Büro des Präsidenten
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So, hab mich mal ein klein wenig eingelesen.
Ich würde den diplomatischen vom konsularischen Dienst trennen und beiden im höheren Dienst eigene Amtsbezeichnungen geben.
Vorstellen könnte ich mir grob gesagt folgendes:
Im diplomatischen Dienst bestehen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes die Besoldungsstufen:
1. B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationssekretär;
2. B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberlegationssekretär;
3. B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationsrat;
4. B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vortragender Legationsrat;Im konsularischen Dienst bestehen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes die Besoldungsstufen:
1. B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vizekonsul;
2. B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Konsul;
3. B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Erster Konsul;
4. B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Generalkonsul;
Unklar bin ich mir noch über den Botschaftsrat. Im RL ist das anscheinend nur ein Titel für den Legationsrat. Mal schauen...
Botschafter würde ich in die Besoldungsstufe B19 eingruppieren, Generalbotschafter (in mehreren Ländern) in B20. -
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Es gibt schon eine Generalbotschafterin: Helga Gunlaugdottir. Daher würde ich das gern pro forma beibehalten bzw. ins Gesetz aufnehmen.
Vereinfacht gesprochen ist die Botschaft die politische Vertretung der Föderationsregierung bzw. der Föderation bei einer ausländischen Regierung. Das Konsulat ist eher Anlaufstelle für Föderationsbürger im Ausland.
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Ein neuer Entwurf erreicht den Präsidenten
Föderationsgesetzbuch über die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet
- Diplomatiegesetz (DiploG) -
Teil 1 - Generelles
§ 1 - Gesetzeszweck
Dieses Gesetz regelt die Unterhaltung von Diplomatischen Beziehungen und die Errichtung von Botschaften auf Ausländischen Hoheitsgebiet und die Berufung und Abberufung von Föderationsbotschaftern.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gilt als
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Föderationsbotschafter: ein Beamter des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welcher vom Föderationsaußenminister in einen Staat entsendet wurde;
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Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in die Föderation entsendet wurde und vom Föderationsaußenminister akkreditiert wurde.
Teil 2 - Aufnahme Diplomatischer Beziehungen
§ 3 - Berechtigung der Kontaktaufnahme
(1) Die Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu einem Staat, mit welchem die Föderation noch keinerlei Diplomatische Beziehungen pflegt, obliegt dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen.
(2) Der Präsident der Föderation ist über eine Aufnahme Diplomatischer Beziehungen zu unterrichten. Er kann durch seine Richtlinienkompetenz die Afunahme untersagen.
(3) Der Föderation ist es untersagt, Diplomatische Beziehungen mit Staaten zu pflegen oder aufzunehmen, in welchen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird.
§ 4 - Diplomatieliste
Das Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen führt eine Liste mit Diplomatischen Beziehungen. Diese Liste umfasst Angaben zum Namen des Staates, den aktuell entsendeten Botschafter des Staates in die Förderation, den aktuellen von der Föderation entsandten Botschafter in den Staat und eine Aufführung aller zwischen der Föderation und dem Staat geschlossenen Verträge.
§ 5 - Verträge mit Staaten
(1) Verträge mit Staaten, mit welchen die Föderation Diplomatische Beziehungen pflegt, bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung und dürfen nicht gegen die Föderationsverfassung verstoßen.
(2) Kündigungen von Veträgen mit anderen Staaten bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung.
(3) Verhandlungen über das Zustandekommen von Veträgen mit anderen Staaten führt ein Föderationsbotschafter oder der Föderationsaußenminister.
Teil 3 - Botschaften; Konsulate; Botschafter; Diplomatischer Dienst
§ 6 - Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet
(1) Botschaften dürfen nur in Staaten errichtet werden, welche in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen sind und mit welchem ein Grundlagenvertrag geschlossen werden.
(2) Die Errichtung von Botschaften auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Föderationsaußenministers und des Präsidenten der Föderation.
(3) Botschaften der Föderation sind Föderationsbehörden, welche dem Föderationsministerium für auswärtige Beziehungen nachgeordnet sind.
(4) Botschaften der Föderation steht ein berufener Föderationsbotschafter als Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 2 Föderationsbeamtengesetz vor. Bedienstete einer Botschaft können nur Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen sein.
§ 7 - Errichtung von Konsulaten auf ausländischem Hoheitsgebiet
(1) Konsulate der Föderation dürfen nur in Staaten errichtet werden, in welchen bereits eine Botschaft der Föderation errichtet wurde.
(2) Die Errichtung von Konsulaten der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet bedarf der Genehmigung des Föderationsaußenministers
(3) Konsulate sind Föderationsbehörden, welche der Botschaft im jeweiligen Staat nachgeordnet sind. Konsulate kümmern sich um die Angelegenheiten der in dem Staat lebenden Turanischen Staatsbürger.
§ 8 - Generalbotschafter der Föderation
(1) Der Generalbotschafter der Föderation repräsentiert die Föderation im In- und Ausland. Er soll das Ansehen der Föderation mehren.
(2) Der Generalbotschafter der Förderation wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des Föderationsaußenminister ernannt. Er untersteht dem Föderationsaußenminister und ist Dienstvorgesetzter der Föderationsbotschafter. Der Generalbotschafter ist ein Föderationssekretär im Sinne des § 6 Absatz 2 Föderationsregierungsgesetz.
§ 9 - Föderationsbotschafter
(1) Föderationsbotschafter repräsentieren die Föderation im In- und Ausland. Sie sollen das Ansehen der Föderation mehren.
(2) Föderationsbeamte des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes werden vom Föderationsaußenminister auf Vorschlag des Generalbotschafter der Föderation zum Föderationsbotschafter berufen. Sie können jederzeit vom Föderationsaußenminister abberufen oder in eine andere Dienststelle versetzt werden.
(3) Föderationsbotschafter können in eine Botschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt werden oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet werden. Bei ihrer Versetzung in eine Föderationsbotschaft auf ausländischem Hoheitsgebiet erhalten Föderationsbotschafter die Besoldungsstufe B19.
§ 10 - Errichtung von Ausländischen Botschaften auf Hoheitsgebiet der Föderation
(1) Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation dürfen nur errichtet werden, wenn dieser Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag mit diesem Staat geschlossen wurde.
(2) Die Errichtung von Botschaften Ausländischer Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Föderation bedarf der Genehmigung des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen.
(3) Die Gebäude Ausländischer Botschaften dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher die Botschaft unterhält.
§11 - Ausländische Botschafter
(1) Botschafter Ausländischer Staaten müssen vor deren Einreise in die Föderation vom Föderationsaußenminister akkreditiert werden. Es dürfen nur Botschafter ausländischer Staaten akkreditiert werden, wenn der Staat in der Diplomatieliste (§ 4) eingetragen ist und ein Grundlagenvertrag zwischen dem Staat und der Föderation geschlossen ist.
(2) Ausländische Botschafter und Staatsgäste dürfen nicht durch Organe und Behörden der Föderation belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Staates, welcher den Botschafter oder die Gäste entsendet hat.
(3) Verletzt ein ausländischer Botschafter oder Staatsgast turanisches Recht kann er durch den Föderationsaußenminister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung ist der Herkunftsstaat und der Präsident der Föderation zu unterrichten.
§ 12 - Diplomatischer Dienst
(1) Der Diplomatische Dienst umfasst alle Beamten der Laufbahngruppe höherer Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welche zu Botschaften der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt oder zu einer internationalen Organisation oder einer internationalen Veranstaltung als Repräsentant der Föderation entsendet wurden.
(2) Für die Beamten im höheren Dienst des Diplomatischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:
- B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationssekretär;
- B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberlegationssekretär;
- B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Legationsrat;
- B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vortragender Legationsrat;
§ 13 - Konsularischer Dienst
(1) Der Konsularische Dienst umfasst alle Beamten der Laufbahngruppe höherer Dienst des Föderationsministeriums für auswärtige Beziehungen, welche zu Konsulaten der Föderation auf ausländischem Hoheitsgebiet versetzt wurden.
(2) Für die Beamten im höheren Dienst des Konsularischen Dienstes gelten die folgenden Amtsbezeichnungen:
- B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Vizekonsul;
- B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Konsul;
- B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Erster Konsul;
- B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Generalkonsul;
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Diplomatiegesetz vom 30. September 2004 außer Kraft.
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Potopia, den 27.01.2020
Sehr geehrter Herr Präsident von Ribbenwald,
im Namen des Königreichs Pottyland gratuliere ich Ihnen herzlich zur Wiederwahl als Präsident der Turanischen Föderation. Ich freue mich über diese Konstante in der Zusammenarbeit und wünsche Ihnen weiterhin eine zielsichere Hand bei der Führung der präsidialen Geschäfte.
Wenngleich unsere Botschafterin die Glückwünsche der pottyländischen Regierung ebenso gut oder noch besser übermitteln könnte, war es mir ein großes Anliegen, diese selbst zu überbringen. Frau Assar d'Or kann ja trotzdem noch vorbeikommen und gratulieren, das schließt sich ja nicht aus (Smiley).
Auf eine weitere gute Zusammenarbeit!
Mit freundschaftlichem Gruß
Lord Reis, Außenminister des Königreichs Pottyland
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Lässt sofort einen herzlichen Dankesbrief aufsetzen und an Lord Reis übermitteln.
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Den Präsidenten erreicht ein Schreiben des Außenministers, in welchem er ihm mitteilt, Pottyland einen offiziellen Besuch abzustatten. Der Flug nach Pottyland geht gegen 8 Uhr morgen früh.
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Das Büro des Außenministers fragt beim Präsidenten nach, ob er den aktuellen Entwurf bereits gegenlesen konnte
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Das Präsidentenbüro verneint. Der Entwurf muss wohl irgendwo hängengeblieben sein. Der Präsident werde sich in Kürze damit befassen.
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Das Büro des Außenministers bedankt sich.
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Die pottyländische Botschafterin bittet um einen Termin mit dem Föderationspräsidenten.
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Der Präsident erwartet die Botschafterin in seinem Büro.
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Aurélie klopft an und tritt direkt danach auch schon ein - wie immer bewaffnet mit einem strahlenden Lächeln
Hallo Herr Präsident! Schön, dass Sie Zeit für mich haben
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Frau Assar d'Or, schön, Sie zu sehen! Kommen Sie rein...
Ist aufgesprungen und weist der hübschen Botschafterin gleich den Weg zu einem gemütlichen Sessel.
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Vielen Dank
lässt sich zu dem Sessel führen und nimmt Platz
Geht es Ihnen gut, Herr von Ribbenwald?
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Jaja, ganz gut. Ich kann nicht klagen.
Und Ihnen?
Setzt sich ebenfalls.