Gesetz über die Rechtsformen von Körperschaften privaten Rechts
Lescha da las furmas giuridicas da las corporaziuns da dretg privat
Paragraf 1
Gesetzeszweck; Rechtsgrundlage
(1) Dieses Gesetz legt die ascaaronischen Übersetzungen der Rechtsformen von Körperschaften des privaten Rechts fest.
(2) Es wird auf der Grundlage des Paragrafen 23 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation erlassen.
Paragraf 2
Rechtsformen von wirtschaftlichen Körperschaften
(1) Die Einzelunternehmung heißt auf Ascaaronisch „Manaschi“.
(2) Die Unternehmensgesellschaft heißt auf Ascaaronisch „Societad“.
(3) Die Gesellschaft auf Aktien heißt auf Ascaaronisch „Cumpagnia“.
(4) Die Genossenschaft heißt auf Ascaaronisch „Cooperativa“.
Paragraf 3
Rechtsformen von sonstigen Körperschaften privaten Rechts
(1) Die Stiftung heißt auf Ascaaronisch „Fundaziun“.
(2) Der Verein heißt auf Ascaaronisch „Associaziun“.
Paragraf 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.