Körperschaftsgesetzbuch der Turanischen Föderation

  • Körperschaftsgesetzbuch der Turanischen Föderation
    -Körperschaftsgesetzbuch (KöGB)-


    Geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation - 1. Körperschaftsgesetzbuchänderungsgesetz (1. KöGBÄG) - vom 15.09.2015


    Teil I
    Allgemeines


    § 1 – Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt Einrichtung, Arbeitsweise und Organisation von Körperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts.


    § 2 – Definitionen
    (1) Eine Körperschaft ist eine auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende Vereinigung mehrerer rechtsfähiger Personen. Dieser zu einem vereinbarten Zweck erfolgte Zusammenschluss stellt im Ergebnis als Rechtsform eine juristische Person dar. Sie kann rechtsfähig sein oder als unselbständige Körperschaft Teil einer übergeordneten juristischen Person sein.
    (2) Mitglieder einer Körperschaft können natürliche und juristische Personen sein. Die Körperschaft besteht unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder.
    (3) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
    (4) Eine natürliche Person ist der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
    (5) Eine juristische Person ist eine Vereinigung mehrerer Personen, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist.


    Teil II
    Körperschaften öffentlichen Rechts


    § 3 – Arten von Körperschaften öffentlichen Rechts
    (1) Körperschaften öffentlichen Rechts können sich nach einem bestimmten Personenkreis bestimmen (Personenkörperschaft) oder einer bestimmten öffentlichen Aufgabe gewidmet sein (Selbstverwaltungskörperschaft).
    (2) Gebietskörperschaften sind Selbstverwaltungskörperschaften öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit und Mitgliedschaft territorial bestimmt sind. Dies sind:
    1. die Föderation,
    2. die Länder,
    3. die Städte und Gemeinden,
    4. weitere durch Gesetze der Länder bestimmte Selbstverwaltungskörperschaften.


    § 4 – Errichtung
    (1) Körperschaften öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes errichtet.
    (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit mit der Errichtung.


    § 5 – Auflösung
    Körperschaften öffentlichen Rechts können nur durch ein Gesetz aufgelöst werden, das die Art und Weise der Auflösung und die Rechtsnachfolge regelt.


    Teil III
    Körperschaften privaten Rechts


    § 6 – Arten von Körperschaften privaten Rechts
    (1) Körperschaft des privaten Rechts ist jede körperschaftlich organisierte juristische Person des Privatrechts. Sie stellt eine vollrechtsfähige privatrechtliche Personenvereinigung dar.
    (2) Körperschaften privaten Rechts sind:
    1. Wirtschaftliche Körperschaften,
    2. Stiftungen,
    3. Vereine.


    § 7 – Wirtschaftliche Körperschaften
    (1) Wirtschaftliche Körperschaften sind solche Körperschaften privaten Rechts, deren hauptsächliche Tätigkeit (Geschäftszweck) auf die Erzielung wirtschaftlicher Gewinne ausgerichtet ist (Unternehmen).
    (2) Jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Wirtschaftliche Körperschaft mit Hauptsitz im Staatsgebiet der Föderation hat sich in einer der folgenden Rechtsformen zu organisieren:
    1. Einzelunternehmung,
    2. Gesellschaft auf Aktien,
    3. Genossenschaft.
    (3) Die Tätigkeit einer Wirtschaftlichen Körperschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Hauptsitz im Ausland liegt, bedarf der vorherigen Anmeldung beim Wirtschaftszentrum der Föderation. Die Nationalversammlung kann die Tätigkeit bestimmter Wirtschaftlicher Körperschaften, deren Hauptsitz im Ausland liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagen oder Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
    (4) Die Gründung einer Wirtschaftlichen Körperschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist dem Wirtschaftszentrum der Föderation anzuzeigen (Anmeldung). Wirtschaftliche Körperschaften, deren Gründung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte, haben die Anmeldung auf Ersuchen des Wirtschaftszentrums nachzuholen.
    (5) Bei der Anmeldung sind zumindest folgende Angaben zu machen:
    1. Name und Anschrift des Unternehmens (Hauptsitz), bei ausländischen Unternehmen zusätzlich eine zustellfähige Anschrift im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
    2. Rechtsform,
    3. Geschäftsführung,
    4. Anteilseigner.
    (6) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Rechtsform, der Geschäftsführung oder der Anteilseigner eines Unternehmens sind dem Wirtschaftszentrum der Föderation zeitnah anzuzeigen.


    § 8 – Einzelunternehmung
    (1) Eine Einzelunternehmung ist eine Wirtschaftliche Körperschaft, deren Geschäftsanteile bei einer einzigen natürlichen oder juristischen Person liegen (Anteilseigner).
    (2) Wirtschaftliche Körperschaften, die als Einzelunternehmung organisiert sind, sind berechtigt, die Abkürzung "E.U." in ihrem Namen zu tragen.
    (3) Der Anteilseigner einer Einzelunternehmung kann die Geschäfte des Unternehmens selbst führen (Inhaber) oder an eine Geschäftsführung delegieren.


    § 9 – Gesellschaft auf Aktien
    (1) Eine Wirtschaftliche Körperschaft, deren Geschäftsanteile bei mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen liegen kann (Anteilseigner), ist als Gesellschaft auf Aktien zu organisieren. Die Geschäftsanteile können frei handelbar sein. Sie müssen nicht zu gleichen Teilen auf die Anteilseigner verteilt sein.
    (2) Wirtschaftliche Körperschaften, die als Gesellschaft auf Aktien organisiert sind, sind berechtigt, die Abkürzung "G.a.A." in ihrem Namen zu tragen.
    (3) Die Anteilseigner einer Gesellschaft auf Aktien bestimmen mit Mehrheit der Geschäftsanteile eine Geschäftsführung, die die Geschäfte des Unternehmens führt.
    (4) Die Geschäftsführung ist vom Vertrauen der Anteilseigner abhängig.


    § 10 – Genossenschaft
    (1) Eine Genossenschaft ist eine Wirtschaftliche Körperschaft, deren Geschäftsanteile zu gleichen Teilen bei ihren Beschäftigten liegen.
    (2) Wirtschaftliche Körperschaften, die als Genossenschaften organisiert sind, sind berechtigt, die Abkürzung "Gen." in ihrem Namen zu tragen.
    (3) Die Beschäftigten einer Genossenschaft bestimmen mit Stimmenmehrheit eine Geschäftsführung, die die Geschäfte des Unternehmens führt.
    (4) Die Geschäftsführung ist vom Vertrauen der Beschäftigten abhängig.


    § 11 – Betriebliche Mitbestimmung
    (1) Die Beschäftigten einer Wirtschaftlichen Körperschaft können sich als Betriebsversammlung zur betrieblichen Mitbestimmung organisieren, wenn mindestens drei der Beschäftigten dies verlangen.
    (2) Die Betriebsversammlung ist bei allen wichtigen wirtschaftlichen Fragen zu hören, insbesondere bei Personalfragen und der Ausrichtung des Unternehmens.
    (3) Die Betriebsversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.


    § 12 – Gründerförderung
    (1) Wirtschaftliche Körperschaften können beim Wirtschaftszentrum der Föderation die Gründerförderung beantragen. Diese wird einmalig ausbezahlt. Ihre Höhe bestimmt ein Beschluss der Nationalversammlung.
    (2) Der Antrag hat innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung gemäß § 7, Absatz 3 zu erfolgen. Die Gründerförderung kann nicht rückwirkend beantragt werden.


    § 13 – Inaktivität; Konkurs; Auflösung
    (1) Ruht die Tätigkeit einer Wirtschaftlichen Körperschaft für mehr als 60 Tage, so gilt sie als inaktiv. Das Wirtschaftszentrum der Föderation kann dann für das Unternehmen ein Verkaufsverfahren oder die Auflösung anordnen oder bei der Nationalversammlung die Vergesellschaftung beantragen.
    (2) Bei Zahlungsunfähigkeit einer Wirtschaftlichen Körperschaft (Konkurs) kann die Geschäftsführung beim Wirtschaftszentrum ein Verkaufsverfahren oder die Auflösung beantragen.
    (3) Wird eine Wirtschaftliche Körperschaft aufgelöst, wird sämtlicher Körperschaftsbesitz verkauft und der Erlös zur Bezahlung eventuell ausstehender Gehälter sowie zur Tilgung von Schulden und Verbindlichkeiten verwendet, soweit dies möglich ist.


    § 14 – Vergesellschaftung
    (1) Die Nationalversammlung kann eine Wirtschaftliche Körperschaft durch Gesetz in Gemeineigentum überführen (Vergesellschaftung), wenn besonderes öffentliches Interesse daran besteht.
    (2) Wird eine Wirtschaftliche Körperschaft in Gemeineigentum überführt, haben die Eigentümer der Geschäftsanteile ein Recht auf angemessene Entschädigung. Höhe und Art der Entschädigung legt das Gesetz fest, das die Vergesellschaftung begründet. Haben die Eigentümer im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Wirtschaftlichen Körperschaft gegen Gesetze verstoßen, kann die Höhe der Entschädigung gemindert werden.


    § 15 – Haftung
    (1) Wirtschaftliche Körperschaften haften ihren Gläubigern gegenüber für Verbindlichkeiten nur mit ihrem Vermögen.
    (2) Die Geschäftsführung einer wirtschaftlichen Körperschaft haftet der Körperschaft und deren Gläubigern gegenüber uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen, wenn sie bei der Führung der Geschäfte vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Lasten der Körperschaft gegen geltendes Recht verstoßen hat.


    § 16 – Stiftungen
    (1) Eine Stiftung ist eine Körperschaft, die einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt (Stiftungszweck).
    (2) Stifter kann jede natürliche und/oder juristische Person sein, ferner jede Gruppe natürlicher und/oder juristischer Personen, die sich zum Zwecke der Gründung einer Stiftung zusammenfinden.
    (3) Stiftungszweck darf nicht vorrangig die Erzielung wirtschaftlicher Gewinne sein.
    (4) Die Gründung einer Stiftung ist dem Wirtschaftszentrum der Föderation anzuzeigen.
    (5) Der Stifter bestimmt einen Vorstand, der die Geschäfte der Stiftung führt. Der Vorstand ist vom Vertrauen des Stifters abhängig.


    § 17 – Stiftungsauflösung
    (1) Eine Stiftung kann durch Beschluss des Stifters aufgelöst werden.
    (2) Verstößt eine Stiftung durch ihre Tätigkeit oder ihren Stiftungszweck gegen Gesetze, kann sie auf Antrag der Nationalversammlung, des Föderationsrats, der Föderationsregierung oder einer Landesregierung durch Gerichtsbeschluss verboten und aufgelöst werden, sofern sie den Gesetzesverstoß nicht einstellt.
    (3) Wird eine Stiftung aufgelöst, wird sämtlicher Stiftungsbesitz verkauft und der Erlös zur Tilgung eventuell vorhandener Verbindlichkeiten oder Schulden verwendet, soweit dies möglich ist. Vorhandenes Restvermögen fällt dem Stifter zu, im Falle eines Verbots demjenigen Land, in dem die Stiftung ihren Hauptsitz hat.


    § 18 – Vereine
    (1) Ein Verein bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks (Vereinszweck), die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.
    (2) Vereinszweck darf nicht die Erzielung wirtschaftlicher Gewinne sein.
    (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem Vorstand vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands kann durch die Vereinssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
    (4) Oberstes Organ eines Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt.
    (5) Für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen.


    § 19 – Vereinsauflösung
    (1) Ein Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder mit einem anderen Verein zusammengeschlossen werden.
    (2) Verstößt ein Verein durch seine Tätigkeit oder seinen Vereinszweck gegen Gesetze, kann er auf Antrag der Nationalversammlung, des Föderationsrats, der Föderationsregierung oder einer Landesregierung durch Gerichtsbeschluss verboten und aufgelöst werden, sofern er den Gesetzesverstoß nicht einstellt.
    (3) Wird ein Verein aufgelöst, wird sämtlicher Vereinsbesitz verkauft und der Erlös zur Tilgung eventuell vorhandener Verbindlichkeiten oder Schulden verwendet, soweit dies möglich ist. Vorhandenes Restvermögen fällt dem der in der Vereinssatzung bestimmten Zielgruppe zu. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, fällt das Vermögen demjenigen Land zu, in dem der Verein seinen Hauptsitz hat.


    Teil IV
    Besteuerung


    § 20 – Steuerpflicht
    (1) Körperschaften nach den §§ 8, 9 und 10 unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht. Wirtschaftliche Körperschaften mit Hauptsitz im Ausland unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht mit dem von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielten wirtschaftlichen Gewinn.
    (2) Körperschaften nach § 16 unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht, sofern das Wirtschaftszentrum der Föderation nicht die Gemeinnützigkeit der betreffenden Körperschaft festgestellt hat. Gemeinnützig ist jede Körperschaft, deren Zweck wesentlich darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern. Gemeinwohlfördernd sind die Mildtätigkeit, das Engagement für kirchliche und soziale Zwecke und die Förderung von:
    1. Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Bildung,
    2. Kunst und Kultur,
    3. Gesundheit und Sport,
    4. bürgerschaftlichem Engagement, Völkerverständigung und internationaler Zusammenarbeit,
    5. Umwelt- und Tierschutz.
    (3) Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich nicht der Körperschaftssteuerpflicht. Ausnahmen können durch Gesetz bestimmt werden.


    § 21 – Körperschaftssteuer
    Höhe und Art der Erhebung der Körperschaftssteuer für steuerpflichtige Körperschaften bestimmt eine Verordnung des Föderationsministers für Wirtschaft, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf.


    § 22 – Föderationskasse
    (1) Steuern werden an die Föderationskasse entrichtet.
    (2) Die Föderationskasse ist eine unselbständige Körperschaft öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Föderationsministers für Finanzen.


    Teil V
    Schlussbestimmungen


    § 23 – Sprachen der Länder
    Die Länder sind ermächtigt, die in den §§ 3, 8, 9, 10, 16 und 18 festgelegten Bezeichnungen von Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts auf dem Wege der Gesetzgebung in ihre Landessprachen zu übersetzen.


    § 24 – Rechtsweg
    Bei Streitigkeiten über Rechtsfolgen dieses Gesetzes entscheidet der Oberste Gerichtshof.


    § 25 – Gesetzesvollzug
    Sofern dieses Gesetz keine anderweitigen Zuständigkeiten begründet, obliegt sein Vollzug dem Föderationsminister des Inneren.


    § 26 – Außerkrafttreten
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Turanische Wirtschaftsgesetz i.d.F. vom 15. Juli 2013, das Gesetz über die gesellschaftlichen Organisationen der Föderation i.d.F. vom 12. April 2008 und das Vereinsgesetz i.d.F. vom 03. April 2005 außer Kraft.


    § 27 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.


    Turan, den 07.08.2014



    Thor Odinsson
    - Präsident der Föderation -



    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.