Beschluß des Siedlerkongresses von Turanisch-Salvagiti über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt

  • Der erste gewählte Generalgouverneur von Turanisch-Salvagiti tritt vor die Presse und verkündet den folgenden Beschluss


    Beschluß des Siedlerkongresses von Turanisch-Salvagiti
    über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt



    § 1. Vorbehaltlich der Beschlüsse einer konstituierenden Landesversammlung wird einstweilen die oberste Gewalt Turanisch-Salvagitis
    durch den Siedlerkongress ausgeübt.


    § 2. Die gesetzgebende Gewalt wird
    ebensfalls durch den Siedlerkongress selbst ausgeübt.


    § 3. Mit der Regierungs- und Vollzugsgewalt
    betraut der Siedlerkongress einen Vollzugsausschuß,
    den sie aus ihrer Mitte bestellt.


    Der Vollzugsausschuß führt den Titel
    "Turanischer Kolonialrat".


    § 4. Der Kolonialrat besteht aus den
    drei Bürgermeistern der Hauptsiedlungen der Zonen, die ihm kraft dieses Amtes
    angehören, aus weiteren zwanzig Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern,
    die verhältnismäßig aus dem Hause gewählt werden.


    Der Kolonialrat ist ständig. Er bleibt im amt,
    bis die konstituierende Landesversammlung den neuen Kolonialrat eingesetzt
    hat.


    § 5. Der Kolonialrat konstituiert sich
    unter dem Vorsitze des Generalgouverneurs, bestellt aus seiner Mitte den
    Leiter seiner Kanzlei, der für die Führung der Kolonialratsprotokolle
    verantwortlich ist, und den Notar des Kolonialrates, der die Ausfertigungen
    des Kolonialrates beurkundet.


    Die drei Präsidenten, der Leiter der Kanzlei
    und der Notar bilden das geschäftsführende Kolonialratsdirektorium.


    § 6. Die Präsidenten vertreten
    den Kolonialrat nach außen, somit vor den Siedlern wie vor
    den Vertretern anderer Staaten und Nationen.


    Ausfertigungen des Kolonialrates sind ungültig,
    wenn sie nicht von einem der Präsidenten gefertigt und vom Leiter
    der Kanzlei und dem Notar des Kolonialrates mitunterzeichnet sind.


    § 7. Der Kolonialrat berät die
    Vorlagen an den Siedlerkongress vor, beurkundet deren Beschlüsse,
    macht sie kund und erläßt die nötigen Vollzugsanweisungen.


    § 8. Der Kolonialrat führt die
    Geschäfte der Kolonialverwaltung nicht unmittelbar, sondern durch Beauftragte.


    Die Beauftragten bilden in ihrer Gesamtheit die
    Kolonialregierung.


    § 9. Die Beauftragten sind jeder einzeln
    und alle vereint für die Befolgung der Beschlüsse des Siedlerkongresses,
    die erfüllung der Aufträge und die Einhaltung der Vollmachten,
    die ihnen der Kolonialrat erteilt, dem Kolonialrat und dem Siedlerkongress
    verantwortlich.


    § 10. Die Beauftragten bestellt der
    Kolonialrat, er setzt dabei im Rahmen der Beschlüsse des Siedlerkongresses
    (§ 12) den Umfang der erteilten Aufträge und Vollmachten fest.
    Die Beauftragung ist jederzeit durch Beschluß des Kolonialrates widerruflich.


    § 11. Jedem Beauftragten ist ein besonderes
    Amt mit allen nötigen persönlichen und fachlichen Erfordernissen
    unterstellt. Ein solches Amt trägt die Bezeichnung "Kolonialamt". Der
    Beauftragte führt als Vorsteher dieses Amtes den Titel "Kolonialsekretär"
    unter Beifügung des Zusatzes (§ 13), der das unterstellte Amt
    bezeichnet.


    § 12. Die allgemeinen zuständigen
    Aufträge und Vollmachten der Kolonialämter werden durch Beschluß
    des Siedlerkongresses festgestellt und abgegrenzt.


    § 13. Demnach werden einstweilen eingerichtet:


    ein Kolonialamt des Äußern
    mit der Zuständigkeit für die Beziehungen zur Turanischen Föderation und zum Staat Bengali;


    ein Kolonialamt für Heimatschutz und Milizangelegenheiten;


    ein Kolonialamt des Innern;


    ein Kolonialamt für Unterricht;


    ein Kolonialamt für Justiz;


    ein Kolonialamt für Landwirtschaft;


    ein Kolonialamt für Gewerbe,
    Industrie und Handel;


    ein Kolonialamt für öffentliche
    Arbeiten;


    ein Kolonialamt für Verkehrswesen;


    ein Kolonialamt für Volksernährung;


    ein Kolonialamt für soziale
    Fürsorge;


    ein Kolonialamt für Volksgesundheit;


    ein Kolonialamt für Siedlungsausbau und Ansiedlungsförderung.


    § 14. Der Kolonialrat kann auch für
    verwandte Kolonialämter gemeinsam einen Kolonialsekretär bestellen
    und bei Bedarf die gemeinsame Beauftragung wieder teilen.


    § 15. Der Kolonialrat betraut einen
    der Kolonialsekretäre mit dem Vorsitz in der Kolonialregierung.


    Dieser erhielt den Titel "Kolonialkanzler".


    § 16. Mit dem Vollzug dieses Beschlusses
    des Siedlerkongresses ist der Turanische Kolonialrat.



    Der Generalgouverneur


    Deibel


    Der Kolonialkanzler


    Hopser


    Der Kolonialnotar


    Neujahr