• Ausgehend von Freinis letzten Haushaltsstatistiken gäbe es erstmal zwei Möglichkeiten: Entweder hatte die Föderation auf einmal einen ordentlichen Überschuss und konnte jede Menge Schulden zurückzahlen, oder sie steht mit einem zweistelligen Billionenbetrag in der Kreide. Die erste Möglichkeit würde mir besser gefallen, auch und gerade als neuer Finanzminister...

  • Auch noch möglich wäre eine (teilweise) Umschuldung:


    830 Mrd für Kredite und 505 Mrd neue Kredite


    Bei 505 Mrd nur Neuschulden steuern wir sonst ohne Wirtschaftswunder ratzfatz auf die Insolvenz zu.

  • Grundgütiger und wieder eine Illusion weniger.Dachte immer Turanien wäre ein gesunder Staat.Das riecht nach unpopulären Steuererhöhungen.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Solange die Gläubiger auch denken dass es Turanien gut geht ist ja alles iO :)


    Ich glaube als ich die Idee hatte habe ich nur auf die Schulden(rück)zahlungen geguckt, nicht auf die Neuverschuldung. Wenn 800 Mrd ohne Neuschulden hätten aufgewendet werden können wäre das ein Überschuss gewesen.


    … heiei, Odinsson-Ich wird wohl nie wieder Finanzminister, erstmal zurück in die Grundschule zum Matheunterricht :D

  • Ähm...also laut Freinis Statistik hat die Föderation mehr ausgegeben, als sie eingenommen hat. Das kann sie nur durch Kreditaufnahme ausgleichen. Also Verschuldung. :D
    Als Finanzminister wärst Du bestimmt interessant. :D:D:D

  • Jaa, deswegen habe ich ja vorgeschlagen, das mit den 500 Mrd Neuschulden 500 Mrd Altschulden komplett abbezahlt wurden. Damit hätte die Föderation also nur noch 2-300 Mrd ständige Kreditausgaben statt 800 Mrd, müsste sich also nicht im nächsten Jahr (und in jedem weiteren) mit zusätzlichen 500 Mrd mit steigender Tendenz neu verschulden.

  • Wäre vielleicht günstiger die Föderation startet mit keiner oder nur mit Schulden i. H. v. max. 5% der Einnahmen in dem berichteten Haushaltsjahr.Das müsste Freini mal verraten, wie er den Wert für die Zinsen ermittelt hat. Ich vermute, durch Würfeln. :D

  • ...oder Schnick Schnack Schnuck ?? :hahaha:

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    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
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  • Die neue Regierung muss halt Ideen entwickeln Einnahmen zu generieren,da beisst die Maus keenen Faden ab.

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    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Es kommt eigentlich ziemlich darauf an, welche Summen an Rückzahlungen in den nächsten Jahren fällig werden, möglicherweise hat sich die Föderation ja bereits saniert und es liefen sämtliche ausstehenden Anleihen im letzten Jahr aus, dann ständen insgesamt nur noch die 505 Mrd (neuen) Schulden an.

  • Wäre vielleicht günstiger die Föderation startet mit keiner oder nur mit Schulden i. H. v. max. 5% der Einnahmen in dem berichteten Haushaltsjahr.Das müsste Freini mal verraten, wie er den Wert für die Zinsen ermittelt hat. Ich vermute, durch Würfeln. :D

    Guten Tag,


    naja ich hab nix mit Zinsen oder so einem Kram gearbeitet.
    Ich hab ma angesehen was in etwa das BIP von der BRD ist und mir halt Zahlen ausgedacht.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Haushaltszusammenfassung für 2016 der Turanischen Föderation


    Einnahmen:
    256.5 Milliarden ₮ (davon 235 Mrd ₮ unmittelbar Steuern)


    Ausgaben:
    Finanzausgleich Föderationsländer: 27.5 Mrd ₮
    Ministerium für Äußeres: 15 Mrd ₮
    Ministerium für Bildung und Kultur: 21 Mrd ₮
    Ministerium für Inneres, Wirtschaftsausgaben: 35 Mrd ₮
    Infrastrukturausgaben: 34 Mrd ₮
    Sozialausgaben (Kranken/Unfall/Arbeitslosenversicherungen) [Gesundheitswesen?!]: 32 Mrd ₮
    Polizei und Justiz: 29 Mrd ₮
    Katastrophenschutz [tlw Gesundheitswesen?!]: 20 Mrd ₮
    Streitkräfte: 16.5 Mrd ₮
    Staatsschuld: 26.5 Mrd ₮


    Gesamt: 230 Mrd ₮


    Differenz: 0 ₮


    Staatsschulden: 40 Mrd ₮


    Ich habe mich ungefähr an Freinis altem Entwurf orientiert, die eine Null zu viel gestrichen und den Finanzhaushalt als weitgehend saniert betrachtet.


    Was auffällt: Turanien gibt erstaunlich viel für Gesundheit, Infrastruktur und innere Sicherheit/Schutz aus, auch relativ viel für Bildung, jedoch verhältnismäßig wenig für Militär.
    Im Angesicht fehlender(?!) Renten- und Sozialversicherung, was im Bundeshaushalt ungefähr ein viertel der Ausgaben ausmacht, ist der Überschuss erstaunlich gering ^^

  • Haben wir die Föderationssteuern schon mal irgendwo geregelt? Ich bin im Moment überfragt.

    Sigurd Thorwald
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  • Steuern??Wüsst ich grad auch nicht.Zumindest gibt es bei den Summen reichlich Gesprächsbedarf.

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    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Von geregelten Steuern weiß ich nichts. Aber es müsste welche geben, ansonsten hätte die Föderation schlecht so viel Geld ausgegeben haben können :D

  • Habe gerade das hier gefunden:


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Steuern der Föderation
    - Föderationssteuergesetz (FStG) -


    Teil 1
    Definition


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt das Steuerwesen auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und die Verwendung der Föderationssteuern.


    § 2 - Definition
    (1) Föderationssteuern sind jene Steuern, die die Föderation erhebt.
    (2) Als Föderationssteuern bestehen:
    1. die Einkommenssteuer;
    2. die Körperschaftssteuer;
    3. die Umsatzsteuer;
    4. die Einfuhrsteuer;
    5. die Vermögenssteuer;
    6. die Kapitalverkehrssteuer.


    § 3 - Steuerpflicht
    Eine Föderationssteuer ist von jenen natürlichen oder juristischen Personen zu entrichten, die hierzu durch Gesetz verpflichtet sind (Steuerpflicht).


    § 4 - Föderationszentralbehörde für Steuern; Finanzämter
    (1) Föderationssteuern werden von den Finanzämtern und der Föderationszentralbehörde für Steuern eingetrieben.
    (2) Die Föderationszentralbehörde für Steuern ist eine Behörde im Geschäftsbereich des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers.
    (3) Sie untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für die Finanzen zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.
    (4) Die Finanzämter sind Dienststellen der Föderationszentralbehörde für Steuern. In jedem Finanzbezirk wird ein Finanzamt eingerichtet. Finanzbezirke sind:
    1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
    2. in Schwion die Landsbezirke;
    3. in Ascaaron die Bezirke;
    4. in Vestreyja (Neuturanien) und San Bernardo die Länder.
    (5) Die innere Struktur und die Arbeitsweise der Föderationszentralbehörde für Steuern und der Finanzämter wird durch Verordnung des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationszentralbehörde für Steuern delegieren.


    Teil 2
    Steuerarten


    § 5 - Einkommenssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Einkommenssteuer auf das kalendermonatliche Einkommen natürlicher Personen. Der Einkommenssteuersatz beträgt:
    1. für Einkommen bis zu 3000 Tura 40 vom Hundert;
    2. für jene Teile des Einkommens, die 3000 Tura überschreiten, 60 vom Hundert;
    3. für jene Teile des Einkommens, die 10.000 Tura überschreiten, 80 vom Hundert.
    (2) Natürliche Personen, die eine eheliche Lebensgemeinschaft bilden, unterliegen einer gemeinsamen Steuerpflicht.
    (3) Von der Bemessung des kalendermonatlichen Einkommens ausgenommen sind:
    1. Sozialleistungen im Sinne des Föderationssozialgesetzbuchs;
    2. ein Freibetrag von kalendermonatlich 500 Tura;
    3. ein Freibetrag von kalendermonatlich 1000 Tura bei gemeinsamer Steuerpflicht;
    4. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation.
    (4) Die Einkommenssteuer wird vom Arbeitgeber an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Selbstständig tätige natürliche Personen führen die Einkommenssteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab.
    (5) Sofern die Nationalversammlung nichts anderes beschlossen hat, betragen:
    1. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
    2. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
    3. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Freibeträge;
    4. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Freibeträge.
    (6) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Einkommenssteuerpflicht, wenn sie ihren hauptsächlichen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Föderation haben.


    § 5 - Körperschaftssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Körperschaftssteuer auf den kalenderjährlichen Gewinn von Körperschaften privaten Rechts im Sinne des Körperschaftsgesetzbuchs. Der Körperschaftssteuersatz beträgt 40 vom Hundert.
    (2) Von der Bemessung des kalenderjährlichen Gewinns ausgenommen sind:
    1. Gehälter, die die Körperschaft auszahlt;
    2. Gewinne, die die Körperschaft an Anteilseigner auszahlt;
    3. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke gemäß Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation;
    4. bei Vereinen die Mitgliedsbeiträge.
    (3) Die Körperschaftssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres von der Körperschaft an das für den Hauptsitz der Körperschaft zuständige Finanzamt abgeführt.
    (4) Juristische Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht mit dem auf dem Staatsgebiet der Föderation erzielten Gewinn. Absatz 2 gilt entsprechend.


    § 6 - Umsatzsteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Umsatzsteuer auf den Handel mit Waren.
    (2) Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf:
    1. die Grundnahrungsmittel Brot, Teigwaren und ungesüßte Getränke;
    2. Säuglingsnahrung, Windeln und Kinderbekleidung;
    3. Waren in landwirtschaftlicher Direktvermarktung;
    4. Waren, die zur Weiterverarbeitung erworben werden.
    (3) Die Umsatzsteuer wird zeitnah vom Verkäufer an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt. Natürliche Personen, die als Verkäufer tätig werden, führen die Umsatzsteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres an das für ihren hauptsächlichen Wohnsitz zuständige Finanzamt ab.
    (4) Keine Umsatzsteuer ist abzuführen, wenn der Handel zwischen natürlichen Personen erfolgt und der Warenwert weniger als 1000 Tura beträgt.


    § 7 - Einfuhrsteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Einfuhrsteuer auf Waren, die aus dem Staatsgebiet auswärtiger Staaten eingeführt werden. Auf Waren aus einem anderen Land der Föderation wird auch dann keine Einfuhrsteuer erhoben, wenn ihre Einfuhr über das Staatsgebiet auswärtiger Staaten erfolgt.
    (2) Der Einfuhrsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Einfuhrsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf Nahrungsmittel und Rohstoffe, die zur Weiterverarbeitung auf dem Staatsgebiet der Föderation benötigt werden.
    (3) Die Einfuhrsteuer wird zeitnah von der die Wareneinfuhr überwachenden Behörde an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt.
    (4) Keine Einfuhrsteuer ist abzuführen, wenn der Warenwert weniger als 100 Tura beträgt und:
    1. die Einfuhr durch eine natürliche Person erfolgt;
    2. die Einfuhr nicht geschäftsmäßig erfolgt, also nicht auf Wiederholung angelegt ist;
    3. die Ware zum Zwecke des unmittelbaren persönlichen Bedarfs eingeführt wird.
    (5) Die Nationalversammlung kann durch Gesetz oder durch Vertrag mit auswärtigen Staaten Ausnahmen von der Einfuhrsteuerpflicht zulassen.


    § 8 - Vermögenssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine kalenderjährliche Vermögenssteuer auf das Vermögen natürlicher Personen.
    (2) Der Vermögenssteuersatz beträgt:
    1. für Vermögen über 100.000 Tura 1 vom Hundert;
    2. für Vermögen über 500.000 Tura 2 vom Hundert.
    2. für Vermögen über 1.000.000 Tura 3 vom Hundert.
    (3) Die Vermögenssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres vom Kreditinstitut an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Verteilt sich das Vermögen auf mehrere Kreditinstitute, ist die natürliche Person verpflichtet, eines der Kreditinstitute zu beauftragen, die Vermögenssteuer abzuführen.
    (4) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Vermögenssteuerpflicht, wenn sie ihren hauptsächlichen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Föderation und von dort Zugriff auf ihr Vermögen haben.


    § 9 - Kapitalverkehrssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Kapitalverkehrssteuer auf unbare Finanztransaktionen. Der Kapitalverkehrssteuersatz beträgt 1 vom Hundert, für Finanztransaktionen in auswärtige Staaten 2 vom Hundert.
    (2) Die Kapitalverkehrssteuer wird zeitnah vom Kreditinstitut, das die Finanztransaktion abwickelt, an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt.
    (3) Keine Kapitalverkehrssteuer ist abzuführen, wenn die Finanztransaktion zu rein privaten, nicht geschäftsmäßigen Zwecken erfolgt.


    Teil 3
    Schlussbestimmungen


    § 10 - Verwendung von Steuern
    Solange und sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, fließen Einnahmen aus Föderationssteuern in den allgemeinen Haushalt der Föderation.


    § 11 - Steuerhinterziehung
    (1) Wer als Steuerpflichtiger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorsätzlich vorenthält (Steuerhinterziehung), ist zur Zahlung der Steuer in dreifacher Höhe verpflichtet. Dies gilt auch für den, der einem Steuerpflichtigen bei der Steuerhinterziehung Beihilfe leistet. Wer ohne Vorsatz handelt, ist zur Nachzahlung der Steuer zuzüglich angefallener Zinsen verpflichtet.
    (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung.


    § 12 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Finanzen zuständigen Föderationsminister.


    § 13 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    War vor etwa einem Jahr in der Regierung und von ihr grundsätzlich abgenickt. Durch die Abwahl Ribbenwalds kam der Entwurf aber nicht mehr in die Nationalversammlung.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
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    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon