Dienstanweisungen des ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes (Uniun naziunala da pumpiers ascaaruniac)

  • Hier befindet sich eine Liste aller Dienstanweisungen des ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes (Uniun naziunala da pumpiers ascaaruniac).



    Dienstordnung der Ascaarunschen Feuerwehren



    1. ALLGEMEINES
    1.1 Uniformen und Dienstpostenplan und Dienstgrade

    1.2 Schriftverkehr & Öffentlichkeitsarbeit

    1.3 Allgemeine organisatorische Maßnahmen

    1.4 sonstige Angelegenheiten

    • 1.4.1 Feuerwehrärzte, Feuerwehrjuristen


    2. FINANZIELLES
    2.1 Unfälle, Versicherungen

    • 2.1.1 Unterstützungsfonds des Landesfeuerwehrverbandes

    2.2 Förderung von Anschaffungen
    2.3 Einsatzverrechnung



    3. TECHNIK
    3.1 Nachrichtendienst

    • 3.1.1 Sprechfunkgeräte im Feuerwehrdienst
    • 3.1.2 Anlagen für die Alarmierung

    3.2 Atem- & Körperschutz
    3.3 Normen, Baurichtlinien, etc

    • 3.3.1 Baurichtlinien Kraftfahrzeuge im Feuerwehrdienst

      • Berglandlöschfahrzeug
      • Tanklöschfahrzeug
      • Großtanklöschfahrzeug
      • Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung
      • Rüstfahrzeug
      • Kleinlöschfahrzeug
      • Kleinrüstfahrzeug
      • Mannschaftstransportfahrzeug
      • Kommandofahrzeug
      • Versorgungsfahrzeug
    • 3.3.2 Mindestausrüstungsbestimmungen


    4. AUSBILDUNG UND EINSATZ
    4.1 Landesfeuerwehrschule - Lehrgänge

    • 4.1.1 Module und Vorraussetzungen

    4.2 Feuerwehrjugend

    • 4.2.1 Feuerwehrjugend

    4.3 Leistungsbewerbe
    4.4 KH-Dienst und Sonderdienste

    • 4.4.1 Katastrophenhilfsdienst
    • 4.4.2 Sonderdienste

    4.5 Sachbearbeiter & Sonderausbildungen

    4.6 Allgemeine Ausbildung und Einsatz
    4.6.1 Taktische Einheiten im Feuerwehrdienst
    4.6.2 Ausrücke-, Einrücke- & Einsatzsofortmeldung
    4.6.3 Einsatzübungen

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    11 Mal editiert, zuletzt von Markus Freinberger ()

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    1/2015 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 1.2.5



    TEILNAHME AN WAHLVERANSTALTUNGEN


    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    Feuerwehrmitglieder haben sich in ihrer Eigenschaft als solche jeder Stellungnahme für oder gegen politische Parteien zu enthalten.
    Es ist daher untersagt, daß Feuerwehrmitglieder an Wahlveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen in Feuerwehruniform teilnehmen.



    Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 20.11.2015 in Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
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    Markus Freinberger




    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    4 Mal editiert, zuletzt von Markus Freinberger ()

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    2/2015 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 1.2.4




    KORPSABZEICHEN DER ASCAARUNSCHEN FEUERWEHREN



    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines
    Das einheitliche Korpsabzeichen (Emblem) der ascaarunschen Feuerwehren ist Ausdruck der Einigkeit bei der Verwirklichung der Ideale und Ziele der Feuerwehr.


    Das Korpsabzeichen symbolisiert die Tätigkeit der Feuerwehren durch die Darstellung der Feuerwehraxt und des Feuerwehrhelmes als universelle Zeichen der Feuerwehr, sowie durch die Darstellung von Einreißhaken, Leiter und Hydrant als Zeichen der Brandbekämpfung, des Spreizers als Zeichen der technischen Hilfeleistung und des "Star of Life", dem Stern des Lebens als Zeichen für die medizinische Erstversorgung und gute Zusammenarbeit mit den Rettungsorganisationen.
    Der grün-gelbe Kranz und die roten Flügel an den Seiten symbolisieren die Einsatztätigkeit für das ascaarunsche Volk.




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    Das Korpsabzeichen als Symbol der Feuerwehren kann u.a. im Schriftverkehr, im Dienstsiegel, auf Plakaten und Einladungen für Veranstaltungen der Feuerwehr und bei allen jenen Gelegenheiten Verwendung finden, bei denen im Hinblick auf die Würde des Zwecks die Anwendung angebracht erscheint.


    Ferner kann es in Form eines Zivilabzeichens als Anstecknadel sowie als Abziehbild für zivile Kraftfahrzeuge von Feuerwehrmitgliedern Verwendung finden.Die Überwachung der Verwendung des Korpsabzeichens und die Verhinderung von Mißbräuchen obliegt dem Ascaarunschen Landesfeuerwehrverband.


    Besitzt eine Feuerwehr die Erlaubnis zum Führen des Gemeindewappens, so hat sie die Wahl, dieses oder das Korpsabzeichen im Dienstsiegel zu führen.


    II. Inkrafttreten
    Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 20.11.2015 in Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
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    Markus Freinberger

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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    3/2015 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 1.2.3


    FEUERWEHRPASS



    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines
    Der Feuerwehrpass dient dem Nachweis der Identität des Inhabers und der Mitgliedschaft in einer Feuerwehr.
    Der Feuerwehrpass ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in Scheckkartenformat.


    Feuerwehrmitgliedern ist zum Nachweis Ihrer Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr vom Ascaarunschen Landesfeuerwehrverband ein Feuerwehrpass auszustellen.
    Bei Änderung der Angaben auf dem Feuerwehrpass ist dies dem Landesfeuerwehrverband mitzuteilen und dem Mitglied ein neuer Feuerwehrpass auszustellen.
    Der Feuerwehrpass ist bei Ausscheiden des Mitgliedes aus der Feuerwehr einzuziehen.


    II. Inhalt
    Der Feuerwehrpass hat folgende Daten zu enthalten:


    1. Vorderseite:

    • Korpsabzeichen der Ascaarunschen Feuerwehren
    • Schriftzug "Feuerwehrpass"
    • Akademischer Grad, Standesbezeichnung
    • Vorname und Zuname
    • Schriftzug "Geburtsdatum" und das betreffende Datum
    • Schriftzug "Feuerwehrnummer" und die betreffende Feuerwehrnummer
    • Schriftzug "Eintrittsdatum" und das betreffende Datum
    • Lichtbild
    • Schriftzug "Feuerwehr" oder "Betriebsfeuerwehr" oder "Freiwillige Feuerwehr" und der Name der Feuerwehr
    • Schriftzug "Passnummer" und die Passnummer
    • Schriftzug "Ausstellungsdatum" und das Austellungsdatum

    2. Rückseite:

    • Barcode
    • Schriftzug "Alle Dienststellen werden ersucht den Inhaber in Ausübung seiner Tätigkeit im Feuerwehrdienst zu unterstützen.
      Der Landesfeuerwehrkommandant"
    • Unterschrift des Landesfeuerwehrkommandanten


    Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 20.11.2015 in Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
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    Markus Freinberger

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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    5/2015 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband


    DIENSTORDNUNG DER FEUERWEHREN


    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz erlässt der Landesfeuerwehrkommandant folgende DIenstordnung:


    §1 Allgemeines
    (1) Findet sich in einer Gemeinde die notwendige Anzahl geeigneter Personen zur Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr bereit und stellt der Bürgermeister den Antrag auf Gründung beim Landesfeuerwehrkommandanten, so ist nach vollzogener Eintragung in das Feuerwehrregister der Dienstbetrieb aufzunehmen.


    (2) Bei den städtischen Feuerwehren ist nach Antrag des Bürgermeisters auf Gründung einer Feuerwehrbeim Landesfeuerwehrkommandanten und nach vollzogener Eintragung in das Feuerwehrregister der Dienstbetrieb aufzunehmen.


    (3) Die erforderlichen Funktionäre sind für die jeweils laufende Funktionsperiode nach Maßgabe der Bestimmungen dieser DO zu wählen bzw. zu bestellen. Chargen und Warte werden vom Feuerwehrkommandanten für die jeweils laufende Funktionsperiode ernannt.


    (4) Jede Feuerwehr ist örtlich, sachlich und personell als Einheit zu führen, soweit sie nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung in abgesetzte Gruppen oder Züge (Feuerwachen) gegliedert ist.
    Für den Einsatz und die hierfür erforderliche Ausbildung für Hilfeleistungen bei Bränden, Gefahren und Katastrophen ist sie in Gruppen und - sofern es der Mannschaftsstand zulässt - auch in Züge einzuteilen. Die personelle Zuteilung hat namentlich zu erfolgen.
    Nähere Bestimmungen über die Gliederung werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.


    (5) Eine Gruppe besteht personell aus einem Gruppenkommandanten und mindestens acht Feuerwehrmitgliedern. Als Fahrzeug für eine motorisierte Gruppe gelten alle nach den Baurichtlinien bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.


    (6) Ein Zug besteht personell aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mindestens zwei Gruppen. Als Fahrzeuge für einen motorisierten Zug gelten alle nach den Baurichtlinien bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.


    §2 Organe und Funktionäre
    (1) Organe sind:

    • der Feuerwehrkommandant,
    • die Mitgliederversammlung.

    (2) Funktionäre sind:

    • der Feuerwehrkommandant,
    • der Feuerwehrkommandantstellvertreter,
    • der Leiter des Verwaltungsdienstes.

    (3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Der Leiter des Verwaltungsdienstes wird durch den Feuerwehrkommandanten bestellt und abberufen.


    §3 Mitgliederversammlung
    (1) Der Feuerwehrkommandant hat die Feuerwehrmitglieder einzuberufen:

    • zur Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    • zur Bestellung und Enthebung von zwei Kassaprüfern,
    • zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    • zur Beschlussfassung über Anträge auf Löschung der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrregister

    Die Mitgliederversammlung ist überdies einzuberufen, wenn entweder ein Drittel der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder oder der Bürgermeister dies verlangen. Sie ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, wobei alle wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder zeitgerecht in ortsüblicher Weise einzuberufen sind.


    (2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Feuerwehrkommandant, bei dessen Abwesenheit der Feuerwehrkommandantstellvertreter.
    Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend sind.


    (3) Anträge gelten als angenommen, wenn sie mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Erheben von den Sitzen. Mit Stimmzettel ist nur abzustimmen, wenn der Vorsitzende dies bestimmt oder ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder dies verlangen.


    (4) Der Vorsitzende hat während der Mitgliederversammlung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zusorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche die Mitgliederversammlung stören, zur Ordnung zu rufen, nötigenfalls von der Mitgliederversammlung auszuschließen und die sonst zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


    (5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Feuerwehrkommandanten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


    §4 Wahlen
    (1) Bei der Mitgliederversammlung mit Wahlen führt der Bürgermeister während des Wahlaktes den Vorsitz. Zur Durchführung der Wahlen hat das Feuerwehrkommando dem Bürgermeister als Wahlleiter alle notwendige Unterstützung zu leisten.


    (2) An der Wahlversammlung dürfen außer Behördenvertretern und Funktionären des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes nur die Wahlberechtigten und Mitglieder der Feuerwehrjugend teilnehmen.


    (3) Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters sind getrennt vorzunehmen. Vor Beginn der Wahl sind von den Wahlberechtigten getrennt für jeden zu Wählenden, Wahlvorschläge mündlich oder schriftlich einzubringen.


    (4) Die Wahl ist geheim durchzuführen.


    (5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, ist eine Stichwahl vorzunehmen. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist dieser Wahlvorgang zu wiederholen. Nach Annahme der Wahl übernimmt der zum Feuerwehrkommandanten Gewählte die Führung der Feuerwehr. Der Bürgermeister hat die Angelobung des gewählten Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreters vorzunehmen.
    Die Gelöbnisformel lautet:
    "Ich gelobe, dass ich die Aufgaben, die mir aufgrund des Ascaarunschen Feuerwehrgesetzes übertragen wurden, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, ebenso werde ich die einschlägigen Föderations- und Landesgesetze und die auf ihnen beruhenden Verordnungen und Weisungen beachten."


    §5 Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters
    (1) Die Funktionsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


    (2) Der Antrag ist zu begründen und von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder zu unterzeichnen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie dessen Vorsitz übernimmt der Bürgermeister.


    (3) Wird dem Feuerwehrkommandanten oder dem Feuerwehrkommandantstellvertreter in geheimer Abstimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Feuerwehr, wobei jedoch der Betroffene nicht mitzuzählen ist, das Misstrauen ausgesprochen, so erlischt dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hierdurch nicht berührt.


    §6 Feuerwehrkommando
    (1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:

    • Feuerwehrkommandantstellvertreter,
    • Leiter des Verwaltungsdienstes,
    • ranghöchstes Feuerwehrmitglied.

    (2) Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Der Feuerwehrkommandant ist Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder, diese haben seinen Anordnungen Folge zu leisten.


    (3) Die für die Funktion des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrkommandantenstellvertreters und des Leiters des Verwaltungsdienstes erforderlichen Lehrgänge werden in einer Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten gesondert festgelegt.


    (4) Haben die Funktionäre zum Zeitpunkt Ihrer Wahl (Bestellung) die notwendigen Anforderungen (siehe Abs. 3) noch nicht erfüllt, so müssen sie diese innerhalb von 2 Jahren nachholen, andernfalls erlischt am letzten Tag der Frist die Funktion.


    (5) Zur Führung der Feuerwehr kann sich der Feuerwehrkommandant des Feuerwehrkommandos bedienen. Dieses besteht aus:

    • dem Feuerwehrkommandanten
    • dem Feuerwehrkommandantstellvertreter
    • dem Leiter des Verwaltungsdienstes

    Sonstige Feuerwehrmitglieder können zur Beratung beigezogen werden.


    §7 Verwaltungsdienst
    (1) Zur Unterstützung des Feuerwehrkommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr wird der Verwaltungsdienst eingerichtet.


    (2) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Führung der Kassageschäfte verantwortlich, sowie für die Agenden des Schriftverkehrs einschließlich der Statistiken verantwortlich.


    (3) Das Rechnungsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. Über die gesamte Gebarung der Feuerwehr ist am Ende des Rechnungsjahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Dieser ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Zur Kontrolle der Gebarung werden jährlich von der Mitgliederversammlung zwei Kassaprüfer bestellt, denen der Leiter des Verwaltungsdienstes über Verlangen jederzeit Einsicht in alle Kassaunterlagen zu geben und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Die Kassaprüfer haben jährlich einmal in einer Mitgliederversammlung über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten.


    (4) Von jeder Feuerwehr sind Aufzeichnungen in Form eines Standesbuches, von Stammblättern oder mittels EDV zu führen, die die notwendigen Angaben über die Feuerwehrmitglieder enthalten. Jedem Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpass auszustellen. Näheres über den Feuerwehrpass wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten bestimmt.


    §8 Chargen und Sonderdienstgrade
    (1) Chargen sind ernannte Feuerwehrmitglieder mit einer der folgenden Funktionen:


    • Gruppenkommandant
    • Zugskommandant
    • Ausbilder
    • Zeugmeister
    • Fahrmeister
    • Feuerwehrjugendführer

    (2) Die Chargen der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abberufen.


    (3) Zur Instandhaltung von Ausrüstung und Geräten sind vom Feuerwehrkommandanten ein Zeugmeister und ein Fahrmeister zu ernennen.


    (4) Alle vom Feuerwehrkommandanten zu ernennenden Chargen müssen die in der Dienstanweisung „Module und Vorraussetzungen“ vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben.



    (5) Gehören einer Feuerwehr Geistliche, Ärzte oder Absolventen einer technischen Hochschule oder Universität als aktive Mitglieder an und erfüllen sie die in der Dienstanweisung „Uniformen und Dienstgrade“ genannten Voraussetzungen, so können diese über Antrag des Feuerwehrkommandanten zum Feuerwehrkurat, Feuerwehrarzt oder Feuerwehrtechniker ernannt werden.



    §9 Aufnahme in die Feuerwehr
    (1) Personen, welche das 16. Lebensjahr erreicht haben und über die erforderliche körperliche und geistige Eignung verfügen können einer Feuerwehr beitreten. Das Beitrittsansuchen ist an den Feuerwehrkommandanten zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.


    (2) Bei erfolgter Aufnahme ist beim Feuerwehrkommandanten vor versammelter Mannschaft die Gelöbnisformel zu leisten:


    "Ich gelobe, meinen Dienst als Freiwilliges Feuerwehrmitglied stets gewissenhaft zu erfüllen, meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein, Disziplin zu halten und wenn notwendig auch mein Leben einzusetzen, um meinen Mitmenschen zu helfen. Gott zur Ehr ́, dem Nächsten zur Wehr."


    (3) Dem neuen Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpass auszustellen. Nähere Bestimmungen werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.


    (4) Dem Feuerwehrmitglied sind Vordienstzeiten in anderen Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- oder Berufsfeuerwehren anzurechnen.


    §10 Feuerwehrjugend
    (1) Kinder und Jugendliche können in die Feuerwehrjugend einer Freiwilligen oder städtischen Feuerwehr aufgenommen werden, sobald diese das 11. Lebensjahr erreicht haben und über die erforderliche körperliche und geistige Eignung verfügen.


    (2) Sie sind im Rahmen der Feuerwehr in gesonderten Abteilungen als Feuerwehrjugend zu führen und auf den aktiven Dienst geistig und körperlich durch entsprechende Ausbildung und Übungen vorzubereiten. Diese Ausbildung umfasst eine feuerwehrfachliche Ausbildung, eine allgemeine Feuerwehrjugendarbeit, körperliche Ertüchtigung (Sport und sportliche Bewerbe) sowie Spiele zur Förderung der Kameradschaft.


    (3) Die fachliche Aufsicht, die Betreuung und die Ausbildung der Feuerwehrjugend obliegt dem Feuerwehrkommandanten, der sich hierzu des von ihm ernannten Feuerwehrjugendführers bedient.


    (4) Nach Aufnahme in die Feuerwehrjugend ist in feierlichem Rahmen vom Mitglied der Feuerwehrjugend nachfolgendes Versprechen abzulegen:
    "Ich verspreche, dass ich alles tun will, ein treues Mitglied der Feuerwehrjugend zu sein, Kameradschaft zu halten und gehorsam zu sein, vor allem aber meinen Mitmenschen in der Not zu helfen, getreu unserem Wahlspruch +Einer für alle und alle für Einen+."


    (5) Die Überstellung von Mitgliedern der Feuerwehrjugend in den aktiven Dienst kann durch den Feuerwehrkommandanten frühestens ab dem vollendeten 16. Lebensjahr efolgen.


    §11 Reservestand
    (1) Die überstellung in den Reservestand erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten:

    • bei erreichen des 70. Lebensjahres,
    • bei Verlust der notwendigen Eignung.

    (2) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes können mit ihrer Zustimmung jedoch weiterhin zu zumutbaren Diensten herangezogen werden.


    (3) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes behalten das Recht zum Tragen der Uniform und verbleiben im Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes.


    §12 Ende der Mitgliedschaft
    (1) DIe Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet:

    • durch Tod
    • durch Austritt aus der Feuerwehr
    • durch Ausschluss

    (2) Der Austritt aus der Feuerwehr ist dem Feuerwehrkommandanten mitzuteilen.


    (3) Der Ausschluss von Mitglieder aus der Feuerwehr kann:

    • bei Nichtteilnahme an Feuerwehraktivitäten (Übungen, Ausbildung, Einsatz) von mehr als einem Jahr,
    • bei einer verhängten Gefängnisstrafe von mehr als 2 Jahren,
    • aufgrund von Tätigkeiten die das Ansehen der Feuerwehr und des Feuerwehrwesens allgemein schädigen

    verfügt werden.


    §13 Einsatz
    (1) Einsätze zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und örtlichen Gefahrenpolizei sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Ist eine Feuerwehr aufgrund ihrer Stärke und Ausrüstung nicht in der Lage, den Einsatz durchzuführen, so hat der Einsatzleiter eine entspre-chend ausgerüstete Feuerwehr anzufordern. Die Anforderung kann laut Alarmplan erfolgen. Die Bestimmungen über den weiteren Einsatzbereich sind dabei zu beachten.


    (2) Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei umfassen Maßnahmen:

    • die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder
    • die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehr als Hilfsorgan der Gemeinde hinausgehen.


    (3) Die Feuerwehrmitglieder haben bei Einsätzen die Einsatzbekleidung laut Dienstanweisung „Uniformen und Dienstgrade“ zu tragen.


    (4) Bei Bedarf ist vom Einsatzleiter eine Einsatzleitstelle einzurichten und zu kennzeichnen. Näheres ist durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln. Jede am Einsatzort eintreffende Feuerwehr hat sich bei der Einsatzleitstelle zu melden und die erteilten Befehle und Anordnungen zu befolgen.


    (5) Soweit möglich ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich nach Beendigung desselben, den Behördenorganen bezüglich der Erhebung der Einsatzursache die erforderliche Hilfe zu leisten.



    (6) Die Ausrückemeldung an die zuständige Warn- und Alarmzentrale, die Einsatzsofortmeldung und die Einrückemeldung sind abzusetzen.Nähere Regelungen erfolgen durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten.



    (7) Nach Rückkehr in das Feuerwehrhaus ist die Einsatzbereitschaft umgehend wieder herzustellen. Eingetretene Schäden oder Ausfälle sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden, der deren Behebung zu veranlassen hat.


    §14 Einsatzleiter
    (1) Der Feuerwehrkommandant ist Einsatzleiter im vom Landesrat festgelegten örtlichen Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge:

    • Kommandantstellvertreter

    Die weitere Vertretung wird durch den Feuerwehrkommandanten festgelegt. Dieser hat eine entsprechende Einsatzleiterliste zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.


    (2) Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gemäß Abs.1 festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist.


    §15 Ausbildung
    (1) Die Feuerwehrmitglieder sind so auszubilden, dass sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können.


    (2) Die Ausbildung liegt in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten. Er bedient sich hierzu eines von Ihm ernannten Ausbilders.


    (3) Der Ausbildungsstand der Feuerwehren soll durch Teilnahme an Leistungsbewerben, Leistungsprüfungen, Lehrgängen und Seminaren der Ascaarunschen Landesfeuerwehrschule angehoben werden.


    §16 Dienstaufsicht
    (1) Die Überprüfung des Ausrüstungs- und die Feststellung des Ausbildungsstandes einer Feuerwehr erfolgt u.a. im Rahmen der Dienstaufsicht durch Funktionäre des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes.


    §17 Dienstkleidung


    (1) Die Dienstbekleidung wird eingeteilt in:

    • Einsatzbekleidung
    • Dienstbekleidung
    • Sonderbekleidung
    • Bekleidung der Feuerwehrjugend


    (2) Näheres über das Aussehen und die Trageweise wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.


    §18 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
    (1) Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Uniformierung hat den Vorschriften zu entsprechen.


    (2) Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung kann verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.


    §19 Betriebsfeuerwehr
    (1) Betriebsfeuerwehren sind gem. §5 Abs. 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt.


    (2) Auf die Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen der Dienstordnung sinngemäß anzuwenden.


    §20 Inkrafttreten
    (1) Die Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 20.11.2015 in Kraft, gleichzeitig treten allfällige bestehende Dienstordnungen außer Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
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    Markus Freinberger

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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    1/2016 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 1.1.1


    DIENSTBEKLEIDUNG


    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines
    (1) Die Dienstbekleidung wird gemäß §17 Abs. 1 DO eingeteilt in:

    • Einsatzbekleidung
    • Dienstbekleidung
    • Sonderbekleidung
    • Bekleidung der Feuerwehrjugend


    II. Bezeichnung & Definition der Bekleidungsstücke


    Die Farbbezeichnung dunkelgrün entspricht der RAL-Farbnummer 6001.
    Die Farbbezeichnung dunkelblau entspricht der RAL-Farbnummer 5004.
    Die Farbbezeichnung Zinnoberot entspricht der RAL-Farbnummer 3000.


    Einsatzbekleidung

    Einsatzbluse dunkelgrün
    - Schutzwirkung 20kw/m²
    - Reflexstreifen silber und/oder gelb
    - Weiterreisfestigkeit: 3
    - Stichfestigkeit: 1
    - Abriebfestigkeit: 3
    Einsatzhose dunkelgrün
    - Schutzwirkung 20kw/m²
    - Reflexstreifen silber und/oder gelb
    - Weiterreisfestigkeit: 3
    - Stichfestigkeit: 1
    - Abriebfestigkeit: 3
    Einsatzoverall (einteilig) dunkelgrün
    - Schutzwirkung 20kw/m²
    - Reflexstreifen silber und/oder gelb
    - Weiterreisfestigkeit: 3
    - Stichfestigkeit: 2
    - Abriebfestigkeit: 2
    Schutzhose
    - Überhose, Latzhose
    - Schutzwirkung 40kw/m²
    - Weiterreisfestigkeit: 3
    - Stichfestigkeit: 3
    - Abriebfestigkeit: 3
    Einsatzjacke dunkelblau
    - Schutzwirkung 40kw/m²
    - Reflexstreifen silber und/oder gelb
    - Weiterreisfestigkeit: 3
    - Stichfestigkeit: 3
    - Abriebfestigkeit: 3
    - Reflektierender Aufdruck "Feuerwehr" oder "Feuerwehr Ortsname"
    Feuerwehrschutzhandschuhe
    - Schutzwirkung 40kw/m²
    - Reflexstreifen silber und/oder gelb
    Schutzhandschuhe für techn. Hilfeleistung
    - Reflexstreifen silber und/oder gelb
    - Weiterreisfestigkeit: 3
    - Stichfestigkeit: 3
    - Abriebfestigkeit: 3
    Feuerwehrhelm
    - nachleuchtend
    - hochklappbares Visier
    - Nackenschutz
    Feuerwehrstiefel schwarz
    - Grundschutz gegen Chemikalien und Mikroorganismen
    - Nageldurchtrittsichere Sohle
    - antistatisch
    - Stahlkappe
    - Wasserdicht
    Flammschutzhaube
    - hitzebeständig und feuerfest
    Feuerwehrgurt Gürtel dunkelgrün
    - Klemmschnalle schwarz
    - hitzebeständig und feuerfest



    Dienstbekleidung

    Dienstsakko dunkelgrün
    - Kragenspiegel
    Diensthose schwarz
    - versch. Ausführungen für männliche und weibliche Feuerwehrmitglieder
    Dienstrock schwarz
    - Knie- oder Knöchellang für weibliche Feuerwehrmitglieder
    Tellerkappe dunkelgrün
    - rotes Band
    - goldene Borde
    - schwarzer Schirm
    - Landeswappen an der Vorderseite
    Hosengürtel schwarz Diensthemd grau
    - Schulterspangen beidseitig
    - Lang- oder Kurzarm
    Krawatte schwarz
    - ohne Muster, ohne Stickereien
    Socken schwarz
    - handelsüblich
    - zum Dienstrock sind schwarze Strümpfe oder eine schwarze Strumpfhose (ungemustert) zu tragen.
    Dienstmantel grau
    - Kragenspiegel
    - Wasser- & Winddicht
    Handschuhe weiß
    - handelsüblich, ohne Muster
    Schuhe schwarz
    - glatt, ohne Muster, handelsüblich
    Dienstbluse dunkelgrün
    - Schulterspangen
    - 2 Brusttaschen
    - Namenschild
    Diensthose dunkelgrün
    - 2 Oberschenkeltaschen
    Poloshirt dunkelgrün
    - lang- oder kurzarm
    - Schulterspangen
    - Namenschild
    Dienstjacke dunkelgrün
    - Schulterspangen
    - Namensschild
    - Winddicht, Nässeabweisend
    Hosengürtel dunkelgrün
    - Klemmschnalle schwarz
    Barett
    - Zinnoberrot (RAL 3000)
    - Landeswappen
    Schirmmütze schwarz
    - Aufschrift "Feuerwehr Ortsname"
    - Korpsabzeichen auf der Stirnseite
    Strickhaube
    - Rollhaube blau mit Stick "FEUERWEHR" in gelb
    Feuerwehrjugendhelm
    - Industriehelm weiß
    - Korpsabzeichen mittig auf der Stirnfläche aufgeklebt



    III. Einsatzbekleidung
    (1) Die Einsatzbekleidung ist bei allen Einsätzen zu tragen. Sie stellt die persönliche Schutzausrüstung jedes Feuerwehrmitgliedes dar.


    (2) Die Einsatzbekleidung besteht aus:

    • Einsatzbluse - die Bluse wird in die Einsatzose gesteckt
    • Einsatzhose - die Einsatzhose wird über den Stiefeln getragen
    • Einsatzoverall - wird über den Stiefeln getragen
    • Schutzhose - die Schutzhose wird über den Stiefeln und nur in Verbindung mit der Schutzjacke getragen
    • Hosengürtel dunkelgrün
    • Feuerwehrstiefel
    • Feuerwehrhelm
    • Feuerwehrschutzhandschuhe
    • Schutzjacke
    • Flammschutzhaube

    Auf eine den Einsatzerfordernissen entsprechende Bekleidung ist zu achten. Bei der Brandbekämpfung ist über der Einsatzbekleidung die Schutzjacke zu tragen bzw. Schutzjacke und Schutzhose. Im Wasserdienst wird anstelle des Feuerwehrhelms das Barett, die Strickhaube oder die Schirmmütze getragen.



    IV. Dienstbekleidung



    (1) Dienstbekleidung I (Ausgangsuniform)
    Die Dienstbekleidung I wird vom Feuerwehrmitglied bei Dienstverrichtungen, welche keine Einsätze, Übungen oder Wartungsarbeiten sind, getragen.
    Sie besteht aus:

    • Dienstsakko dunkelgrün
    • Diensthose schwarz
    • Dienstrock schwarz
    • Tellerkappe dunkelgrün
    • Hosengürtel schwarz
    • Diensthemd grau
    • Krawatte schwarz
    • Schuhe schwarz

    Bei Bedarf Dienstmantel grau.


    (2) Dienstbekleidung II (Paradeuniform)
    Die Dienstbekleidung III wird vom Feuerwehrmitglied in der geschlossenen Einheit oder als Ehrenposten getragen.


    Sie besteht aus:

    • Dienstbekleidung I
    • Feuerwehrhelm
    • Handschuhe weiß


    (3) Dienstuniform dunkelgrün
    Die Dienstuniform dunkelgrün wird bei Dienstverrichtungen getragen, bei denen das Tragen der Dienstbekleidung I und II nicht angeordnet und das Tragen der Einsatzbekleidung nicht erforderlich ist (z.B. bei Übungen, Schulungen, Bewerben usw.).


    Sie besteht aus:

    • Dienstbluse dunkelgrün oder Dienstjacke dunkelgrün
    • Diensthemd grau (lang- oder kurzarm) oder Poloshirt dunkelgrün
    • Diensthose dunkelgrün
    • Schirmmütze schwarz oder Barett Zinnoberrot
    • Hosengürtel dunkelgrün
    • Socken oder Strümpfe schwarz
    • Schuhe schwarz


    (4) Dienstuniform der Feuerwehrjugend
    Die Dienstuniform der Feuerwehrjugend wird bei allen Dienstverrichtungen getragen (Prüfungen, Schulungen, Bewerben, div. Anlässen).


    Sie besteht aus:

    • Dienstbluse dunkelgrün oder Dienstjacke dunkelgrün
    • Diensthose dunkelgrün
    • Schirmmütze schwarz oder Feuerwehrjugendhelm
    • Hosengürtel dunkelgrün
    • Poloshirt dunkelgrün
    • Schuhe schwarz


    V. Sonderbekleidung
    (1) Folgende Sonderbekleidung kann auf Anordnung in den jeweils angeführten Fällen getragen werden:


    • Schutzanzüge der Stufen II,III & IV: ei Schadstoffeinsätzen und im Strahlenschutzdienst, Farbe handelsüblich
    • Taucheranzug: handelsüblich


    VI. Abzeichen und Aufschriften
    (1) Auf dem linken Oberarm der Dienstbluse dunkelgrün, der Einsatzbluse dunkelgrün, des Einsatzoveralls dunkelgrün, der Dienstjacke dunkelgrün, dem Diensthemd grau und dem Dienstsakko dunkelgrün wird ein Ärmelabzeichen getragen.
    Das Ärmelabzeichen zeigt das Korpsabzeichen der Feuerwehren, anstelle des Spreizers steht jedoch der Name des Ortes, des Betriebes oder der Anstalt. Anstelle des "Star of Life" steht der Schriftzug "Freiwillige Feuerwehr", "Feuerwehr" oder "Betriebsfeuerwehr". Es werden nur Großbuchstaben verwendet.


    (2) Auf dem Dienstsakko dunkelgrün kann auf der rechten Seite oberhalb der Brusttaschenpatte ein Namensschild auf Kunststoff mit dem Familiennamen des Mitglieds getragen werden. Die Schriftfarbe ist weiß auf schwarzem Grund.


    (3) Auf der Dienstbluse dunkelgrün, der Einsatzbluse dunkelgrün, dem Einsatzoverall dunkelgrün, der Dienstjacke dunkelgrün und dem Poloshirt dunkelgrün kann auf der rechten Seite oberhalb der Brusttasche ein Namensschild mit dem Familiennamen des Mitgliedes aufgenäht oder mittels Klettstreifen angebracht werden. Die Schriftfarbe ist gelb auf schwarzem Grund.


    (4) Auf der Schirmmütze schwarz ist mittig das Korpsabzeichen der Feuerwehren eingestickt, darüber der Schriftzug "Feuerwehr" oder "Betriebsfeuerwehr" und darunter der Name des Ortes oder des Betriebes. Schriftfarbe ist weiß.




    VI. Überwürfe und Armbinden für besondere Funktionen


    (1) Auf den Überwürfen sind auf Vorder- & Rückseite Reflexstreifen angebracht. Die Funktionsbezeichnung ist in schwarzer Schrift auf den Reflexstreifen auf Vorder- & Rückseite angebracht.


    Überwürfe


    Funktion Farbe Aufschrift
    Einsatzleiter Gelb EINSATZLEITER / FEUERWEHR
    Fahrzeugkommandant Rot FUNKRUFNAME / ORTSNAME
    Leiter Atemschutzsammelplatz Grün LEITER ASSPL
    Leiter DEKO-Platz Weiß LEITER DEKO
    Pressemitarbeiter Blau PRESSE


    Armbinden

    Bewerter Grün
    Feuerwehrmedizinischer Dienst weiß mit Korpsabzeichen und roter Aufschrift "FMD"
    Feuerwehrarzt weiß mit Korpsabzeichen und roter Aufschrift "ARZT"
    Übungsbeobachter gelb mit Korpsabzeichen und roter Aufschrift "Ü"
    Peer violett mit Korpsabzeichen und weißer Aufschrift "PEER"
    Einsatzleiter rotmit Korpsabzeichen und weißer Aufschrift "EL"
    Brandsicherheitswache blau mit Korpsabzeichen und weißer Aufschrift "BRANDSICHERHEITSWACHE"


    VII. Dienstgrade


    Aufschiebeschlaufe Kragenspiegel Bezeichnung Vorraussetzungen und mögliche Funktion
    fwasc_ft_as.png fwasc_pfm_ka.png Probefeuerwehrmann(PFM) - Beitritt zur Feuerwehr
    - Überstellung von der Feuerwehrjugend
    fwasc_fm_as.png fwasc_fm_ka.png Feuerwehrmann(FM) - 1 Jahr aktiver Feuerwehrdienst
    - erfolgreicher Abschluss "Truppführer"
    fwasc_ofm_as.png fwasc_ofm_ka.png Oberfeuerwehrmann(OFM) - 6 Jahre aktiver Feuerwehrdienst
    fwasc_lm_as.png fwasc_lm_ka.png Löschmeister(LM) - 11 Jahre aktiver Feuerwehrdienst
    oder
    - Gruppenkommandantenlehrgang




    - Funktion als Gruppenkommandant
    - Funktion als Gruppenkommandantstv
    - Feuerwehrjugendführer
    fwasc_olm_as.png fwasc_olm_ka.png Oberlöschmeister(OLM) - 16 Jahre aktiver Feuerwehrdienst




    - Funktion als Gruppenkommandant
    - Funktion als Ausbilder
    - Feuerwehrjugendführer
    fwasc_bm_as.png fwasc_bm_ka.png Brandmeister(BM) - 21 Jahre aktiver Feuerwehrdienst
    oder
    - Zugskommandantenlehrgang




    - Funktion als Zugskommandant
    - Funktion als Zugskommandantstv
    - Funktion als Ausbilder
    - Funktion als Zeugmeister
    - Funktion als Fahrmeister
    - Feuerwehrjugendführer
    fwasc_obm_as.png fwasc_obm_ka.png Oberbrandmeister(OBM) - 26 Jahre aktiver Feuerwehrdienst




    - Funktion als Zugskommandant
    - Funktion als Ausbilder
    - Funktion als Zeugmeister
    - Funktion als Fahrmeister
    - Feuerwehrjugendführer
    fwasc_bi_as.png fwasc_bi_ka.png Brandinspektor(BI) - Feuerwehrkommandantenlehrgang
    - Funktion als Feuerwehrkommandantstv
    fwasc_obi_as.png fwasc_obi_ka.png Oberbrandinspektor(OBI) - Feuerwehrkommandantenlehrgang
    - Funktion als Feuerwehrkommandant
    fwasc_fkur_as.png fwasc_fkur_ka.png Feuerwehrkurat(FKUR) - erfolgreicher Abschluss "Truppführer"
    - Geistlicher im Feuerwehrdienst
    fwasc_farzt_as.png fwasc_farzt_ka.png Feuerwehrarzt(FARZT) - erfolgreicher Abschluss "Truppführer"
    - Arzt im Feuerwehrdienst
    fwasc_fjur_as.png fwasc_fjur_ka.png Feuerwehrjurist(FJUR) - erfolgreicher Abschluss "Truppführer"
    - Jurist im Feuerwehrdienst
    fwasc_ft_as.png fwasc_ft_ka.png Feuerwehrtechniker(FT) - erfolgreicher Abschluss "Truppführer"
    - Abgeschlossenes Studium einer technischen Hochschule




    - Sachverständiger für technische Sparten des Feuerwehrwesens
    fwasc_sb_as.png fwasc_sb_ka.png Sachberarbeiter(SB) - erfolgreicher Abschluss "Truppführer"
    - Abschluss der fachbezogenen Ausbildungsmodule an der ALFWS




    - Atemschutz
    - Ausbildung
    - EDV
    - Feuerwehrjugend
    - Feuerwehrmedizinischer Dienst
    - Feuerwehrgeschichte
    - Nachrichtendienst
    - Öffentlichkeitsarbeit & Dokumentation
    - Schadstoffdienst
    - Wasserdienst



    (1) Bedienstete des Landesfeuerwehrkommandos sowie der Landesfeuerwehrschule tragen zusätzlich auf der freien Fläche des Kragenspiegels das Landeswappen Ascaaruns. Die Aufschiebeschlaufen sind entsprechend zu verlängern und ebenfalls mit dem Landeswappen zu bestücken.



    VIII. Orden und Leistungsabzeichen
    (1) Auf der Dienstuniform I dürfen auf jeder Seite maximal 2 Leistungsabzeichen des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes, sowie anderer in- & ausländischer Feuerwehrverbände getragen werden. Dabei ist das jeweils höchstwertige zu tragen.
    (2) Von (1) ausgenommen ist das Nachrichtendienstleistungsabzeichen, dieses wird auf der rechten Brustklappe getragen.
    (3) Auszeichnungen und Orden des Landes Ascaarun, der anderen Föderationsländer, der Turanischen Föderation und anderer Nationen die für Verdienste im Feuerwehrwesen verliehen wurden, werden oberhalb der rechten Brustklappe getragen ohne dabei die Brustklappe zu überdecken.
    (4) Es dürfen maximal 6 Orden bzw. Auszeichnungen getragen werden.
    (5) Abzeichen und Orden ohne Bezug zum Feuerwehrwesen dürfen nicht getragen werden.



    IX. Übergangsbestimmungen & Sonstiges
    (1) Bekleidungsstücke und Schutzjacken nach alten Vorschriften dürfen ausgetragen werden.
    (2) Die Uniformen und Dienstgrade der Feuerwehren, sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.
    (3) Außer den im Punkt IV aufgelisteten Abzeichen und Aufschriften dürfen dürfen auf Dienst- & Einsatzkleidungsstücken keine weiteren Beschriftungen und Abzeichen angebracht werden.



    X. Inkrafttreten
    (1) Diese Dienstanweisung tritt Wirkung vom 13.03.2016 in Kraft, gleichzeitig treten bestehende Bekleidungsvorschriften außer Kraft.


    Der Landesfeuerwehrkommandant:
    i4242b9j342.png
    Markus Freinberger

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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    2/2016 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 4.5.1


    Sachgebiete & Sachbearbeiter



    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines


    Zur Sicherstellung der zweckmäßigen undeinheitlichen Gestaltung der inneren Organisation und zur Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes und der Feuerwehren werden folgende Sachgebiete eingerichtet:

    • Atemschutz
    • Ausbildung
    • EDV
    • Feuerwehrjugend
    • Feuerwehrmedizinischer Dienst
    • Feuerwehrgeschichte
    • Nachrichtendienst
    • Öffentlichkeitsarbeit & Dokumentation
    • Schadstoffdienst
    • Wasserdienst


    II. Aufgaben


    Die Sachbearbeiter haben den Feuerwehrkommandanten in allen Belangen Ihres Sachgebietes zu beraten. Zu Ihren Aufgaben zählen insbesondere:

    • Im Rahmen Ihrer Sachgebiete die notwendigen Geräte zu warten sofern dies technisch und rechtlich möglich ist. Ist dies nicht möglich sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem Einverständnis des Feuerwehrkommandanten von entsprechenden Fachwerkstätten durchzuführen,
    • die für das Sachgebiet ausgebildeten bzw. geeigneten Feuerwehrmitglieder zu schulen und mit Ihnen zu üben,
    • alle administrativen Aufgaben innerhalb des Sachgebietes im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten durchzuführen.


    III. Ernennung


    Die Sachbearbeiter einer Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der laufenden Funktionsperiode ernannt.



    IV. Vorraussetzungen


    • Abgeschlossene Grundausbildung laut Dienstanweisung 4.1.1
    • aktiver Feuerwehrdienst


    V. Schulungs- & Übungstätigkeiten


    Die Sachbearbeiter haben an den jeweiligen Fortbildungen an der Landesfeuerwehrschule teilzunehmen. In allen Feuerwehren ist, wo dies in den jeweiligen Sachgebieten möglich ist, jährlich ausreichend zu schulen und zu üben.
    Die kann auch im Rahmen von allgemeinen Übungen erfolgen.



    VI. Dienstgrade


    Die Dienstgrade der Sachbearbeiter sind in der Dienstanweisung 4.1.1 "Module und Vorraussetzungen" des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes geregelt.



    VII. Ausscheiden aus der Funktion


    Die Funktion als Sachbearbeiter endet mit Ablauf der Funktionsperiode oder

    • bei Überstellung in den Reservestand
    • Tod oder Austritt des Feuerwehrmitgliedes
    • Abberufung durch den Feuerwehrkommandanten
    • Zurücklegung der Funktion
    • Verlust der persönlichen Eignung.


    VIII. Inkrafttreten


    Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 15.02.2016 in Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
    i4242b9j342.png
    Markus Freinberger

    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

    4 Mal editiert, zuletzt von Markus Freinberger ()

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    3/2016 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 4.6.2




    AUSRÜCKE-, EINRÜCKE- & EINSATZSOFORTMELDUNG



    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines


    Zur Sicherstellung eines möglichst aktuellen Lagebildes für die Bezirksalarmzentralen, die damit einhergehende Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur Information der Medien werden folgende Meldungen an die Bezirksalarmzentralen festgelegt, welche von Feuerwehren die sich im Einsatz oder auf Bewegungsfahrten befinden abzusetzen sind:


    • Ausdrückemeldung
    • Einrückemeldung
    • Einsatzsofortmeldung

    Der Zweck der angegebenen Meldungen ist es, den Bezirksalarmzentralen Informationen über den Stand bei Einsätzen zu geben um im Bedarfsfall auf Anfragen der Medien reagieren zu können, sowie eine Reibungslose Disposition der vorhandenen Einsatzkräfte zu gewährleisten.


    II. Ausrückemeldung


    1) Die Ausrückemeldung dient den zuständigen Bezirksalarmzentralen als Information über den Ausrückestatus der Feuerwehren. Die Ausrückemeldung ist vom Fahrzeugkommandanten des ersten ausrückenden Fahrzeuges abzusetzen.
    Der Inhalt ist unter Einhaltung der Funkordnung formlos zu übermitteln - es genügt dem Disponenten mitzuteilen dass die Feuerwehr ausgerückt ist.
    Die Ausrückemeldung ist unbedingt abzusetzen!


    2) Bei Bewegungs- oder Übungsfahrten ist ebenfalls eine Ausrückemeldung an die Bezirksalarmzentrale abzusetzen. Diese hat alle beteiligten Fahrzeuge der jeweiligen Feuerwehr zu beinhalten.


    Beispiel anhand der Feuerwehr Naturns (Ausrückemeldung Einsatz):

    Zitat

    Tank Naturns: "Florian Naturns von Tank Naturns, kommen"
    Florian Naturns: "Hier Florian Naturns, kommen"
    Tank Naturns: "Hier Tank Naturns, Ausrückemeldung für Feuerwache Naturns 3, kommen"
    Florian Naturns: "Hier Florian Naturns, verstanden Ende"


    Beispiel anhand der Feuerwehr Naturns (Ausrückemeldung Übung):

    Zitat

    Tank Naturns: "Florian Naturns von Tank Naturns, kommen"
    Florian Naturns: "Hier Florian Naturns, kommen"
    Tank Naturns: "Hier Tank Naturns, melde Tank Naturns und Rüst Naturns zur Übung ab, kommen"
    Florian Naturns: "Hier Florian Naturns, verstanden Ende"


    III. Einrückemeldung


    1) Die Einrückemeldung dient den zuständigen Bezirksalarmzentralen als Information, dass die Feuerwehr wieder eingerückt ist und die einsatzbereitschaft wiederhergestellt ist.
    Sie hat ebenso wie die Ausrückemeldung formlos und unter Einhaltung der Funkordnung bei Rückkehr der Fahrzeuge von einem Einsatz oder einer Übung zu erfolgen.



    IV. Einsatzsofortmeldung


    1) Die Einsatzsofortmeldung dient als zusammengefasste, erste Lagemeldung an die Bezirksalarmzentrale. Sie ermöglicht es den dortigen Disponenten auf Medienanfragen zu reagieren und bei Bedarf entsprechende weitere Maßnahmen vorzubereiten.
    Die Einsatzsofortmeldung ist nach Aufbau der Einsatzleitung von ebendieser an die zuständige Bezirksalarmzentrale abzusetzen.


    2) Die Einsatzsofortmeldung hat folgende Informationen unbedingt zu enthalten:


    • Datum und Uhrzeit an dem die Einsatzsofortmeldung abgesetzt wird
    • Empfänger (Bezirksalarmzentrale)
    • Absender (Einsatzleitung)
    • Erreichbarkeit der Einsatzleitung (Funk inkl. Angabe des Kanals, Telefon inkl. Nummer, andere)
    • Standort der Einsatzleitung(inkl. Adresse sofern bekannt)
    • Wann die Einsatzleitung aufgebaut wurde
    • Die Lage beim eintreffen(Stichworte)
    • Getroffene Maßnahmen (Stichworte)
    • Besondere Umstände (zB. Verletzte Kameraden, Wetterlage die Auswirkungen auf den Einsatzablauf hat,etc.)
    • Eingesetzte Feuerwehren & Fahrzeuge inkl. Mannstärke
    • Verwendetes Sondergerät (Hydraulischer Rettungssatz,etc..)
    • Vorraussichtliche Einsatzdauer
    • Name und Unterschrift des Verfassers (nach dem Absetzen der Einsatzsofortmeldung an die Bezirksalarmzentrale)


    3) Beispiel - Absetzen der Einsatzsofortmeldung:




    V. Inkrafttreten


    Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 01.05.2016 in Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
    i4242b9j342.png
    Markus Freinberger




    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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    4/2016 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 4.6.1




    Taktische Einheiten im Feuerwehrdienst






    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines


    Diese Dienstanweisung regelt die Bestandteile und Gliederung der Taktischen Einheiten im Ascaarunschen Feuerwehrwesen.



    II. Taktische Einheiten im Feuerwehrwesen


    1) Das Ascaarunsche Feuerwehrwesen kennt folgende taktische Einheiten im Dienst- & Einsatzbetrieb:


    - Trupp
    - Gruppe
    - Zug
    - Verband


    2) Der Trupp ist die kleinste Einheit im Ascaarunschen Feuerwehrwesen. Sie hat eine Mannstärke von 1:1 oder 1:2. Der Trupp ist Bestandteil einer Gruppe und stellt eine Teileinheit dar die aufgrund der geringen Mannschaftsstärke nur kleinere Aufgaben erfüllen kann. Der Trupp besteht aus dem Truppführer, dem Truppmann und gegebenenfalls einem Maschinisten (1:2).


    3) Die Gruppe ist die kleinste selbstständig einsetzbare taktische Feuerwehreinheit. Sie tritt in 3 Formen auf:


    • Löschgruppe: Sie ist mit einem Löschfahrzeug (LF, KLF, LF-B) ausgerüstet, Ihre Stärke beträgt 1:8.
    • Technische Gruppe: Sie ist für technische Einsätze konzeptioniert und soll eine Mannschaftsstärke von 1:8 aufweisen. Sie ist mit einem Rüst- (RF,KRF,SRF) bzw. Kranfahrzeug und einem Tanklöschfahrzeug (RLF, TLF) ausgerüstet.
    • Tanklöschgruppe: Sie ist eine Sonderform der Löschgruppe, Sie ist mit einem Tanklöschfahrzeug (TLF, RLF) ausgerüstet und hat eine Mannstärke von 1:6.


    4) Der Zug ist eine taktische Feuerwehreinheit, der unter Führung eines Zugskommandanten entsprechend eingesetzt wird. Er tritt in 2 Formen auf:


    • Löschzug: Besteht aus dem Zugtrupp und mindestens zwei Löschgruppen. Er ist mit einem Kommandofahrzeug (KDO, KDOF) und je einem Tanklöschfahrzeug (TLF, RLF) und einem Löschfahrzeug (KLF, LF, LF-B) ausgerüstet.
    • Technischer Zug: Besteht aus dem Zugtrupp und mindestens einer Technischen Gruppe. Er ist mit einem Kommandofahrzeug (KDO, KDOF) und je einem Rüst- (RF,KRF,SRF) bzw. Kranfahrzeug und einem Tanklöschfahrzeug (RLF, TLF) ausgerüstet.


    5) Der Verband ist eine taktische Feuerwehreinheit, welche von der Einsatzleitung geführt wird. Er besteht aus mind. zwei Zügen.



    III. Stärke, Gliederung & Einsatzmöglichkeiten


    1) Die Löschgruppe(1:8) gliedert sich in den Gruppenkommandanten(GRKDT), den Melder (ME), den Maschinisten(MA), dem Angriffstrupp(ATR), dem Wassertrupp(WTR) und dem Schlauchtrupp(STR). Jeder Trupp glieder sich in den Truppführer(TRF) und den Truppmann(TRM).


    2) Die Tanklöschgruppe (1:6) ist gleich aufgebaut, jedoch entfällt der Schlauchtrupp(STR).


    3) Der Tanklöschtrupp besteht auf dem Truppkommandant(TRKDT), der zugleich Rohrführer ist, dem Truppmann (TRM) und dem Maschinist(MA).


    4) Die technische Gruppe(1:8) besteht aus dem Gruppenkommandanten(GRKDT), dem Melder(ME), dem Maschinisten(MA), dem Rettungstrupp(RTR), dem Sicherungstrupp(STR) und dem Gerätetrupp(GTR).



    5) Der technische Trupp besteht auf dem Truppkommandant(TRKDT), dem Truppmann (TRM) und dem Maschinist(MA).


    6) Der Zugtrupp eines Zuges steht dem Zugskommandanten zur Führung des Zuges zur Verfügung. Er besteht aus dem Zugtruppkommandant (der Zugskommandantenstellvertreter) und dem erforderlichen Hilfspersonal (mind. 1 Funker der zugleich Kraftfahrer des KDOF ist, mind. 1 Zugmelder).



    IV. Sonstiges


    1) Die Ausbildungsvorschriften 1 & 2 des Ascaarunschen Landesfeuerwehrverbandes sind als verbindlich festgelegt.



    V. Inkrafttreten


    Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 18.05.2016 in Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
    i4242b9j342.png
    Markus Freinberger






    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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    5/2016 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 1.3.1



    Einsatzleiter, Einsatzleitung & Einsatzleitstelle






    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines


    1)Der Einsatzleiter wird aus der aktiven Mannschaft gemäß der Einsatzleiterliste gestellt.


    2) Die Einsatzleiterliste ist vom Kommandant der örtlichen Feuerwehr zu erstellen und allen Mitglieder ersichtlich zu machen. Sie legt fest welche Mitglieder im Einsatzfall den Einsatzleiter stellen, beginnend mit dem Feuerwehrkommandanten, dessen Stellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes. Die danach folgende Reihung der Mitglieder ist dem Kommandanten überlassen.


    4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung kann der zuständige Einsatzleiter die Einsatzleitung an den Landesfeuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter abgeben oder dieser die Einsatzleitung übernehmen, wenn beide einverstanden sind.


    5) Dies gilt auch im Verhältnis der Funktionäre zueinander. Eine Übertragung oder Übernahme gegen den Willen des Einsatzleiters oder des Funktionärs ist nicht möglich!


    6) Die Einsatzleitung wird aus fachkundigen Feuerwehrmitgliedern gebildet. Sie ist ein Instrument des Einsatzleiters zur Führung von Feuerwehreinheiten. Die Einsatzleitstelle ist der Ort, an dem sich die Einsatzleitung aufhält.
    Jede am Einsatzort eintreffende Feuerwehr hat sich sofort bei der Einsatzleitung zu melden.




    II. Standort und Kennzeichnung



    1) Der Standort der Einsatzleitstelle muss so gewählt werden, dass er für alle Einsatzfahrzeuge leicht erreichbar ist. Die Einsatzleitstelle kann in einem festen Gebäude, einem oder mehreren Fahrzeugen untergebracht sein.


    2) Die Einsatzleitstelle ist durch ein rotes Drehlicht oder eine rote Blitzleuchte zu kennzeichnen.



    III. Gliederung der Einsatzleitung



    1) Die Größe der Einsatzleitung ist der Einsatzgröße anzupassen.



    IV. Aufgaben der Einsatzleitung



    1) Folgende Maßnahmen sind unter anderem zur Erzielung des Einsatzerfolges zu setzen:

    • Aufbau und Kennzeichnung der Einsatzleitstelle
    • Lageführung, Führung Einsatztagebuch
    • Anforderung der Einsatz- & Ablösekräfte
    • Absperrung der Einsatzstelle (falls erforderlich)
    • Einteilung eines Lotsendienstes
    • Aufbau der Nachrichtenverbindungen(Funk, Telefon, Melder, etc.)
    • Veranlassung zum Aufbau eines Atem- & Körperschutzsammelplatzes
    • Veranlassung von Gas- & Stromabschaltungen
    • Verbindungsaufnahme nach Außen und zu den eingesetzten Einheiten
    • Festlegung des Bereitschaftsraumes für die Reservemannschaft
    • Absetzen Einsatzsofortmeldung, Pressebetreuung
    • Organisation der Versorgung
    • Einfordern von Rückmeldungen
    • Kontakt zu den Behörden


    V. Behelfe für die Einsatzleitung


    1) Zur erfolgreichen Durchführung eines Einsatzes sollen der Einsatzleitung unter anderem folgende Behelfe zur Verfügung stehen:

    • Löschwasserentnahmestellenplan
    • Nachschlagewerke und Einsatzliteratur (zB. Nachschlagewerke Schadstoff)
    • Einsatzpläne
    • Gebäudepläne
    • Einsatztagebuch
    • Brandschutzpläne
    • Kartenmaterial
    • Evakuierungs- & Räumungspläne
    • uvm.


    VI. Inkrafttreten


    Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 18.05.2016 in Kraft.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
    i4242b9j342.png


    Markus Freinberger






    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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  • feuerwehrverband_ascaaron_150.png





    6/2016 | Ascaarunscher Landesfeuerwehrverband | 3.3.1



    Baurichtlinie für Berglandlöschfahrzeuge







    Gemäß §8 Abs. 3 Punkte 1 & 2 Ascaarunsches Landesfeuerwehrgesetz wird angeordnet:


    I. Allgemeines


    1) Das Berglandlöschfahrzeug ist ein geländegängiges Löschfahrzeug, für die Brandbekämpfung in gebirgigem Gelände. Es führt eine Tragkraftspritze und die nötige Ausrüstung für ein Rohr mit.



    II. Allgemeine Fahrzeugdaten


    Fahrgestell bis 5t
    Motorleistung max. 90kW (122PS)
    Radstand 2769 mm
    Kraftstoff Diesel oder Benzin
    Länge max. 5000mm
    Breite max. 1700mm
    Höhe max. 2000mm
    Anhängerkupplung Optional (max. 3,5t)
    Allradantrieb Permanent
    Watttiefe 500mm
    Sitzplätze inkl. Kraftfahrer max. 5
    Seilwinde Optional (max. 3t)
    Batterieladedose 1 Stk. zur Versorgung der Batterie und der Verbraucher (Ladegerät Funkgerät)


    III. Ausrüstung


    Folgende Mindestausrüstung muss im Fahrzeug vorhanden sein:


    Bezeichnung Stückzahl Anmerkungen
    Tragkraftspritze PFPN10-750 1 Im Heck auf Auszug
    B-Druckschlauch 20m 3 Geräteraum 1
    C-Druckschlauch 15m 3 Geräteraum 1
    A-Saugschlauch 1,6m 4 Dach
    Kupplungsschlüssel C-B 2 Geräteraum 1
    Verteiler B-CBC 1 Geräteraum 2
    Saugkorb 1 Geräteraum 2
    Ventilleine 1 Geräteraum 1
    Saugschutzkorb 1 Geräteraum 2
    Hohlstrahlrohr 2 Geräteraum 2
    Fahrzeugfunkgerät 1 Vom Beifahrersitz aus bedienbar
    Handfunkgerät inkl. Ladegerät 1 Zwischen Beifahrer- und Fahrersitz
    Spitzschaufel 1 Im Heck an der Seitenwand befestigt
    Krampe / Pickel 1 Im Heck an der Seitenwand befestigt
    Arbeitsleine 2 Geräteraum 1
    Übergangsstück A-B 1 Geräteraum 2
    Übergangsstück B-C 1 Geräteraum 2


    IV. Aussehen



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    V. Förderung


    1) Berglandlöschfahrzeuge die nach diesen Baurichtlinien gebaut wurden sind förderungswürdig und werden vom Landesfeuerwehrverband mit max. 30.000 ₮ gefördert.
    2) Es werden nur Ausrüstungsgegenstände in die Föderungssumme einbezogen, die lt. dieser Baurichtlinie vorhanden sein müssen. Zusätzliches nicht durch diese Richtlinie gefordertes Gerät wird nicht gefördert.



    VI. Inkrafttreten


    Diese Baurichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Sämtliche bestehenden Baurichtlinien zu Berglandlöschfahrzeugen verlieren Ihre Gültigkeit.



    Der Landesfeuerwehrkommandant:
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    Markus Freinberger






    ehem. Mitglied des Chasa dal Evla cotschna" (Haus des Roten Adlers)
    ehem. Cumandant naziunal da pumpiers (Landesfeuerwehrkommandant)

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