Landesrat - Sesidas 2018

  • Blickt in die Runde der Abgeordneten.


    Ich stelle fest, dass der Antrag mit 2 Zustimmungen, keiner Enthaltung und keiner Ablehnung angenommen wurde.

    Das Gesetz wird ehestmöglich im Amtsblatt veröffentlicht.


    Blickt auf seine Kopie der Tagesordnung



    Werte Signurs und signuras, der nächste Tagesordnungspunkt ist die Aussprache zum Gesetzesentwurf über die Landesverwaltung.

    Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde allen Abgeordneten in Kopie zugestellt.



    Gesetz über die Landesverwaltung

    Lescha da la administraziun naziunala


    Paragraf 1

    Gesetzeszweck; Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz legt den Zweck und Aufbau der ascaarunschen Landesverwaltung fest.

    (2) Als Landesräte (Assesur) werden die anhand des Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II Artikel 3 ernannten Mitglieder des Landesrats mit bestimmten Exekutivaufgaben verstanden. Sie erhalten bestimmte Arbeitsbereiche zugewiesen welcher ihrer Bezeichnung hinzugefügt wird (zB. Verkehrslandesrat - Assesur da traffic).

    (3) Landesverwaltung bezeichnet die gesamte Administrative Verwaltung, Ämter und Dienststellen der öffentlichen Hand auf dem Staatsebiet des Landes Ascaarun mit Ausnahme der im Land befindlichen Dienststellen der Föderationsbehörden.


    Paragraf 2

    Die ascaarunsche Landesregierung (Regenza naziunala)

    (1) Die ascaarunsche Landesregierung besteht aus dem Landesratsvorsitzenden (President dal Cussegl naziunal) sowie den von Ihm Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II Artikel 3 ernannten Landesräte.

    (2) Die Landesräte sind dem Landesratsvorsitzenden gegenüber weisungsgebunden und durch Ihn dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (3) Der Landesratsvorsitzende ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig

    (4) Der Landesrat ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

    (5) Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.

    (6) Im Grundgesetz über den Staatsaufbau festgelegte Bestimmungen über den Landesrat (Cussegl naziunal) und den Landesratsvorsitzenden bleiben unbeschadet.


    Paragraf 3

    Amt der ascaarunschen Landesregierung (Administraziun Regenza naziunal)

    (1) Es wird ein "Amt der Landesregierung" eingerichtet.

    (2) Das Amt der Landesregierung dient der Unterstützung der Landesregierung bei der administrativen Verwaltung und Vollziehung des Landes.

    (3) Es wird von einem Landesamtsdirektor (Directur Administraziun Regenza naziunal) geleitet, welcher auf Vorschlag des Landesratsvorsitzenden vom Landesrat auf Lebenszeit bestellt wird.

    (4) Der Landesamtsdirektor ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (5) Der Landesamtsdirektor stellt die Schnittstelle zwischen Landesregierung, Landesrat und Landesverwaltung dar.

    (6) Die innere Struktur und Organisation wird durch Verordnung des Landesrates festgelegt.


    Paragraf 4

    Fach- & Dienstaufsicht

    (1) Die Landesregierung ist oberste Dienst- & Fachaufsicht der ascaarunschen Kommunen. Sie bedient sich hierzu des Amts der ascaarunschen Landesregierung.

    (2) Das Amt der ascaarunschen Landesregierung ist oberster Dienstherr der ascaarunschen Landesbehörden und Verwaltungseinrichtungen.


    Paragraf 5

    Verwaltungsgliederung

    (1) Ascaarun besteht aus den drei politischen Bezirken Badia, Berino und Naturns.

    (2) Die in Abs. 1 genannten Bezirke bestehen aus den in Ihrem Wirkungsbereich bestehenden Gemeinden.

    (3) Die in Abs. 1 genannten Bezirke werden durch eine Bezirkshauptmannschaft verwaltet, welche als Außenstellen des Amts der ascaarunschen Landesregierung per Verordnung übertragene Aufgaben in Ihrem Wirkungsbereich übernehmen.

    (4) In Berino übernimmt das Amt der Landesregierung die in Abs. 3 genannten Aufgaben.

    (5) Näheres zu den Gemeinden und deren Aufgaben, Rechten und Pflichten sind durch Gesetz festzulegen.


    Paragraf 6

    Sonstiges

    (1) Sitz der Landesregierung und des Amts der Landesregierung befinden sich in Berino im Regierungsviertel, Arbeiter-Allee 1-10, 9300 Berino.

    (2) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Föderation heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Föderationsministerium zu pflegen.

    (3) Sämtliche bestehende Gesetze betreffend der Organisation, der Struktur, Aufgaben und Pflichten der öffentlichen Landesverwaltung treten außer Kraft.


    Paragraf 7

    Besoldung; Laufbahnordnung

    (1) Die Laufbahnordnung und Besoldung der Bediensteten der Landesverwaltung sind per Gesetz festzulegen.

    (2) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Gesetz festzulegen.

    (3) Der rechtliche Status(Dienstrecht) der Bediensteten ist durch Gesetz festzulegen.


    Paragraf 8

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.





    Werte Abgeordnete, ich bitte um Aussprache.

    Ich darf um ihre

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Das ist ein sehr ordentlicher Entwurf, Signur. Lassen Sie mich bitte noch einen letzten detaillierten Blick darauf werfen, aber ich denke nicht, dass ich dagegen stimmen werde.

    Luis Giansauna
    President dal Cussegl naziunal a.D.
    Vorsitzender der Naturnser Korbmacher-Gilde
    Mäzen des CB Naturns


    Zweitidentität

  • Signur President, ich entschuldige mich für die kleine Retardaziun... Verzögerung... und lege einen leicht veränderten Entwurf vor. Die Änderungen habe ich rot markiert.



    Gesetz über die Landesverwaltung

    Lescha da la administraziun naziunala


    Paragraf 1

    Gesetzeszweck; Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz legt den Zweck und Aufbau der ascaaronischen Landesverwaltung fest.

    (2) Als Landesräte (Assessur) werden die anhand des Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II 3. Artikel ernannten Mitglieder des Landesrats mit bestimmten Exekutivaufgaben verstanden. Sie erhalten bestimmte Arbeitsbereiche zugewiesen, die ihrer Bezeichnung hinzugefügt werden. (zB. Verkehrslandesrat - Assesur da traffic).

    (3) Landesverwaltung bezeichnet die gesamte administrative Verwaltung, alle Ämter und Dienststellen der öffentlichen Hand auf dem Staatsgebiet des Landes Ascaaron mit Ausnahme der im Land befindlichen Dienststellen der Föderationsbehörden.


    Paragraf 2

    Die ascaaronische Landesregierung (Regenza naziunala)

    (1) Die ascaaronische Landesregierung (Regenza naziunala) besteht aus dem Landesratsvorsitzenden (President dal Cussegl naziunal) sowie den von ihm aufgrund des Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II 3. Artikel ernannten Landesräten.

    (2) Die Landesräte sind dem Landesratsvorsitzenden gegenüber weisungsgebunden und durch ihn dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (3) Der Landesratsvorsitzende ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (4) Der Landesrat und jedes seiner Mitglieder ist befugt, die Landesregierung und jedes einzelne ihrer Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

    (5) Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.

    (5) Im Grundgesetz über den Staatsaufbau festgelegte Bestimmungen über den Landesrat (Cussegl naziunal) und den Landesratsvorsitzenden bleiben unbeschadet.


    Paragraf 3

    Amt der ascaaronischen Landesregierung (Administraziun Regenza naziunal)

    (1) Es wird ein Amt der Landesregierung (Administraziun per la Regenza naziunal) eingerichtet.

    (2) Das Amt der Landesregierung dient der Unterstützung der Landesregierung bei der administrativen Verwaltung und Vollziehung des Landes.

    (3) Es wird von einem Landesamtsdirektor (Directur d'Administraziun per la Regenza naziunal) geleitet, welcher auf Vorschlag des Landesratsvorsitzenden vom Landesrat auf Lebenszeit bestellt wird. Sein Amt endet durch Tod oder Abberufung durch den Landesrat und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

    (4) Der Landesamtsdirektor ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (5) Der Landesamtsdirektor stellt die Schnittstelle zwischen Landesregierung, Landesrat und Landesverwaltung dar.

    (6) Die innere Struktur und Organisation wird durch Verordnung des Landesrates festgelegt.


    Paragraf 4

    Fach- und Dienstaufsicht

    (1) Die Landesregierung ist oberste Dienst- und Fachaufsicht der ascaaronischen Gemeinden. Sie bedient sich hierzu des Amtes der Landesregierung.

    (2) Das Amt der ascaaronischen Landesregierung ist oberster Dienstherr der ascaaronischen Landesbehörden und Verwaltungseinrichtungen.


    Paragraf 5

    Verwaltungsgliederung

    (1) Ascaaron besteht aus den drei politischen Bezirken Badia, Berino und Naturns.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Bezirke bestehen aus den in ihrem Wirkungsbereich bestehenden Gemeinden.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Bezirke werden durch eine Bezirkshauptmannschaft (Uffizi dal Chapitani dal District) verwaltet, welche als Außenstellen des Amts der ascaaronischen Landesregierung per Verordnung übertragene Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich übernehmen.

    (4) In Berino übernimmt das Amt der Landesregierung die in Absatz 3 genannten Aufgaben.

    (5) Näheres zu den Gemeinden und deren Aufgaben, Rechten und Pflichten sind durch Gesetz festzulegen.


    Paragraf 6

    Sonstiges

    (1) Der Sitz der Landesregierung und des Amts der Landesregierung befindet sich in Berino im Regierungsviertel, Arbeiter-Allee 1-10, 9300 Berino.

    (2) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Föderation heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Föderationsministerium zu pflegen.

    (3) Sämtliche bestehende Gesetze betreffend der Organisation, der Struktur, Aufgaben und Pflichten der öffentlichen Landesverwaltung treten außer Kraft. Sofern und solange es für in ihnen enthaltene Rechtsnormen keine Folgeregelungen gibt, werden diese Rechtsnormen weiter angewendet.


    Paragraf 7

    Besoldung; Laufbahnordnung

    (1) Die Laufbahnordnung und Besoldung der Bediensteten der Landesverwaltung sind per Gesetz festzulegen.

    (2) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Gesetz festzulegen.

    (3) Der rechtliche Status (Dienstrecht) der Bediensteten ist durch Gesetz festzulegen.


    Paragraf 8

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Luis Giansauna
    President dal Cussegl naziunal a.D.
    Vorsitzender der Naturnser Korbmacher-Gilde
    Mäzen des CB Naturns


    Zweitidentität

  • Signur Giansauna ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Mühen. Der Entwurf wurde mit Ihren Änderungen überarbeitet. Sofern es keine Einwände gibt, würde ich die Abstimmung einleiten.



    Gesetz über die Landesverwaltung

    Lescha da la administraziun naziunala


    Paragraf 1

    Gesetzeszweck; Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz legt den Zweck und Aufbau der ascaaronischen Landesverwaltung fest.

    (2) Als Landesräte (Assessur) werden die anhand des Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II 3. Artikel ernannten Mitglieder des Landesrats mit bestimmten Exekutivaufgaben verstanden. Sie erhalten bestimmte Arbeitsbereiche zugewiesen, die ihrer Bezeichnung hinzugefügt werden.

    (3) Landesverwaltung bezeichnet die gesamte administrative Verwaltung, alle Ämter und Dienststellen der öffentlichen Hand auf dem Staatsgebiet des Landes Ascaaron mit Ausnahme der im Land befindlichen Dienststellen der Föderation.


    Paragraf 2

    Die ascaaronische Landesregierung

    (1) Die ascaaronische Landesregierung (Regenza naziunala) besteht aus dem Landesratsvorsitzenden (President dal Cussegl naziunal) sowie den von ihm aufgrund des Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II 3. Artikel ernannten Landesräten.

    (2) Die Landesräte sind dem Landesratsvorsitzenden gegenüber weisungsgebunden und durch ihn dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (3) Der Landesratsvorsitzende ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (4) Der Landesrat und jedes seiner Mitglieder ist befugt, die Landesregierung und jedes einzelne ihrer Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

    (5) Im Grundgesetz über den Staatsaufbau festgelegte Bestimmungen über den Landesrat und den Landesratsvorsitzenden bleiben unbeschadet.


    Paragraf 3

    Amt der ascaaronischen Landesregierung

    (1) Es wird ein Amt der Landesregierung (Administraziun per la Regenza naziunal) eingerichtet.

    (2) Das Amt der Landesregierung dient der Unterstützung der Landesregierung bei der administrativen Verwaltung und Vollziehung des Landes.

    (3) Es wird von einem Landesamtsdirektor (Directur d'Administraziun per la Regenza naziunal) geleitet, welcher auf Vorschlag des Landesratsvorsitzenden vom Landesrat bestellt wird. Sein Amt endet durch Tod oder Abberufung durch den Landesrat und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

    (4) Der Landesamtsdirektor ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (5) Der Landesamtsdirektor stellt die Schnittstelle zwischen Landesregierung, Landesrat und Landesverwaltung dar.

    (6) Die innere Struktur und Organisation wird durch Verordnung des Landesrates festgelegt.


    Paragraf 4

    Fach- und Dienstaufsicht

    (1) Die Landesregierung ist oberste Dienst- und Fachaufsicht der ascaaronischen Gemeinden. Sie bedient sich hierzu des Amtes der Landesregierung.

    (2) Das Amt der ascaaronischen Landesregierung ist oberster Dienstherr der ascaaronischen Landesbehörden und Verwaltungseinrichtungen.


    Paragraf 5

    Verwaltungsgliederung

    (1) Ascaaron besteht aus den drei politischen Bezirken Badia, Berino und Naturns.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Bezirke bestehen aus den in ihrem Wirkungsbereich bestehenden Gemeinden.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Bezirke werden durch eine Bezirkshauptmannschaft (Uffizi dal Chapitani dal District) verwaltet, welche als Außenstellen des Amts der ascaaronischen Landesregierung per Verordnung übertragene Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich übernehmen.

    (4) In Berino übernimmt das Amt der Landesregierung die in Absatz 3 genannten Aufgaben.

    (5) Näheres zu den Gemeinden und deren Aufgaben, Rechten und Pflichten sind durch Gesetz festzulegen.


    Paragraf 6

    Sonstiges

    (1) Der Sitz der Landesregierung und des Amts der Landesregierung befindet sich in Berino im Regierungsviertel, Arbeiter-Allee 1-10, 9300 Berino.

    (2) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Föderation heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Föderationsministerium zu pflegen.

    (3) Sämtliche bestehende Gesetze betreffend der Organisation, der Struktur, Aufgaben und Pflichten der öffentlichen Landesverwaltung treten außer Kraft. Sofern und solange es für in ihnen enthaltene Rechtsnormen keine Folgeregelungen gibt, werden diese Rechtsnormen weiter angewendet.


    Paragraf 7

    Besoldung; Laufbahnordnung

    (1) Die Laufbahnordnung und Besoldung der Bediensteten der Landesverwaltung sind per Gesetz festzulegen.

    (2) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Gesetz festzulegen.

    (3) Der rechtliche Status (Dienstrecht) der Bediensteten ist durch Gesetz festzulegen.


    Paragraf 8

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Gut, dann leite ich die Abstimmung ein.


    Stimmen Sie dem vorgelegten Entwurf zum Gesetz über die Landesverwaltung zu?


    Zustimmung.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Blickt weiter in die Runde und schließt dann die Abstimmung.


    Grazia fitg! Signurs en signuras, ich stelle hiermit fest, dass der Entwurf mit 2 Ja-Stimmen, keiner Enthaltung und Keiner Gegenstimme angenommen wurde.


    Vielen Dank.


    Ich möchte nun im Zuge dessen und da nun eine Rechtsgrundlage existiert den Entwurf für die Gehalts- & Laufbahnschemata der öffentlichen Bediensteten zur Aussprache und Abstimmung vorlegen.


    Es werden Kopien des Entwurfes an die Abgeordneten ausgehändigt.



    Gesetz über die ascaarunschen Landes- & Gemeindebediensteten

    Lescha da la Emploiadas naziunal & Emploiadas vischnanca


    Paragraf 1

    Gesetzeszweck; Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz dient der Festlegung der Laufbahnordnung und Gehaltsstufen der Gesamten ascaarunschen Landesbediensteten.

    (2) Landesbedienstete sind alle Mitarbeiter welche in öffentlichen Behörden, Körperschaften, Gerichten, Verwaltungseinrichtungen, Schulen und im Exekutivdienst beschäftigt sind.

    (3) Gemeindebedienstete sind alle Mitarbeiter welche bei einer Gemeinde beschäftigt sind.


    Paragraf 2

    Rechtliche Stellung der Landes- & Gemeindebediensteten

    (1) Landesbedienstete sind als Vertragsbedienstete beim Amt der ascarunschen Landesregierung angestellt.

    (2) Landesbedienstete im Exekutivdienst(Landespolizei) haben im Rahmen Ihrer Diensttätigkeit Organstellung.

    (3) Gemeindebedienstete sind als Vertragsbedienstete bei der jeweiligen Gemeinde angestellt.

    (4) Die Aufnahme von Bediensteten obliegt bei Landesbediensteten der Personalabteilung der Landesamtsdirektion; Bei Gemeindebediensteten der Personalabteilung der jeweiligen Gemeinde.

    (5) Vertragsbedienstete des Landes und der Gemeinden handeln auf Grundlage der Gesetze der Föderation sowie des Landes Ascaarun. Sie sind an die Bestimmungen und das Disziplinarrecht des vom Landesrat per Gesetz festgelegten Dienstrechtes gebunden.


    Paragraf 3

    Aufnahme in den Landes- & Gemeindedienst

    (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

    1. Die Staatsbürgerschaft der turanischen Föderation,
    2. die volle Handlungsfähigkeit,
    3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

    (2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der ascaarunschen Sprache in Wort und Schrift.

    (3) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.

    (4) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 3 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.

    (5) Die Bestimmungen in den Abs. 1-4 gelten für Landesbedienstete und Gemeindebedienstete.

    (6) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze des Landes Ascaarun zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.


    Paragraf 54

    Entlohnungsgruppen

    (1) Die Entlohnungsgruppen unterteilen sich wie folgt:

    1. A = Höherer Fachdienst
    2. B = Gehobener Fachdienst
    3. C = Allgemeiner Fachdienst
    4. D = Hilfstätigkeiten

    (2) Die Entlohnungsgruppen sind wie folgt zu verwenden:

    1. A = Leitung einer Dienststelle, Körperschaft oder Behörde (zB. Landesamtsdirektor, Landespolizeikommandant, Leiter einer Bezirkshauptmannschaft,etc..)
    2. B = Leitung einer Fachabteilung einer Dienststelle (zB. Abteilungsleiter der Abt. LAD3, Postenkommandant der Landespolizei, Stationsleiter, etc..)
    3. C = Fachtätigkeiten innerhalb der Abteilung einer Dienststelle(zB Sachbearbeiter in einer Bezirkshauptmannschaft, Landespolizist, Krankenpfleger, etc..)
    4. D = Hilfstätigkeiten innerhalb einer Abteilung einer Dienststelle (zB. Praktikanten, Lehrlinge, diverse Hilfarbeitertätigkeiten)

    (3) Die Vorraussetzungen für die Entlohnungsgruppen sind wie folgt:

    1. A = Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule
    2. B = Abschluss der Reifeprüfung
    3. C = Abschluss einer Berufsbildende Schule
    4. D = Abschluss der Schulpflicht


    Paragraf 5

    Berufsgruppen

    (1) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Berufsgruppen eingeteilt:

    1. Verwaltungsdienst
    2. Exekutivdienst (Landespolizei)
    3. Richter und Staatsanwälte (Landesgerichte, Polizeianwaltschaft)
    4. Pädagogen, Lehrer und Professoren(Kindergarten, Pflichtschulen, Berufsbildende Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und Wissenschaftliche Landeseinrichtungen)
    5. Medizinischer & Pflegedienst (Landeskrankenhäuser, Landespflegeheime, Psychologische Dienste, Sozialarbeit)
    6. Handwerklicher Dienst(Strassenmeistereien, etc...)

    (2) Gemeindebedienstete werden in die im Abs.1 genannten Berufsgruppen 1 oder 6 eingeteilt


    Paragraf 7

    Ausschreibungsrichtlinien

    (1) Bei Stellenausschreibungen für Planstellen sind die notwendigen Fachkenntisse, die genaue Beschreibung der Tätigkeit, der Dienstort, das Ausmaß der Wochenarbeitszeit, sowie die genaue Entlohnungs- & Berufsgruppe zu nennen.


    Paragraf 8

    Gehaltsschemata

    (1) Die Gehaltsstufen gelten für die im §6 Abs. 1 Berufsgruppen.

    (2) Vertragsbedienstete steigen nach Ablauf von 4 Jahren seit der letzten Hochstufung in die nächste höhere Gehaltsstufe auf.

    (3) Vertragsbedienstete erhalten 14x im Jahr das Ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt. Das 13. & 14. Gehalt sind jeweils im Juli und Dezember des aktuellen Kalenderjahres zusätzlich zum regulären Gehalt auszuzahlen.

    (4) Vertragsbediensteten von Gemeinden und Land gebührt bei einer Dienstzeit von 15, 25 und 35 Jahren jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 4 Monatsgehältern.

    (5) Die Einstiegsgehaltsstufe für eine Planstelle wird von der ausschreibenden Personalabteilung entsprechend der Tätigkeit festgelegt.

    (6) Die Gehaltsstufen(Brutto) teilen sich wie folgt auf:


    Stufe A B C D
    Stufe 1
    3200 2500 2000 1600
    Stufe 2
    3500 2800 2300 1900
    Stufe 3
    3800 3100 2600 2200
    Stufe 4
    4000 3300 2800 2400
    Stufe 5
    4200 3500 3000 2600
    Stufe 6
    4400 3700 3200 2800



    Paragraf 9

    Sonstiges; Schlussbestimmungen

    (1) Sämtliche bestehenden Bestimmungen zu Gehalt und Laufbahnordnung der Landes- & Gemeindebediensteten treten mit Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.


    (2) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    Einmal editiert, zuletzt von Markus Freinberger () aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler ausgebessert und einige Paragrafen angepasst.

  • Blickt in den Plenarsaal.


    Gibt es Fragen, Anregungen oder Kritik? Ansonsten würde ich den Entwurf zur Abstimmung freigeben.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Signurs en signuras, ich stelle hiermit fest, dass der Entwurf angenommen wurde.

    Vielen Dank.


    Kommen wir zum nächsten Tagesordnungspunkt - die Aussprache zur Landesplanung Verkehr.


    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Signurs en signuras,


    wie Sie alle wissen besteht das aktuelle Schienennetz Ascaaruns aus zum großen Teil von Privaten Betrieben betriebenen Güterschmalspurbahnen.

    Einzig die Regionalbahn von Badia nach Naturns über Berino ist aktuell im Personentransport im Betrieb und das auch nur in einem eher ausgedünnten Zustand.

    Der Rest des öffentlichen Verkehrs besteht aus mehr oder weniger gut ausgestatten bzw. vorhandenen Buslinien.


    Die Abteilungen V(Gesamtverkehrsangelegenheiten),VIII(Hydrologie und Geoinformation), IX.I(Landesstraßenplanung), XIII(Naturschutz) & XVIII(Raumordnung und Regionalpolitik) haben sich dazu in einer Arbeitsgruppe mit den Themen Verkehr im allgemeinen, sowie öffentlichem Verkehr beschäftigt.


    Unser Land ist zum teil sehr gebirgig, deswegen hat die Arbeitsgruppe folgende Vorschläge für eine Gesamtverkehrsplanung Ascaarun 2030 ausgearbeitet:


    Straßenverkehr:
    - Die strada naziunal (SN) 1 wird nach Val Fitsch verlängert. Dazu wird die strada transit (ST) 5 zu einer Nationalstrasse ausgebaut.

    - Die SN 2 wird von San Crestal bis nach Duana verlängert, dazu wird die Fernstrasse 2 (ST 2) zu einer Nationalstrasse ausgebaut.

    - Die SN 3 wird von Bulsan über Martell nach San Crestin verlängert, dazu wird die bestehende Regionalstraße zu einer Fernstraße ausgebaut.

    - Die bestehende Fernstrasse ST 1 wird zur Nationalstraße 4 ausgebaut.


    Güterverkehr Straße:

    - Umleiten des gesamten Schwerverkehrs auf die Fern- & Nationalstrassen zur Entlastung der Ortskerne.

    - Regionale Güterverladezentren als Schnittstelle Straße/Schiene.


    Personenverkehr Straße:

    - Erweiterung und Neuerrichtung bestehender Buslinien für den zwischenörtlichen Verkehr.

    - Modernisierung der Busflotte

    - Synchronisierung der Fahrtzeiten mit den Taktknoten der Bahn.

    - Stündliche Verbindungen von kleinsten Orten in die größeren Regionalen Zentren.

    - Sanierung und Neubau von Bushaltestellen und Buslinien-Knoten in den Städten.


    Schienenverkehr allgemein:

    - Wo möglich sollen bestehende und neue Strecken gemeinsam mit National-, & Fernstraßen verlaufen um die bestehenden Verkehrsflüsse zu bündeln und die Trassen möglichst gemeinsam errichten zu können.

    - Das bestehende Schienennetz sowie die Neubauten werden von der TB im Auftrag des Landes Ascaarun errichtet und gehen in das Eigentum des Landes Ascaarun über.

    - Güter- & Personenverkehr werden getrennt und laufen auf jeweils eigenen Trassen.

    - Errichtung neuer Bahnnetz-Kraftwerke.


    Verkehr allgemein:

    - Das Land Ascaarun errichtet eine Landesgesellschaft für Planung, Betrieb und Management des Personen-Schienenverkehrs, sowie des öffentlichen Verkehrs auf der Straße.- Es soll soviel Güterverkehr wie möglich von der Straße auf die Schiene gebracht werden.

    - Im gesamten Land Ascaarun sollen regelmäßige, gut verfügbare Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs verfügbar sein,dazu werden Straßen- und Schienenverkehr miteinander verknüpft, sodass diese sich ergänzen.

    - Einführung eines Tarifverbundes für das gesamte Land Ascaarun mit entsprechenden Zeit- & Einzelfahrkarten die in allen öffentlichen Verkehrsmitteln Ascaaruns gültig sind.


    Personen-Schienenverkehr:

    - Die bestehende Personenverkehrsstrecke Badia-Berino-Naturns(alte Westbahn) wird auf der Gesamten Länge wo möglich 4-gleisig und mindestens 2-gleisig für Geschwindigkeiten bis 200km/h ausgebaut. Dazu wird die gesamte Strecke von Schmalspur auf Normalspur umgestellt und elektrifiziert.

    - Es wird eine elektrifizierte, zweigleisige Schnellfahrstrecke (160km/h) von Badia nach Rasun entlang der neuen Nationalstraße 4 errichtet (Südbahn).

    - Es wird ein Landesweiter Taktfahrplan eingeführt um attrkative Umsteige- & Abfahrtszeiten zu erreichen.

    - Errichtung einer elektrifizierten, zweigleisigen Schnellfahrstrecke (160 km/h) von Badia nach San Crestin entlang der Nationalstraße 2 (Innerländische Bahn).

    - Weiterführung der Strecke von San Crestin nach Duana entlang der Nationalstraße 2.

    - Weiterführung der Strecke von San Crestin über Bulsan und Schenna nach Berino als Gebirgsbahn.

    - Sanierung der Bahnhöfe Badia, Naturns und Berino und Umbau der Bahnhöfe Naturns und Badia in Durchgangsbahnhöfe. Wo möglich wird die Westbahn unter der Stadt zu den Bahnhöfen geführt.

    - Sanierung aller restlichen bestehenden Bahnhöfe.


    Güter-Schienenverkehr:

    - Die TB würde als Dienstleister im Gütertransport für die bestehenden privaten Güterzugstrecken sowie als Servicedienstleister für alle Bereiche Verladung, Infrastruktur & Instandhaltung der Güterstrecken. arbeiten und mit einer eigenen Tochterfirma diese Dienstleistungen anbieten.

    - Die privaten Güterbahnen und Strecken können frei weiterbetrieben werden und erhalten Anschluss an das neue Güterzug-Schienennetz, das Land Ascaarun organisiert und betreibt nur den Personenverkehr.

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke entlang der Westbahnstrecke.

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke von Berino über Schenna nach Bulsan entlang der geplanten Gebirgsbahn.

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke von Badia nach Aldein entlang der geplanten Südbahn.

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke von Badia nach San Crestin entlang der geplanten Strecke nach San Crestin.

    - Weiterführung der Güterzugstrecke nach Duana entlang der Nationalstraße 2.


    Finanzierung:

    Finanziert werden würden die genannten Maßnahmen mit einem Infrastruktur-Fonds. Dieser wird aus Mitteln des Landes, möglichen Fördermitteln der Föderation und Krediten ausgestattet.

    In Summe werden für den Fonds insgesamt 14 Mrd. ₮ veranschlagt um alle genannten Maßnahmen bis 2030 umzusetzen. Phase 1 würde dafür 4 Mrd. ₮ und die Phasen 2 und 3 jeweils 5 Mrd. ₮ erhalten.

    Einnahmen aus dem Personenverkehr werden dem Betrieb des Netzes zugeführt, ebenso wie die Netzgebühren für die Benutzung des Güterzugnetzes.


    Durchführung Planung:

    Die Maßnahmen werden in 3 Phasen durchgeführt und danach evaluiert und in einem neuen Maßnahmenplan weitergeführt.


    Phase 1 (2019-2023):

    - Errichtung der Landesverkehrsorganisationsgesellschaft (LVOG) für den Betrieb, die Verwaltung und die Planung des Schienennetzes sowie des öffentlichen Personenverkehrs.

    - Vertrag zwischen TB und LVOG für den Betrieb des Güterschienenverkehrs.

    - Erweiterung und Neuerrichtung bestehender Buslinien für den zwischenörtlichen Verkehr.

    - Modernisierung der Busflotte

    - Sanierung und Neubau von Bushaltestellen und Buslinien-Knoten in den Städten.

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke entlang der Westbahnstrecke.

    - Sanierung der Bahnhöfe Badia, Naturns und Berino und Umbau der Bahnhöfe Naturns und Badia in Durchgangsbahnhöfe. Wo möglich wird die Westbahn unter der Stadt zu den Bahnhöfen geführt.

    - Die bestehende Personenverkehrsstrecke Badia-Berino-Naturns(alte Westbahn) wird auf der Gesamten Länge wo möglich 4-gleisig und mindestens 2-gleisig für Geschwindigkeiten bis 200km/h ausgebaut. Dazu wird die gesamte Strecke von Schmalspur auf Normalspur umgestellt und elektrifiziert.- Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke entlang der Westbahnstrecke.

    - Die bestehende Fernstrasse ST 1 wird zur Nationalstraße 4 ausgebaut.


    Phase 2 (2023-2028):

    - Sanierung aller restlichen bestehenden Bahnhöfe.

    - Es wird eine elektrifizierte, zweigleisige Schnellfahrstrecke (160km/h) von Badia nach Rasun entlang der neuen Nationalstraße 4 errichtet (Südbahn).

    - Errichtung einer elektrifizierten, zweigleisigen Schnellfahrstrecke (160 km/h) von Badia nach San Crestin entlang der Nationalstraße 2 (Innerländische Bahn).

    - Die strada naziunal (SN) 1 wird nach Val Fitsch verlängert. Dazu wird die strada transit (ST) 5 zu einer Nationalstrasse ausgebaut.

    - Die SN 2 wird von San Crestal bis nach Duana verlängert, dazu wird die Fernstrasse 2 (ST 2) zu einer Nationalstrasse ausgebaut.

    - Die SN 3 wird von Bulsan über Martell nach San Crestin verlängert, dazu wird die bestehende Regionalstraße zu einer Fernstraße ausgebaut.


    Phase 3 (2028-2030):

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke von Berino über Schenna nach Bulsan entlang der geplanten Gebirgsbahn.

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke von Badia nach Aldein entlang der geplanten Südbahn.

    - Errichtung einer neuen zweigleisigen Güterzugstrecke von Badia nach San Crestin entlang der geplanten Strecke nach San Crestin.

    - Weiterführung der Güterzugstrecke nach Duana entlang der Nationalstraße 2.

    - Weiterführung der Strecke von San Crestin über Bulsan und Schenna nach Berino als Gebirgsbahn.




    Signurs en signuras, ich würde Sie nun um eine Aussprache bitten.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Eine Frage vorab, Signur: Wie wird die Verkehrsorganisationsgesellschaft heißen? Societad naziunala per l‘organisaziun da traffic?

    Luis Giansauna
    President dal Cussegl naziunal a.D.
    Vorsitzender der Naturnser Korbmacher-Gilde
    Mäzen des CB Naturns


    Zweitidentität