Gesetz über das Allthing - Lögum frá Alþingi

  • Gesetz über das Allthing
    Lögum frá Alþingi


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im Wählerverzeichnis (Kjörskráin).


    § 2 - Zusammensetzung
    (1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der Republik Neuturanien. Es besteht aus allen Bürgern, die im Wählerverzeichnis registriert sind.
    (2) Jeder Bürger hat eine Stimme im Allthing.


    § 3 - Tagung
    (1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des Gesetzessprechers (Lögmaður). Es kann beschließen, seine Sitzung befristet zu unterbrechen.
    (2) Eine unterbrochene Sitzung ist auf Verlangen eines Mitglieds wieder aufzunehmen, in jedem Fall aber mit Ablauf der Unterbrechungsfrist.


    § 4 - Zuständigkeit
    Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.


    § 5 - Wählerverzeichnis
    (1)Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen des Kalendervierteljahres möglich. Der Gesetzessprecher hat spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der Registrierung hinzuweisen.
    (2) Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben, beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.
    (3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen Landes der Föderation verzeichnet sind.


    § 6 - Anträge
    (1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt den Antrag ins Allthing ein.
    (2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Allthings und jede Gruppe von Mitgliedern des Allthings.


    § 7 - Beschlüsse
    (1) Das Allthing fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (2) Abstimmungen, mit denen das Allthing seine Beschlüsse fasst, werden vom Gesetzessprecher eingeleitet. Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, geht ihnen eine Aussprache voraus.
    (3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.
    (4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.


    § 8 - Wahlen
    (1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet. Eine Aussprache geht einer Wahl nur dann voraus, wenn ein Mitglied dies verlangt.
    (3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.


    § 9 - Amtsblatt
    (1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik (Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah zu geschehen.
    (2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.


    § 10 - Vertretung
    Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.


    § 11 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem ihm das Allthing zugestimmt hat.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Gut ist das.!

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.