Flagge und Wappen des Freistaats

  • Gesetz über Flagge und Wappen des Freistaates Turanien (Flaggengesetz - FlaG-FTur)


    § 1 - Anwendungsbereich
    Dieses Gesetz bestimmt die Führung des Wappens und der Flagge des Freistaates Turanien als Hoheitszeichen seiner Behörden und Dienststellen.


    § 2 - Wappen
    Das Wappen zeigt einen frei schwebenden Adler von vorn, mit ausgebreiteten Schwingen und nach rechts blickend. Er ist in der Farbe Schwarz gehalten, goldgelb bewehrt und gezungt. Die Fänge sind geöffnet. Der Schild des Wappens ist horizontal in den Landesfarben Blau, Weiß und Schwarz gestreift.
    Das Aussehen wird gemäß Anlage 1 festgelegt.


    § 3 - Flagge
    Die Flagge besteht aus drei horizontalen Streifen, der Farben Blau, Weiß und Schwarz. In der Mitte befindet sich das Wappen nach § 2, jedoch auf weißem Schild.
    Das Aussehen wird gemäß Anlage 2 festgelegt.


    § 4 - Hoheitszeichen
    Das Wappen nach § 2 und die Flagge nach § 3 dürfen ausschließlich von Behörden und Dienststellen des Freistaates Turanien geführt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


    § 5 - Präfekturen
    Die Präfekturen können eigene Wappen und Flaggen als Hoheitszeichen führen.


    § 6 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
    Bekanntmachung: 30.1.2014, Inkrafttreten: 31.1.2014


    Anlage 1 zum Gesetz über Flagge und Wappen des Freistaates Turanien


    § 1 - Wappen des Freistaates Turanien




    Anlage 2 zum Gesetz über Flagge und Wappen des Freistaates Turanien


    § 1 - Flagge des Freistaates Turanien