Sicherheits- und Wehrverfassung

  • Föderationsgesetzbuch über die bewaffneten Organe und die Landesverteidigung
    - Sicherheits- und Wehrverfassung (SWVerf) -


    Teil 1
    Bewaffnete Organe der Föderation


    § 1 - Definition
    (1) Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dienen die bewaffneten Organe der Föderation der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation gleichgestellt sind.
    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind:
    1. exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge;
    2. See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation;
    3. das Einsatzgebiet bewaffneter Organe der Föderation im Verteidigungsfall;
    4. das Einsatzgebiet bewaffneter Organe der Föderation im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist;
    5. alle weiteren Gebiete, die durch Gesetz dazu bestimmt sind.
    (3) Bewaffnete Organe der Föderation im Sinne dieses Gesetzes sind die Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit, die Föderationspolizei und die Streitkräfte.


    § 2 - Verhältnismäßigkeit; Waffengebrauch
    (1) Die bewaffneten Organe der Föderation haben sich bei ihrem Einsatz von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten zu lassen.
    (2) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen ist Angehörigen von bewaffneten Organen der Föderation im Dienst erlaubt:
    1. zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Leib und Leben;
    2. zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf das Staatsgebiet der Föderation oder auf Gebiete, die dem Staatsgebiet der Föderation gleichgestellt sind;
    3. gegen Personen, die sich der Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Identität oder mitgeführter Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch Flucht zu entziehen versuchen, sofern zuvor ein Warnschuss erfolgt ist.


    § 3 - Richterliche Haftanordnung
    (1) Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen bewaffnete Organe der Föderation Personen, denen sie zur Last legen, Straftaten begangen zu haben, ohne richterlich angeordnete Haft höchstens 72 Stunden festhalten.
    (2) Sind die Voraussetzungen für eine Haftanordnung gegeben, stehen einem richterlichen Beschluss innerhalb dieser Frist aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, beträgt die Frist ausnahmsweise sieben Tage.
    (3) Personen, gegen die eine richterliche Haftanordnung vorliegt, sind unverzüglich den zuständigen Justizbehörden zu überantworten, sofern dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.


    § 4 - Pensionsfonds
    Die Föderation richtet für die ehemaligen Angehörigen ihrer bewaffneten Organe einen Pensionsfonds als Sondervermögen ein. Form und Umfang des Pensionsfonds und die zu leistenden Pensionszahlungen regeln ein Gesetz oder eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers.


    Teil 2
    Die Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit


    § 5 - Einrichtung
    (1) Die Föderation richtet mit Wirkung zum 1. Juli 2016 eine Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit ein.
    (2) In ihr gehen alle nichtmilitärischen Sicherheitsorgane auf, die nicht zur Föderationspolizei zusammengefasst werden.


    § 6 - Aufgaben
    (1) Aufgaben der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit sind:
    1. die Koordinierung der Ermittlungstätigkeit der Polizeien der Länder;
    2. die internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit;
    3. die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsorganen und Strafverfolgungsbehörden der Föderation;
    4. die Ermittlungstätigkeit bei staatsgefährdenden Straftaten (Staatssicherheit);
    5. der Auslandsnachrichtendienst (Information und Aufklärung);
    6. die Ermittlungstätigkeit im Auftrag der Länder.
    (2) Weitere Aufgaben können durch Gesetz bestimmt werden.


    § 7 - Uniformen
    Die Angehörigen der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit sind nicht uniformiert.


    § 8 - Laufbahngruppen; Verwaltungsbeschäftigte
    (1) Laufbahngruppen der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit sind der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst.
    (2) Die Beamten der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit ernennt der Präsident der Föderation, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Nichtbeamtete Beschäftigte in der Verwaltung der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen.


    § 9 - Besoldungsstufen und Amtsbezeichnungen
    (1) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B9 mit der Amtsbezeichnung Inspektor;
    2. B10 mit der Amtsbezeichnung Oberinspektor;
    3. B11 mit der Amtsbezeichnung Kommissar;
    4. B12 mit der Amtsbezeichnung Oberkommissar;
    5. B13 mit der Amtsbezeichnung Hauptkommissar;
    6. B14 mit der Amtsbezeichnung Erster Hauptkommissar.
    (2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B15 mit der Amtsbezeichnung Regierungsrat;
    2. B16 mit der Amtsbezeichnung Oberregierungsrat;
    3. B17 mit der Amtsbezeichnung Regierungsdirektor;
    4. B18 mit der Amtsbezeichnung Leitender Regierungsdirektor.


    § 10 - Behördenstruktur
    (1) An der Spitze der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (2) Die innere Struktur der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit wird durch Verordnung des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit delegieren.


    § 11 - Tätigkeit im Ausland
    Die Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze auch im Ausland aus.


    Teil 3
    Die Föderationspolizei


    § 12 - Einrichtung
    (1) Die Föderation richtet mit Wirkung zum 1. Juli 2016 eine Föderationspolizei als Sonderpolizei der Föderation ein.
    (2) In ihr gehen alle uniformierten nichtmilitärischen Sicherheitsorgane auf, die der Föderation unterstellt sind.


    § 13 - Aufgaben
    (1) Aufgaben der Föderationspolizei sind:
    1. der Schutz der Verfassungsorgane der Föderation, auch im Ausland;
    2. der Schutz von Föderationseinrichtungen, sofern dafür nicht andere Behörden zuständig sind;
    3. der Schutz exterritorialer Gebiete der Föderation im Ausland, sofern dafür nicht die Streitkräfte zuständig sind;
    4. der Schutz exterritorialer Gebiete von Drittstaaten auf Föderationsgebiet, sofern dem nicht andere Rechtsnormen entgegen stehen;
    5. der Schutz der Föderationsgrenze einschließlich des Rechts der Nacheile;
    6. der Schutz der Küstengebiete der Föderation (Küstenwache) einschließlich des Rechts der Nacheile;
    7. das Passkontrollwesen;
    8. die Bekämpfung bewaffneter Aufständischer;
    9. auf Ersuchen der Länder die Unterstützung der Bereitschaftspolizeien der Länder (Föderationspolizeireserve).
    (2) Weitere Aufgaben können durch Gesetz bestimmt werden.
    (3) Kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbringung von Material oder Personal der Föderationspolizei an einen anderen Ort innerhalb der Föderation.
    (4) Durch Staatsverträge der Föderation mit den Ländern kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 unter den Punkten 5 bis 7 genannten Aufgaben ganz oder teilweise von bewaffneten Organen der Länder erfüllt werden.


    § 14 - Personalstärke
    Die Nationalversammlung legt auf Vorschlag des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers eine Obergrenze für die Personalstärke der Föderationspolizei fest.


    § 15 - Uniformen
    (1) Die Angehörigen der Föderationspolizei sind uniformiert. Sie tragen Dienstanzug oder Einsatzanzug.
    (2) Der Dienstanzug der Föderationspolizei ist dunkelgrün.
    (3) Der Einsatzanzug ist dunkelgrün. Schnitt und Zusammensetzung richten sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung.
    (4) Alles weitere bestimmt eine Verordnung des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers.


    § 16 - Laufbahngruppen; Verwaltungsbeschäftigte
    (1) Laufbahngruppen der Föderationspolizei sind Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Generale.
    (2) Die Offiziere und Generale der Föderationspolizei ernennt der Präsident der Föderation, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Beamtete und nichtbeamtete Beschäftigte in der Verwaltung der Föderationspolizei führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Amts- und Tätigkeitsbezeichnungen.


    § 17 - Besoldungsstufen und Dienstgrade
    (1) In der Laufbahngruppe der Mannschaften bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B1 mit dem Dienstgrad Gefreiter;
    2. B2 mit dem Dienstgrad Obergefreiter;
    3. B3 mit dem Dienstgrad Stabsgefreiter.
    (2) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B4 mit dem Dienstgrad Unteroffizier;
    2. B5 mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier;
    3. B6 mit dem Dienstgrad Feldwebel;
    4. B7 mit dem Dienstgrad Oberfeldwebel;
    5. B8 mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel.
    (3) In der Laufbahngruppe der Offiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B9 mit dem Dienstgrad Leutnant;
    2. B10 mit dem Dienstgrad Oberleutnant;
    3. B11 mit dem Dienstgrad Hauptmann;
    4. B12 mit dem Dienstgrad Major;
    5. B13 mit dem Dienstgrad Oberstleutnant;
    6. B14 mit dem Dienstgrad Oberst.
    (4) In der Laufbahngruppe der Generale bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B16 mit dem Dienstgrad Generalleutnant;
    2. B18 mit dem Dienstgrad General.
    (5) Angehörige der Föderationspolizei führen ihre Dienstgradbezeichnungen mit dem Zusatz „der Föderationspolizei“.


    § 18 - Anwärterdienst
    (1) Anwärter der Föderationspolizei tragen als Dienstgrad die um den Zusatz „-Anwärter“ erweiterte Dienstgradbezeichnung der ersten Besoldungsstufe der Laufbahngruppe, für die sie ausgebildet werden.
    (2) Anwärter für die Laufbahngruppe der Mannschaften tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Polizeianwärter“.


    § 19 - Kommandostruktur
    (1) An der Spitze der Föderationspolizei steht der Befehlshaber der Föderationspolizei (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat. Sein Dienstgrad ist General.
    (2) Die Befehls- und Kommandostruktur der Föderationspolizei und ihre Gliederung wird durch Verordnung des für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Befehlshaber der Föderationspolizei delegieren.


    § 20 - Tätigkeit außerhalb des Föderationsgebiets
    Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Tätigkeit der Föderationspolizei außerhalb des Föderationsgebiets der Zustimmung durch die Nationalversammlung.


    § 21 - Sondereinsatzeinheit
    (1) Die Föderationspolizei richtet eine Sondereinsatzeinheit (Föderationspolizeispezialkommando) ein. Diese kommt auf Anordnung des Befehlshabers der Föderationspolizei oder auf Ersuchen der Länder bei besonders schwierigen polizeilichen Lagen zum Einsatz, die anders nicht zu lösen sind.
    (2) Ein Einsatz des Föderationspolizeispezialkommandos außerhalb des Föderationsgebiets bedarf der Zustimmung durch die Föderationsregierung. Bei Gefahr im Verzug ist die Zustimmung schnellstmöglich nachzuholen.


    § 22 - Föderationssicherheitswache
    (1) Der für die innere Sicherheit zuständige Föderationsminister kann zur Unterstützung der Föderationspolizei durch Verordnung, die der Zustimmung der Föderationsregierung bedarf, eine Föderationssicherheitswache einrichten.
    (2) Die Angehörigen der Föderationssicherheitswache sind nichtbeamtete Beschäftigte. Sie führen die Tätigkeitsbezeichnung „Sicherheitswacheangehöriger“ oder „Sicherheitswacheangehörige“. Ihr Entgelt entspricht der Besoldungsstufe:
    1. B4 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens einem Jahr angehören;
    2. B5 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens drei Jahren angehören;
    3. B6 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens fünf Jahren angehören;
    4. B7 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache seit längstens zehn Jahren angehören;
    5. B8 für Beschäftigte, die der Föderationssicherheitswache länger als zehn Jahre angehören.
    (3) Angehörige der Föderationssicherheitswache unterstehen dem Befehl der Föderationspolizei. Die Befehls- und Kommandostruktur legt der für die innere Sicherheit zuständige Föderationsminister durch Verordnung fest.


    Teil 4
    Die Streitkräfte der Föderation


    § 23 - Aufgaben
    (1) Die Streitkräfte der Föderation (Föderationsstreitkräfte) dienen der militärischen Landesverteidigung der Turanischen Föderation. Sie dürfen darüber hinaus nur eingesetzt werden:
    1. zur Sicherung streitkräfteeigener Liegenschaften;
    2. zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb und im unmittelbaren Umfeld der Streitkräfte (Militärpolizei);
    3. zur Ausbildung der Streitkräfte;
    4. im Rahmen militärischer Übungen;
    5. zur Bekämpfung bewaffneter und militärisch organisierter Aufständischer;
    6. im Rahmen der Amtshilfe auf Ersuchen anderer Behörden und Einrichtungen der Föderation oder der Länder;
    7. in weiteren durch Gesetz bestimmten Fällen.
    (2) Kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbringung von Material oder Personal der Streitkräfte an einen anderen Ort innerhalb der Föderation.


    § 24 - Wehrbereiche; Truppenstärke
    (1) Die Streitkräfte bestehen aus den Wehrbereichen Heer, Luftwaffe und Marine.
    (2) Der Präsident der Föderation ernennt auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers die Generalinspekteure der Wehrbereiche (Besoldungsstufe B19), sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Die Nationalversammlung legt auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers eine Obergrenze für die Personalstärke der Wehrbereiche im Frieden fest.


    § 25 - Oberbefehl
    Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Die Ausübung der Befehls- und Kommandogewalt ist in Friedenszeiten an den für die Verteidigung zuständigen Föderationsminister und die von ihm damit beauftragten militärischen Dienststellen delegiert.


    § 26 - Föderationsoberkommando
    (1) Die Generalinspekteure der Wehrbereiche bilden das Föderationsoberkommando. Sein Vorsitz obliegt dem nach Dienstgrad ranghöchsten und in diesem Dienstgrad dienstältesten Generalinspekteur.
    (2) Das Föderationsoberkommando ist das oberste militärische Beratungsgremium der Föderationsregierung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, dient es ferner der Planung und Vorbereitung militärischer Einsätze und der Überwachung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte.
    (3) Dem Föderationsoberkommando untersteht der Führungsstab der Streitkräfte. Sein Vorsitz obliegt einem Generaloberst/Vizeadmiral (Besoldungsstufe B17) oder General/Admiral (Besoldungsstufe B18).


    § 27 - Laufbahngruppen; Verwaltungsbeschäftigte
    (1) Laufbahngruppen der Streitkräfte sind Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Generale/Admirale.
    (2) Die Offiziere und Generale/Admirale der Streitkräfte ernennt der Präsident der Föderation, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Beamtete und nichtbeamtete Beschäftigte in der Wehrverwaltung führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Amts- und Tätigkeitsbezeichnungen.


    § 28 - Besoldungsstufen und Dienstgrade
    (1) In der Laufbahngruppe der Mannschaften bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B1 mit den Dienstgraden Gefreiter (Heer und Luftwaffe) und Matrose (Marine);
    2. B2 mit den Dienstgraden Obergefreiter (Heer und Luftwaffe) und Obermatrose (Marine);
    3. B3 mit den Dienstgraden Stabsgefreiter (Heer und Luftwaffe) und Stabsmatrose (Marine).
    (2) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B4 mit den Dienstgraden Unteroffizier (Heer und Luftwaffe) und Maat (Marine);
    2. B5 mit den Dienstgraden Stabsunteroffizier (Heer und Luftwaffe) und Obermaat (Marine);
    3. B6 mit den Dienstgraden Feldwebel (Heer und Luftwaffe) und Bootsmann (Marine);
    4. B7 mit den Dienstgraden Oberfeldwebel (Heer und Luftwaffe) und Oberbootsmann (Marine);
    5. B8 mit den Dienstgraden Stabsfeldwebel (Heer und Luftwaffe) und Stabsbootsmann (Marine).
    (3) In der Laufbahngruppe der Offiziere bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B9 mit den Dienstgraden Leutnant (Heer und Luftwaffe) und Leutnant zur See (Marine);
    2. B10 mit den Dienstgraden Oberleutnant (Heer und Luftwaffe) und Oberleutnant zur See (Marine);
    3. B11 mit den Dienstgraden Hauptmann (Heer und Luftwaffe) und Kapitänleutnant (Marine);
    4. B12 mit den Dienstgraden Major (Heer und Luftwaffe) und Korvettenkapitän (Marine);
    5. B13 mit den Dienstgraden Oberstleutnant (Heer und Luftwaffe) und Fregattenkapitän (Marine);
    6. B14 mit den Dienstgraden Oberst (Heer und Luftwaffe) und Kapitän zur See (Marine).
    (4) In der Laufbahngruppe der Generale/Admirale bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B15 mit den Dienstgraden Generalmajor (Heer und Luftwaffe) und Flottillenadmiral (Marine);
    2. B16 mit den Dienstgraden Generalleutnant (Heer und Luftwaffe) und Konteradmiral (Marine);
    3. B17 mit den Dienstgraden Generaloberst (Heer und Luftwaffe) und Vizeadmiral (Marine);
    4. B18 mit den Dienstgraden General (Heer und Luftwaffe) und Admiral (Marine).


    § 29 - Außerordentliche Dienstgrade
    (1) Ist der für die Verteidigung zuständige Föderationsminister Angehöriger der Wehrbereiche Heer oder Luftwaffe, führt er den außerordentlichen Dienstgrad eines Marschalls der Föderation, als Angehöriger des Wehrbereichs Marine den eines Großadmirals der Föderation.
    (2) Die außerordentlichen Dienstgrade Marschall der Föderation und Großadmiral der Föderation (Besoldungsstufe B19) werden darüber hinaus nur im Verteidigungsfall oder zur Würdigung einer außergewöhnlichen soldatischen Lebensleistung mit Eintritt in den Ruhestand verliehen.


    § 30 - Angehörige der Streitkräfte; Vereidigung
    (1) Angehörige der Streitkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Soldaten in der militärischen Grundausbildung;
    2. Soldaten auf Zeit, die sich für mindestens ein Jahr und maximal 20 Jahre zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet haben;
    3. Berufssoldaten, die sich für einen unbefristeten Dienst in den Streitkräften verpflichtet haben.
    (2) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten leisten zeitnah nach ihrer Verpflichtung folgenden Diensteid: „Ich schwöre, meinem Vaterlande, der Turanischen Föderation, treu zu dienen, die Befehle meiner Vorgesetzten gewissenhaft zu erfüllen und das Recht und die Freiheit des Turanischen Volkes allzeit tapfer zu verteidigen. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3) Soldaten in der militärischen Grundausbildung sind auf Befolgung des Eides verpflichtet, auch wenn sie ihn nicht geleistet haben.


    § 31 - Militärische Ausbildung
    (1) Die Grundzüge der militärischen Ausbildung regelt eine Verordnung des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers. Er kann dieses Recht an das Föderationsoberkommando delegieren.
    (2) Angehörige der Streitkräfte in der militärischen Grundausbildung tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Soldat“.
    (3) Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Unteroffizieranwärter“ (Heer und Luftwaffe) oder „Maatanwärter“ (Marine).
    (4) Anwärter für die Laufbahngruppe der Offiziere tragen als Dienstgrad die Bezeichnung „Fähnrich“ (Heer und Luftwaffe) oder „Seekadett“ (Marine).


    § 32 - Uniformen
    (1) Die Angehörigen der Streitkräfte sind uniformiert. Sie tragen Dienstanzug oder Feldanzug.
    (2) Der Dienstanzug des Wehrbereichs Heer ist dunkelgrau, des Wehrbereichs Luftwaffe blau und des Wehrbereichs Marine dunkelblau.
    (3) Farbe, Schnitt und Zusammensetzung des Feldanzugs richten sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung.
    (4) Alles weitere bestimmt eine Verordnung des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers.


    § 33 - Dienst- und Kommandoflaggen
    Der Präsident der Föderation legt durch Verordnung die Dienstflagge und die Kommandoflaggen der Streitkräfte fest.


    § 34 - Streitkräftereserve
    (1) Staatsbürger der Föderation, die über eine militärische Ausbildung verfügen, nicht im aktiven Dienst der Streitkräfte stehen und dem nicht widersprochen haben, gehören der Streitkräftereserve an. Die Streitkräftereserve ist in Reserveeinheiten zu gliedern.
    (2) Angehörige von Reserveeinheiten (Reservisten), die das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zu militärischen Übungen herangezogen werden, jedoch nicht häufiger als zweimal im Kalenderjahr. Unteroffiziere und Offiziere der Reserve können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, Generale/Admirale bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu militärischen Übungen herangezogen werden.


    § 35 - Kommandostruktur; Wehrverwaltung
    (1) Die Befehls- und Kommandostruktur, die Gliederung der Streitkräfte sowie die Zusammensetzung der einzelnen Waffengattungen wird durch Verordnung des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise delegieren.
    (2) Der Wehrverwaltung dienen das für die Verteidigung zuständige Föderationsministerium, das Streitkräfteamt, die Wehrkreise und alle hierzu bestimmten Personalstellen.
    (3) Jedem Wehrkreis steht ein Wehrkreiskommando vor. An der Spitze des Wehrkreiskommandos steht der Befehlshaber im Wehrkreis. Er wird auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (4) Die Gebiete der Länder bilden jeweils einen Wehrkreis.
    (5) Die Wehrkreiskommandos:
    1. verwalten die streitkräfteeigenen Liegenschaften im jeweiligen Wehrkreis;
    2. beschaffen nach Maßgabe der Gesetze Wehrmaterial und Ausrüstung;
    3. verwalten die Streitkräftereserve im jeweiligen Wehrkreis;
    3. erfassen die im Verteidigungsfall dienstpflichtige Bevölkerung;
    4. stellen im Verteidigungsfall die Heimatverteidigung sicher.
    (6) Das Streitkräfteamt koordiniert die Arbeit der Wehrkreiskommandos und stellt den Austausch mit dem für die Verteidigung zuständigen Föderationsministerium sicher. Sein Präsident wird auf Vorschlag des für die Verteidigung zuständigen Föderationsministers vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.


    § 36 - Beschaffung
    (1) Die Beschaffung von Ausrüstung der Streitkräfte erfolgt nach Maßgabe der Gesetze. Sie obliegt bei:
    1. militärischem Großgerät dem Streitkräfteamt;
    2. tragbaren Waffensystemen dem Wehrkreiskommando auf Anforderung der zuständigen militärischen Dienststelle;
    3. sonstiger Ausrüstung der zuständigen militärischen Dienststelle.
    (2) Großgerät der Streitkräfte soll frühestens nach einer Dienstzeit von 25 Jahren außer Dienst gestellt und durch neues Großgerät ersetzt werden. Aktives Großgerät ist regelmäßig technisch zu modernisieren und bei Bedarf zu reparieren. Großgerät, das nicht zu reparieren ist, kann nach einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren außer Dienst gestellt werden.
    (3) Für tragbare Waffensysteme gilt eine entsprechende Frist von 20 Jahren.
    (4) Für Großgerät, das trotz bestimmungsgemäßer Nutzung nach weniger als 25 Jahren nicht mehr bestimmungsgemäß einsatzfähig ist, und für tragbare Waffensysteme, die trotz bestimmungsgemäßer Nutzung nach weniger als 20 Jahren nicht mehr bestimmungsgemäß einsatzfähig sind, ist der Hersteller nach Maßgabe der Gesetze in Haftung zu nehmen.


    § 37 - Einsatz außerhalb des Föderationsgebiets
    (1) Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Föderationsgebiets der Zustimmung durch die Nationalversammlung.
    (2) Die Streitkräfte dürfen außerhalb des Föderationsgebiets nur eingesetzt werden:
    1. zur Unterstützung oder zum Schutz humanitärer Helfer;
    2. zum Schutz exterritorialer Gebiete der Föderation im Ausland, sofern dafür nicht die Föderationspolizei zuständig ist;
    3. im Rahmen von Beistands- und Militärbündnissen mit anderen Staaten;
    4. in weiteren durch Gesetz bestimmten Fällen.
    (3) Ein Einsatz der Streitkräfte oder von Teilen der Streitkräfte zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf ein dem Föderationsgebiet gleichgestelltes Gebiet oder auf Leib und Leben von Staatsbürgern der Föderation, der anders nicht zu beantworten ist, bedarf keiner Zustimmung durch die Nationalversammlung. Die Nationalversammlung ist zeitnah zu unterrichten.
    (4) Grundsätzlich keiner Zustimmung durch die Nationalversammlung bedarf:
    1. die Durchquerung internationaler Gewässer durch Fahrzeuge des Wehrbereichs Marine;
    2. die Durchquerung internationalen Luftraums durch Fahrzeuge des Wehrbereichs Luftwaffe;
    3. die Verbringung von Teilen der Streitkräfte in ein anderes Land der Föderation oder an einen Einsatzort außerhalb des Föderationsgebiets, sofern dies nicht im Rahmen eines zustimmungspflichtigen Einsatzes geschieht;
    4. die Teilnahme der Streitkräfte oder von Teilen der Streitkräfte an militärischen Übungen außerhalb des Föderationsgebiets.


    Teil 5
    Spannungs- und Verteidigungsfall


    § 38 - Spannungsfall
    (1) Der für die Verteidigung zuständige Föderationsminister kann die Streitkräfte oder Teile der Streitkräfte in Alarmbereitschaft versetzen, wenn dies auf Grund internationaler Spannungen, die die Föderation betreffen, erforderlich erscheint (Spannungsfall).
    (2) Die Alarmbereitschaft ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Anordnung nicht mehr gegeben sind. Die Nationalversammlung kann die Beendigung der Alarmbereitschaft verlangen.
    (3) Dauert der Spannungsfall länger als 14 Tage, kann der für die Verteidigung zuständige Föderationsminister mit Zustimmung der Föderationsregierung beschließen, Reservisten einzuberufen. Art und Umfang der Einberufung legt eine Verordnung fest.


    § 39 - Feststellung des Verteidigungsfalls
    (1) Die Feststellung, dass das Föderationsgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft die Nationalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Ein Angriff oder unmittelbar bevorstehender Angriff auf ein dem Föderationsgebiet gleichgestelltes Gebiet gilt nicht als Verteidigungsfall im Sinne dieses Gesetzes.
    (2) Stehen der Beschlussfassung durch die Nationalversammlung unüberwindliche Hindernisse entgegen, gilt der Verteidigungsfall in dem Augenblick als festgestellt, in dem der Angriff begonnen hat.
    (3) Die Feststellung des Verteidigungsfall ist vom Präsidenten der Föderation unverzüglich öffentlich zu verkünden.
    (4) Ist der Verteidigungsfall festgestellt und wird das Föderationsgebiet mit Waffengewalt angegriffen, kann der Präsident der Föderation völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben. Er kann erklären, dass sich die Föderation mit dem Angreifer im Kriegszustand befindet.


    § 40 - Befehls- und Kommandogewalt
    Mit der Feststellung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Präsidenten der Föderation über.


    § 41 - Befugnisse der Föderationsregierung
    (1) Ist der Verteidigungsfall festgestellt, kann die Föderationsregierung alle Maßnahmen beschließen, die zur Landesverteidigung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck spezielle Verordnungen (Notverordnungen) erlassen und den Regierungen der Länder Weisungen erteilen.
    (2) Notverordnungen der Föderationsregierung dürfen nicht gegen die Föderationsverfassung verstoßen.
    (3) Notverordnungen verlieren ihre Gültigkeit:
    1. durch Beschluss der Föderationsregierung;
    2. am Tage nach einem entsprechenden Beschluss der Nationalversammlung;
    3. durch Anordnung des Generaladministrators;
    4. spätestens mit dem Ende des Verteidigungsfalls.
    (4) Solange und soweit die Föderationsregierung die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht trifft, sind die Regierungen der Länder ermächtigt, selbst Notverordnungen zu erlassen. Für solche Notverordnungen gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.


    § 42 - Einsatz der Streitkräfte und der Föderationspolizei
    (1) Ist der Verteidigungsfall festgestellt, können die Streitkräfte, die Föderationspolizei und alle bewaffneten Organe, die von der Föderationsregierung hierfür vorgesehen sind, im gesamten Föderationsgebiet zum Einsatz gebracht werden, außerdem überall dort, wo dies zum Zwecke der Abwehr des Angreifers erforderlich erscheint.
    (2) Bewaffnete Organe eines Landes dürfen außerhalb des Landes nur mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung zum Einsatz gebracht werden.


    § 43 - Dienstverpflichtung
    (1) Die Föderationsregierung kann alle Staatsbürger der Föderation, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Dienst in den Streitkräften, in der Föderationspolizei oder in einem Zivilschutzverband verpflichten, wenn die Abwehr des Angreifers anders nicht möglich ist.
    (2) Bei Offizieren und Unteroffizieren der Reserve endet die Dienstverpflichtung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Generalen/Admiralen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.


    § 44 - Wahlperioden; Neubesetzung von Ämtern
    (1) Laufen Wahlperioden von Verfassungsorganen ab, solange der Verteidigungsfall besteht, und stehen einer Neuwahl unüberwindliche Hindernisse entgegen, werden diese Wahlperioden bis nach Ende des Verteidigungsfalls verlängert. Sie enden 40 Tage nach Ende des Verteidigungsfalls.
    (2) Im Falle einer Erledigung des Amtes des Präsidenten der Föderation führt der Stellvertreter des Präsidenten dessen Amtsgeschäfte.
    (3) Ist kein Stellvertreter ernannt oder ist auch dessen Amt erledigt, beauftragt der Generaladministrator einen der Föderationsminister mit der kommissarischen Ausübung der Amtsgeschäfte des Präsidenten.


    § 45 - Ende des Verteidigungsfalls
    (1) Der Verteidigungsfall endet, wenn die Voraussetzungen zu seiner Feststellung nicht mehr gegeben sind. Diese Feststellung treffen die Föderationsregierung oder die Nationalversammlung.
    (2) Die Feststellung des Endes des Verteidigungsfalls ist vom Präsidenten der Föderation unverzüglich öffentlich zu verkünden.


    § 46 - Friedensschluss
    Über den Friedensschluss wird durch Föderationsgesetz entschieden.


    Teil 6
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    § 47 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Sicherheit zuständigen Föderationsminister, sofern und soweit es nicht ausdrücklich anderen Föderationsministern die Zuständigkeit verleiht.


    § 48 - Außerkrafttreten der Wehrverfassung
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Verteidigung (Wehrverfassung) in der Fassung vom 20. April 2013 außer Kraft.


    § 49 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 1. Juli 2016



    Hansgar von Ribbenwald
    Präsident der Föderation

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist