• Turanische Föderation
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    Konstituierung des Föderationsrates


    Gemäß Artikel 22 der Verfassung der Föderation wirken die Länder durch den Föderationsrat an der Föderationsgesetzgebung mit. Jedes Land entsendet einen Vertreter in den Föderationsrat, den es in Ermangelung einer föderationsrechtlichen Regelung auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts bestimmt. Handlungsfähig ist der Föderationsrat gemäß Artikel 25 FödVerf, "wenn die Mehrheit der Länder einen Vertreter in ihn entsandt hat".

    Auf ausdrückliche Bitte des Landeshauptmanns von Schwion, Attila Saxburger, berufe ich hiermit den Föderationsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Sie beginnt am 5. Februar 2014 um 15 Uhr in der Alten Präfektur in Turan. Ich ersuche alle bislang gemäß landesrechtlichen Regelungen bestimmten Vertreter um Teilnahme.


    Turan, den 5. Februar 2014

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    Generaladministrator



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    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Staatskanzler Odinsson, gemäß Artikel 24 der Föderationsverfassung in Verbindung mit Artikel 16 der Föderationsverfassung sind Sie als Vertreter des Landes Turanien Vorsitzender des Föderationsrates. Ihre Stellvertreterin wäre nach meiner Auffassung Frau Türmer, die derzeit als Vorsitzende der Verfassunggebenden Landesversammlung von Vestreyja das Amt des Gesetzessprechers kommissarisch ausübt. Die Formulierung des Artikels 24 lässt meines Erachtens offen, ob die Dauer des Vorsitzes an das Kalendervierteljahr gekoppelt ist oder nicht. Ich überlasse eine Entscheidung hierüber Ihnen, meine Herren.
    Sobald Sie die Leitung der Sitzung übernommen haben, Herr Odinsson, lege ich dem Föderationsrat in meiner Eigenschaft als Präsident der Nationalversammlung den Entwurf des 2. Verfassungsänderungsgesetzes zur Abstimmung vor.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon


  • Vielen Dank, Herr Thorwald. Ich werde mein Amt gewissenhaft und im Sinne Turaniens ausführen.

  • [SIMoff]Staatskanzler = Kanzler des Freisstaats Turanien[/SIMoff]

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Dann übergebe ich Ihnen hiermit die Leitung der Sitzung, Herr Odinsson. Außerdem lege ich Ihnen das 2. Verfassungsänderungsgesetz zur Abstimmung vor.


    Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung der Turanischen Föderation
    2. Verfassungsänderungsgesetz


    § 1 – Verfassungsänderung
    (1) Artikel 46 der Verfassung der Turanischen Föderation i.d.F. vom 1.11.2013 wird wie folgt neu gefasst:
    "Das Recht der Gesetzgebung liegt bei der Föderation, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder die Föderation die Länder im Zuge der Rahmengesetzgebung nicht zu eigener Gesetzgebung ermächtigt hat."
    (2) Artikel 47 der Verfassung der Turanischen Föderation wird wie folgt neu gefasst:
    "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung in folgenden Bereichen:
    1. die Landesverfassung;
    2. das Landeswahlrecht;
    3. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Landes stehenden Personen und die Landesverwaltung;
    4. der Landeshaushalt;
    5. die Landessteuern;
    6. die Landespolizei;
    7. der Brandschutz, die Hilfeleistung und das Rettungswesen;
    8. das Straßenwesen der Länder und das regionale Transportwesen;
    9. die kommunale Selbstverwaltung;
    10. das Kulturwesen;
    11. die regionale Wirtschaftsförderung;
    12. die Orden und Ehrenzeichen der Länder."
    (3) Nach Artikel 47 der Verfassung der Turanischen Föderation wird ein Artikel 47a eingefügt. Er hat folgenden Inhalt:
    "Unbeschadet des Artikels 47 kann die Föderation in folgenden Bereichen einen gesetzlichen Rahmen schaffen, an den die Länder gebunden sind:
    1. der Brandschutz, die Hilfeleistung und das Rettungswesen;
    2. das Straßenwesen der Länder und das regionale Transportwesen;
    3. die kommunale Selbstverwaltung."


    § 2 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • wendet sich an den Föderationsrat.


    Die Nationalversammlung hat dieses Gesetz passieren lassen. Ich stimme weiter dafür. Gleiche Stimmen und/oder Gegenstimmen?

  • Da es bisher drei Stimmen dafür und keine dagegen gibt kann das Gesetz als angenommen gelten?


    Außerdem gibt steht noch ein weiteres Gesetz zur Debatte, wie die Vorwahl Ascaarons zu regeln wäre.

  • Zitat

    Original von Thor Odinsson
    Nun, wenn niemand etwas dagegen hat übernehme ich nun den Vorsitz und wir können mit dem Gesetz fortfahren.


    Für Neuturanien sprechen Sie nun aber nicht.

  • Verehrte Signurs Collegas, wenn ich es richtig sehe, hat der Cussegl da la Federaziun... der Föderationsrat... noch nicht über die Frage entschieden, ob die Amtsdauer des Vorsitzenden gemäß Artikel 24 der Föderationsverfassung an das Kalenderquartal gekoppelt ist. In jedem Fall hat die Amtszeit des Signur Odinsson spätestens am 11. Mai geendet. Gemäß Verfassungsartikel 24 in Verbindung mit Artikel 16 wird der Vertreter des Freistaates Turanien als Vorsitzender von dem Vertreter Neuturaniens abgelöst. Ein Vertreter Neuturaniens wurde aber bislang nicht benannt. Seine Stellvertretung als Vorsitzender liegt aber beim Vertreter Schwions.
    Wenn sich die Signurs Collegas meiner Rechtsauffassung anschließen, würde ab sofort Signur Landeshauptmann Saxburger den Vorsitz übernehmen. In einem nächsten Schritt müsste die eingangs gestellte Frage nach der Amtsdauer dringend im Rahmen einer Geschäftsordnung der Rates geklärt werden.

    Luis Giansauna
    President dal Cussegl naziunal a.D.
    Vorsitzender der Naturnser Korbmacher-Gilde
    Mäzen des CB Naturns


    Zweitidentität