[Kursmodul] Rechtliche & Organisatorische Grundlagen - RE10

  • Ulrich Hagauer OBM


    Aus val Fitsch?
    Also ein Berufsfeuerwehrmann sehr schön, dann solltest du eventuell den Brandmeister Harald Bösendorfer kennen oder?
    Ist 2010 Fahrmeister geworden und ist meines Wissens bei Wache 2 im Dienst.



    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

  • Brandmeister Zündelflink

    Ich bin zwar auf der ersten Wache, aber ich weiß wer das ist. Bösendorfer und noch ein paar andere von der Zweiten haben letztes Jahr so einen Ur-Oldtimer restauriert und aufgepimpt und danach noch die meisten Kategorien beim Feuerwehrwettbewerb gewonnen.

  • Ulrich Hagauer


    Als nächstes werden wir uns den rechtlichen Bestimmungen der freiwilligen und der Betriebsfeuerwehren widmen.
    Das Feuerwehrgesetz hat dazu einiges in einem eigenen Pragraphen zusammengefasst:



    Paragraf 5
    Freiwillige Feuerwehren; Betriebsfeuerwehren
    (1) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Gemeinden.
    (2) Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes, des
    Unternehmens oder der Anstalt, die von Betrieben zur Gefahrenabwehr im
    Sinne dieses Gesetzes eingerichtet und unterhalten werden. Der Landesrat
    kann Betriebe zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichten.
    (3) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren können aus
    hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.
    (4) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sind im Landesfeuerwehrregister einzutragen.


    Absatz 1 enthält einen wichtigen Pasus: "Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Gemeinden".


    Was bedeutet das?
    Die freiwilligen Feuerwehren sind zwar wie ein Verein organisiert, die Mitgliedschaft ist freiwillig...aber rechtlich ist die Feuerwehr eine Körperschaft.
    Dieser Körperschaft überträgt die jeweilige Gemeinde die Aufgaben der Gefahren- & Feuerpolizei.


    Absatz 2 legt den Status der Betriebsfeuerwehren fest, diese sind Einrichtungen des Betriebes bzw. der Anstalt. Zb wäre die Betriebsfeuerwehr des Hospitals in Berino eine Einrichtung einer Anstalt, da das Hospital eine Anstalt des Landes ist.
    Weiters kann ein Betrieb zur Einrichtung einer verpflichtet werden, das wird vorallem bei Betrieben die eine entsprechende Gefährdung in sich tragen wie Unternehmen der verarbeitenden Industrie, angewandt.


    Absatz 3 legt fest, dass freiwillige Feuerwehren auch hauptberufliche Mitglieder haben können, diese sind dann Angestellte der Gemeinde und sind dem Feuerwehrdienst zugeteilt.
    In einigen Gemeinden wird es so gehandhabt, dass untertags einige hauptberufliche Feuerwehrmitglieder Bereitschaft haben um die Einsatzfähigkeit zu erhalten.
    Der großteil der Mitglieder sind jedoch nebenberufliche und daher freiwillige Feuerwehrmitglieder, Sie leisten ehrenamtlich Dienst in einer Feuerwehr und erhalten entsprechend auch kein Gehalt.


    Absatz 4 besagt, dass Betriebs- & Freiwillige Feuerwehren im Landesfeuerwehrregister einzutragen sind.


    Blickt in die Runde


    GIbt es hierzu fragen?


    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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  • Brandmeister Zündelflink

    Ja, hier. Und zwar will ich fragen, was mit freiwilligen Feuerwehrleuten und Berufsfeuerwehren ist. Oder stehen die anderswo in dem Gesetz?

  • Ulrich Hagauer


    Ich bin mir nicht sicher ob ich dich richtig verstanden habe. Du meinst ob Berufsfeuerwehren freiwillige Mitglieder haben können?

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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  • Brandmeister Zündelflink

    Äh, das ginge doch sicherlich, oder nicht? Aber eigentlich wollte ich fragen, warum in dem Auszug weder freiwilligen Feuerwehrleute noch von Berufsfeuerwehren aufgeführt sind, sondern haupt- und nebenberufliche Feuerwehrleute und Betriebs- und freiwillige Feuerwehren.

  • Ulrich Hagauer


    Ja das geht, das wird auch bei vielen Berufs- und Betriebsfeuerwehren so gehandhabt.


    Achso das meinst du.
    Mit Hauptberuflichen Feuerwehrleuten sind im Gesetzestext die Mitglieder von Berufsfeuerwehren gemeint und mit den nebenberuflichen die Freiwilligen Feuerwehrleute (sowohl bei Freiw. Feuerwehren als auch Berufs- / Betriebsfeuerwehren).
    Das ist im Gesetzestext etwas unglücklich formuliert. Im Feuerwehrgesetz sind mit "nebenberuflichen" Feuerwehrleuten eigentlich die freiwilligen Feuerwehrleute gemeint.



    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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  • [nidbild=http://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2016/02/i3566bplra1.png,Ulrich Hagauer]


    Widmen wir uns dem nächsten Paragraphen.


    schaltet auf die nächste Folie weiter



    Paragraf 6
    Landesfeuerwehrreserve
    (1) Ist die Feuerwehr einer Stadt nicht in der Lage, die ihr gemäß diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen, kann die Confederaziun durch Verordnung des Landesrats Einheiten der Landesfeuerwehrreserve (Reserva naziunala da pumpiers) zur Unterstützung abkommandieren. Die Stadt ist an den dadurch entstandenen Kosten zu beteiligen.
    (2) Dies gilt entsprechend für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
    (3) Die Landesfeuerwehrreserve besteht aus drei Verbänden, welche in den Hauptorten der Bezirke stationiert sind und aus hauptberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.
    (4) Jedem Verband ist der jeweilige Bezirk als Einsatzbereich zugewiesen. Die Züge können jedoch auf Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten in andere Bezirke entsandt werden, um die dortigen Kräfte zu unterstützen.
    (5) Bei Bedarf kann der Landesfeuerwehrkommandant Mitglieder städtischer Feuerwehren und/oder Mitglieder von Freiwilligen und Betriebsfeuerwehren der Landesfeuerwehrreserve unterstellen. Diese Maßnahme ist auf die Dauer des jeweiligen Einsatzes begrenzt.


    Dieser Paragraph legt die Aufgaben und den Zweck der Landesfeuerwehrreserve fest.


    Absatz 1 lautet: "Ist die Feuerwehr einer Stadt nicht in der Lage, die ihr gemäß diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen, kann die Confederaziun durch Verordnung des Landesrats Einheiten der Landesfeuerwehrreserve (Reserva naziunala da pumpiers) zur Unterstützung abkommandieren. Die Stadt ist an den dadurch entstandenen Kosten zu beteiligen."


    Damit wird der Zweck der Landesfeuerwehrreserve eindeutig geregelt - wenn die örtliche Feuerwehr Ihre Aufgaben nicht erfüllen kann zB. bei Hochwasserkatastrophen, dann kann der Landesrat die Landesfeuerwehrreserve zur Unterstützung senden. Die Kosten die dadurch entstehen, seien es Materialschäden, Personenschäden, Schutzgerät, etc.. werden anteilig vom Land Ascaarun und der bzw. den betroffenen Gemeinde(n) getragen.


    Damit wird alles an entstandenen Kosten für die Geschädigten, die betroffenen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrreserve bezahlt.


    Absatz 2 legt fest, dass alles aus Absatz 1 auch für Freiwillige und Betriebsfeuerwehren gilt.


    Im Absatz 3 wird festgelegt, wie sich die Landesfeuerwehrreserve gliedert. Es gibt 3 Verbände die in den Bezirkshauptstädten stationiert sind und sich aus dem Personal der ansässigen Berufsfeuerwehr zusammensetzt.
    Vorgesehen sind lt. aktuellen Planungen des Landesfeuerwehrkommandos 2 motorisierte Züge + 1 Führungszug pro Verband, was in Summe 6 Züge landesweit ergibt.


    Absatz 4 legt den Einsatzbereich der einzelnen Verbände fest. Der Einsatzbereich jedes Verbandes ist der eigene politische Bezirk. Auf Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten können die Verbände aber auch in die anderen Bezirke senden.


    Im letzten Absatz wird festgelegt, dass der Landesfeuerwehrkommandant die Mitglieder von Freiwilligen, Betriebs- und Berufsfeuerwehren der Landesfeuerwehrreserve unterstellen wenn das erforderlich wäre. Ein gutes Beispiel wäre zB. die Ablöse eines Zuges durch einen Zug der aus örtlichen Feuerwehren zusammen gestellt wurde. In der Regel läuft es so ab, dass die örtlich zuständige Feuerwehr die Einsatzleitung hat und die Landesfeuerwehrreserve die Kräfte vor Ort unter dem Kommando der örtlichen Einsatzleitung unterstützt.
    Sollte hier noch weitere Unterstützung benötigt werden, informiert die zuständige Bezirksalarmzentrale die lokalen Feuerwehren welche nach einem im Vorfeld festgelegten Alarmplan Mannschaft und Gerät bereitstellt.

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  • Brandmeister Zündelflink

    versucht, Hagauers Vortrag weitgehend zu verstehen.


    Klingt kompliziert, soll aber wohl im Endeffekt nur heißen, das es eine Reserve gibt, die im Katastrophenfall aushilft, richtig?

  • Ulrich Hagauer


    Hagauer schaltet auf die nächste Folie weiter



    Landesfeuerwehrkommandant
    (1) Die Landesfeuerwehrreserve steht unter dem Kommando des Landesfeuerwehrkommandanten (Cumandant naziunal da pumpiers). Dieser wird vom Landesrat bestimmt und ist ihm rechenschaftspflichtig.
    (2) Der Landesfeuerwehrkommandant führt das Landesfeuerwehrregister.
    (3) Im Falle einer Verhinderung des Landesfeuerwehrkommandanten nimmt dessen Aufgaben der Landesfeuerwehrkommandantenstellvertreter wahr. Dieser wird vom Landesrat bestimmt.


    Kommen wir zu Paragraph 7, hier werden die Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten festgelegt.
    Der Landesfeuerwehrkommandant ist Kommandant der Landesfeuerwehrreserve ud führt das Landesfeuerwehrregister. Weiters ist er dem Landesrat rechenschaftspflichtig und wird durch diesen ernannt.
    Der Landesfeuerwehrkommandant ist auch gleichzeitig Berater der Landesregierung in Belangen des Feuerwehrwesens und der Feuer- & Gefahrenpolizei.


    In Paragraph 8...


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    Landesfeuerwehrverband
    (1) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband(Uniun naziunala da pumpiers ascaaruniac) besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist Körperschaft öffentlichen Rechtes des Landes Ascaarun.
    (2) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten und ist durch Ihn dem Landesrat rechenschaftspflichtig.
    (3) Dem Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere:

    • die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,
    • die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,
    • die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben,
    • die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren angehörigen zu dienen haben,
    • die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und sonstiger Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben,
    • die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen



    ... werden die Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes festgelegt.
    Der Landesfeuerwehrverband besteht aus allen Feuerwehren in Ascaarun und ist so wie eine einzelne Feuerwehr auch, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
    Der Landesverband untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten und muss über Ihn dem Landesrat rechenschaft ablegen.


    Die Aufgaben sind ebenfalls in diesem Paragraphen aufgelistet und genau festgelegt.
    Gibt es dazu Fragen?

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  • Ulrich Hagauer


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    Paragraf 9
    Pflichten der Feuerwehren; Einsatzbereich
    (1) Die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrreserve haben für ihre
    ständige Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere
    1. die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder,
    2. die Durchführung von Übungen,
    3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
    4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
    5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
    (2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres
    Einsatzgebiets auf Anforderung einer Stadt, des Bezirks, der
    Confederaziun oder einer anderen Feuerwehr gegen Ersatz der Kosten Hilfe
    zu leisten. Dies gilt auch für Freiwillige Feuerwehren und
    Betriebsfeuerwehren.
    (3) Der Landesrat kann durch Verordnung den Einsatzbereich der Feuerwehren bestimmen.


    Paragraf 9 legt die Pflichten der Feuerwehren fest und bestimmt wer den Einsatzbereich der Feuerwehren festlegt.


    Absatz 1 legt ganz genau fest welche Aufgaben die Feuerwehren haben, nämlich die Aus- & Fortbildung Ihrer Mitglieder, das Durchführen der Übungen, die MItwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung aller Gerätschaften und Einrichtungen, die MItarbeit bei der MIttelbeschaffung und die Kameradschaftspflege.


    Absatz 2 besagt, dass die Feuerwehren verpflichtet sind auch außerhalb Ihres Einsatzgebietes Hilfe zu leisten.


    Im 3. Absatz wird festgelegt, dass der Landesrat den Einsatzbereich der Feuerwehren bestimmen kann



    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
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  • Ulrich Hagauer


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    Paragraf 10
    Struktur; Laufbahnordnung; Dienstränge
    (1) Jede Feuerwehr hat zumindest einen Kommandanten und einen Kommandantenstellvertreter.
    (2) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge aller Feuerwehren bestimmt der Landesrat.
    (3) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge der Landesfeuerwehrreserve bestimmt der Landesrat.


    Paragraf 10 beschreibt die Laufbahnordnung und Dienstränge.


    Absatz 1 legt fest, dass jede Feuerwehr mindestens einen Kommandanten und einen Kommandantstellvertreter hat. In der Praxis trifft das auch überall zu, jedoch gibt es bei den Städtischen Berufsfeuerwehren mehrere Kommandanten und Stellvertreter, da die dortigen Wehren meist mehrere Wachen im Stadtgebiet unterhalten.



    Absatz 2 legt fest, dass die Dienstränge vom Landesrat bestimmt werden. DIes geschieht unter Beratung mit dem Landesfeuerwehrkommandanten. Ergebniss dieses Absatzes ist die aktuelle Dienstgradstruktur des Ascaarunschen Feuerwehrwesens.


    Absatz 3 ist analog zu Absatz 2 und gilt für die Landesfeuerwehrreserve.

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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