Büro des Kanzlers

  • Nimmt diese und schüttelt sie, ehe er sich hinsetzt


    Wie Sie vielleicht schon vernommen haben, habe ich vor kurzem die Geschäftsordnung des Landgerichts ausgearbeitet und veröffentlicht. Diese basiert auf der Muster-Geschäftsordnung aus Schwion. Und da wären wir bereits bei dem Anliegen meines Besuches.

    Ich lege der Staatsregierung nahe, in das Gerichtsgesetz einen Passus einzubauen, welcher einen Staatsminister für Justiz dazu befähigt per Verordnung eine Muster-Geschäftsordnung für alle Gerichte auf dem Gebiet des Freistaats Turanien festzulegen. Diese sollte dann noch am besten auch auf der schwionischen basieren. Dadurch soll eine Einheitliche Geschäftsordnungslage bei den Gerichten in der gesamten Förderation sichergestellt sein.

  • Würde das nicht in der Zielsetzung dem bisherigen Gesetzesinhalt widersprechen, dass jedes Gericht seine Geschäftsordnung selbst festlegt? Wenn Einheitlichkeit das Ziel ist, dann sehe ich nicht, wie man die Gerichte ihre Geschäftsordnung noch selbst festlegen lassen könnte. Und wenn nicht, dann muss eine Muster-Geschäftsordnung nicht gleich sein wie in anderen Föderationsländern.


    Abgesehen von der Begründung, würde ich es aber unterstützen, landesweit eine Geschäftsordnung festzulegen, die gilt, wenn ein Gericht keine abweichende Geschäftsordnung beschließt.

  • Aus meiner Sicht ist eine gemeinsame GO nach einer MusterGo insofern bedeutsam, dass es der Rechtshilfe der Bürgerinnen und Bürger gilt. So muss sich nicht jeder Bürger bei unterschiedlichen Gerichten an unterschiedliche Geschäftsordnungen gewöhnen.

    Und eine Muster-Geschäftsordnung untersagt einzelnen Gerichten nicht, Abweichungen einzubauen. Dazu könne man entweder explizit Öffnungsklauseln einbauen oder es unbestimmt lassen.

  • Mein Punkt ist, dass eben genau diese Umgewöhnung doch wieder nötig ist, wenn es nur eine Muster-Geschäftsordnung ist, von der Gerichte abweichen können. Wenn die Einheitlichkeit das Argument ist, dann müssten wir auf Landes- oder gleich Föderationsebene eine Geschäftsordnung fest vorgeben, ohne Möglichkeit für Abweichungen. Ich würde sogar behaupten, dass "fast, aber nicht ganz gleich" viel leichter in die Irre führt als offensichtliche Unterschiede.


    Wobei ich hoffe, dass die Anzahl der Bürger, die regelmäßig mit Gerichten zu tun hat und es überhaupt bemerken würde, so oder so überschaubar ist. ;)

  • Ich finde das schwionische Beispiel sehr gut und habe an diesem die GO ausgearbeitet. Ich würde es begrüßen, wenn der Freistaat diesem Beispiel folgen würde.

  • Welche Anpassungen sind nötig, um die GO des Landgerichts auf die Amtsgerichte zu übertragen?


    Würden Sie eine entsprechende Mustergeschäftsordnung ausarbeiten, die dem Landtag vorgelegt werden kann? Über ihre Verbindlichkeit und inwiefern Gerichte weiterhin abweichende Regelungen treffen können oder sollen, kann dann immer noch der Landtag diskutieren.

  • Es müsste lediglich dort, wo es um das Aktenzeichen der Gerichtsakte geht, die Gerichtskennung modular nach Amtsgericht angepasst werden. Jedes Amtsgericht bräuchte eine eigene Kennung.


    Ich würde mit Blick auf meine Position am Landgericht von einer Ausarbeitung absehen und dies eher den Vertretern im Landtag oder gar der Staatsregierung überlassen. Ich werde auch meine Mitgliedschaft im Landtag ruhen lassen, solange ich dieses Amt bekleide.

  • Ein Brief erreicht das Büro des Kanzlers. Als Absender steht Richter am Landgericht Josef Wedel auf dem Briefumschlag.


    Sehr geehrte Frau Kanzlerin,


    entsprechend Artikel 13 Abs. 3 des Staatsgrundgesetz beantrage ich mit diesem Schreiben die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Freistaats.


    Mit freundlichen Grüßen

    Josef Wedel