Der erste gewählte Generalgouverneur von Turanisch-Salvagiti tritt vor die Presse und verkündet den folgenden Beschluss
Beschluß des Siedlerkongresses von Turanisch-Salvagiti
über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt
§ 1. Vorbehaltlich der Beschlüsse einer konstituierenden Landesversammlung wird einstweilen die oberste Gewalt Turanisch-Salvagitis
durch den Siedlerkongress ausgeübt.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt wird
ebensfalls durch den Siedlerkongress selbst ausgeübt.
§ 3. Mit der Regierungs- und Vollzugsgewalt
betraut der Siedlerkongress einen Vollzugsausschuß,
den sie aus ihrer Mitte bestellt.
Der Vollzugsausschuß führt den Titel
"Turanischer Kolonialrat".
§ 4. Der Kolonialrat besteht aus den
drei Bürgermeistern der Hauptsiedlungen der Zonen, die ihm kraft dieses Amtes
angehören, aus weiteren zwanzig Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern,
die verhältnismäßig aus dem Hause gewählt werden.
Der Kolonialrat ist ständig. Er bleibt im amt,
bis die konstituierende Landesversammlung den neuen Kolonialrat eingesetzt
hat.
§ 5. Der Kolonialrat konstituiert sich
unter dem Vorsitze des Generalgouverneurs, bestellt aus seiner Mitte den
Leiter seiner Kanzlei, der für die Führung der Kolonialratsprotokolle
verantwortlich ist, und den Notar des Kolonialrates, der die Ausfertigungen
des Kolonialrates beurkundet.
Die drei Präsidenten, der Leiter der Kanzlei
und der Notar bilden das geschäftsführende Kolonialratsdirektorium.
§ 6. Die Präsidenten vertreten
den Kolonialrat nach außen, somit vor den Siedlern wie vor
den Vertretern anderer Staaten und Nationen.
Ausfertigungen des Kolonialrates sind ungültig,
wenn sie nicht von einem der Präsidenten gefertigt und vom Leiter
der Kanzlei und dem Notar des Kolonialrates mitunterzeichnet sind.
§ 7. Der Kolonialrat berät die
Vorlagen an den Siedlerkongress vor, beurkundet deren Beschlüsse,
macht sie kund und erläßt die nötigen Vollzugsanweisungen.
§ 8. Der Kolonialrat führt die
Geschäfte der Kolonialverwaltung nicht unmittelbar, sondern durch Beauftragte.
Die Beauftragten bilden in ihrer Gesamtheit die
Kolonialregierung.
§ 9. Die Beauftragten sind jeder einzeln
und alle vereint für die Befolgung der Beschlüsse des Siedlerkongresses,
die erfüllung der Aufträge und die Einhaltung der Vollmachten,
die ihnen der Kolonialrat erteilt, dem Kolonialrat und dem Siedlerkongress
verantwortlich.
§ 10. Die Beauftragten bestellt der
Kolonialrat, er setzt dabei im Rahmen der Beschlüsse des Siedlerkongresses
(§ 12) den Umfang der erteilten Aufträge und Vollmachten fest.
Die Beauftragung ist jederzeit durch Beschluß des Kolonialrates widerruflich.
§ 11. Jedem Beauftragten ist ein besonderes
Amt mit allen nötigen persönlichen und fachlichen Erfordernissen
unterstellt. Ein solches Amt trägt die Bezeichnung "Kolonialamt". Der
Beauftragte führt als Vorsteher dieses Amtes den Titel "Kolonialsekretär"
unter Beifügung des Zusatzes (§ 13), der das unterstellte Amt
bezeichnet.
§ 12. Die allgemeinen zuständigen
Aufträge und Vollmachten der Kolonialämter werden durch Beschluß
des Siedlerkongresses festgestellt und abgegrenzt.
§ 13. Demnach werden einstweilen eingerichtet:
ein Kolonialamt des Äußern
mit der Zuständigkeit für die Beziehungen zur Turanischen Föderation und zum Staat Bengali;
ein Kolonialamt für Heimatschutz und Milizangelegenheiten;
ein Kolonialamt des Innern;
ein Kolonialamt für Unterricht;
ein Kolonialamt für Justiz;
ein Kolonialamt für Landwirtschaft;
ein Kolonialamt für Gewerbe,
Industrie und Handel;
ein Kolonialamt für öffentliche
Arbeiten;
ein Kolonialamt für Verkehrswesen;
ein Kolonialamt für Volksernährung;
ein Kolonialamt für soziale
Fürsorge;
ein Kolonialamt für Volksgesundheit;
ein Kolonialamt für Siedlungsausbau und Ansiedlungsförderung.
§ 14. Der Kolonialrat kann auch für
verwandte Kolonialämter gemeinsam einen Kolonialsekretär bestellen
und bei Bedarf die gemeinsame Beauftragung wieder teilen.
§ 15. Der Kolonialrat betraut einen
der Kolonialsekretäre mit dem Vorsitz in der Kolonialregierung.
Dieser erhielt den Titel "Kolonialkanzler".
§ 16. Mit dem Vollzug dieses Beschlusses
des Siedlerkongresses ist der Turanische Kolonialrat.
Der Generalgouverneur
Deibel
Der Kolonialkanzler
Hopser
Der Kolonialnotar
Neujahr