Landtagssitzung 2016/II

  • eröffnet die Sitzung, um schnell einen neuen Freistaatskanzler zu wählen und anschließend viele alte Gesetzesentwürfe und Krimskrams voranzubringen.


    Guten Tag, meine Dame und Herren. Sind alle anwesend? Gibt es Kanzlervorschläge?

  • hebt ebenfalls die Hand.


    Ich stelle fest, 3 Stimmen für Thor Odinsson, eine Enthaltung von Herrn Abeken, der sicherlich gestern Abend wieder übertrieben hat. Damit bin ich zum Kanzler gewählt. Danke sehr.


    Ich schlage vor wir fahren fort mit der Verwaltungsstrukturgesetz, meines Wissens ist dieser Vorschlag von Frau Schbenahäu der aktuellste. Gibt es noch Änderungswünsche?

  • ... *räusper* Ich, Thor Odinsson, schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.

  • Also dann: Einfache Meldung für Zustimmung, Handstand bei Änderungswunsch.


    Gesetz über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien
    -Gebiets- und Verwaltungsstrukturgesetz (GebVerwStrG)-


    § 1 Präfekturen
    (1) Gemäß Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien gliedert sich das Staatsgebiet in die 5 Präfekturen Großturanien mit der Hauptstadt Königsberg, Kleinturanien mit der Hauptstadt Freyburg, Nordturanien mit der Hauptstadt Heimgard, Ostturanien mit der Hauptstadt Hermannstadt und Westturanien mit der Hauptstadt Drachenfels.
    (2) Die Präfekturen umfassen die Gebietsstände der historischen Siedlungsgebiete auf der Grundlage der ehemaligen Föderationsrepubliken der Föderation Turanischer Republiken, welche aus den in diesen Gebieten liegenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten bestehen.
    (3) Die Präfekturen sind im Rahmen von Teil V des Staatsgrundgesetzes und der Gesetze des Freistaats Turanien eigenständige Gebietskörperschaften.


    § 2 Landkreise und kreisfreie Städte
    (1) Die Landkreise umfassen jeweils die Gebiete aller durch sie verbundenen Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Einzelne Gemeinden können auf Grund ihrer Größe und Bedeutung von der Zuordnung zu einem Landkreis ausgenommen werden und kreisfrei bleiben.
    (2) In jedem Landkreis wird eine Gemeinde zum Kreissitz bestimmt.
    (3) Landkreise sind im Rahmen der Gesetze eigenständige Gebietskörperschaften. Kreisfreie Städte sind im Bereich der Verwaltungszuständigkeiten und Hoheitsrechte den Landkreisen gleichgestellt.


    § 3 Gemeinden
    (1) Gemeinden umfassen die historisch begründeten Siedlungsgebiete, deren Flurstücke im jeweiligen Liegenschaftsregister eingetragen und der Gemeinde zugeordnet sind.
    (2) Bei der Bezeichnung der Gemeinden sind historisch gewachsene Namen zu beachten. Frühere oder aktuelle Funktionsbezeichnungen können hinzugefügt werden.


    § 4 Änderungen der Gebietsgliederungen
    (1) Gebietsänderungen zwischen den Präfekturen bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Präfekturen und sind durch ein Gesetz umzusetzen.
    (2) Gebietsänderungen innerhalb einer Präfektur bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Gemeinden und gemeindefreien Gebiete und sind durch Satzung der Präfektur umzusetzen.
    (3) Die Schaffung neuer Landkreise oder die Zusammenlegung von bestehenden Landkreisen sowie die Änderungen der Zuordnung von Gemeinden zu den Landkreisen erfolgen durch ein Gesetz.


    § 5 Die Staatsregierung
    (1) Gemäß Teil II des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien besteht die Staatsregierung aus dem Kanzler und den Staatsministern.
    (2) Jedem Staatsminister untersteht grundsätzlich ein Staatsministerium. Die fachliche Zuständigkeit der Staatsministerien und die Verantwortlichkeit der Staatsminister für bestimmte Staatsministerien bestimmt der Kanzler. Er kann die Leitung einer oder mehrerer Staatsministerien selbst übernehmen, kann einem Staatsminister die Zuständigkeit für mehrere Staatsministerien übertragen oder Staatsminister ohne Geschäftsbereich für bestimmte Aufgaben ernennen.
    (3) Die Staatsministerien werden vom zuständigen Mitglied der Staatsregierung im Rahmen der umfassenden Geschäftsführungskompetenz des Kanzlers eigenverantwortlich geleitet.
    (4) Die Staatsregierung und die Staatsministerien sind Obere Staatsbehörden des Freistaats.
    (5) Die Staatsregierung kann entsprechend den Notwendigkeiten für bestimmte Aufgaben Untere Staatsbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Republik schaffen, welche jeweils einer Oberen Staatsbehörde nachgeordnet sein müssen.


    § 6 Die Präfekturverwaltungen
    (1) Die Präfekturen können zur Wahrnehmung ihres Satzungsrechts nach Artikel 23 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien für ihr Gebiet eigene gesetzgeberische Körperschaften schaffen. Dabei ist auf die historisch begründeten Traditionen Rücksicht zu nehmen.
    (2) In jeder Präfektur besteht eine Präfekturverwaltung, welche die Verwaltung der Präfektur ausführt und Recht des Freistaats sowie bestehendes Satzungsrecht in den Grenzen der Präfektur umsetzt. Sitz der Präfekturverwaltung ist die Hauptstadt einer Präfektur.
    (3) Der Präfekturverwaltung steht der Präfekt vor, der die Verwaltung im Rahmen der rechtlichen Regelungen des Freistaats und des Satzungsrechts der Präfektur eigenständig aufbaut, gestaltet und führt.
    (4) Der Präfekt wird nach Artikel 21 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien bestimmt.
    (5) Die Präfekturverwaltungen sind Mittlere Staatsbehörden des Freistaats.


    § 7 Kreisverwaltungen
    (1) Die Verwaltung eines Landkreises besteht aus einem Landratsamt mit einem Landrat an der Spitze, welcher das Landratsamt eigenverantwortlich aufbaut und leitet. Der Landrat wird nach demokratischen Grundsätzen vom Kreistag bestimmt. Macht der Kreistag von seinem Recht keinen Gebrauch, wird der Landrat vom zuständigen Präfekten oder dem für innere Angelegenheiten zuständigen Staatsminister bestimmt.
    (2) Der Kreistag besteht aus den Vertretern der im Landkreis verbundenen Gemeinden. Jede Gemeinde entsendet einen Vertreter in den Kreistag.
    (3) Das Landratsamt nimmt die Verwaltungsaufgaben der im Landkreis verbundenen Gemeinden wahr, welche ihm von den Gesetzen zugewiesen oder von den Gemeinden übertragen werden. Es nimmt ferner die Aufgaben einer Gemeindeverwaltung für die auf seinem Kreisgebiet liegenden gemeindefreien Gebiete wahr.
    (4) Landratsämter sind Übergeordnete Kommunalbehörden. Gemeindeverwaltungen der kreisfreien Städte sind den Landratsämtern gleichgestellt.


    § 8 Gemeindeverwaltungen
    (1) Für die kommunale Selbstverwaltung errichtet jede Gemeinde eine Gemeindeverwaltung.
    (2) Die Gemeindeversammlung besteht aus allen Einwohnern einer Gemeinde, welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für eine vorher bestimmte Zeit von mindestens sechs und maximal zwölf Monaten ein Gemeinderat gebildet wird, dem nur eine beschränkte Anzahl von Einwohnern angehört. Die Mitglieder des Gemeinderats sind nach demokratischen Regeln zu bestimmen. Der Gemeinderat übernimmt während seines Bestehens uneingeschränkt die Aufgaben der Gemeindeversammlung. Nach Ablauf der bestimmten Frist ist ein neuer Beschluss der Gemeindeversammlung über die Bildung eines Gemeinderats erforderlich.
    (4) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für Teile einer Gemeinde weitere Einwohnervertretungen geschaffen werden, welche aus den Einwohnern des jeweiligen Teils der Gemeinde bestehen und die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat in Belangen, welche den Gemeindeteil betreffen, beraten. Sie kann ferner durch Satzung bestimmen, dass die Einwohnervertretungen kommunale Angelegenheiten, welche sich auf den jeweiligen Teil der Gemeinde beziehen, selbst regeln können.
    (5) Jeder Gemeinde steht ein Bürgermeister vor, der auch den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und in einem gebildeten Gemeinderat führt. Er gestaltet und führt die Gemeindeverwaltung in eigener Verantwortung. Der Bürgermeister ist nach demokratischen Grundsätzen von der Gemeindeversammlung zu bestimmen.
    (6) Gemeindeverwaltungen sind Kommunalbehörden.
    (7) Bei der Bezeichnung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane nach den Absätzen 1 bis 5 und deren Mitglieder sind die lokalen und historischen Gegebenheiten zu beachten.


    § 9 Kompetenzen, Zuständigkeiten, Rechtsaufsicht
    (1) Gemeindeverwaltungen sind für die Gemeinden zuständig, für die sie errichtet wurden. Sie regeln alle kommunalen Angelegenheiten eigenständig.
    (2) Die Landratsämter sind für alle Gemeinden und gemeindefreien Gebiete zuständig, die im jeweiligen Landkreis verbunden sind. Sie regeln die ihnen durch Gesetz oder von den Gemeinden übertragenen Aufgaben eigenständig, jedoch in enger Zusammenarbeit mit den Gemeindeverwaltungen des Landkreises.
    (3) Die Präfekturverwaltungen üben die Rechtsaufsicht über die Gemeindeverwaltungen, die Landratsämter sowie die Verwaltungen der kreisfreien Städte aus.
    (4) Die Präfekturverwaltungen sind für die jeweilige Präfektur und die darin liegenden Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und gemeindefreien Gebiete zuständig. Sie regeln die Angelegenheiten der Präfektur eigenständig.
    (5) Die Rechtsaufsicht über die Präfekturverwaltungen übt das für innere Angelegenheiten zuständige Staatsministerium aus.


    § 10 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    *handheb*

  • Also, zur Vertragsabstimmung ... darf ich Sie übrigens auf unser superschickes neues Abstimmungssystem hinweisen. Das die neuen Sitzpolster bequemer sind als die letztes Jahr ist ihnen sicherlich schon aufgefallen, aber wenn Sie sich kurz ihren Tisch ansehen finden Sie dort ein Display und Knöpfe. Wenn Sie also dem neuen Verwaltungsstrukturgesetz zustimmen, drücken Sie jetzt den Knopf neben Ja. Wenn nicht, dann den Nein-Knopf. Und so weiter.


    drückt auf den Knopf.