiligen.
Teil IV
Das Landgericht
Artikel 16 – Rechtsprechung
Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien obliegt dem Landgericht.
Artikel 17 – Richter
Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag berufen. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Staatsregierung angehört.
Artikel 18 – Zuständigkeit
Das Landgericht ist zuständig
1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,
2. als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates,
3. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.
Artikel 19 – Vakanz
Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.
Teil V
Die Präfekturen
Artikel 20 – Staatsgliederung
Der Freistaat gliedert sich in die Präfekturen Großturanien und Kleinturanien, Nordturanien, Westturanien und Ostturanien. Die Präfekturen sind Träger der mittleren Landesverwaltung.
Artikel 21 – Präfekt
Politisches Oberhaupt einer Präfektur ist der Präfekt. Er wird von den wahlberechtigten Bürgern des Freistaates, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben, für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist kein Präfekt durch Wahl bestimmt, kann die Staatsregierung einen Präfekten ernennen.
Artikel 22 – Aufgabenübertragung
Der Landtag kann den Präfekturen durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen und Gesetzgebungskompetenzen verleihen oder entziehen.
Artikel 23 – Satzungsrecht
Die Präfekturen können zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung und zur Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenzen Satzungen erlassen. Die entsprechenden gesetzgeberischen Körperschaften setzen sich aus allen wahlberechtigten Bürgern des Freistaates zusammen, die ihren dauerhaften Wohnsitz in der jeweiligen Präfektur haben. Sie tagen unter Vorsitz des Präfekten.
Artikel 24 – Aufsicht
Die Präfekturen sind zur Einhaltung der Satzungen und Gesetze und des Staatsgrundgesetzes verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Staatsregierung. Verstoßen die Präfekturen gegen diese Grundsätze, kann die Staatsregierung sie durch bevollmächtigte Staatskommissare hierzu zwingen.
Teil VI
Gesetzgebung
Artikel 25 - Gesetzesvorlagen
Gesetzesvorlagen werden beim Landtage von der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
Artikel 26 – Beschlussfassung
Der Landtag fasst seine Beschlüsse, sofern dieses Staatsgrundgesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieses Staatsgrundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Landtages. Alle Beschlüsse und Gesetze sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Kanzler zuzuleiten.
Artikel 27 – Verkündung
Die nach den Vorschriften dieses Staatsgrundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Kanzler unterzeichnet und im staatlichen Gesetzblatte verkündet.
Teil VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 28 – Offene Vermögensfragen
Der Freistaat strebt die Rückerstattung von Vermögen an, die im Jahr 2009 an die Turanische Republik gefallen sind. Die Staatsregierung ist beauftragt, zu diesem Zwecke in Verhandlungen mit der Föderation zu treten, um die offenen Vermögensfragen durch einen Staatsvertrag, der der Zustimmung durch den Landtag bedarf, zu klären. Der Landtag ist über den Fortgang der Verhandlungen zu unterrichten.
Artikel 29 – Einberufung
Bis zur Wahl eines Kanzlers übt dessen Amt der Vorsitzende der Verfassunggebenden Landesversammlung aus. Er beruft binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Staatsgrundgesetzes den Landtag zu seiner ersten Sitzung ein, nicht aber vor Ablauf von sieben Tagen. Abweichend von Artikel 13 ist innerhalb dieser Frist eine erstmalige Registrierung im Wählerverzeichnis möglich.
Artikel 30 – Inkrafttreten
Dieses Staatsgrundgesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem ihm die Verfassunggebende Landesversammlung zugestimmt hat. Es gilt so lange, bis der Landtag mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine neue Verfassung beschließt.
Gegeben zu Freyburg, den 5. Oktober 2013
Heinrich Abeken
- Vorsitzender der Verfassungsgebenden Landesversammlung -
zusammen mit den Mitgliedern Thor Odinsson und Sigurd Thorwald
ausgefertigt und beglaubigt am 9. Oktober 2013
gez.
Baum