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Paragraf 11
Landesfeuerwehrschule
(1) Die Confederaziun richtet eine Landesfeuerwehrschule (Scola naziunala da pumpiers) ein. Ihr Sitz ist Badia.
(2) Aufgaben der Landesfeuerwehrschule sind insbesondere
1. die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren,
2. die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,
3. die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,
4. die Erforschung von Brandursachen und
5. die Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen.
(3) Die Landesfeuerwehrschule untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.
(4) Die näheren Aufgaben der Schule, ihre Organisationsstruktur und die Schulordnung bestimmt der Landesrat.
Paragraf 11 regelt die Angelegenheiten der Landesfeuerwehrschule, also dieser Einrichtung in der Ihr gerade sitzt.
Es wird festgelegt, dass der Sitz der Schule in Badia ist und welche Aufgaben die Schule hat. Das sind folgende:
1. die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren,
2. die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,
3. die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,
4. die Erforschung von Brandursachen und
5. die Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen.
Die Landesfeuerwehrschule ist Lehr- & Forschungseinrichtung. Weiters wird hier die Abnahme neuer Feuerwehrfahrzeuge durchgeführt.
Im Absatz 3 wird festgelegt, dass die Feuerwehrschule dem Landesfeuerwehrkommandanten untersteht.
Im letzten Absatz wird bestimmt, dass die näheren Aufgaben, die Organisationsstruktur und die Schulordnung vom Landesrat festgelegt werden.
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