Verfügung NV/W/3/2016
Gemäß Artikel 19a der Verfassung der Turanischen Föderation in Verbindung mit den Paragrafen 3 und 15 Absatz 1 des Föderationswahlgesetzbuchs (FWGB) in den jeweils geltenden Fassungen lege ich hiermit fest, dass die
Wahl zur Nationalversammlung
im Zeitraum vom 9. August 2016, 9 Uhr, bis zum 14. August 2016, 18 Uhr, stattfinden wird.
Gemäß Artikel 19 Föderationsverfassung und Paragraf 14 Absatz 1 FWGB ist Mitglied der Nationalversammlung, wer im Wählerverzeichnis registriert ist, und darüber hinaus, wer durch Wahl dazu bestimmt wurde. Bürgerinnen und Bürger, die im Wählerverzeichnis registriert sind, sind aufgefordert, an dieser Stelle bis spätestens 7. August 2016 um 9 Uhr bekanntzugeben, ob sie zu der o.g. Wahl als Einzelkandidaten oder mit einer Wahlliste antreten. Wahllisten dürfen gemäß Paragraf 15 Absatz 2 FWGB auch Personen angehören, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Diese Personen, die gemäß Paragraf 5 Absatz 3 namentlich zu nennen sind, müssen Staatsangehörige der Föderation sein.
Wahlberechtigte, die noch keine gültige E-Mailadresse hinterlegt haben, werden gebeten, dies umgehend nachzuholen. Andernfalls ist eine Zustellung der Wahlbenachrichtigung unter Umständen nicht möglich.
Turan, den 26. Juli 2016
Sigurd Thorwald
Präsident der Nationalversammlung
Wahlleiter