Gesetzesentwürfe der Föderationsregierung

  • Herr Nationalversammlungspräsident, namens der Föderationsregierung lege ich Ihnen folgenden Gesetzentwurf zur Einbringung in die Nationalversammlung vor.


    Gesetz über die Festlegung der Zulassungsbezirke und Zulassungsbehörden für Landfahrzeuge im Freistaat Turanien, in der Republik Neuturanien und im Estado de San Bernardo
    - Zulassungsbezirk-Festlegungsgesetz (ZbFG) -


    § 1 - Zulassungsbezirke
    (1) Zulassungsbezirke für Landfahrzeuge gemäß § 13 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes der Turanischen Föderation i.d.F. vom 7. August 2014 auf dem Gebiete des Landes Freistaat Turanien sind die Kreise und kreisfreien Städte.
    (2) Zulassungsbezirk für Landfahrzeuge auf dem Gebiete der Länder Republik Neuturanien (Vestreyja) und Estado de San Bernardo ist das gesamte Staatsgebiet des jeweiligen Landes.


    § 2 - Zulassungsbehörden
    (1) Die Kreise und kreisfreien Städte im Freistaat Turanien richten Fahrzeugzulassungsämter als ihnen nachgeordnete Behörden und Zulassungsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes ein.
    (2) Die Republik Neuturanien und der Estado de San Bernardo richten Zulassungsbehörden in der Landesverwaltung ein.


    § 3 - Inkrafttreten und Vollzug
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Mit seinem Vollzug ist der für das Verkehrswesen zuständige Föderationsminister betraut.
    (3) Ist das Gesetz in Kraft getreten, legt das Föderationsfahrzeugamt umgehend die Kürzel der Zulassungsbezirke gemäß § 1 ein.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung
    - Föderationswahlgesetzbuch (FWGB) -


    Teil 1
    Grundlagen


    § 1 - Gesetzeszweck; Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht und die Modalitäten von Abstimmungen, außerdem die Arbeitsweise der Nationalversammlung.
    (2) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist es für alle Wahlen und Abstimmungen auf Ebene der Turanischen Föderation anzuwenden.


    § 2 - Definition
    (1) Wahlen sind solche Abstimmungen, bei denen über Personen entschieden wird.
    (2) Abstimmungen sind Abstimmungen, bei denen entschieden wird über:
    1. Gesetze;
    2. Verträge mit auswärtigen Staaten;
    3. Sachfragen.


    § 3 - Wahlleiter
    (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Präsident der Nationalversammlung Wahlleiter für alle Wahlen und Abstimmungsleiter für alle Abstimmungen auf Ebene der Turanischen Föderation. Er kann die Aufgaben des Wahl- und Abstimmungsleiters auf eine andere Person übertragen, die Mitglied der Nationalversammlung ist. Kandidiert der Präsident der Nationalversammlung bei geheimer Wahl selbst, hat er die Aufgabe zu übertragen.
    (2) Der Wahl- und Abstimmungsleiter ist für die Organisation der Wahlen und Abstimmungen zuständig und wacht über ihren ordnungsgemäßen Ablauf.
    (3) Er entscheidet bei Wahlbeschwerden und stellt das Gesamtergebnis der Wahl oder Abstimmung fest.


    Teil 2
    Wahlen


    § 4 - Wahlberechtigung
    (1) Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht), hat jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist.
    (2) Das Recht gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:
    1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;
    2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind;
    3. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;
    4. jeder, dem das Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde.


    § 5 - Ablauf der Wahl
    (1) Die Wahl findet mit verdeckter Stimmabgabe statt (geheime Wahl). Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Nationalversammlung kann auch öffentlich erfolgen. Sie hat als geheime Wahl stattzufinden, wenn die Nationalversammlung dies mit Stimmenmehrheit beschließt.
    (2) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gibt der Wahlleiter den Beginn und das Ende der Wahl (Wahlzeitraum) spätestens 14 Tage vor Eröffnung der Wahl bekannt, bei einem zweiten Wahlgang spätestens drei Tage vor Eröffnung.
    (3) Kandidaten geben ihre Kandidatur spätestens sieben Tage vor Eröffnung der Wahl öffentlich bekannt.
    (4) Eine Wahl dauert mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage. Der Wahlzeitraum soll wenigstens einen Sonntag oder Feiertag umfassen.
    (5) Die Wahl kann früher beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Eine nichtgeheime Wahl kann auch dann früher beendet werden, wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.


    § 6 – Stimmzettel
    (1) Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Kandidaten verzeichnet. Tritt bei einer Wahl nur ein Kandidat an, sind auf dem Stimmzettel die Abstimmmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“ verzeichnet.
    (2) Der Stimmzettel muss die Möglichkeit der aktiven Stimmenthaltung vorsehen. Aktive Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen im Sinne dieses Gesetzes.
    (3) Verfremdete oder mit Zusätzen versehene Stimmzettel sind ungültig und werden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn die beabsichtigte Stimmabgabe eindeutig ersichtlich ist.


    § 7 - Wahlsieger
    (1) Sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
    (2) Gelingt dies keinem Kandidaten und ist gesetzlich ein zweiter Wahlgang vorgesehen, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei einem zweiten Wahlgang treten nur jene beiden Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Erhielten im ersten Wahlgang weitere Kandidaten dieselbe Stimmenzahl wie mindestens einer der beiden, treten ausnahmsweise mehr als nur zwei Kandidaten beim zweiten Wahlgang an.
    (3) Erhalten die Kandidaten bei einem zweiten Wahlgang dieselbe Stimmenzahl und ist die Ermittlung eines Wahlsiegers dadurch nicht möglich, bestimmt der Generaladministrator den Wahlsieger.
    (4) Werden bei einer Wahl, bei der nur ein Kandidat antritt, mehr „Nein“- als „Ja“-Stimmen abgegeben, hat der Wahlleiter die Wahl neu auszuschreiben.


    § 8 - Wahlbeschwerden
    (1) Beschwerden über das Wahlverfahren, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und des Zustandekommens des Wahlergebnisses (Wahlbeschwerden) sind innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Wahl dem Wahlleiter bekanntzumachen.
    (2) Stellt der Wahlleiter im Wahlverfahren oder bei der Stimmangabe Unregelmäßigkeiten fest, die Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten, ist die Wahl zu wiederholen.


    § 9 – Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof
    (1) Gegen ablehnende Entscheidungen des Wahlleiters nach Paragraf 8 kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Antragsberechtigt sind:
    1. die bei der Wahl angetretenen Kandidaten;
    2. Wahlbeschwerdeführer gemäß Paragraf 8;
    3. Gruppen, die aus mindestens zwei aktiv Wahlberechtigten bestehen.
    (2) Der Antrag muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung des Wahlleiters eingereicht werden.
    (3) Der Oberste Gerichtshof hat die Wahl für ungültig zu erklären und ihre Wiederholung anzuordnen, wenn er Unregelmäßigkeiten feststellt, die mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatten.


    Teil 3
    Abstimmungen


    § 10 - Stimmungsberechtigung
    Das Recht, bei einer Abstimmung abzustimmen (Stimmberechtigung), hat jeder, der gesetzlich dazu ermächtigt ist.


    § 11 - Ablauf der Abstimmung
    (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Abstimmung öffentlich.
    (2) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gibt der Abstimmungsleiter den Beginn und das Ende der Abstimmung (Abstimmungszeitraum) mit Eröffnung der Abstimmung bekannt.
    (3) Eine Abstimmung dauert mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage.
    (4) Die Abstimmung kann früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Eine nichtgeheime Abstimmung kann auch dann früher beendet werden, wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.


    § 12 – Stimmzettel
    (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind auf dem Stimmzettel die Abstimmmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“ verzeichnet.
    (2) Der Stimmzettel muss die Möglichkeit der aktiven Stimmenthaltung vorsehen.
    (3) Verfremdete oder mit Zusätzen versehene Stimmzettel sind ungültig und werden bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn die beabsichtigte Stimmabgabe eindeutig ersichtlich ist.


    § 13 - Beschwerden; Überprüfung
    (1) Beschwerden über das Verfahren, die Ordnungsmäßigkeit und das Ergebnis einer geheimen Abstimmung sind innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Abstimmung dem Abstimmungsleiter bekanntzumachen.
    (2) Stellt der Abstimmungsleiter Unregelmäßigkeiten fest, die Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben könnten, ist die Abstimmung zu wiederholen.
    (3) Gegen ablehnende Entscheidungen des Abstimmungsleiters kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Antragsberechtigt sind Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 und Gruppen, die aus mindestens zwei Stimmberechtigten bestehen.
    (4) Der Antrag muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung des Abstimmungsleiters beim Obersten Gerichtshof eingereicht werden.
    (5) Der Oberste Gerichtshof hat die Abstimmung für ungültig zu erklären und ihre Wiederholung anzuordnen, wenn er Unregelmäßigkeiten feststellt, die mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Ergebnis hatten.


    Teil 4
    Die Nationalversammlung


    § 14 - Mitgliedschaft
    (1) Mitglied der Nationalversammlung ist, wer durch Wahl dazu bestimmt wurde.
    (2) Die Mitglieder der Nationalversammlung haben zusammen 200 Stimmen. Die Stimmen der Mitglieder einer Wahlliste können einheitlich abgegeben werden.


    § 15 - Wahl der Nationalversammlung
    (1) Die Nationalversammlung wird für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Die Wahl soll spätestens 30 Tage nach Aufstellung eines Wählerverzeichnisses gemäß Paragraf 16 des Volksgesetzbuchs der Turanischen Föderation stattfinden.
    (2) Kandidaten können zu der Wahl mit Wahllisten antreten, der auch Personen angehören dürfen, die nicht im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind. Diese Personen müssen Staatsangehörige der Föderation sein.
    (3) Jeder Wähler hat fünf Stimmen. Er darf keinem Kandidaten und keiner Wahlliste mehr als drei Stimmen geben.
    (4) Jeder Kandidat und jede Wahlliste erhält mindestens eine Stimme in der Nationalversammlung. Die Verteilung der übrigen Stimmen auf die Kandidaten und Wahllisten erfolgt im Verhältnis zu den erreichten Stimmen bei der Wahl.


    § 16 - Präsident
    (1) Die Nationalversammlung wählt mit Stimmenmehrheit aus ihren Reihen einen Vorsitzenden (Präsident der Nationalversammlung).
    (2) Der Präsident der Nationalversammlung:
    1. übt das Hausrecht in der Nationalversammlung aus;
    2. leitet die Sitzungen und die Geschäfte der Nationalversammlung;
    3. stellt den gesetzmäßigen Ablauf von Wahlen und Abstimmungen sicher, für die er Wahl- und Abstimmungsleiter ist;
    4. kann Maßnahmen treffen, um die Ordnung in der Nationalversammlung wiederherzustellen.
    (3) Die Amtszeit des Präsidenten endet, wenn:
    1. die Nationalversammlung mit Stimmenmehrheit einen Nachfolger wählt;
    2. der Präsident die Mitgliedschaft in der Nationalversammlung verliert;
    3. der Präsident seinen Rücktritt erklärt oder verstirbt;
    4. der Oberste Gerichtshof feststellt, dass der Präsident auf unbestimmte Zeit seinen Amtsgeschäften nicht mehr nachkommen kann.
    (4) Der Präsident ernennt aus den Reihen der Mitglieder der Nationalversammlung einen Stellvertreter. Der Stellvertreter übernimmt bei einer Abwesenheit des Präsidenten von mehr als 72 Stunden die Amtsgeschäfte des Präsidenten, ferner auch dann, wenn der Präsident ihn damit beauftragt.


    § 17 - Rederecht
    (1) Rederecht in der Nationalversammlung hat jedes ihrer Mitglieder.
    (2) Der Präsident der Nationalversammlung kann Personen, die nicht Mitglied der Nationalversammlung sind, ein auf eine bestimmte Aussprache oder einen bestimmten Zeitraum beschränktes Rederecht verleihen.
    (3) Wird das Rederecht entgegen den Sitten und Gebräuchen der Föderation zu grobem Unfug oder zu Gesetzesübertretungen missbraucht, kann der Präsident der Nationalversammlung das Rederecht mit sofortiger Wirkung befristet entziehen.


    § 18 - Anträge
    (1) Jedes Mitglied der Nationalversammlung kann Anträge stellen, über die die Nationalversammlung zu befinden hat.
    (2) Anträge sind beim Präsidenten zu stellen. Der Präsident prüft den Antrag auf seine Zulässigkeit.


    § 19 - Aussprachen
    (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht Wahlen und Abstimmungen in der Nationalversammlung eine Aussprache voraus. Der Präsident kann auf eine Aussprache verzichten, wenn er dies aus dringlichen Gründen höherer Gewalt oder im Falle einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Bestand der verfassungsmäßigen Staatsordnung für notwendig hält.
    (2) Aussprachen werden vom Präsidenten der Nationalversammlung eröffnet, bei Bedarf zeitlich befristet unterbrochen und geschlossen.
    (3) Der Präsident kann die Aussprache schließen, wenn:
    1. er die Wahl oder Abstimmung einleitet;
    2. der Antragsteller dies beantragt;
    3. Mitglieder der Nationalversammlung dies verlangen;
    4. der letzte Redebeitrag mindestens fünf Tage zurückliegt;
    5. der Präsident seine Absicht, die Aussprache zu beenden, äußert und kein Mitglied der Nationalversammlung widerspricht.


    § 20 - Nichtöffentliche Abstimmung
    (1) Eine nichtöffentliche Abstimmung ist möglich, wenn die Nationalversammlung dies mit Stimmenmehrheit verlangt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Nationalversammlung.
    (2) Die Aussprache über den Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.


    § 21 - Abstimmung über Alternativanträge
    (1) Findet eine Abstimmung über mehrere Alternativanträge statt, sind die Anträge auf dem Stimmzettel so zu kennzeichnen, dass eine eindeutig Zuordnung möglich ist.
    (2) Findet keiner der Anträge die benötigte Mehrheit, ist über jenen Antrag erneut abzustimmen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.


    Teil 5
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    § 22 - Gesetzesänderung
    Satz 1 des Paragrafen 16 Absatz 2 des Volksgesetzbuchs der Turanischen Föderation in der Fassung vom 31. Januar 2014 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Eintragung ist in den ersten vierzehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich.“


    § 23 - Außerkrafttreten
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Arbeitsweise der Nationalversammlung der Turanischen Republik in der Fassung vom 20. April 2013 und das Wahlgesetz der Turanischen Republik in der Fassung vom 5. Dezember 2012 außer Kraft.


    § 24 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Föderationsgesetzbuch über die Sozialleistungen, die Altersversorgung und die Pensionen
    - Föderationssozialgesetzbuch (FSGB) -


    Teil 1
    Grundlagen


    § 1 - Gesetzeszweck; Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt die staatlichen Sozialleistungen der Föderation einschließlich der Altersversorgung und der Pensionen.
    (2) Sozialleistungen der Föderation im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. das Föderationssozialgeld;
    2. das Kindergeld;
    3. das Altersgeld;
    4. die Ruhestandsbesoldung für Föderationsbeamte;
    5. die Kostenübernahme bei Krankheit und Pflege.


    § 2 - Bezugsberechtigung
    (1) Zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt sind Staatsbürger der Föderation, die hierzu durch Gesetz bestimmt sind.
    (2) Staatsbürger auswärtiger Staaten sind nur dann bezugsberechtigt, wenn sie
    1. ihren hauptsächlichen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr auf dem Staatsgebiet der Föderation haben,
    2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind und
    3. keine vergleichbaren Sozialleistungen ihres Staates beziehen.
    (3) Die Höhe von Sozialleistungen kann nach Maßgabe dieses Gesetzes für einzelne Bezieher vermindert werden.


    § 3 - Finanzierung
    Solange und soweit nichts anderes bestimmt ist, finanzieren sich Sozialleistungen aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Föderation.


    § 4 - Landessozialleistungen
    Die Länder sind ermächtigt, durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes eigene Sozialleistungen einzuführen.


    § 5 - Private Vorsorge
    Die private Vorsorge ist von diesem Gesetz nicht betroffen.


    Teil 2
    Föderationssozialgeld


    § 6 - Bezieher
    (1) Die Föderation stellt ein Föderationssozialgeld für Erwerbslose und Geringverdiener bereit.
    (2) Erwerbslos ist, wer keiner geregelten Arbeit nachkommt und kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Ein geringes Einkommen ist ein Einkommen, das unter dem Existenzminimum liegt.
    (3) Geringverdiener ist, wer zwar einer geregelten Arbeit nachkommt, aber nur ein geringes Einkommen hat.
    (4) Kein Anrecht auf Föderationssozialgeld hat, wer in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, deren kalendermonatliches Einkommen mindestens die doppelte Höhe des Existenzminimums beträgt.


    § 7 - Höhe
    (1) Die Nationalversammlung legt die Höhe des Föderationssozialgelds fest. Sie soll dies einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren tun. Die Höhe des Föderationssozialgelds bemisst sich nach der Höhe des Existenzminimums.
    (2) Das Existenzminimum bezeichnet jene finanziellen Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse eines Menschen notwendig sind, um physisch zu überleben und am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Das Existenzminimum wird für jedes Land der Föderation gesondert festgestellt.
    (3) Solange die Nationalversammlung die Höhe des Föderationssozialgelds nicht festgelegt hat, ist dessen Höhe für Bezieher mit hauptsächlichem Wohnsitz
    1. im Freistaat Turanien, in Neuturanien (Vestreyja) und in Schwion 500 Tura;
    2. in San Bernardo 300 Tura;
    3. in Ascaaron 400 Tura.


    § 8 - Auszahlung
    (1) Das Föderationssozialgeld wird auf Antrag von der Sozialbehörde jener Kommune ausgezahlt, in der der Antragsteller seinen hauptsächlichen Wohnsitz hat. Es wird solange ausgezahlt, wie die Voraussetzungen zu seinem Bezug gegeben sind.
    (2) Das Föderationssozialgeld wird kalendermonatlich ausgezahlt. Es wird in jener Höhe ausgezahlt, die dem Bezieher ein kalendermonatliches Einkommen in Höhe des Föderationssozialgeldes ermöglicht.
    (3) Wer in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, deren kalendermonatliches Einkommen weniger als die doppelte Höhe des Existenzminimums beträgt, erhält das Föderationssozialgeld in jener Höhe, die der ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein kalendermonatliches Einkommen in doppelter Höhe des Existenzminimums ermöglicht.
    (4) Die Föderationskasse ersetzt der auszahlenden Sozialbehörde kalendervierteljährlich die sich aus der Auszahlung des Föderationssozialgelds ergebenden Ausgaben.


    § 9 - Familiengeld
    (1) Das Föderationssozialgeld wird für jene Elternteile als Familiengeld ausgezahlt, die nach der Geburt ihres Kindes keiner geregelten Arbeit nachkommen, auch wenn sie in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, deren kalendermonatliches Einkommen mindestens die doppelte Höhe des Existenzminimums beträgt.
    (2) Das Familiengeld wird auf Antrag von der zuständigen Sozialbehörde in voller Höhe des Föderationssozialgelds ausgezahlt. Die Auszahlung endet, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr gegeben sind, spätestens aber nach Ablauf der ersten 24 Lebensmonate des Kindes.


    § 10 - Minderung
    (1) Die auszahlende Sozialbehörde kann das Föderationssozialgeld für Erwerbslose mindern, wenn diese drei zumutbare Arbeitsangebote ausgeschlagen haben.
    (2) Das verminderte Föderationssozialgeld darf nicht weniger als die Hälfte des Existenzminimums betragen.


    Teil 3
    Kindergeld


    § 11 - Bezieher
    (1) Die Föderation stellt ein Kindergeld für Eltern von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bereit.
    (2) Bezieher ist jener Elternteil, der den Antrag auf Bezug des Kindergelds stellt.
    (3) Kindergeld wird für jedes Kind und jeden Jugendlichen nur einmal ausgezahlt.


    § 12 - Höhe
    (1) Die Nationalversammlung legt die Höhe des Kindergelds fest. Sie soll dies einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren tun. Die Höhe des Kindergelds soll sich nach der Höhe des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche bemessen.
    (2) Solange die Nationalversammlung die Höhe des Kindergelds nicht festgelegt hat, ist dessen Höhe für Bezieher mit hauptsächlichem Wohnsitz
    1. im Freistaat Turanien, in Neuturanien (Vestreyja) und in Schwion 200 Tura;
    2. in San Bernardo 120 Tura;
    3. in Ascaaron 160 Tura.


    § 13 - Auszahlung
    (1) Das Kindergeld wird auf Antrag von der Sozialbehörde jener Kommune ausgezahlt, in der der Antragsteller seinen hauptsächlichen Wohnsitz hat. Es wird solange ausgezahlt, wie die Voraussetzungen zu seinem Bezug gegeben sind.
    (2) Das Kindergeld wird kalendermonatlich ausgezahlt, beginnend mit dem Monat der Geburt des Kindes und endend mit dem Monat, in welchem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Auf Antrag wird das Kindergeld auch darüber hinaus bis zu jenem Monat ausgezahlt, in dem das Kind
    1. seine schulische Ausbildung vollendet;
    2. sein Studium abschließt;
    3. seine Berufsausbildung vollendet.
    (3) Die Auszahlung endet in jedem Fall mit dem Monat, in welchem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
    (4) Die Föderationskasse ersetzt der auszahlenden Sozialbehörde kalendervierteljährlich die sich aus der Auszahlung des Kindergelds ergebenden Ausgaben.


    Teil 4
    Altersgeld


    § 14 - Bezieher
    (1) Die Föderation stellt ein Altersgeld für Personen bereit, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Kein Anrecht auf Altersgeld hat, wer zwar das 65. Lebensjahr vollendet hat, aber einer geregelten Arbeit nachkommt.


    § 15 - Höhe
    (1) Die Nationalversammlung legt die Höhe des Altersgelds fest.
    (2) Solange die Nationalversammlung die Höhe des Altersgelds nicht festgelegt hat, ist dessen Höhe für Bezieher mit hauptsächlichem Wohnsitz
    1. im Freistaat Turanien, in Neuturanien (Vestreyja) und in Schwion 1000 Tura;
    2. in San Bernardo 600 Tura;
    3. in Ascaaron 800 Tura.


    § 16 - Auszahlung
    (1) Das Altersgeld wird auf Antrag von der Sozialbehörde jener Kommune ausgezahlt, in der der Antragsteller seinen hauptsächlichen Wohnsitz hat. Es wird bis zum Tode des Antragstellers ausgezahlt.
    (2) Das Altersgeld wird kalendermonatlich ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt frühestens mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet.
    (3) Die Föderationskasse ersetzt der auszahlenden Sozialbehörde kalendervierteljährlich die sich aus der Auszahlung des Altersgelds ergebenden Ausgaben.


    Teil 5
    Ruhestandsbesoldung für Föderationsbeamte


    § 17 - Pensionsfonds
    (1) Die Föderation richtet für ihre Beamten und für ihnen gleichgestellte Amtsträger einen Pensionsfonds ein.
    (2) Der Pensionsfonds ist ein Sondervermögen im Geschäftsbereich des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers.
    (3) Er untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.
    (4) Die innere Struktur und die Arbeitsweise des Pensionsfonds wird durch Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten des Pensionsfonds delegieren.


    § 18 - Finanzierung
    Die Föderation behält kalendermonatlich von der Besoldung 10 vom Hundert ein und zahlt die Summe in den Pensionsfonds ein. Sie zahlt ferner für jeden Beamten dieselbe Summe aus Steuermitteln ein.


    § 19 - Höhe
    Die Höhe der Ruhestandsbesoldung (Pension) beträgt 60 vom Hundert der Höhe der zuletzt erreichten Besoldungsstufe, jedoch mindestens die Höhe des Altersgelds gemäß Paragraf 15.


    § 20 - Auszahlung
    Die Pension zahlt der Pensionsfonds kalendermonatlich aus. Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Auszahlung mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.


    § 21 - Dienstunfähigkeit
    (1) Wird ein Beamter durch eine in seinem Dienst erlittene Verletzung (Dienstverletzung) dienstunfähig, erhält er seine Pension ab dem Kalendermonat ausgezahlt, der auf den Monat der ärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit folgt.
    (2) Stirbt ein Beamter an den Folgen einer Dienstverletzung, wird die Pension an den nächsten lebenden Angehörigen ausgezahlt.


    Teil 6
    Kostenübernahme bei Krankheit und Pflege


    § 22 - Antrag
    (1) Die Föderationskasse übernimmt auf Antrag die Kosten, die aus Krankheit und Pflegebedürftigkeit entstehen.
    (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn
    1. die Arzneimittel oder die Behandlungsart auf dem Staatsgebiet der Föderation nicht zulässig sind;
    2. ein Behandlungserfolg nicht zu erwarten ist;
    3. die Arzneimittel ohne ärztliche Anweisung erworben wurden.
    (3) Der Antrag ist ferner zurückzuweisen, wenn der Antragsteller über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Tura verfügt oder in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, deren Jahreseinkommen 200.000 Tura übersteigt.
    (4) Für Antragsteller, die über ein Jahreseinkommen von mehr als 50.000 Tura verfügen oder in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, deren Jahreseinkommen 100.000 Tura übersteigt, übernimmt die Föderationskasse auf Antrag die Hälfte der Kosten.
    (5) Der Antrag auf Kostenübernahme ist längstens 120 Tage nach Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kosten entstanden sind, zu stellen. Für laufende Kosten ist der Antrag einmal im Kalenderjahr zu stellen.


    § 23 - Kostenobergrenze
    (1) Die Föderationskasse kann festlegen, die Kosten für bestimmte Arzneimittel oder Behandlungsarten nur bis zu einer Obergrenze zu übernehmen.
    (2) Die Obergrenze soll sich nach der kostengünstigsten Alternative bemessen.


    § 24 - Zahlungspflicht
    (1) Wird der Antrag zur Kostenübernahme nicht fristgerecht gestellt, obliegt die Zahlungspflicht dem Antragsteller.
    (2) Die Zahlungspflicht für Kosten, die über die Kostenobergrenze für Arzneimittel oder Behandlungsarten hinausgehen, obliegt der medizinischen oder Pflegeeinrichtung.


    Teil 7
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    § 25 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.


    § 26 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Föderationsgesetzbuch über die bewaffneten Organe und die Landesverteidigung
    - Sicherheits- und Wehrverfassung (SWVerf) -


    Teil 1
    Bewaffnete Organe der Föderation


    § 1 - Definition
    (1) Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dienen die bewaffneten Organe der Föderation der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation gleichgestellt sind.
    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind:
    1. exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge;
    2. See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation;
    3. das Einsatzgebiet bewaffneter Organe der Föderation im Verteidigungsfall;
    4. das Einsatzgebiet bewaffneter Organe der Föderation im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist;
    5. alle weiteren Gebiete, die durch Gesetz dazu bestimmt sind.
    (3) Bewaffnete Organe der Föderation im Sinne dieses Gesetzes sind die Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit, die Föderationspolizei und die Streitkräfte.


    § 2 - Verhältnismäßigkeit; Waffengebrauch
    (1) Die bewaffneten Organe der Föderation haben sich bei ihrem Einsatz von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten zu lassen.
    (2) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen ist Angehörigen von bewaffneten Organen der Föderation im Dienst erlaubt:
    1. zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Leib und Leben;
    2. zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf das Staatsgebiet der Föderation oder auf Gebiete, die dem Staatsgebiet der Föderation gleichgestellt sind;
    3. gegen Personen, die sich der Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Identität oder mitgeführter Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch Flucht zu entziehen versuchen, sofern zuvor ein Warnschuss erfolgt ist.


    § 3 - Richterliche Haftanordnung
    (1) Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen bewaffnete Organe der Föderation Personen, denen sie zur Last legen, Straftaten begangen zu haben, ohne richterlich angeordnete Haft höchstens 72 Stunden festhalten.
    (2) Sind die Voraussetzungen für eine Haftanordnung gegeben, stehen einem richterlichen Beschluss innerhalb dieser Frist aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, beträgt die Frist ausnahmsweise sieben Tage.
    (3) Personen, gegen die eine richterliche Haftanordnung vorliegt, sind unverzüglich den zuständigen Justizbehörden zu überantworten, sofern dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.


    § 4 - Pensionsfonds
    Die Föderation richtet für die ehemaligen Angehörigen ihrer bewaffneten Organe einen Pensionsfonds als Sondervermögen ein. Form und Umfang des Pensionsfonds und die zu leistenden Pensionszahlungen regeln ein Gesetz oder eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers.


    Teil 2
    Die Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit


    § 5 - Einrichtung
    (1) Die Föderation richtet mit Wirkung zum 1. Mai 2016 eine Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit ein.
    (2) In ihr gehen alle nichtmilitärischen Sicherheitsorgane auf, die nicht zur Föderationspolizei zusammengefasst werden.


    § 6 - Aufgaben
    (1) Aufgaben der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit sind:
    1. die Koordinierung der Ermittlungstätigkeit der Polizeien der Länder;
    2. die internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit;
    3. die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsorganen und Strafverfolgungsbehörden der Föderation;
    4. die Ermittlungstätigkeit bei staatsgefährdenden Straftaten (Staatssicherheit);
    5. der Auslandsnachrichtendienst (Information und Aufklärung);
    6. die Ermittlungstätigkeit im Auftrag der Länder.
    (2) Weitere Aufgaben können durch Gesetz bestimmt werden.


    § 7 - Uniformen
    Die Angehörigen der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit sind nicht uniformiert.


    § 8 - Laufbahngruppen; Verwaltungsbeschäftigte
    (1) Laufbahngruppen der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit sind der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst.
    (2) Die Beamten der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit ernennt der Präsident der Föderation, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Nichtbeamtete Beschäftigte in der Verwaltung der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen.


    § 9 - Besoldungsstufen und Amtsbezeichnungen
    (1) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B9 mit der Amtsbezeichnung Inspektor;
    2. B10 mit der Amtsbezeichnung Oberinspektor;
    3. B11 mit der Amtsbezeichnung Kommissar;
    4. B12 mit der Amtsbezeichnung Oberkommissar;
    5. B13 mit der Amtsbezeichnung Hauptkommissar;
    6. B14 mit der Amtsbezeichnung Erster Hauptkommissar.
    (2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B15 mit der Amtsbezeichnung Regierungsrat;
    2. B16 mit der Amtsbezeichnung Oberregierungsrat;
    3. B17 mit der Amtsbezeichnung Regierungsdirektor;
    4. B18 mit der Amtsbezeichnung Leitender Regierungsdirektor.


    § 10 - Behördenstruktur
    (1) An der Spitze der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (2) Die innere Struktur der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit wird durch Verordnung des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit delegieren.


    § 11 - Tätigkeit im Ausland
    Die Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze auch im Ausland aus.


    Teil 3
    Die Föderationspolizei


    § 12 - Einrichtung
    (1) Die Föderation richtet mit Wirkung zum 1. Mai 2016 eine Föderationspolizei als Sonderpolizei der Föderation ein.
    (2) In ihr gehen alle uniformierten nichtmilitärischen Sicherheitsorgane auf, die der Föderation unterstellt sind.


    § 13 - Aufgaben
    (1) Aufgaben der Föderationspolizei sind:
    1. der Schutz der Verfassungsorgane der Föderation, auch im Ausland;
    2. der Schutz von Föderationseinrichtungen, sofern dafür nicht andere Behörden zuständig sind;
    3. der Schutz exterritorialer Gebiete der Föderation im Ausland, sofern dafür nicht die Streitkräfte zuständig sind;
    4. der Schutz exterritorialer Gebiete von Drittstaaten auf Föderationsgebiet, sofern dem nicht andere Rechtsnormen entgegen stehen;
    5. der Schutz der Föderationsgrenze einschließlich des Rechts der Nacheile;
    6. der Schutz der Küstengebiete der Föderation (Küstenwache) einschließlich des Rechts der Nacheile;
    7. das Passkontrollwesen;
    8. die Bekämpfung bewaffneter Aufständischer;
    9. auf Ersuchen der Länder die Unterstützung der Bereitschaftspolizeien der Länder (Föderationspolizeireserve).
    (2) Weitere Aufgaben können durch Gesetz bestimmt werden.
    (3) Kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbringung von Material oder Personal der Föderationspolizei an einen anderen Ort innerhalb der Föderation.
    (4) Durch Staatsverträge der Föderation mit den Ländern kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 unter den Punkten 5 bis 7 genannten Aufgaben ganz oder teilweise von bewaffneten Organen der Länder erfüllt werden.


    § 14 - Personalstärke
    Die Nationalversammlung legt auf Vorschlag des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers eine Obergrenze für die Personalstärke der Föderationspolizei fest.


    § 15 - Uniformen
    (1) Die Angehörigen der Föderationspolizei sind uniformiert. Sie tragen Dienstanzug oder Einsatzanzug.
    (2) Der Dienstanzug der Föderationspolizei ist dunkelgrün.
    (3) Der Einsatzanzug ist dunkelgrün. Schnitt und Zusammensetzung richten sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung.
    (4) Alles weitere bestimmt eine Verordnung des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers.


    § 16 - Laufbahngruppen; Verwaltungsbeschäftigte
    (1) Laufbahngruppen der Föderationspolizei sind Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Generale.
    (2) Die Offiziere und Generale der Föderationspolizei ernennt der Präsident der Föderation, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Beamtete und nichtbeamtete Beschäftigte in der Verwaltung der Föderationspolizei führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Amts- und Tätigkeitsbezeichnungen.


    § 17 - Besoldungsstufen und Dienstgrade
    (1) In der Laufbahngruppe der Mannschaften bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B1 mit dem Dienstgrad Gefreiter;
    2. B2 mit dem Dienstgrad Obergefreiter;
    3. B3 mit dem Dienstgrad Stabsgefreiter.
    (2) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B4 mit dem Dienstgrad Unteroffizier;
    2. B5 mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier;
    3. B6 mit dem Dienstgrad Feldwebel;
    4. B7 mit dem Dienstgrad Oberfeldwebel;
    5. B8 mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel.
    (3) In der Laufbahngruppe der Offiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B9 mit dem Dienstgrad Leutnant;
    2. B10 mit dem Dienstgrad Oberleutnant;
    3. B11 mit dem Dienstgrad Hauptmann;
    4. B12 mit dem Dienstgrad Major;
    5. B13 mit dem Dienstgrad Oberstleutnant;
    6. B14 mit dem Dienstgrad Oberst.
    (4) In der Laufbahngruppe der Generale bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B16 mit dem Dienstgrad Generalleutnant;
    2. B18 mit dem Dienstgrad General.
    (5) Angehörige der Föderationspolizei führen ihre Dienstgradbezeichnungen mit dem Zusatz „der Föderationspolizei“.


    § 18 - Anwärterdienst
    (1) Anwärter der Föderationspolizei tragen als Dienstgrad die um den Zusatz „-Anwärter“ erweiterte Dienstgradbezeichnung der ersten Besoldungsstufe der Laufbahngruppe, für die sie ausgebildet werden.
    (2) Anwärter für die Laufbahngruppe der Mannschaften tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Polizeianwärter“.


    § 19 - Kommandostruktur
    (1) An der Spitze der Föderationspolizei steht der Befehlshaber der Föderationspolizei (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat. Sein Dienstgrad ist General.
    (2) Die Befehls- und Kommandostruktur der Föderationspolizei und ihre Gliederung wird durch Verordnung des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Befehlshaber der Föderationspolizei delegieren.


    § 20 - Tätigkeit außerhalb des Föderationsgebiets
    Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Tätigkeit der Föderationspolizei außerhalb des Föderationsgebiets der Zustimmung durch die Nationalversammlung.


    § 21 - Sondereinsatzeinheit
    (1) Die Föderationspolizei richtet eine Sondereinsatzeinheit (Föderationspolizeispezialkommando) ein. Diese kommt auf Anordnung des Befehlshabers der Föderationspolizei oder auf Ersuchen der Länder bei besonders schwierigen polizeilichen Lagen zum Einsatz, die anders nicht zu lösen sind.
    (2) Ein Einsatz des Föderationspolizeispezialkommandos außerhalb des Föderationsgebiets bedarf der Zustimmung durch die Föderationsregierung. Bei Gefahr im Verzug ist die Zustimmung schnellstmöglich nachzuholen.


    § 22 - Föderationssicherheitswache
    (1) Der für die innere Sicherheit zuständige Föderationsminister kann zur Unterstützung der Föderationspolizei durch Verordnung, die der Zustimmung der Föderationsregierung bedarf, eine Föderationssicherheitswache einrichten.
    (2) Die Angehörigen der Föderationssicherheitswache sind nichtbeamtete Beschäftigte. Sie führen die Tätigkeitsbezeichnung „Sicherheitswacheangehöriger“ oder „Sicherheitswacheangehörige“. Ihr Entgelt entspricht der Besoldungsstufe:
    1. B4 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens einem Jahr angehören;
    2. B5 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens drei Jahren angehören;
    3. B6 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens fünf Jahren angehören;
    4. B7 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens zehn Jahren angehören;
    5. B8 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache länger als zehn Jahre angehören.
    (3) Angehörige der Föderationssicherheitswache unterstehen dem Befehl der Föderationspolizei. Die Befehls- und Kommandostruktur legt der für die innere Sicherheit zuständige Föderationsminister durch Verordnung fest.


    Teil 4
    Die Streitkräfte der Föderation


    § 23 - Aufgaben
    (1) Die Streitkräfte der Föderation (Föderationsstreitkräfte) dienen der militärischen Landesverteidigung der Turanischen Föderation. Sie dürfen darüber hinaus nur eingesetzt werden:
    1. zur Sicherung streitkräfteeigener Liegenschaften;
    2. zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb und im unmittelbaren Umfeld der Streitkräfte (Militärpolizei);
    3. zur Ausbildung der Streitkräfte;
    4. im Rahmen militärischer Übungen;
    5. zur Bekämpfung bewaffneter und militärisch organisierter Aufständischer;
    6. im Rahmen der Amtshilfe auf Ersuchen anderer Behörden und Einrichtungen der Föderation oder der Länder;
    7. in weiteren durch Gesetz bestimmten Fällen.
    (2) Kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbringung von Material oder Personal der Streitkräfte an einen anderen Ort innerhalb der Föderation.


    § 24 - Wehrbereiche; Truppenstärke
    (1) Die Streitkräfte bestehen aus den Wehrbereichen Heer, Luftwaffe und Marine.
    (2) Der Präsident der Föderation ernennt auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers die Generalinspekteure der Wehrbereiche (Besoldungsstufe B19), sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Die Nationalversammlung legt auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers eine Obergrenze für die Personalstärke der Wehrbereiche im Frieden fest.


    § 25 - Oberbefehl
    Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Die Ausübung der Befehls- und Kommandogewalt ist in Friedenszeiten an den für die Verteidigung zuständigen Föderationsminister und die von ihm damit beauftragten militärischen Dienststellen delegiert.


    § 26 - Föderationsoberkommando
    (1) Die Generalinspekteure der Wehrbereiche bilden das Föderationsoberkommando. Sein Vorsitz obliegt dem nach Dienstgrad ranghöchsten und in diesem Dienstgrad dienstältesten Generalinspekteur.
    (2) Das Föderationsoberkommando ist das oberste militärische Beratungsgremium der Föderationsregierung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, dient es ferner der Planung und Vorbereitung militärischer Einsätze und der Überwachung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte.
    (3) Dem Föderationsoberkommando untersteht der Führungsstab der Streitkräfte. Sein Vorsitz obliegt einem Generaloberst/Vizeadmiral (Besoldungsstufe B17) oder General/Admiral (Besoldungsstufe B18).


    § 27 - Laufbahngruppen; Verwaltungsbeschäftigte
    (1) Laufbahngruppen der Streitkräfte sind Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Generale/Admirale.
    (2) Die Offiziere und Generale/Admirale der Streitkräfte ernennt der Präsident der Föderation, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Beamtete und nichtbeamtete Beschäftigte in der Wehrverwaltung führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Amts- und Tätigkeitsbezeichnungen.


    § 28 - Besoldungsstufen und Dienstgrade
    (1) In der Laufbahngruppe der Mannschaften bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B1 mit den Dienstgraden Gefreiter (Heer und Luftwaffe) und Matrose (Marine);
    2. B2 mit den Dienstgraden Obergefreiter (Heer und Luftwaffe) und Obermatrose (Marine);
    3. B3 mit den Dienstgraden Stabsgefreiter (Heer und Luftwaffe) und Stabsmatrose (Marine).
    (2) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B4 mit den Dienstgraden Unteroffizier (Heer und Luftwaffe) und Maat (Marine);
    2. B5 mit den Dienstgraden Stabsunteroffizier (Heer und Luftwaffe) und Obermaat (Marine);
    3. B6 mit den Dienstgraden Feldwebel (Heer und Luftwaffe) und Bootsmann (Marine);
    4. B7 mit den Dienstgraden Oberfeldwebel (Heer und Luftwaffe) und Oberbootsmann (Marine);
    5. B8 mit den Dienstgraden Stabsfeldwebel (Heer und Luftwaffe) und Stabsbootsmann (Marine).
    (3) In der Laufbahngruppe der Offiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B9 mit den Dienstgraden Leutnant (Heer und Luftwaffe) und Leutnant zur See (Marine);
    2. B10 mit den Dienstgraden Oberleutnant (Heer und Luftwaffe) und Oberleutnant zur See (Marine);
    3. B11 mit den Dienstgraden Hauptmann (Heer und Luftwaffe) und Kapitänleutnant (Marine);
    4. B12 mit den Dienstgraden Major (Heer und Luftwaffe) und Korvettenkapitän (Marine);
    5. B13 mit den Dienstgraden Oberstleutnant (Heer und Luftwaffe) und Fregattenkapitän (Marine);
    6. B14 mit den Dienstgraden Oberst (Heer und Luftwaffe) und Kapitän zur See (Marine).
    (4) In der Laufbahngruppe der Generale/Admirale bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B15 mit den Dienstgraden Generalmajor (Heer und Luftwaffe) und Flottillenadmiral (Marine);
    2. B16 mit den Dienstgraden Generalleutnant (Heer und Luftwaffe) und Konteradmiral (Marine);
    3. B17 mit den Dienstgraden Generaloberst (Heer und Luftwaffe) und Vizeadmiral (Marine);
    4. B18 mit den Dienstgraden General (Heer und Luftwaffe) und Admiral (Marine).


    § 29 - Außerordentliche Dienstgrade
    (1) Ist der für die Verteidigung zuständige Föderationsminister Angehöriger der Wehrbereiche Heer oder Luftwaffe, führt er den außerordentlichen Dienstgrad eines Marschalls der Föderation, als Angehöriger des Wehrbereichs Marine den eines Großadmirals der Föderation.
    (2) Die außerordentlichen Dienstgrade Marschall der Föderation und Großadmiral der Föderation (Besoldungsstufe B19) werden darüber hinaus nur im Verteidigungsfall oder zur Würdigung einer außergewöhnlichen soldatischen Lebensleistung mit Eintritt in den Ruhestand verliehen.


    § 30 - Angehörige der Streitkräfte; Vereidigung
    (1) Angehörige der Streitkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Soldaten in der militärischen Grundausbildung;
    2. Soldaten auf Zeit, die sich für mindestens ein Jahr und maximal 20 Jahre zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet haben;
    3. Berufssoldaten, die sich für einen unbefristeten Dienst in den Streitkräften verpflichtet haben.
    (2) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten leisten zeitnah nach ihrer Verpflichtung folgenden Diensteid: „Ich schwöre, meinem Vaterlande, der Turanischen Föderation, treu zu dienen, die Befehle meiner Vorgesetzten gewissenhaft zu erfüllen und das Recht und die Freiheit des Turanischen Volkes allzeit tapfer zu verteidigen. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3) Soldaten in der militärischen Grundausbildung sind auf Befolgung des Eides verpflichtet, auch wenn sie ihn nicht geleistet haben.


    § 31 - Militärische Ausbildung
    (1) Die Grundzüge der militärischen Ausbildung regelt eine Verordnung des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers. Er kann dieses Recht an das Föderationsoberkommando delegieren.
    (2) Angehörige der Streitkräfte in der militärischen Grundausbildung tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Soldat“.
    (3) Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Unteroffizieranwärter“ (Heer und Luftwaffe) oder „Maatanwärter“ (Marine).
    (4) Anwärter für die Laufbahngruppe der Offiziere tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Fähnrich“ (Heer und Luftwaffe) oder „Seekadett“ (Marine).


    § 32 - Uniformen
    (1) Die Angehörigen der Streitkräfte sind uniformiert. Sie tragen Dienstanzug oder Feldanzug.
    (2) Der Dienstanzug des Wehrbereichs Heer ist dunkelgrau, des Wehrbereichs Luftwaffe blau und des Wehrbereichs Marine dunkelblau.
    (3) Farbe, Schnitt und Zusammensetzung des Feldanzugs richten sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung.
    (4) Alles weitere bestimmt eine Verordnung des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers.


    § 33 - Dienst- und Kommandoflaggen
    Der Präsident der Föderation legt durch Verordnung die Dienstflagge und die Kommandoflaggen der Streitkräfte fest.


    § 34 - Streitkräftereserve
    (1) Staatsbürger der Föderation, die über eine militärische Ausbildung verfügen, nicht im aktiven Dienst der Streitkräfte stehen und dem nicht widersprochen haben, gehören der Streitkräftereserve an. Die Streitkräftereserve ist in Reserveeinheiten zu gliedern.
    (2) Angehörige von Reserveeinheiten (Reservisten), die das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zu militärischen Übungen herangezogen werden, jedoch nicht häufiger als zweimal im Kalenderjahr. Unteroffiziere und Offiziere der Reserve können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, Generale/Admirale bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu militärischen Übungen herangezogen werden.


    § 35 - Kommandostruktur; Wehrverwaltung
    (1) Die Befehls- und Kommandostruktur, die Gliederung der Streitkräfte sowie die Zusammensetzung der einzelnen Waffengattungen wird durch Verordnung des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise delegieren.
    (2) Der Wehrverwaltung dienen das für die Verteidigung zuständige Föderationsministerium, das Streitkräfteamt, die Wehrkreise und alle hierzu bestimmten Personalstellen.
    (3) Jedem Wehrkreis steht ein Wehrkreiskommando vor. An der Spitze des Wehrkreiskommandos steht der Befehlshaber im Wehrkreis. Er wird auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (4) Die Gebiete der Länder bilden jeweils einen Wehrkreis.
    (5) Die Wehrkreiskommandos:
    1. verwalten die streitkräfteeigenen Liegenschaften im jeweiligen Wehrkreis;
    2. beschaffen nach Maßgabe der Gesetze Wehrmaterial und Ausrüstung;
    3. verwalten die Streitkräftereserve im jeweiligen Wehrkreis;
    3. erfassen die im Verteidigungsfall dienstpflichtige Bevölkerung;
    4. stellen im Verteidigungsfall die Heimatverteidigung sicher.
    (6) Das Streitkräfteamt koordiniert die Arbeit der Wehrkreiskommandos und stellt den Austausch mit dem für die Verteidigung zuständigen Föderationsministerium sicher. Sein Präsident wird auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.


    § 36 - Beschaffung
    (1) Die Beschaffung von Ausrüstung der Streitkräfte erfolgt nach Maßgabe der Gesetze. Sie obliegt bei:
    1. militärischem Großgerät dem Streitkräfteamt;
    2. tragbaren Waffensystemen dem Wehrkreiskommando auf Anforderung der zuständigen militärischen Dienststelle;
    3. sonstiger Ausrüstung der zuständigen militärischen Dienststelle.
    (2) Großgerät der Streitkräfte soll frühestens nach einer Dienstzeit von 25 Jahren außer Dienst gestellt und durch neues Großgerät ersetzt werden. Aktives Großgerät ist regelmäßig technisch zu modernisieren und bei Bedarf zu reparieren. Großgerät, das nicht zu reparieren ist, kann nach einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren außer Dienst gestellt werden.
    (3) Für tragbare Waffensysteme gilt eine entsprechende Frist von 20 Jahren.
    (4) Für Großgerät, das trotz bestimmungsgemäßer Nutzung nach weniger als 25 Jahren nicht mehr bestimmungsgemäß einsatzfähig ist, und für tragbare Waffensysteme, die trotz bestimmungsgemäßer Nutzung nach weniger als 20 Jahren nicht mehr bestimmungsgemäß einsatzfähig sind, ist der Hersteller nach Maßgabe der Gesetze in Haftung zu nehmen.


    § 37 - Einsatz außerhalb des Föderationsgebiets
    (1) Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Föderationsgebiets der Zustimmung durch die Nationalversammlung.
    (2) Die Streitkräfte dürfen außerhalb des Föderationsgebiets nur eingesetzt werden:
    1. zur Unterstützung oder zum Schutz humanitärer Helfer;
    2. zum Schutz exterritorialer Gebiete der Föderation im Ausland, sofern dafür nicht die Föderationspolizei zuständig ist;
    3. im Rahmen von Beistands- und Militärbündnissen mit anderen Staaten;
    4. in weiteren durch Gesetz bestimmten Fällen.
    (3) Ein Einsatz der Streitkräfte oder von Teilen der Streitkräfte zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf ein dem Föderationsgebiet gleichgestelltes Gebiet oder auf Leib und Leben von Staatsbürgern der Föderation, der anders nicht zu beantworten ist, bedarf keiner Zustimmung durch die Nationalversammlung. Die Nationalversammlung ist zeitnah zu unterrichten.
    (4) Grundsätzlich keiner Zustimmung durch die Nationalversammlung bedarf:
    1. die Durchquerung internationaler Gewässer durch Fahrzeuge des Wehrbereichs Marine;
    2. die Durchquerung internationalen Luftraums durch Fahrzeuge des Wehrbereichs Luftwaffe;
    3. die Verbringung von Teilen der Streitkräfte in ein anderes Land der Föderation oder an einen Einsatzort außerhalb des Föderationsgebiets, sofern dies nicht im Rahmen eines zustimmungspflichtigen Einsatzes geschieht;
    4. die Teilnahme der Streitkräfte oder von Teilen der Streitkräfte an militärischen Übungen außerhalb des Föderationsgebiets.


    Teil 5
    Spannungs- und Verteidigungsfall


    § 38 - Spannungsfall
    (1) Der für die Verteidigung zuständige Föderationsminister kann die Streitkräfte oder Teile der Streitkräfte in Alarmbereitschaft versetzen, wenn dies auf Grund internationaler Spannungen, die die Föderation betreffen, erforderlich erscheint (Spannungsfall).
    (2) Die Alarmbereitschaft ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Anordnung nicht mehr gegeben sind. Die Nationalversammlung kann die Beendigung der Alarmbereitschaft verlangen.
    (3) Dauert der Spannungsfall länger als 14 Tage, kann der für die Verteidigung zuständige Föderationsminister mit Zustimmung der Föderationsregierung beschließen, Reservisten einzuberufen. Art und Umfang der Einberufung legt eine Verordnung fest.


    § 39 - Feststellung des Verteidigungsfalls
    (1) Die Feststellung, dass das Föderationsgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft die Nationalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Ein Angriff oder unmittelbar bevorstehender Angriff auf ein dem Föderationsgebiet gleichgestelltes Gebiet gilt nicht als Verteidigungsfall im Sinne dieses Gesetzes.
    (2) Stehen der Beschlussfassung durch die Nationalversammlung unüberwindliche Hindernisse entgegen, gilt der Verteidigungsfall in dem Augenblick als festgestellt, in dem der Angriff begonnen hat.
    (3) Die Feststellung des Verteidigungsfall ist vom Präsidenten der Föderation unverzüglich öffentlich zu verkünden.
    (4) Ist der Verteidigungsfall festgestellt und wird das Föderationsgebiet mit Waffengewalt angegriffen, kann der Präsident der Föderation völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben. Er kann erklären, dass sich die Föderation mit dem Angreifer im Kriegszustand befindet.


    § 40 - Befehls- und Kommandogewalt
    Mit der Feststellung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Präsidenten der Föderation über.


    § 41 - Befugnisse der Föderationsregierung
    (1) Ist der Verteidigungsfall festgestellt, kann die Föderationsregierung alle Maßnahmen beschließen, die zur Landesverteidigung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck spezielle Verordnungen (Notverordnungen) erlassen und den Regierungen der Länder Weisungen erteilen.
    (2) Notverordnungen der Föderationsregierung dürfen nicht gegen die Föderationsverfassung verstoßen.
    (3) Notverordnungen verlieren ihre Gültigkeit:
    1. durch Beschluss der Föderationsregierung;
    2. am Tage nach einem entsprechenden Beschluss der Nationalversammlung;
    3. durch Anordnung des Generaladministrators;
    4. spätestens mit dem Ende des Verteidigungsfalls.
    (4) Solange und soweit die Föderationsregierung die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht trifft, sind die Regierungen der Länder ermächtigt, selbst Notverordnungen zu erlassen. Für solche Notverordnungen gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.


    § 42 - Einsatz der Streitkräfte und der Föderationspolizei
    (1) Ist der Verteidigungsfall festgestellt, können die Streitkräfte, die Föderationspolizei und alle bewaffneten Organe, die von der Föderationsregierung hierfür vorgesehen sind, im gesamten Föderationsgebiet zum Einsatz gebracht werden, außerdem überall dort, wo dies zum Zwecke der Abwehr des Angreifers erforderlich erscheint.
    (2) Bewaffnete Organe eines Landes dürfen außerhalb des Landes nur mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung zum Einsatz gebracht werden.


    § 43 - Dienstverpflichtung
    (1) Die Föderationsregierung kann alle Staatsbürger der Föderation, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Dienst in den Streitkräften, in der Föderationspolizei oder in einem Zivilschutzverband verpflichten, wenn die Abwehr des Angreifers anders nicht möglich ist.
    (2) Bei Offizieren und Unteroffizieren der Reserve endet die Dienstverpflichtung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Generalen/Admiralen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.


    § 44 - Wahlperioden; Neubesetzung von Ämtern
    (1) Laufen Wahlperioden von Verfassungsorganen ab, solange der Verteidigungsfall besteht, und stehen einer Neuwahl unüberwindliche Hindernisse entgegen, werden diese Wahlperioden bis nach Ende des Verteidigungsfalls verlängert. Sie enden 40 Tage nach Ende des Verteidigungsfalls.
    (2) Im Falle einer Erledigung des Amtes des Präsidenten der Föderation führt der Stellvertreter des Präsidenten dessen Amtsgeschäfte.
    (3) Ist kein Stellvertreter ernannt oder ist auch dessen Amt erledigt, beauftragt der Generaladministrator einen der Föderationsminister mit der kommissarischen Ausübung der Amtsgeschäfte des Präsidenten.


    § 45 - Ende des Verteidigungsfalls
    (1) Der Verteidigungsfall endet, wenn die Voraussetzungen zu seiner Feststellung nicht mehr gegeben sind. Diese Feststellung treffen die Föderationsregierung oder die Nationalversammlung.
    (2) Die Feststellung des Endes des Verteidigungsfalls ist vom Präsidenten der Föderation unverzüglich öffentlich zu verkünden.


    § 46 - Friedensschluss
    Über den Friedensschluss wird durch Föderationsgesetz entschieden.


    Teil 6
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    § 47 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsminister, sofern und soweit es nicht ausdrücklich anderen Föderationsministern die Zuständigkeit verleiht.


    § 48 - Außerkrafttreten der Wehrverfassung
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Landesverteidigung (Wehrverfassung) in der Fassung vom 1. September 2006 außer Kraft.


    § 49 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

    Einmal editiert, zuletzt von Heilfried Drachensteiner ()

  • Föderationsgesetz über das Aufenthalts- und das Asylrecht
    - Aufenthalts- und Asylgesetz (AAG) -


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt das Aufenthalts- und Asylrecht auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation.


    § 2 - Aufenthaltsrecht
    (1) Das Recht des Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der Föderation haben:
    1. Staatsangehörige der Turanischen Föderation und ihnen gleichgestellte Personen;
    2. bei der Föderationsregierung akkreditierte Diplomaten und ihnen gleichgestellte Staatsangehörige auswärtiger Staaten;
    3. Staatsangehörige auswärtiger Staaten ohne diplomatischen Status, sofern deren Einreise auf ausdrückliche Einladung oder mit Billigung der Föderationsregierung erfolgt (Staatsgäste);
    4. Staatsangehörige auswärtiger Staaten, sofern diese eine amtliche Einreiseerlaubnis gemäß Paragraf 5 vorweisen können;
    5. anerkannte Asylbewerber (Asylberechtigte) und Asylbewerber bis zur Ablehnung ihres Asylersuchens;
    6. Staatsangehörige auswärtiger Staaten, denen die Föderationsregierung kollektiven Schutz gemäß Paragraf 8 zugesagt hat.
    (2) Staatsangehörigen auswärtiger Staaten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Personen ohne Staatsangehörigkeit (Staatenlose).


    § 3 - Einreise
    (1) Die Einreise auf das Staatsgebiet der Föderation erfolgt mittels der hierfür vorgesehenen Grenzübertrittsstellen. Für Staatsangehörige der Föderation ist die Einreise auch mittels jedes anderen Grenzübertritts möglich, sofern er nicht an einem Ort erfolgt, an welchem eine Grenzsicherungsanlage gemäß Paragraf 4 besteht.
    (2) An Flughäfen, Flugplätzen, Fährhäfen und Seehäfen mit internationalem Personenverkehr ist eine Einreise in jedem Fall nur mittels der hierfür vorgesehenen Grenzübertrittsstellen gestattet.
    (3) Die die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen können Personen, welche auf das Staatsgebiet der Föderation einreisen, anweisen zu halten und ihre Identität und mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände überprüfen. Entsprechenden Anweisungen ist Folge zu leisten.
    (4) Der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister kann durch Verordnung festlegen, dass die die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen die Identität einreisender Personen ohne Staatsangehörigkeit der Föderation in einem zentralen Register erfassen.


    § 4 - Grenzsicherungsanlagen
    (1) Die Föderationsregierung kann bestimmen, dass die Grenze der Föderation oder Teile der Grenze der Föderation durch befestigte Grenzsicherungsanlagen gesichert werden. Die Art und Weise der Befestigung regelt eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers.
    (2) Grenzsicherungsanlagen bestehen in jedem Fall an Flughäfen, Flugplätzen, Fährhäfen und Seehäfen mit internationalem Personenverkehr.


    § 5 - Einreiseerlaubnis
    (1) Staatsangehörigen auswärtiger Staaten gemäß Punkt 4 des Paragrafen 2 Absatz 1 erteilen die Erlaubnis zur Einreise auf das Staatsgebiet der Föderation (Einreiseerlaubnis):
    1. die diplomatischen Vertretungen der Föderation im Ausland,
    2. das für die auswärtigen Angelegenheiten zuständige Föderationsministerium,
    3. das für die innere Verwaltung zuständige Föderationsministerium und
    4. die die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen an Grenzübertrittsstellen.
    (2) Die Einreiseerlaubnis erlischt spätestens 365 Tage nach dem Datum der Ausfertigung. Die ausfertigende Einrichtung kann die Frist verkürzen.
    (3) Wird eine Einreiseerlaubnis erteilt, ist die tatsächlich erfolgte Einreise mittels eines Sichtvermerks (Visum) in einem amtlichen Ausweisdokument kenntlich zu machen. Das Ausweisdokument ist stets mitzuführen und auf Verlangen der Sicherheitsorgane vorzuweisen.
    (4) Die Einreiseerlaubnis erlaubt den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der Föderation für bis zu 90 Tage ab dem Tag der tatsächlichen Einreise. Das Recht des Aufenthalts kann durch die in Absatz 1 genannten Einrichtungen verlängert werden:
    1. einmalig für weitere 90 Tage;
    2. im Falle eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalts bis zu dessen Ende;
    3. für Angestellte eines Unternehmens mit Arbeitsstelle auf dem Staatsgebiet der Föderation bis zum Ende der Beschäftigung;
    4. für an einer Hochschule auf dem Staatsgebiet der Föderation eingeschriebene Studierende bis zum Abschluss des Studiums.
    (5) Staatsangehörige auswärtiger Staaten, deren hauptsächlicher Wohnsitz sich seit mehr als zehn Jahren auf dem Staatsgebiet der Föderation befindet, erhalten auf Antrag von dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministerium ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
    (6) Die Föderationsregierung kann Staaten bestimmen, für deren Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis nicht erteilt werden darf. Sie kann ferner Staaten bestimmen, für deren Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis nicht durch die in Absatz 1 unter Punkt 4 genannten Dienststellen erteilt werden darf.
    (7) Die Föderationsregierung kann Staaten bestimmen, für deren Staatsangehörige eine Einreise ohne Einreiseerlaubnis gilt.


    § 6 - Asyl
    (1) Die Föderation gewährt Staatsangehörigen auswärtiger Staaten Schutz vor politischer, religiöser und ethnischer Verfolgung (Asyl).
    (2) Das Vorliegen politischer, religiöser oder ethnischer Verfolgung ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Zur Prüfung richtet die Föderation ein Föderationsasylamt als Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ein. Es untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.
    (3) Die innere Struktur und die Arbeitsweise des Föderationsasylamts legt eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers fest. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Behörde delegieren.
    (4) Das Asylersuchen ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in diplomatischen Vertretungen der Föderation oder in die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen zu stellen, spätestens bei der Einreise auf das Staatsgebiet der Föderation.
    (5) Die Föderationsregierung kann mit Zustimmung der Nationalversammlung Staaten bestimmen, deren Staatsangehörigen kein Asyl gewährt wird. Dies dürfen nur solche Staaten sein, die sich zur Einhaltung der Grund- und Menschenrechte verpflichtet haben und auf deren Staatsgebiet die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte gewährleistet ist.


    § 7 - Asylberechtigung; Wohnraum
    (1) Liegt eine politische, religiöse oder ethnische Verfolgung vor, erkennt das Föderationsasylamt den Asylbewerber als Asylberechtigten an. Es erlässt einen Asylberechtigungsbescheid als Verwaltungsakt.
    (2) Ein Asylberechtigungsbescheid erlaubt dem Asylberechtigten den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation für 365 Tage ab dem Tag des Bescheids. Das Recht des Aufenthalts kann durch erneuten Bescheid verlängert werden, wenn die Voraussetzungen zu seinem Erlass weiterhin vorliegen.
    (3) Das Föderationsasylamt kann Asylberechtigten Wohnraum zuweisen. Asylbewerbern vor ihrer Anerkennung ist in jedem Fall Wohnraum zuzuweisen.
    (4) Das Föderationsasylamt führt ein Register aller Asylberechtigten und Asylbewerber bis zur Ablehnung ihres Asylersuchens.


    § 8 - Kollektiver Schutz
    (1) Die Föderationsregierung kann mit Zustimmung der Nationalversammlung schutzbedürftigen Angehörigen auswärtiger Staaten den befristeten oder dauerhaften Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der Föderation auch ohne das Vorliegen politischer, religiöser oder ethnischer Verfolgung gestatten (kollektiver Schutz).
    (2) Sie darf dies nur tun, wenn Abhilfe anders nicht möglich ist und die schutzbedürftigen Angehörigen auswärtiger Staaten aus einem Gebiet stammen, in welchem ein Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, oder vor den Folgen einer Naturkatastrophe fliehen.
    (3) Die Nationalversammlung kann die Aufnahme begrenzen.
    (4) Paragraf 7 Absatz 4 gilt entsprechend.


    § 9 - Ausreise
    (1) Die Ausreise aus dem Staatsgebiet der Föderation erfolgt mittels der hierfür vorgesehenen Grenzübertrittsstellen. Paragraf 4 gilt entsprechend.
    (2) Wer sich auf dem Staatsgebiet der Föderation aufhält, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer als Staatsangehöriger auswärtiger Staaten auf ungesetzlichem Wege auf das Staatsgebiet der Föderation einreist, ist zur Ausreise verpflichtet (Ausreisepflichtiger).


    § 10 - Ausweisung; Abschiebung
    (1) Wer zur Ausreise verpflichtet ist, aber nicht ausreist, ist von dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministerium des Staatsgebiets der Föderation zu verweisen (Ausweisung).
    (2) Wer dem Ausweisungsbescheid nicht innerhalb von 21 Tagen Folge leistet, kann durch die bewaffneten Organe der Föderation zwangsweise außer Landes geschafft werden (Abschiebung).
    (3) Die Abschiebung hat bevorzugt in das Herkunftsland des Ausreisepflichtigen zu erfolgen.
    (4) Der Ausweisungs- und der Abschiebebescheid sind Verwaltungsakte.


    § 11 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.


    § 12 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Föderationsgesetz zum Schutz der Würde des Staates und der Verfassungsorgane
    - Würdeschutzgesetz (WSchG) -


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz dient dem Schutz der Turanischen Föderation und ihrer Länder sowie der Verfassungsorgane der Föderation und ihrer Länder vor öffentlicher Verächtlichmachung und Verunglimpfung.


    § 2 - Verunglimpfung des Staates
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Medien die Föderation oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Föderation oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Entzug des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Föderation oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Föderation oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.


    § 3 - Verunglimpfung von Verfassungsorganen
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Medien die Nationalversammlung oder den Föderationsrat, den Generaladministrator, den Präsidenten der Föderation oder die Föderationsregierung oder den Obersten Gerichtshof verunglimpft, wird mit Entzug des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Medien das Verfassungsorgan eines Landes verunglimpft.


    § 4 - Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter
    Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt, wird mit Entzug des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft. Eine solche Tat wird nur verfolgt, wenn sie schwere Nachteile für die Föderation oder eines ihrer Länder mit sich bringt und die Föderationsregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.


    § 5 - Wahlrechtsentzug
    Erkennt ein Gericht bei Taten gemäß Paragraf 2, 3 und 4 auf Entzug des Wahlrechts, so ist das Wahlrecht für mindestens eine Wahl zu entziehen, in schweren Fällen für bis zu zwei Jahre.


    § 6 - Einziehung
    Gegenstände, die durch eine Tat gemäß Paragraf 2, 3 oder 4 hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich eine solche Tat bezieht, können eingezogen werden.


    § 7 - Gesetzesänderung
    (1) Paragraf 10 Satz 3 des Turanischen Strafgesetzbuchs i.d.F. vom 18. September 2005 wird wie folgt neu gefasst: "Ihr zulässiges Höchstmaß beträgt zwei Jahre, ihr Mindestmaß eine Wahl."
    (2) Paragraf 19 des Turanischen Strafgesetzbuchs wird gestrichen.


    § 8 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für das Justizwesen zuständigen Föderationsminister.


    § 9 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Gesetz über die Föderationsregierung und ihre Arbeitsweise
    - Föderationsregierungsgesetz (FRegG) -


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Föderationsregierung.


    § 2 - Zusammensetzung; Vorsitz
    (1) Die Föderationsregierung besteht aus dem Präsidenten der Föderation und den Föderationsministern.
    (2) Sie tagt unter Vorsitz des Präsidenten der Föderation. Der Präsident kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.


    § 3 - Beschlüsse
    (1) Die Föderationsregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Aktive Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen im Sinne dieses Gesetzes.
    (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    (3) Der Vorsitzende kann auf eine förmliche Abstimmung verzichten, wenn eine Stimmenmehrheit auch ohne sie absehbar ist.


    § 4 - Richtlinienkompetenz
    (1) Der Präsident der Föderation bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Föderationsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
    (2) Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Föderationsministern entscheidet der Präsident der Föderation.


    § 5 - Geschäftsbereich
    (1) Der Präsident der Föderation bestimmt die Geschäftsbereiche der Föderationsminister. Er kann im Zuge der Ernennung bestimmen, dass ein Föderationsminister mehreren Föderationsministerien vorsteht.
    (2) Der Präsident der Föderation kann Föderationsminister ohne Geschäftsbereich berufen.


    § 6 - Föderationsministerien
    (1) Die Föderationsregierung unterhält zumindest die Föderationsministerien für:
    1. auswärtige Beziehungen,
    2. die innere Verwaltung der Föderation,
    3. Verteidigung,
    4. Finanzen und
    5. Justiz.
    (2) Leitende Beamte der Föderationsministerien im Sinne des Föderationsbeamtengesetzes (Besoldungsstufe B20) tragen die Amtsbezeichnung Föderationssekretär. Ihnen kann ein Staatssekretär (Besoldungsstufe B19) als Stellvertreter nachgeordnet sein.
    (3) Ein Föderationsminister kann sich gegenüber der Föderationsregierung vom Föderationssekretär vertreten lassen.
    (4) Die innere Struktur und die Arbeitsweise eines Föderationsministeriums legt eine Verordnung des dem Ministerium vorstehenden Föderationsministers fest. Er kann das Recht der Festlegung ganz oder teilweise an den leitenden Beamten delegieren.


    § 7 - Föderationsbeauftragte
    (1) Der Präsident der Föderation kann einzelne Föderationsminister zu Föderationsbeauftragten für geschäftsbereichübergreifende Fachgebiete ernennen.
    (2) Föderationsbeauftragten ist ein Mitarbeiterstab nachgeordnet. Leitender Beamter des Mitarbeiterstabs ist ein Staatssekretär (Besoldungsstufe B19).


    § 8 - Präsidialamt
    (1) Dem Präsidenten der Föderation ist ein Präsidialamt nachgeordnet. Leitender Beamter des Präsidialamts ist ein Föderationssekretär (Besoldungsstufe B20).
    (2) Die innere Struktur und die Arbeitsweise des Präsidialamts legt eine Verordnung des Präsidenten der Föderation fest. Er kann das Recht der Festlegung ganz oder teilweise an den leitenden Beamten delegieren.


    § 9 - Beamte
    (1) Die Beamten eines Föderationsministeriums werden auf Vorschlag des dem Ministerium vorstehenden Föderationsministers, die eines Mitarbeiterstabs im Sinne des Paragrafen 7 Absatz 2 auf Vorschlag des Föderationsbeauftragten vom Präsidenten der Föderation ernannt, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (2) Die Beamten des Präsidialamts werden vom Präsidenten der Föderation ernannt.


    § 10 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Herr Präsident, namens und im Auftrag der Föderationsregierung bringe ich folgenden Gesetzesentwurf in die Nationalversammlung ein und bitte um Aussprache.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe
    - Zivilschutzgesetz (ZSchG) -


    § 1 - Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe der Turanischen Föderation.
    (2) Zivilschutz bezeichnet den Schutz der Bevölkerung und ihres Lebensraums vor natur-, kriegs- und zivilisationsbedingten Gefahren einschließlich des Schutzes von schützenswerten Kulturgütern. Er umfasst alle Maßnahmen, die für die Hilfeleistung in entsprechenden Notlagen und zu ihrer Behebung erforderlich sind.
    (3) Katastrophenhilfe bezeichnet alle Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder Umwelt in oder vor der Entstehung einer Katastrophe zu schützen (Katastrophenfall). Katastrophen sind Großschadensereignisse und Großgefährdungslagen, deren Bewältigung über die Möglichkeiten der durch die Länder vorgehaltenen Gefahrenabwehr hinausgeht.
    (4) Schützenswerte Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes sind solche beweglichen und unbeweglichen Güter, die für das kulturelle Erbe der Föderation von großer Bedeutung sind.
    (5) Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das Staatsgebiet der Föderation.


    § 2 - Föderationsbehörde
    (1) Die Föderation richtet eine Föderationsbehörde für Zivilschutz im Geschäftsbereich des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ein.
    (2) Die Föderationsbehörde für Zivilschutz:
    1. vertritt die Anliegen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gegenüber der Öffentlichkeit und den Organen und Einrichtungen der Föderation;
    2. kennzeichnet schützenswerte Kulturgüter und führt ein Verzeichnis der gekennzeichneten Kulturgüter;
    3. koordiniert die Arbeit der Landesverbände für Zivilschutz;
    4. koordiniert die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;
    5. schult die Angehörigen der Landesverbände für Zivilschutz, sofern und soweit diese keine eigenen Schulungseinrichtungen unterhalten.
    (3) Die Föderationsbehörde für Zivilschutz wird von einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat. Ist der Posten vakant, obliegt die Leitung der Behörde dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.
    (4) Die innere Struktur und Arbeitsweise der Föderationsbehörde für Zivilschutz wird durch Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Behörde delegieren.
    (5) Sofern und soweit kein Föderationsgesetz dies regelt, legt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister die Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen der Beamten und Angehörigen der Föderationsbehörde für Zivilschutz fest.


    § 3 - Landesverbände
    (1) Der Föderationsbehörde für Zivilschutz unterstehen fünf Landesverbände für Zivilschutz.
    (2) Als Landesverband für Zivilschutz besteht auf dem Gebiet:
    1. des Freistaats Turanien das Turanische Hilfswerk;
    2. Vestreyjas der Almannavarnir Vestreyjas (Neuturanischer Bevölkerungsschutz);
    3. Schwions der Schwionische Landesverband für Zivilschutz;
    4. San Bernardos die Defensa Civil de San Bernardo;
    5. Ascaarons die Associaziun naziunala da la Protecziun civila.
    (3) Jeder Landesverband wird von einem Direktor (Besoldungsstufe B18) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag der jeweiligen Landesregierung ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (4) Jeder Landesverband ist ermächtigt, Schulungseinrichtungen zur Ausbildung der Angehörigen des Landesverbands zu bilden.
    (5) Die innere Struktur und Arbeitsweise eines Landesverbands wird durch Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationsbehörde für Zivilschutz, die jeweilige Landesregierung oder den Direktor des jeweiligen Landesverbands delegieren.
    (6) Sofern und soweit kein Föderationsgesetz dies regelt, legt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister die Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen der Beamten und Angehörigen der Landesverbände fest.


    § 4 - Uniformen
    (1) Die Angehörigen der Landesverbände für Zivilschutz sind uniformiert. Sie tragen Dienstanzug oder Einsatzanzug.
    (2) Dienstanzug und Einsatzanzug sind blau.
    (3) Schnitt und Zusammensetzung des Einsatzanzugs richten sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung.
    (4) Alles weitere bestimmt eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers. Er kann dieses Recht an die Direktoren der Landesverbände delegieren.


    § 5 - Einsätze
    (1) Die Landesverbände für Zivilschutz werden eingesetzt:
    1. im Katastrophenfall;
    2. zum Schutz der Bevölkerung im Kriegsfall;
    3. zum Schutz von Kulturgütern;
    4. zur Unterstützung von Behörden des Brandschutzes, der Hilfeleistung oder des Rettungswesens;
    5. in weiteren durch Gesetz bestimmten Fällen.
    (2) Die Feststellung, dass der Einsatz eines Landesverbands erforderlich ist, trifft:
    1. die jeweilige Landesregierung, sofern und soweit sie dieses Recht nicht an andere Behörden oder Einrichtungen delegiert hat;
    2. die betroffene Behörde des Brandschutzes, der Hilfeleistung oder des Rettungswesens;
    3. die Föderationsregierung;
    4. der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister, wenn unverzügliches Handeln erforderlich ist.


    § 6 - Länderübergreifende Einsätze
    (1) Einsätze eines Landesverbands für Zivilschutz in einem Land der Föderation, für dessen Gebiet ein anderer Landesverband eingerichtet ist, sind möglich auf Anforderung der jeweiligen Landesregierung, wenn Abhilfe anders nicht möglich ist.
    (2) Ist der Einsatz eines Landesverbands in einem anderen Land erforderlich, stehen einer unverzüglichen Anforderung durch die Landesregierung aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, kann der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister den Einsatz anordnen.


    § 7 - Einsätze im Ausland
    (1) Einsätze von Landesverbänden für Zivilschutz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedürfen der Zustimmung der Föderationsregierung. Auf dem Gebiet auswärtiger Staaten sind sie möglich auf Anforderung der jeweiligen staatlichen Autoritäten.
    (2) Ist der Einsatz von Landesverbänden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erforderlich, stehen einem unverzüglichen Beschluss der Föderationsregierung aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, kann der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister den Einsatz anordnen.


    § 8 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.


    § 9 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

  • Herr Präsident, die Föderationsregierung bringt folgenden Gesetzesentwurf in die Nationalversammlung ein und bittet um Aussprache.


    Zweites Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
    - 2. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (2. WGBÄG) -


    § 1 - Zweck
    Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 9. März 2017.


    § 2 - Änderungen
    (1) Paragraf 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    "Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:
    1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;
    2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind;
    3. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens 35 Stimmen der Nationalversammlung unterstützt wird;
    4. jedes Mitglied der Nationalversammlung;
    5. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;
    6. jeder, dem das passive Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde."
    (2) In Paragraf 15 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.


    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Herr Präsident, die Föderationsregierung bittet um Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf.



    ENTWURF


    Föderationsgesetzbuch über die Gerichte und ihre Arbeitsweise
    - Föderationsgerichtsverfassung (FGVerf)-


    Teil 1
    Grundlegende Bestimmungen


    §1 - Unabhängigkeit
    (1) Gerichte dienen der Rechtsprechung. Die rechtsprechende Gewalt ist Richtern anvertraut.
    (2) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter muss gewährleistet sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig der Föderationsregierung angehören.
    (3) Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und den Gesetzen unterworfen.


    §2 - Gehör vor Gericht
    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
    (2) Das Gericht kann entscheiden, dass es jemanden nicht hören will, wenn dieser erwartbar keine für das Verfahren relevanten Angaben zu tätigen hat.


    §3 - Befähigung zum Richteramt
    Die Befähigung zum Richter hat, wer Staatsangehöriger der Föderation ist, erfolgreich ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen hat, nicht vorbestraft ist und:
    1. in einer Fachausbildung an einem Gericht zum Richter ausgebildet wurde;
    2. in einer Fachausbildung bei einer Staatsanwaltschaft zum Staatsanwalt ausgebildet wurde;
    3. durch einen zugelassenen Rechtsbeistand zum Rechtsbeistand ausgebildet wurde;
    4. an einer Hochschule oder Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Doktorgrad einer juristischen Fachrichtung erworben hat.


    Teil 2
    Gerichte


    §4 - Oberster Gerichtshof
    (1) Oberstes Gericht der Föderation ist der Oberste Gerichtshof. Er hat seinen Sitz in der Föderationshauptstadt Turan.
    (2) Der Oberste Gerichtshof besteht aus bis zu drei Richtern, welche gemäß den Bestimmungen der Föderationsverfassung gewählt werden.
    (3) Ist mehr als ein Richter am Obersten Gerichtshof im Amt, wählen die Richter aus ihren Reihen einen zum Vorsitzenden Richter.


    §5 - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs
    Der Oberste Gerichtshof entscheidet:
    1. über die Auslegung der Föderationsverfassung;
    2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Föderationsrecht oder Landesrecht mit der Föderationsverfassung;
    3. als oberste rechtsprechende Instanz der Turanischen Föderation;
    4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn ein Gericht der Länder nicht zuständig ist oder der Oberste Gerichtshof das Verfahren an sich gezogen hat (Verfahrensübernahme);
    5. in Strafverfahren, sofern und soweit ihm dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht;
    6. in weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen.


    §6 - Gerichte der Länder
    (1) Die Länder richten nach Maßgabe dieses Gesetzes eigene Gerichte (Gerichte der Länder) ein.
    (2) Unterste rechtsprechende Instanz sind die Bezirksgerichte. Sie werden mit räumlicher Zuständigkeit für einen bestimmten Gerichtsbezirk eingerichtet.
    (3) Oberstes Gericht auf dem Gebiet eines Landes mit der räumlichen Zuständigkeit für dieses Land sind die Landesgerichte. In jedem Land soll mindestens ein Landesgericht eingerichtet sein.
    (4) Gerichte der Länder sind zuständig, sofern und soweit ihnen dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht. Sie sind ferner zuständig für alle Verfahren, für die ihnen Gesetze der Länder die Zuständigkeit verleihen.


    §7 - Gerichtsbezirke
    (1) Gerichtsbezirke sind:
    1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
    2. in Schwion die Landgemeinden;
    3. in Ascaaron die Bezirke;
    4. in Vestreyja und San Bernardo das Land.
    (2) Im Freistaat Turanien und in Ascaaron sollen in jedem Gerichtsbezirk drei Bezirksgerichte eingerichtet werden.


    Teil 3
    Staats- und Föderationsanwaltschaft


    §8 - Staatsanwaltschaft
    (1) Staatsanwälte vertreten vor Gericht den Staat. In Strafprozessen vertreten sie die Anklage, sofern und soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht der Föderationsanwaltschaft verleiht.
    (2) Jedem Gericht ist mindestens ein Staatsanwalt beigeordnet.
    (3) Staatsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, für das sie tätig sind, bestimmt.
    (4) Die Länder bestimmen die Laufbahnordnung der Staatsanwälte.


    §9 - Föderationsanwaltschaft
    (1) Die Föderation richtet eine Staatsanwaltschaft der Föderation (Föderationsanwaltschaft) ein.
    (2) Sie ist dem Obersten Föderationsgericht beigeordnet.
    (3) Die Föderationsanwaltschaft ist eine Föderationsbehörde im Sinne des Verwaltungsgesetzbuchs der Föderation.
    (4) Die Föderationsanwaltschaft ist zuständig für:
    1. Ermittlungsverfahren bei Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation;
    2. die Beantragung eines richterlichen Haftbefehls bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;
    3. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in Strafverfahren bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;
    4. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in allen Strafverfahren, für die die Verfahrenshoheit beim Obersten Gerichtshof liegt.


    §10 - Beamtenstatus; Laufbahnordnung
    (1) Die Anwälte der Föderationsanwaltschaft (Föderationsanwälte) sind Beamte der Föderation.
    (2) Sie werden auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Föderationsministers durch den Präsidenten der Föderation ernannt.
    (3) Föderationsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
    (4) Für Föderationsanwälte bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B17 mit der Amtsbezeichnung Föderationsanwalt;
    2. B18 mit der Amtsbezeichnung Leitender Föderationsanwalt;
    3. B19 für den Leiter der Föderationsanwaltschaft (Generalanwalt der Föderation).
    (5) Darüber hinaus richtet sich die Laufbahnordnung für Föderationsanwälte sowie für Verwaltungsbeamte der Föderationsanwaltschaft, die keine Föderationsanwälte sind, nach den Bestimmungen des Föderationsbeamtengesetzes.
    (6) Nichtbeamtete Beschäftigte in der Föderationsanwaltschaft führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen.


    Teil 4
    Verfahrensordnung


    § 11 - Verfahrenshoheit
    (1) Die Verfahrenshoheit eines Gerichts richtet sich nach der räumlichen und der materiellen Zuständigkeit.
    (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragrafen 5:
    1. sind Bezirksgerichte zuständig für das Zivil- und Strafrecht;
    2. sind Landesgerichte zuständig für Strafverfahren wegen Straftaten gegen Leib und Leben;
    3. ist der Oberste Gerichtshof zuständig für Strafverfahren wegen Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation.


    § 12 - Verfahrensübernahme
    (1) Die Verfahrenshoheit kann vom zuständigen Gericht auf eine höhere Instanz übertragen werden (Verfahrensübernahme).
    (2) Eine Verfahrensübernahme ist möglich, wenn ein zuständiges Gericht nicht besteht oder:
    1. auf Beschluss des zuständigen Gerichts mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten, wenn auch die nächsthöhere Instanz zustimmt;
    2. auf Beschluss der nächsthöheren Instanz auf Antrag mindestens eines Verfahrensbeteiligten;
    3. auf Beschluss des Obersten Gerichtshofs, sofern ein öffentliches Interesse an der Verfahrensübernahme vorliegt.


    § 13 - Antragsverfahren
    (1) Gerichtsverfahren werden vom zuständigen Gericht auf Antrag angesetzt.
    (2) Den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellt:
    1. bei zivilrechtlichen Schiedsgerichtsverfahren eine der beteiligten Parteien;
    2. bei zivilrechtlichen Klageverfahren die klagende Partei;
    3. bei Strafverfahren der zuständige Staats- oder Föderationsanwalt (Anklageerhebung).


    § 14 - Vorsitz
    (1) Gerichtsverfahren finden unter Vorsitz eines Richters (Vorsitzender) statt. Der Vorsitz richtet sich nach der Geschäftsordnung des zuständigen Gerichts.
    (2) Der Vorsitzende leitet das Verfahren und übt für dessen Dauer im Gerichtssaal das Hausrecht aus. Sofern es für den ungestörten Verlauf des Verfahrens nötig ist, kann er:
    1. Verfahrensbeteiligte maßregeln oder befristet vom Verfahren ausschließen;
    2. Zuschauer aus dem Gerichtssaal entfernen lassen;
    3. Ordnungsgelder gegen Verfahrensbeteiligte oder Zuschauer verhängen;
    4. die Öffentlichkeit dauerhaft oder befristet von dem Verfahren ausschließen.


    § 15 - Verfahrensablauf; Fristen
    (1) Gerichtsverfahren sind mindestens 120 Stunden vor ihrer Eröffnung vom Vorsitzenden öffentlich anzukündigen.
    (2) Der Vorsitzende kann ein Verfahren befristet unterbrechen, sofern dies für den weiteren Verlauf sachdienlich ist. Die Dauer der Unterbrechung ist in dem entsprechenden Beschluss anzugeben.
    (3) Der Vorsitzende kann das Verfahren einstellen, wenn:
    1. eine außergerichtliche Einigung der Verfahrensbeteiligten erfolgte;
    2. alle Verfahrensbeteiligten dem zustimmen und kein öffentliches Interesse an einer Fortdauer des Verfahrens besteht;
    3. in einem Strafverfahren eine Verurteilung unwahrscheinlich ist oder nur zu einer geringen Strafe führen würde.
    (4) Allen Verfahrensbeteiligten ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumindest zu Beginn und am Ende eines Verfahrens. Der Vorsitzende kann eine Frist festlegen, binnen derer Stellungnahmen zu erfolgen haben. Die Frist hat mindestens 72 Stunden zu betragen.
    (5) Der Vorsitzende ruft an geeigneter Stelle des Verfahrens Zeugen, von denen sachdienliche Angaben zu erwarten sind, dazu auf, sich zu Wort zu melden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
    (6) Nach den abschließenden Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Plädoyers) soll das Gericht binnen einer Woche zu einem Urteil kommen. Das Urteil muss begründet sein.


    § 16 - Vertretung vor Gericht
    (1) Verfahrensbeteiligte, die nicht Richter oder Anklagevertreter sind, können sich im Gerichtsverfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten oder unterstützen lassen.
    (2) Ein Rechtsbeistand muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und an einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sein.


    § 17 - Nebenkläger
    In Strafverfahren kann das Gericht von der Straftat unmittelbar Betroffene oder Familienangehörige als Nebenkläger zulassen. Paragraf 16 gilt entsprechend


    § 18 - Vorverfahren
    (1) Ein Verfahren im Strafrecht beginnt in der Regel mit einem Vorverfahren. Ein Vorverfahren ist die Ermittlungstätigkeit:
    1. der zuständigen Staats- oder Föderationsanwalt;
    2. der Polizei;
    3. der Polizei im Auftrag der zuständigen Staats- oder Föderationsanwaltschaft.
    (2) Die Ermittlungstätigkeit hat unvoreingenommen und unparteilich zu erfolgen.


    § 19 - Berufung
    (1) Gegen Urteile eines Gerichts kann binnen einer Frist von sieben Tagen bei der nächsthöheren Instanz einmalig das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
    (2) Das Rechtsmittel der Berufung kann von allen Verfahrensbeteiligten, die nicht Richter sind, eingelegt werden.
    (3) Wird Berufung gegen ein Urteil eingelegt, geht die Verfahrenshoheit auf die nächsthöhere Instanz über.
    (4) Gegen Urteile des Obersten Gerichtshofs ist eine Berufung nicht möglich.


    § 20 - Revision
    (1) Legt ein Verfahrensbeteiligter, der nicht Richter ist, das Rechtsmittel der Revision ein, so überprüft die nächsthöhere Instanz die Verfahrensführung des Gerichts, gegen dessen Urteil Revision eingelegt wurde. Stellt die nächsthöhere Instanz grobe sachliche Fehler oder Gesetzesverstöße in der Verfahrensführung fest, ist das Verfahren beim zuständigen Gericht zu wiederholen.
    (2) Das Rechtsmittel der Revision kann binnen einer Frist von sieben Tagen bei der nächsthöheren Instanz eingelegt werden. Revision gegen Urteile des Obersten Gerichtshofs ist bei der Nationalversammlung einzulegen.


    Teil 5
    Schlussbestimmungen


    § 21 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Justiz zuständigen Föderationsminister.


    § 22 - Außerkrafttreten
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 29. August 2005 und die Turanische Gerichtsordnung i.d.F. vom 15. Juli 2013 außer Kraft.


    § 23 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Herr Präsident, die Föderationsregierung bittet um Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf.



    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Steuern der Föderation
    - Föderationssteuergesetz (FStG) -


    Teil 1
    Definition


    § 1 - Definition
    (1) Föderationssteuern sind jene Steuern, die die Föderation erhebt.
    (2) Als Föderationssteuern bestehen:
    1. die Einkommenssteuer;
    2. die Körperschaftssteuer;
    3. die Umsatzsteuer;
    4. die Einfuhrsteuer;
    5. die Vermögenssteuer;
    6. die Kapitalverkehrssteuer.


    § 2 - Steuerpflicht
    Eine Föderationssteuer ist von jenen natürlichen oder juristischen Personen zu entrichten, die hierzu durch Gesetz verpflichtet sind (Steuerpflicht).


    § 3 - Föderationszentralbehörde für Steuern; Finanzämter
    (1) Föderationssteuern werden von den Finanzämtern und der Föderationszentralbehörde für Steuern eingetrieben.
    (2) Die Föderationszentralbehörde für Steuern ist eine Behörde im Geschäftsbereich des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers.
    (3) Sie untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für die Finanzen zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.
    (4) Die Finanzämter sind Dienststellen der Föderationszentralbehörde für Steuern. In jedem Finanzbezirk wird ein Finanzamt eingerichtet. Finanzbezirke sind:
    1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
    2. in Schwion die Landsbezirke;
    3. in Ascaaron die Bezirke;
    4. in Vestreyja (Neuturanien) und San Bernardo die Länder.
    (5) Die innere Struktur und die Arbeitsweise der Föderationszentralbehörde für Steuern und der Finanzämter wird durch Verordnung des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationszentralbehörde für Steuern delegieren.


    Teil 2
    Steuerarten


    § 4 - Einkommenssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Einkommenssteuer auf das kalendermonatliche Einkommen natürlicher Personen. Der Einkommenssteuersatz beträgt:
    1. für Einkommen bis zu 3000 Tura 40 vom Hundert;
    2. für jene Teile des Einkommens, die 3000 Tura überschreiten, 55 vom Hundert;
    3. für jene Teile des Einkommens, die 10.000 Tura überschreiten, 70 vom Hundert.
    (2) Von der Bemessung des kalendermonatlichen Einkommens ausgenommen sind:
    1. Sozialleistungen im Sinne des Föderationssozialgesetzbuchs;
    2. ein Freibetrag von kalendermonatlich 500 Tura;
    3. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation.
    (3) Die Einkommenssteuer auf das Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Zu viel abgeführte Einkommenssteuer fordern Steuerpflichtige innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres durch Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt zurück (Einkommenssteuerausgleich).
    (4) Selbstständig tätige natürliche Personen führen die Einkommenssteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab.
    Dies gilt auch für jene Teile des Einkommens natürlicher Personen, für die nicht der Arbeitgeber die Einkommenssteuer gemäß Absatz 3 abführt.
    (5) Sofern die Nationalversammlung nichts anderes beschlossen hat, betragen:
    1. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
    2. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
    3. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Freibeträge;
    4. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Freibeträge.
    (6) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Einkommenssteuerpflicht mit jenen Teilen ihres Einkommens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwirtschaftet wurden.


    § 5 - Körperschaftssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Körperschaftssteuer auf den kalenderjährlichen Gewinn von Körperschaften privaten Rechts im Sinne des Körperschaftsgesetzbuchs. Der Körperschaftssteuersatz beträgt 40 vom Hundert.
    (2) Von der Bemessung des kalenderjährlichen Gewinns ausgenommen sind:
    1. Gehälter, die die Körperschaft auszahlt;
    2. Gewinne, die die Körperschaft an Anteilseigner auszahlt;
    3. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke gemäß Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation;
    4. bei Vereinen die Mitgliedsbeiträge.
    (3) Die Körperschaftssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres von der Körperschaft an das für den Hauptsitz der Körperschaft zuständige Finanzamt abgeführt.
    (4) Juristische Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht mit dem auf dem Staatsgebiet der Föderation erzielten Gewinn. Absatz 2 gilt entsprechend.


    § 6 - Umsatzsteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Umsatzsteuer auf den Handel mit Waren.
    (2) Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf:
    1. die Grundnahrungsmittel Brot, Teigwaren und ungesüßte Getränke;
    2. Säuglingsnahrung, Windeln und Kinderbekleidung;
    3. Waren in landwirtschaftlicher Direktvermarktung.
    (3) Keine Umsatzsteuer erhebt die Föderation auf Waren, die zur Weiterverarbeitung erworben werden.
    (4) Die Umsatzsteuer wird zeitnah vom Verkäufer an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt. Natürliche Personen, die als Verkäufer tätig werden, führen die Umsatzsteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres an das für ihren hauptsächlichen Wohnsitz zuständige Finanzamt ab.
    (5) Keine Umsatzsteuer ist abzuführen, wenn der Handel zwischen natürlichen Personen erfolgt und der Warenwert weniger als 1000 Tura beträgt.


    § 7 - Einfuhrsteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Einfuhrsteuer auf Waren, die aus dem Staatsgebiet auswärtiger Staaten eingeführt werden. Auf Waren aus einem anderen Land der Föderation wird auch dann keine Einfuhrsteuer erhoben, wenn ihre Einfuhr über das Staatsgebiet auswärtiger Staaten erfolgt.
    (2) Der Einfuhrsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Einfuhrsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf Nahrungsmittel.
    (3) Die Einfuhrsteuer wird zeitnah von der die Wareneinfuhr überwachenden Behörde an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt.
    (4) Keine Einfuhrsteuer erhebt die Föderation auf Rohstoffe, die zur Weiterverarbeitung auf dem Staatsgebiet der Föderation benötigt werden. Die Föderation erhebt zudem keine Einfuhrsteuer auf Waren, deren Warenwert weniger als 100 Tura beträgt, sofern die Einfuhr nicht geschäftsmäßig erfolgt, also nicht auf Wiederholung angelegt ist.
    (5) Die Nationalversammlung kann durch Gesetz oder durch Vertrag mit auswärtigen Staaten Ausnahmen von der Einfuhrsteuerpflicht zulassen.


    § 8 - Schutzzölle
    (1) Die Föderationsregierung kann durch Verordnung, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf, bestimmen, dass die Föderation auf Waren, die aus dem Staatsgebiet auswärtiger Staaten eingeführt werden, Schutzzölle erhebt. Die Verordnung muss die betroffenen Waren und Staaten nennen.
    (2) Schutzzölle dienen dem Schutz der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit einheimischer Unternehmen und der einheimischen Arbeitsplätze.
    (3) Die Höhe der Schutzzölle darf maximal das Doppelte der jeweiligen Einfuhrsteuer betragen.
    (4) Die Nationalversammlung kann die Aufhebung bestehender Schutzzölle verlangen.


    § 9 - Vermögenssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine kalenderjährliche Vermögenssteuer auf das Vermögen natürlicher Personen.
    (2) Der Vermögenssteuersatz beträgt:
    1. für jene Teile des Vermögens, die 200.000 Tura überschreiten, 0,5 vom Hundert;
    2. für jene Teile des Vermögens, die 500.000 Tura überschreiten, 1 vom Hundert;
    3. für jene Teile des Vermögens, die 1.000.000 Tura überschreiten, 2 vom Hundert.
    (3) Die Vermögenssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres vom Kreditinstitut an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Verteilt sich das Vermögen auf mehrere Kreditinstitute, ist die natürliche Person verpflichtet, eines der Kreditinstitute zu beauftragen, die Vermögenssteuer abzuführen.
    (4) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Vermögenssteuerpflicht, wenn sie ihren hauptsächlichen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Föderation und von dort Zugriff auf ihr Vermögen haben.


    § 10 - Kapitalverkehrssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Kapitalverkehrssteuer auf unbare Finanztransaktionen ab einer Höhe von 1000 Tura. Der Kapitalverkehrssteuersatz beträgt 0,1 vom Hundert, für Finanztransaktionen in auswärtige Staaten 1 vom Hundert.
    (2) Die Kapitalverkehrssteuer wird zeitnah vom Kreditinstitut, das die Finanztransaktion abwickelt, an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt.
    (3) Keine Kapitalverkehrssteuer ist abzuführen, wenn die Finanztransaktion zu rein privaten, nicht geschäftsmäßigen Zwecken erfolgt.


    Teil 3
    Schlussbestimmungen


    § 11 - Verwendung von Steuern
    Solange und sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, fließen Einnahmen aus Föderationssteuern in den allgemeinen Haushalt der Föderation.


    § 12 - Steuerhinterziehung
    (1) Wer als Steuerpflichtiger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorsätzlich vorenthält (Steuerhinterziehung), ist zur Zahlung der Steuer in dreifacher Höhe verpflichtet. Dies gilt auch für den, der einem Steuerpflichtigen bei der Steuerhinterziehung Beihilfe leistet. Wer ohne Vorsatz handelt, ist zur Nachzahlung der Steuer zuzüglich angefallener Zinsen verpflichtet.
    (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung.


    § 13 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Finanzen zuständigen Föderationsminister.


    § 14 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Herr Präsident, die Föderationsregierung bittet um zeitnahe Abstimmung über den vorliegenden Vertragsentwurf. Aufgrund der Dringlichkeit der Hilfsmaßnahmen für Underbergen bitte ich darum, die Aussprache möglichst kurz zu halten.


    ENTWURF


    Abkommen zwischen der Freien Stadt Underbergen und der Turanischen Föderation


    Die Freie Stadt Underbergen (im Folgenden: Underbergen) und die Turanische Föderation (im Folgenden: Föderation) vereinbaren wie folgt:


    Artikel 1
    (1) Die Föderation übernimmt die völkerrechtliche Vertretung Underbergens und garantiert die territoriale Unversehrtheit des Gebiets Underbergen. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten erfolgt gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Föderation.
    (2) Darüber hinaus erhält Föderationsrecht auf dem Gebiet Underbergens nur insoweit Geltung, wie dieses Abkommen dies ausdrücklich bestimmt.


    Artikel 2
    (1) Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit von Underbergen besitzen (Underbergische Volkszugehörigkeit), werden Staatsangehörigen der Föderation gleichgestellt, ohne dass es hierfür eines besonderen Antrags bedarf.
    (2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens geborene Underbergische Volkszugehörige erhalten die Staatsangehörigkeit der Föderation gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Föderation.


    Artikel 3
    (1) Zur inneren Verwaltung Underbergens wird spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein privatrechtliches Unternehmen nach Föderationsrecht eingerichtet. Es ist als Gesellschaft auf Aktien zu organisieren.
    (2) Mit Anmeldung beim Wirtschaftszentrum der Föderation übernimmt die Gesellschaft die Regierungsgewalt über Underbergen. Die Regierungsgewalt des Bürgermeisters und Präsidenten erlischt.
    (3) Die Föderation verpflichtet sich, mindestens zehn Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu halten.
    (4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist vom Vertrauen der Angestellten abhängig. Entzieht die Betriebsversammlung/der Betriebsrat der Geschäftsführung mit absoluter Stimmenmehrheit das Vertrauen, muss sie zurücktreten.


    Artikel 4
    (1) Die Gesellschaft hat das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Wertschöpfung auf dem Gebiet Underbergens und zum Handel mit dort gewonnenen Rohstoffen und Erzeugnissen.
    (2) Sie kann diese Rechte teilweise befristet oder unbefristet an weitere Unternehmen abtreten. Diese unterstehen der Gerichtsbarkeit der Föderation.
    (3) Die Produktion von Gegenständen, welche zu militärischen Zwecken eingesetzt werden können, ist auf dem Gebiet Underbergens in jedem Fall untersagt. Über die Einhaltung dieser Vorschrift wacht die Föderation.
    (4) Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Reinhaltung der Underbergischen Natur. Produktionsfläche kann nur sein, was bereits infrastrukturell erschlossen ist oder ohne wesentliche Schäden für die Natur erschlossen werden kann.
    (5) Bestandteil dieses Vertrags ist eine Liste von Immobilien und Kulturgüter. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die darin genannten Objekte zu erhalten. Veränderungen an diesen dürfen nicht wesentlich sein.


    Artikel 5
    Die Underbergen-Gesellschaft behält kalendermonatlich für jeden Angestellten, der Underbergischer Volkszugehöriger ist, zehn Prozent des Monatsgehalts ein und führt die Summe an die Föderationskasse ab. Sie führt ferner dieselbe Summe aus dem Unternehmensvermögen ab.


    Artikel 6
    Alle Underbergischen Volkszugehörigen gemäß Artikel 2 Absatz1 mit hauptsächlichem Wohnsitz auf dem Gebiet Underbergens, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Angestellte der Gesellschaft. Über die Einhaltung Ihre Rechte als Arbeitnehmer und ihre betriebliche Mitbestimmung gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Föderation wacht die Föderation.


    Artikel 7
    (1) Dieses Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
    (2) Eine Kündigung wird ausgesprochen durch entsprechenden Beschluss einer Volksversammlung, der alle Underbergischen Volkszugehörigen ab 18 Jahren angehören, auf Antrag der Betriebsversammlung/des Betriebsrats der Underbergen-Gesellschaft.
    (3) Die Gesellschaft und die Föderation nehmen ihre aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten in jedem Fall wahr, bis das Underbergische Volk sich eine neue Verfassungsordnung gibt.


    Artikel 8
    Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die notwendigen Schritte zu seiner Gültigkeitswerdung abgeschlossen sind.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Herr Präsident, die Föderationsregierung, vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit, beantragt Aussprache zu beiliegendem Entwurf eines Arbeitszeit- und entgeltgesetzes.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte
    - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) -


    § 1 - Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.
    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation.
    (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte.


    § 2 - Höchstarbeitszeit
    (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.
    (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen.


    § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit
    (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt.
    (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung.


    § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage
    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen.
    (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für:
    1. das Notfall- und Rettungswesen;
    2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen;
    3. die Feuerwehr;
    4. die Polizei;
    5. den Strafvollzug;
    5. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist;
    6. Gastwirtschaften;
    7. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe.
    (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist.
    (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt.


    § 5 - Pause
    Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.


    § 6 - Arbeitsentgelte
    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu.
    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden.
    (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch:
    1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes;
    2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung;
    3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
    (4) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen.


    § 7 - Arbeitsgerichtsbarkeit
    (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen.
    (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung.
    (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht.


    § 8 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


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