Büro des Präsidenten

  • Liest sich den Entwurf im Detail durch und kippt nebenbei einen vernischen Whisky runter.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • ... und prompt erhält der Außenminister eine E-Mail mit der korrigierten Fassung. Die Änderungen sind minimal und nicht inhaltlicher Natur.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Turanischen Föderation


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Turanische Föderation folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige, souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näherzubringen.

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten in Kraft.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Erscheint wie erwartet im Büro des Präsidenten


    Guten Tag Herr Präsident.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Ah... Back! Grüße Sie!

    Setzen Sie sich doch...


    Ist aus seinem Schreibtischsessel aufgesprungen und weist den Gast in Richtung einer gemütlichen Couch-Garnitur in der Ecke.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Geht zum ausgewiesenen Sitzplatz und setzt sich als der Präsident auch dort ankommt


    Ich möchte mich für ihr Vertrauen in mich bedanken, Herr Präsident.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Ich habe zu danken, mein lieber Back. Sie sind der richtige Mann zur richtigen Zeit. Wenn Sie gestatten, würde ich gern mit Ihnen über Ihre vordringlichsten Aufgaben sprechen wollen.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Sehr gerne Herr Präsident, ich bin froh meinem Land in dieser Position dienen zu können. Ich nehme an sie meinen Auslandsreisen und -besuche?

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Das ist richtig. Wir sollten insbesondere die guten Beziehungen zu Pottyland und zu unseren Nachbarn Monikberg und Flandrien ausbauen. Außerdem könnten die Kontakte zu Alsztyna aufgefrischt werden. Wichtig ist mir auch die Normalisierung der Beziehungen zu Valorien. Diesbezüglich setzen Sie sich bitte mit meinem Sondergesandten Wilmer Hoog in Verbindung.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Franz holt aus seiner Tasche einen kleines Notizheft hervor und notiert sich etwas:

    - Pottyland, Monikberg und Flandrien Beziehungen ausbauen

    - Kontakt zu Alsztyna auffrischen

    - Normalisierung der Beziehung zu Valorien (Kontakt mit Sondergesandten des Präsidenten aufnehmen)


    Verstehe. Welche Aufgabe hat Ihr Sondergesandter genau?

    Wie siehts aus bezüglich Botschaftern in Pottyland, Monikberg, Flandrien und Alsztyna?

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Er soll ausloten, inwiefern Valorien diplomatische Kontakte zu uns wünscht.

    Botschaften dürfen Sie überall einrichten, wo dies rechtlich erlaubt ist.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Verstehe, wo finde ich denn Herrn Hoog?

    Ich nehme an, in keinem der Länder sind bisher Botschaften eingerichtet worden? Fällt die Ernennung von Botschaftern in Ihre Zuständigkeit oder in meine?

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation