Büro des Präsidenten

  • Ich gebe Ihnen mal die Kontaktdaten von Herrn Hoog.


    Notiert die Daten auf einem Papier und reicht es Back.


    Das alte Diplomatiegesetz, das im Übrigen dringend entstaubt werden müsste, sagt dazu nur, dass der Präsident der Einrichtung von Botschaften zustimmen muss. Die Verfassung sieht vor, dass grundsätzlich alle Beamten vom Präsidenten ernannt werden. Daher gehe ich davon aus, dass ich die Botschafter auf Ihren Vorschlag hin ernenne.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Verstehe, soll ich nebenher auch eine Überarbeitung des Diplomatiegesetzes in meinem Haus erarbeiten?

    Botschafter sich auch Beamte im Sinne des Förderationsbeamtengesetzes, nicht wahr? Und auch nach § 9 Absatz 1 Föderationsregierungsgesetz können Sie die Ernennung eines Beamten auch delegieren.


    Ich werde dann als erstes Ihren Sondergesandten kontaktieren und dann die Planung erster Auslandsreisen angehen und Sie darüber auf dem Laufenden halten.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Ah ja, das Föderationsregierungsgesetz, ja. Das hilft uns weiter. Dann schlagen Sie mir einfach vor, wen ich ernennen soll.

    Die Überarbeitung des Diplomatiegesetzes lege ich vertrauensvoll in Ihre Hände und die Ihrer Mitarbeiter.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Franz nickt zustimmend


    Dann danke ich Ihnen und ich werde wie angesprochen vorgehen

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Ich habe zu Danken Herr Präsident.


    Back steht auf und reicht dem Präsidenten seine Hand

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Ich werde mich schon Zeitnah wieder bei Ihnen melden.

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag Herr Präsident.


    Begibt sich in Richtung Türe

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Franz lässt durch einen Beamten des Ministeriums einen ersten Entwurf des neuen Diplomatiegesetz dem Präsidenten zukommen. Es wird um seine Meinung gefragt


    Föderationsgesetzbuch über die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet

    - Diplomatiegesetz (DiploG) -


    Teil 1 - Generelles


    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet.


    § 2 - Begriffsbestimmungen

    Für dieses Gesetz gilt als

    1. Förderationsbotschafter: ein Beamter des Förderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welcher vom Förderationsaußenminister in einen Staat entsendet wurde;

    2. Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in die Förderation entsendet wurde und vom Förderationsaußenminister akkreditiert wurde.

    Teil 2 - Aufnahme Diplomatischer Beziehungen


    § 3 - Berechtigung der Kontaktaufnahme

    (1) Die Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu einem Staat, mit welchem die Förderation noch keinerlei Diplomatische Beziehungen pflegt, obliegt dem Förderationsministerium für auswärtige Beziehungen.

    (2) Der Präsident der Förderation ist über eine Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu unterrichten. Er kann durch seine Richtlinienkompetenz die Afunahme untersagen.

    (3) Der Förderation ist es untersagt, Diplomatische Beziehungen mit Staaten zu pflegen oder aufzunehmen, in welchen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird.


    § 4 - Diplomatieliste

    Das Förderationsministerium für auswärtige Beziehungen führt eine Liste mit Diplomatischen Beziehungen. Diese Liste umfasst Angaben zum Namen des Staates, den aktuell entsendeten Botschafter des Staates in die Förderation, den aktuellen von der Förderation entsandten Botschafter in den Staat und eine Aufführung aller zwischen der Förderation und dem Staat geschlossenen Verträge.


    § 5 - Verträge mit Staaten

    (1) Verträge mit Staaten, mit welchen die Förderation Diplomatische Beziehungen pflegt, bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung und dürfen nicht gegen die Förderationsverfassung verstoßen.

    (2) Kündigungen von Veträgen mit anderen Staaten bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung.

    (3) Verhandlungen über das Zustandekommen von Veträgen mit anderen Staaten führt ein Förderationsbotschafter oder der Förderationsaußenminister.


    Teil 3 - Botschaften; Botschafter


    § 6 - Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet

    (1) Botschaften dürfen nur in Staaten errichtet werden, welche in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen sind und mit welchem ein Grundlagenvertrag geschlossen werden.

    (2) Die Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Förderationsaußenministers und des Präsidenten der Förderation.


    § 7 - Förderationsbotschafter

    (1) Förderationsbotschafter repräsentieren die Förderation im Ausland. Förderationsbotschafter können sowohl in eine Botschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet als auch zu einer internationalen Organisation entsendet werden. Förderationsbotschafter werden vom Förderationsaußenminister berufen und entsendet und sind Beamte des Förderationsministeriums für auswärtige Beziehungen.

    (2) Förderationsbotschafter können jederzeit vom Förderationsaußenminister abberufen werden.


    § 8 - Errichtung von Ausländischen Botschaften auf Hoheitsgebiet der Förderation

    (1) Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Förderation dürfen nur errichtet werden, wenn dieser Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag mit diesem Staat geschlossen wurde.

    (2) Die Errichtung von Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Förderation bedarf der Genehmigung des Förderationsministeriums für auswärtige Beziehungen.

    (3) Die Gebäude Ausländischer Botschaften dürfen nicht durch Organe und Behörden der Förderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher die Botschaft unterhält.


    § 9 - Ausländische Botschafter

    (1) Botschafter Ausländischer Staaten müssen vor deren Einreise in die Förderation vom Förderationsaußenminister akkreditiert werden. Es dürfen nur Botschafter ausländischer Staaten akkreditiert werden, wenn der Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag zwischen dem Staat und der Förderation geschlossen ist.

    (2) Ausländische Botschafter und Staatsgäste dürfen nicht durch Organe und Behörden der Förderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher den Botschafter oder die Gäste entsendet hat.

    (3) Verletzt ein ausländischer Botschafter oder Staatsgast turanisches Recht kann er durch den Förderationsaußenminister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung ist der Herkunftsstaat und der Präsident der Förderation zu unterrichten.


    Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen


    § 10 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Diplomatiegesetz vom 30. September 2004 außer Kraft.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Liest sich den Entwurf durch und nickt mehrmals zustimmend. Dann schickt er dem Außenminister eine regierungsinterne Kurzmitteilung.


    Mit Ihrem Gesetzesentwurf kann man arbeiten!

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Es erfolgt eine kurze Antwort


    Fehlt Ihnen in dem Entwurf etwas? Irgendetwas was man noch Anpassen könnte? Ansonsten würde ich es dem Kabinett bei nächster Gelegenheit vorstellen

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Es geht ein neuer finaler Entwurf des Gesetzes beim Präsidenten ein. Die Grün markierten Stellen sind Neuerungen im Entwurf. Es wird abermals um Rückmeldung des Präsidenten gebeten


    Föderationsgesetzbuch über die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet

    - Diplomatiegesetz (DiploG) -


    Teil 1 - Generelles


    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet.


    § 2 - Begriffsbestimmungen

    Für dieses Gesetz gilt als

    1. Förderationsbotschafter: ein Beamter des Förderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welcher vom Förderationsaußenminister in einen Staat entsendet wurde;

    2. Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in die Förderation entsendet wurde und vom Förderationsaußenminister akkreditiert wurde.

    Teil 2 - Aufnahme Diplomatischer Beziehungen


    § 3 - Berechtigung der Kontaktaufnahme

    (1) Die Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu einem Staat, mit welchem die Förderation noch keinerlei Diplomatische Beziehungen pflegt, obliegt dem Förderationsministerium für auswärtige Beziehungen.

    (2) Der Präsident der Förderation ist über eine Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu unterrichten. Er kann durch seine Richtlinienkompetenz die Afunahme untersagen.

    (3) Der Förderation ist es untersagt, Diplomatische Beziehungen mit Staaten zu pflegen oder aufzunehmen, in welchen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird.


    § 4 - Diplomatieliste

    Das Förderationsministerium für auswärtige Beziehungen führt eine Liste mit Diplomatischen Beziehungen. Diese Liste umfasst Angaben zum Namen des Staates, den aktuell entsendeten Botschafter des Staates in die Förderation, den aktuellen von der Förderation entsandten Botschafter in den Staat und eine Aufführung aller zwischen der Förderation und dem Staat geschlossenen Verträge.


    § 5 - Verträge mit Staaten

    (1) Verträge mit Staaten, mit welchen die Förderation Diplomatische Beziehungen pflegt, bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung und dürfen nicht gegen die Förderationsverfassung verstoßen.

    (2) Kündigungen von Veträgen mit anderen Staaten bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung.

    (3) Verhandlungen über das Zustandekommen von Veträgen mit anderen Staaten führt ein Förderationsbotschafter oder der Förderationsaußenminister.


    Teil 3 - Botschaften; Botschafter


    § 6 - Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet

    (1) Botschaften dürfen nur in Staaten errichtet werden, welche in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen sind und mit welchem ein Grundlagenvertrag geschlossen werden.

    (2) Die Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Förderationsaußenministers und des Präsidenten der Förderation.

    (3) Botschaften der Förderation sind Dienststellen im Sinne von § 4 Absatz 1 Föderationsbeamtengesetz.

    (4) Botschaften der Förderation steht ein berufener Förderationsbotschafter als Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 2 Föderationsbeamtengesetz vor. Bedienstete einer Botschaft können nur Förderationsbeamte des Förderationsministeriums für auswärtige Beziehungen sein.


    § 7 - Förderationsbotschafter

    (1) Förderationsbotschafter repräsentieren die Förderation im Ausland. Sie sollen das Ansehen der Förderation im Ausland mehren.

    (2) Förderationsbeamte des Förderationsministeriums für auswärtige Beziehungen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes werden vom Förderationsaußenminister zum Förderationsbotschafter berufen. Sie behalten dabei Ihre bestehende Laufbahngruppe und Besoldungsstufe bei. Sie können jederzeit vom Förderationsaußenminister abberufen oder in eine andere Dienststelle versetzt werden.

    (3) Förderationsbotschafter können vom Förderationsaußenminister in eine Botschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt werden oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Förderation entsendet werden.


    § 8 - Errichtung von Ausländischen Botschaften auf Hoheitsgebiet der Förderation

    (1) Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Förderation dürfen nur errichtet werden, wenn dieser Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag mit diesem Staat geschlossen wurde.

    (2) Die Errichtung von Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Förderation bedarf der Genehmigung des Förderationsministeriums für auswärtige Beziehungen.

    (3) Die Gebäude Ausländischer Botschaften dürfen nicht durch Organe und Behörden der Förderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher die Botschaft unterhält.


    § 9 - Ausländische Botschafter

    (1) Botschafter Ausländischer Staaten müssen vor deren Einreise in die Förderation vom Förderationsaußenminister akkreditiert werden. Es dürfen nur Botschafter ausländischer Staaten akkreditiert werden, wenn der Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag zwischen dem Staat und der Förderation geschlossen ist.

    (2) Ausländische Botschafter und Staatsgäste dürfen nicht durch Organe und Behörden der Förderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher den Botschafter oder die Gäste entsendet hat.

    (3) Verletzt ein ausländischer Botschafter oder Staatsgast turanisches Recht kann er durch den Förderationsaußenminister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung ist der Herkunftsstaat und der Präsident der Förderation zu unterrichten.


    Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 10 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Diplomatiegesetz vom 30. September 2004 außer Kraft.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Wieder geht eine interne Mitteilung an Back.


    Ändern Sie mir mal die Schreibweise von Föderation. Ansonsten großteils gut. Was ich vermisse, ist die Laufbahnordnung für Beamte des diplomatischen Dienstes.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Dem Außenminister ist die Vergeigte Schreibweise sehr unangenehm


    Verdammte..


    Schreibweise ist korrigiert. Diplomatischer Dienst? Meinen Sie die einzelnen Botschaften? Ansonsten, wenn Sie die Einrichtung eines Diplomatischen Dienstes bei der jeder Botschaft/Veranstaltung oder gar nur einen Zentralen wünschen, so werde ich hier zu etwas ausarbeiten.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Ein neuer Entwurf erreicht den Präsidenten


    Föderationsgesetzbuch über die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet

    - Diplomatiegesetz (DiploG) -

    Teil 1 - Generelles

    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet und die Berufung und Abberufung von Föderationsbotschaftern.


    § 2 - Begriffsbestimmungen

    Für dieses Gesetz gilt als

    1. Föderationsbotschafter: ein Beamter des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welcher vom Föderationsaußenminister in einen Staat entsendet wurde;

    2. Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in die Föderation entsendet wurde und vom Föderationsaußenminister akkreditiert wurde.

    Teil 2 - Aufnahme Diplomatischer Beziehungen

    § 3 - Berechtigung der Kontaktaufnahme

    (1) Die Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu einem Staat, mit welchem die Föderation noch keinerlei Diplomatische Beziehungen pflegt, obliegt dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen.

    (2) Der Präsident der Föderation ist über eine Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu unterrichten. Er kann durch seine Richtlinienkompetenz die Afunahme untersagen.

    (3) Der Föderation ist es untersagt, Diplomatische Beziehungen mit Staaten zu pflegen oder aufzunehmen, in welchen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird.


    § 4 - Diplomatieliste

    Das Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen führt eine Liste mit Diplomatischen Beziehungen. Diese Liste umfasst Angaben zum Namen des Staates, den aktuell entsendeten Botschafter des Staates in die Förderation, den aktuellen von der Föderation entsandten Botschafter in den Staat und eine Aufführung aller zwischen der Föderation und dem Staat geschlossenen Verträge.


    § 5 - Verträge mit Staaten

    (1) Verträge mit Staaten, mit welchen die Föderation Diplomatische Beziehungen pflegt, bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung und dürfen nicht gegen die Föderationsverfassung verstoßen.

    (2) Kündigungen von Veträgen mit anderen Staaten bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung.

    (3) Verhandlungen über das Zustandekommen von Veträgen mit anderen Staaten führt ein Föderationsbotschafter oder der Föderationsaußenminister.


    Teil 3 - Botschaften; Botschafter; Diplomatischer Dienst

    § 6 - Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet

    (1) Botschaften dürfen nur in Staaten errichtet werden, welche in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen sind und mit welchem ein Grundlagenvertrag geschlossen werden.

    (2) Die Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Föderationsaußenministers und des Präsidenten der Föderation.

    (3) Botschaften der Föderation sind Föderationsbehörden, welche dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen nachgeordnet sind.

    (4) Botschaften der Föderation steht ein berufener Föderationsbotschafter als Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 2 Föderationsbeamtengesetz vor. Bedienstete einer Botschaft können nur Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen sein.


    § 7 - Föderationsbotschafter

    (1) Föderationsbotschafter repräsentieren die Föderation im Ausland. Sie sollen das Ansehen der Föderation im Ausland mehren.

    (2) Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes werden vom Föderationsaußenminister zum Föderationsbotschafter berufen. Sie können jederzeit vom Föderationsaußenminister abberufen oder in eine andere Dienststelle versetzt werden.

    (3) Föderationsbotschafter können vom Föderationsaußenminister in eine Botschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt werden oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet werden. Bei ihrer Versetzung in eine Föderationsbotschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet erhalten Föderationsbotschafter die Besoldungsstufe B19.


    § 8 - Errichtung von Ausländischen Botschaften auf Hoheitsgebiet der Föderation

    (1) Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation dürfen nur errichtet werden, wenn dieser Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag mit diesem Staat geschlossen wurde.

    (2) Die Errichtung von Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation bedarf der Genehmigung des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen.

    (3) Die Gebäude Ausländischer Botschaften dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher die Botschaft unterhält.


    § 9 - Ausländische Botschafter

    (1) Botschafter Ausländischer Staaten müssen vor deren Einreise in die Föderation vom Föderationsaußenminister akkreditiert werden. Es dürfen nur Botschafter ausländischer Staaten akkreditiert werden, wenn der Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag zwischen dem Staat und der Föderation geschlossen ist.

    (2) Ausländische Botschafter und Staatsgäste dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher den Botschafter oder die Gäste entsendet hat.

    (3) Verletzt ein ausländischer Botschafter oder Staatsgast turanisches Recht kann er durch den Föderationsaußenminister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung ist der Herkunftsstaat und der Präsident der Föderation zu unterrichten.


    § 10 - Diplomatischer Dienst

    (1) Der Diplomatische Dienst umfasst alle Beamten der Laufbahngruppe gehobener und höherer Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welche zu Botschaften der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet wurden.

    (2) Für die Beamten im gehobenen Dienst des Diplomatischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:

    1. B9 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Botschaftsinspektor;
    2. B10 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberbotschaftsinspektor;
    3. B11 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Botschaftsmann;
    4. B12 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberbotschaftsmann;
    5. B13 (4. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Botschaftsamtsrat;
    6. B14 (5. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberbotschaftsamtsrat.

    (3) Für die Beamten im höheren Dienst des Diplomatischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:

    1. B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Botschaftsrat;
    2. B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberbotschaftsrat;
    3. B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Botschaftsdirektor;
    4. B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Leitender Botschaftsdirektor;
    5. B19 als Sonderbeförderungsstufe für leitende Beamte in Botschaften der Föderation;

    Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 11 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Diplomatiegesetz vom 30. September 2004 außer Kraft.


    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Botschaftsmann? Ich habe erst "Bootsmann" gelesen...:D


    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist