Büro des Generalstaatsanwalts

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    Oberster Gerichtshof der Turanischen Föderation



    Generalstaatsanwalt beim OGH
    Herrn Dr. Eisenbeiß



    Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,


    am 23.01.2017 ging in der Rechtsantragstelle des Obersten Gerichtshofs ein Antrag Ihrer Behörde auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zur Durchsuchung eines Grundstücks im Freistaat Turanien ein. Leider enthielt der Antrag keinerlei Angaben zu einer möglichen oder bereits verübten Straftat, einem Beschuldigten oder Verdächtigen oder dem Ziel der Durchsuchung, also was die Ermittlungsbehörden in dem zu durchsuchenden Grundstück zu finden hoffen. Ohne einen hinreichenden Tatverdacht und den vorgenannten Angaben sieht sich das Gericht nicht in der Lage einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Bitte reichen Sie die erforderlichen Informationen zum Antrag kurzfristig nach.


    Turan, 23.01.2017


    gez. Alexandra Streitberg
    Rechtspflegerin

  • Es besteht begründeter Verdacht zu der Annahme, das fragliches Gebiet als Basis eines "Kult des schwarzen Sterns" dient.


    Dieser Kult wurde straffällig gemäß Strafgesetzbuch

    • §6 TStGB mit der Anstiftung seiner Anhänger zu nachfolgend aufgelisteten Taten
    • (?) §22 TStGB Aufforderung zu Straftaten durch seine Anhänger zu nachfolgend aufgelisteten Taten
    • (?) §25 Volksverhetzung mittels fanatisch-religiöser Einflussnahme
    • §26 TStGB mit Bildung einer terroristischen Vereinigung

    Nach §6 der Verfasssung der Turanischen Föderation sind Vereinigungen, deren Zwecke und Tätigkeit den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten verboten.



    Landfriedensbruch nach §24 TStGB

    Sachbeschädigung nach §45 TStGB [Tatbestand Einbruch habe ich nicht gefunden]


    Ferner ist der Kult des Schwarzen Sterns mit folgenden Vorgängen in Verbindung zu bringen, allerdings sind hierbei keine unmittelbaren Stratftatbestände erfüllt:


    Eine ausbaufähige Vorab-Version, die mehr oder weniger den Tatsachen entspricht und rechtlich auch nicht zu fragwürdig sein dürfte.


    ---


    (Außerdem jede Menge "Spam" nach §24 TStGB ^^ )
    Nachfolgend noch alle möglichen "Straftaten" und Belästigungen, die nicht unbedingt in Zusammenhang zu bringen sind oder nicht zwangsläufig gemeldet wurden:

    Schade, dass das Staatssicherheitsgesetz nicht in Kraft ist :D


  • Wundert sich über die Antwort vom OGH. Offenbar wurde die Anlage des Antrags nicht beachtet. Oder sollte er die in der gebotenen Eile etwa vergessen haben? "Man wird nicht jünger", denkt sich Eisenbeiß und leitet die von Kommissar Schneemann zusammengetragene Übersicht an das Gericht weiter.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

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    Oberster Gerichtshof der Turanischen Föderation


    Generalstaatsanwalt beim OGH
    Herrn Dr. Eisenbeiß



    Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,


    am 06.03.2017 ging in der Rechtsantragstelle des Obersten Gerichtshofs Ihre Anklage gegen Herrn Max Grabermann und 13 weitere Angeklagte, verbunden mit dem Antrag auf Eröffnung eines Strafprozesses ein. Leider enthielt die Anklageschrift keinerlei Angaben zum Tathergang und den Ermittlungsergebnissen der Ermittlungsorgane. Ohne diese Angaben, welche einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeklagten erkennen lassen müssen, sieht sich das Gericht nicht in der Lage, seiner Prüfpflicht nach § 1 Satz 2 APO nachzukommen, welche Voraussetzung für die Entscheidung über die Zulassung der Anklage gemäß § 1 Satz 3 APO und die Eröffnung eines Prozesses ist. Bitte reichen Sie die erforderlichen Informationen zur Anklageschrift kurzfristig nach.


    Turan, 23.01.2017


    gez. Attila Saxburger
    Vorsitzender Richter

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

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    Oberster Gerichtshof der Turanischen Föderation


    Generalstaatsanwalt beim OGH
    Herrn Dr. Eisenbeiß



    Bekanntmachung gem. § 1a APO



    Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,


    der Vorsitzende Richter am Obersten Gerichtshof Attila Saxburger hat als zuständiger Richter die von der Generalstaatsanwaltschaft beim OGH am 06.03.2017 erhobene Anklage gegen Max Grabermann und 14 weitere Angeklagte geprüft und am 08.03.2017 entschieden, die Anklage zuzulassen. Der Strafprozess wird vor der Strafkammer des OGH durchgeführt.


    Termin für die Eröffnung des Prozesses wurde bestimmt auf Montag, den 13.03.2017 16:00 Uhr im Verhandlungssaal des Obersten Gerichtshofes in Turan.


    Turan, 08.03.2017


    gez. Alexandra Streitberg
    Rechtspflegerin

  • Dr. Eisenbeiß bestätigt nach Akteneinsicht – er selbst war damals noch nicht im Amt –, dass in Folge des Bombenanschlags gegen drei namentlich bekannte Personen turanischer Staatsangehörigkeit ermittelt wurde. Sie waren im Zusammenhang mit dem Terrorakt als Mitglieder einer Organisation "Anti-Turanische Aktion" in Erscheinung getreten. Keine der drei genannten Personen konnte gefasst werden. Man vermute, fügt Eisenbeiß hinzu, dass sich alle ins Ausland abgesetzt haben. Eine Ergreifung wäre äußerst wünschenswert.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Wegen längerer Krankheit des GStA wurde noch kein Haftbefehl ausgestellt. Heute wird sich Dr. Eisenbeiß darum kümmern.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.