Föderationsstraßengesetz

  • Auf Antrag des Abgeordneten Mannhardt eröffne ich eine Aussprache über ein Föderationsstraßengesetz. Herr Mannhardt, Sie haben das Wort.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen, seit Gründung der Föderation sind fast 15 Jahre vergangen. Doch noch immer stammen die wesentlichen Bestimmungen zum Straßenwesen aus der Zeit des Turanischen Bundes. Auf gut Turanisch heißt das: Wir hängen mit den ehemaligen Straßen des Bundes noch immer in der Luft. Dies sieht man leider am Zustand zahlreicher Fernstraßen, der kein gutes Licht auf unser Land wirft. Von den fehlenden Rechtsgrundlagen außerhalb des Freistaats Turanien einmal ganz abgesehen.
    Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen, ich möchte diesen Zustand beenden und lege daher heute den Entwurf eines "Gesetzes über die Straßen der Föderation" vor. Sie werden sehen, dass ich vorschlage, im Rahmen dieses Gesetzes nicht nur die Straßen an Land, sondern auch die sogenannten Wasserstraßen rechtlich zu regeln.



    ENTWURF


    Gesetz über die Straßen der Föderation
    - Föderationsstraßengesetz (FStrG) -


    Teil 1
    Grundlegendes


    § 1 - Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt das Straßenwesen der Föderation.
    (2) Föderationsstraßen im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. die Autobahnen;
    2. die Fernstraßen;
    3. die Privatstraßen der Föderation;
    4. die Föderationswasserstraßen.
    (3) Privatstraßen der Föderation sind solche Straßen und Fahrwege, die auf öffentlich nicht zugänglichem Gelände von Föderationseinrichtungen liegen. Ihr Unterhalt obliegt der Föderationseinrichtung, auf deren Gelände sie liegt.


    § 2 - Übernahme in Föderationsträgerschaft
    Die Föderation führt die Straßen des früheren Turanischen Bundes in eigener Trägerschaft als Föderationsstraßen weiter.


    § 3 - Verkehrswegeplan; Erhebung zur Föderationsstraße; gemeinsame Trägerschaft
    (1) Die Föderationsregierung kann einen Verkehrswegeplan beschließen, der den Bau neuer Föderationsstraßen nach Maßgabe der Gesetze vorsieht. Sie kann ferner mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung Straßen der Länder zu Föderationsstraßen erklären.
    (2) Teilen sich die Föderation und ein Land die Trägerschaft einer Straße (gemeinsame Trägerschaft), so sind die Kosten für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung und Instandsetzung hälftig zwischen den Trägern zu teilen.


    § 4 - Beschilderung
    (1) Solange und soweit durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Grundfarbe für Beschilderung:
    1. auf Autobahnen Grün;
    2. auf Fernstraßen Blau;
    3. auf Privatstraßen der Föderation Weiß;
    4. auf Föderationswasserstraßen Blau.
    (2) Bei Tafeln, die auf geschlossene Ortschaften hinweisen (Ortstafel), ist die Grundfarbe Weiß. Bei Tafeln, die auf nicht geschlossene Ortschaften oder auf landschaftliche oder kulturelle Besonderheiten hinweisen (Hinweistafel), ist die Grundfarbe Braun.
    (3) Das Nähere regelt eine Verordnung des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers.


    Teil 2
    Autobahnen und Fernstraßen


    § 5 - Autobahnen
    (1) Autobahnen sind für den Fernverkehr ausgelegte befestigte Straßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
    (2) Jede Fahrbahn besteht aus mindestens zwei Fahrstreifen. Davon kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn Baumaßnahmen der Föderationsstraßenmeisterei dies erforderlich machen. Sofern keine Baumaßnahmen dem entgegenstehen, sind Fahrstreifen durch eine unterbrochene weiße Linie voneinander abzugrenzen.
    (3) Die äußere Begrenzung einer Fahrbahn wird gebildet durch eine durchgezogene weiße Linie und in der Regel metallene Leitplanken. Fahrbahnen sind voneinander abzugrenzen durch:
    1. zwei durchgezogene weiße Linien,
    2. in der Regel metallene Leitplanken und/oder
    3. einen Grünstreifen.
    (4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fahrstreifen ist in der Regel ein befestigter Seitenstreifen vorzusehen. Er dient:
    1. dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs im Notfall;
    2. dem Ausweichen bei Hindernissen;
    3. der Verkehrsführung bei Baumaßnahmen.
    (5) Der Standstreifen darf außer von Fahrzeugen der Föderationsstraßenmeisterei oder der Sicherheits- und Rettungskräfte nur dann befahren werden, wenn er durch entsprechende Beschilderung zur Befahrung freigegeben ist.
    (6) Das Nähere regeln Bestimmungen der Föderationsstraßenmeisterei.


    § 6 - Bezeichnung von Autobahnen
    (1) Jede Autobahn trägt als Bezeichnung eine ein- bis dreistellige Nummer. Die Nummern werden fortlaufend vergeben. Zwei- und dreistellige Nummern richten sich darüber hinaus nach der Nummer jener Autobahn, zu der sie hinführen oder der sie am nächsten liegen.
    (2) Bei gemeinsamer Trägerschaft gemäß Paragraf 3 trägt die Autobahn neben der Bezeichnung als Autobahn die einer Landesstraße.


    § 7 - Fernstraßen
    (1) Fernstraßen sind für den Fernverkehr ausgelegte befestigte Straßen in Trägerschaft der Föderation. Sie können wie eine Autobahn im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 1 bis 3 ausgeführt sein. Paragraf 5 Absatz 4 und 5 gilt dann entsprechend.
    (2) Ist eine Fernstraße nicht wie eine Autobahn ausgeführt, sind ihre Fahrbahnen durch eine unterbrochene weiße Linie voneinander abzugrenzen, sofern dem keine Baumaßnahmen entgegenstehen. Die äußere Begrenzung einer Fahrbahn ist:
    1. innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bordstein oder eine durchgezogene weiße Linie;
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften eine durchgezogene weiße Linie und/oder in der Regel metallene Leitplanken.
    (3) Das Nähere regeln Bestimmungen der Föderationsstraßenmeisterei.


    § 8 - Bezeichnung von Fernstraßen
    (1) Jede Fernstraße trägt als Bezeichnung eine ein- bis dreistellige Nummer. Die Nummern werden fortlaufend vergeben, dreistellige Nummern richten sich darüber hinaus nach der Nummer jener Fernstraße, zu der sie hinführen oder der sie am nächsten liegen.
    (2) Bei gemeinsamer Trägerschaft gemäß Paragraf 3 trägt die Fernstraße neben der Bezeichnung als Fernstraße die einer Landesstraße.


    § 9 - Befahren von Autobahnen und Fernstraßen; Höchstgeschwindigkeit
    (1) Das Befahren von Autobahnen und Fernstraßen ist nur für Fahrzeugführer statthaft, die im Besitz einer amtlichen Fahrerlaubnis sind. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
    (2) Das Befahren von Autobahnen ist nur mit Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 Stundenkilometern statthaft. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ist 180 Stundenkilometer.
    (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Fernstraßen ist:
    1. innerhalb geschlossener Ortschaften 60 Stundenkilometer;
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften 120 Stundenkilometer;
    3. im Falle einer Ausführung gemäß Paragraf 7 Satz 2 180 Stundenkilometer.
    (5) Die Föderationsstraßenmeisterei kann für bestimmte Abschnitte einer Autobahn oder Fernstraße dauerhaft oder zeitlich befristet geringere Höchstgeschwindigkeiten festlegen.


    § 10 - Straßenmeisterei
    (1) Die Föderationsstraßenmeisterei dient der Verwaltung sowie dem Bau von Föderationsstraßen im Sinne der Punkte 1 und 2 des Paragrafen 1 Absatz 2. Ihre weiteren Aufgaben bestimmen sich durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes.
    (2) Die Föderationsstraßenmeisterei ist eine Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers. An ihrer Spitze steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Die innere Struktur der Föderationsstraßenmeisterei wird durch Verordnung des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationsstraßenmeisterei delegieren.
    (4) Die Föderationsstraßenmeisterei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze Aufträge an privatrechtliche Unternehmen vergeben. Sie kontrolliert die Erfüllung der Aufträge.


    § 11 - Nebenbetriebe
    (1) An Autobahnen und Fernstraßen sind Raststätten, Tankstellen und Parkplätze mit oder ohne öffentliche Toiletten als Nebenbetrieb einzurichten. Der Verwaltung der Nebenbetriebe dient die Föderationszentrale Tanken und Rasten. Sie ist eine Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers. An ihrer Spitze steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (2) Die Föderationszentrale Tanken und Rasten kann die in Absatz 1 genannten Einrichtungen selbst betreiben oder privatrechtliche Unternehmen mit dem Betrieb beauftragen. Sie kontrolliert dann den Betrieb.


    Teil 3
    Föderationswasserstraßen


    § 12 - Föderationswasserstraßen
    (1) Föderationswasserstraßen sind:
    1. die Binnenwasserstraßen in Trägerschaft der Föderation, die dem allgemeinen Verkehr dienen;
    2. die Binnenwasserstraßen in Trägerschaft der Föderation, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen;
    3. die als solche ausgewiesenen Küstenwasserstraßen.
    (2) Das für das Verkehrswesen zuständige Föderationsministerium führt ein Verzeichnis der Föderationswasserstraßen.


    § 13 - Befahren von Föderationswasserstraßen
    Das Befahren von Föderationswasserstraßen ist nur für Fahrzeugführer statthaft, die im Besitz einer amtlichen Schifffahrts-Fahrerlaubnis sind. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
    (2) Die Föderationswasserstraßenverwaltung kann das Befahren von Föderationswasserstraßen oder von Teilen von Föderationswasserstraßen dauerhaft oder zeitlich befristet auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Das widerrechtliche Befahren einer befahrungsbeschränkten Föderationswasserstraße ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.


    § 14 - Wasserstraßenverwaltung
    (1) Zur Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der Föderationswasserstraßen richtet die Föderation eine Föderationswasserstraßenverwaltung ein. Ihre weiteren Aufgaben bestimmen sich durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes.
    (2) Die Föderationswasserstraßenverwaltung ist eine Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers. An ihrer Spitze steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Die innere Struktur der Föderationswasserstraßenverwaltung wird durch Verordnung des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationswasserstraßenverwaltung delegieren.
    (4) Die Föderationswasserstraßenverwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze Aufträge an privatrechtliche Unternehmen vergeben. Sie kontrolliert die Erfüllung der Aufträge.


    § 15 - Nebenbetriebe von Föderationswasserstraßen; Föderationshäfen
    (1) An Binnenwasserstraßen gemäß der Punkte 1 und 2 des Paragrafen 12 richtet die Föderationswasserstraßenverwaltung Schiffstankstellen und Anlegestellen ein. Sie kann privatrechtliche Unternehmen mit dem Betrieb dieser Einrichtungen beauftragen und den Betrieb kontrollieren.
    (2) Häfen an Küstenwasserstraßen gemäß Paragraf 12 Punkt 3 betreibt die Föderationswasserstraßenverwaltung als Föderationshäfen. Sie kann Einrichtungen des jeweiligen Landes mit dem Betrieb beauftragen und den Betrieb kontrollieren.


    § 16 - Wasserpolizei
    Für die Binnenwasserstraßen der Föderation nimmt die Föderationswasserstraßenverwaltung die Aufgaben einer Polizeibehörde wahr, für die Küstenwasserstraßen die Föderationspolizei (Küstenwache).


    Teil 4
    Schlussbestimmungen


    § 17 - Zuständigkeit
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsminister.


    § 18 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Herzlichen Dank für den Entwurf, Herr Kollege. Gibt es aus dem Plenum Wortmeldungen zu dem Vorschlag?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Es ist davon auszugehen, das mit dem Standstreifen §5.5 der Seitenstreifen §5.4 gemeint ist?


    Nach diesem Gesetz obliegen Verwaltung von Fernstraßen und Autobahnen der Föderation, kleinere Straßen den Ländern? Aufgrund der räumlichen Trennung der Föderationsländer wäre das vielleicht gar nicht so zweckdienlich.

  • Davon abgesehen: Gibt es weitere Wortmeldungen?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

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    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Wenn nicht, würde ich in Kürze die Abstimmung einleiten.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Eine Frage noch zum besserern Verständiss: Was passiert mit den aktuellen Fern- & Schnellstraßen in den einzelnen Ländern? Ich denke zum Beispiel an die Landesstraße ST2 in Ascaarun. Fielen diese dann unter den Begriff Föderationsstraßen?


  • Nein, Herr Kollege, Landesstraßen bleiben Landesstraßen. Es sei denn, die Föderation erklärt sie mit Zustimmung des Landes gemäß §3 Absatz 1 zur Föderationsstraße. Unmittelbar sind nur die Autobahnen und die Fernstraßen von dem Gesetz betroffen.

  • Gibt es hierzu noch Redebedarf?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen, ich lege Ihnen den gemäß den nachvollziehbaren Wünschen von Herrn Odinsson angepassten Entwurf vor.



    ENTWURF


    Gesetz über die Straßen der Föderation
    - Föderationsstraßengesetz (FStrG) -


    Teil 1
    Grundlegendes


    § 1 - Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt das Straßenwesen der Föderation.
    (2) Föderationsstraßen im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. die Autobahnen;
    2. die Fernstraßen;
    3. die Privatstraßen der Föderation;
    4. die Föderationswasserstraßen.
    (3) Privatstraßen der Föderation sind solche Straßen und Fahrwege, die auf öffentlich nicht zugänglichem Gelände von Föderationseinrichtungen liegen. Ihr Unterhalt obliegt der Föderationseinrichtung, auf deren Gelände sie liegt.


    § 2 - Übernahme in Föderationsträgerschaft
    Die Föderation führt die Straßen des früheren Turanischen Bundes in eigener Trägerschaft als Föderationsstraßen weiter.


    § 3 - Verkehrswegeplan; Erhebung zur Föderationsstraße; gemeinsame Trägerschaft
    (1) Die Föderationsregierung kann einen Verkehrswegeplan beschließen, der den Bau neuer Föderationsstraßen nach Maßgabe der Gesetze vorsieht. Sie kann ferner mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung Straßen der Länder zu Föderationsstraßen erklären.
    (2) Teilen sich die Föderation und ein Land die Trägerschaft einer Straße (gemeinsame Trägerschaft), so sind die Kosten für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung und Instandsetzung hälftig zwischen den Trägern zu teilen.


    § 4 - Beschilderung
    (1) Solange und soweit durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Grundfarbe für Beschilderung:
    1. auf Autobahnen Grün;
    2. auf Fernstraßen Blau;
    3. auf Privatstraßen der Föderation Weiß;
    4. auf Föderationswasserstraßen Blau.
    (2) Bei Tafeln, die auf geschlossene Ortschaften hinweisen (Ortstafel), ist die Grundfarbe Weiß. Bei Tafeln, die auf nicht geschlossene Ortschaften oder auf landschaftliche oder kulturelle Besonderheiten hinweisen (Hinweistafel), ist die Grundfarbe Braun.
    (3) Das Nähere regelt eine Verordnung des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers.


    Teil 2
    Autobahnen und Fernstraßen


    § 5 - Autobahnen
    (1) Autobahnen sind für den Fernverkehr ausgelegte befestigte Straßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
    (2) Jede Fahrbahn besteht aus mindestens zwei Fahrstreifen. Davon kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn Baumaßnahmen der Föderationsstraßenmeisterei dies erforderlich machen. Sofern keine Baumaßnahmen dem entgegenstehen, sind Fahrstreifen durch eine unterbrochene weiße Linie voneinander abzugrenzen.
    (3) Die äußere Begrenzung einer Fahrbahn wird gebildet durch eine durchgezogene weiße Linie und in der Regel metallene Leitplanken. Fahrbahnen sind voneinander abzugrenzen durch:
    1. zwei durchgezogene weiße Linien,
    2. in der Regel metallene Leitplanken und/oder
    3. einen Grünstreifen.
    (4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fahrstreifen ist in der Regel ein befestigter Seitenstreifen vorzusehen. Er dient:
    1. dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs im Notfall;
    2. dem Ausweichen bei Hindernissen;
    3. der Verkehrsführung bei Baumaßnahmen.
    (5) Der Seitenstreifen darf außer von Fahrzeugen der Föderationsstraßenmeisterei oder der Sicherheits- und Rettungskräfte nur dann befahren werden, wenn er durch entsprechende Beschilderung zur Befahrung freigegeben ist.
    (6) Das Nähere regeln Bestimmungen der Föderationsstraßenmeisterei.


    § 6 - Bezeichnung von Autobahnen
    (1) Jede Autobahn trägt als Bezeichnung eine ein- bis dreistellige Nummer. Die Nummern werden fortlaufend vergeben. Zwei- und dreistellige Nummern richten sich darüber hinaus nach der Nummer jener Autobahn, zu der sie hinführen oder der sie am nächsten liegen.
    (2) Bei gemeinsamer Trägerschaft gemäß Paragraf 3 trägt die Autobahn neben der Bezeichnung als Autobahn die einer Landesstraße.


    § 7 - Fernstraßen
    (1) Fernstraßen sind für den Fernverkehr ausgelegte befestigte Straßen in Trägerschaft der Föderation. Sie können wie eine Autobahn im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 1 bis 3 ausgeführt sein. Paragraf 5 Absatz 4 und 5 gilt dann entsprechend.
    (2) Ist eine Fernstraße nicht wie eine Autobahn ausgeführt, sind ihre Fahrbahnen durch eine unterbrochene weiße Linie voneinander abzugrenzen, sofern dem keine Baumaßnahmen entgegenstehen. Die äußere Begrenzung einer Fahrbahn ist:
    1. innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bordstein oder eine durchgezogene weiße Linie;
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften eine durchgezogene weiße Linie und/oder in der Regel metallene Leitplanken.
    (3) Das Nähere regeln Bestimmungen der Föderationsstraßenmeisterei.


    § 8 - Bezeichnung von Fernstraßen
    (1) Jede Fernstraße trägt als Bezeichnung eine ein- bis dreistellige Nummer. Die Nummern werden fortlaufend vergeben, dreistellige Nummern richten sich darüber hinaus nach der Nummer jener Fernstraße, zu der sie hinführen oder der sie am nächsten liegen.
    (2) Bei gemeinsamer Trägerschaft gemäß Paragraf 3 trägt die Fernstraße neben der Bezeichnung als Fernstraße die einer Landesstraße.


    § 9 - Befahren von Autobahnen und Fernstraßen; Höchstgeschwindigkeit
    (1) Das Befahren von Autobahnen und Fernstraßen ist nur für Fahrzeugführer statthaft, die im Besitz einer amtlichen Fahrerlaubnis sind. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
    (2) Das Befahren von Autobahnen ist nur mit Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 Stundenkilometern statthaft. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ist 180 Stundenkilometer.
    (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Fernstraßen ist:
    1. innerhalb geschlossener Ortschaften 60 Stundenkilometer;
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften 120 Stundenkilometer;
    3. im Falle einer Ausführung gemäß Paragraf 7 Satz 2 180 Stundenkilometer.
    (5) Die Föderationsstraßenmeisterei kann für bestimmte Abschnitte einer Autobahn oder Fernstraße dauerhaft oder zeitlich befristet geringere Höchstgeschwindigkeiten festlegen.


    § 10 - Straßenmeisterei
    (1) Die Föderationsstraßenmeisterei dient der Verwaltung sowie dem Bau von Föderationsstraßen im Sinne der Punkte 1 und 2 des Paragrafen 1 Absatz 2. Ihre weiteren Aufgaben bestimmen sich durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes.
    (2) Die Föderationsstraßenmeisterei ist eine Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers. An ihrer Spitze steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Die innere Struktur der Föderationsstraßenmeisterei wird durch Verordnung des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationsstraßenmeisterei delegieren.
    (4) Die Föderationsstraßenmeisterei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze Aufträge an privatrechtliche Unternehmen vergeben. Sie kontrolliert die Erfüllung der Aufträge.


    § 11 - Nebenbetriebe
    (1) An Autobahnen und Fernstraßen sind Raststätten, Tankstellen und Parkplätze mit oder ohne öffentliche Toiletten als Nebenbetrieb einzurichten. Der Verwaltung der Nebenbetriebe dient die Föderationszentrale Tanken und Rasten. Sie ist eine Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers. An ihrer Spitze steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (2) Die Föderationszentrale Tanken und Rasten kann die in Absatz 1 genannten Einrichtungen selbst betreiben oder privatrechtliche Unternehmen mit dem Betrieb beauftragen. Sie kontrolliert dann den Betrieb.


    Teil 3
    Föderationswasserstraßen


    § 12 - Föderationswasserstraßen
    (1) Föderationswasserstraßen sind:
    1. die Binnenwasserstraßen in Trägerschaft der Föderation, die dem allgemeinen Verkehr dienen;
    2. die Binnenwasserstraßen in Trägerschaft der Föderation, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen;
    3. die als solche ausgewiesenen Küstenwasserstraßen.
    (2) Das für das Verkehrswesen zuständige Föderationsministerium führt ein Verzeichnis der Föderationswasserstraßen.


    § 13 - Befahren von Föderationswasserstraßen
    Das Befahren von Föderationswasserstraßen ist nur für Fahrzeugführer statthaft, die im Besitz einer amtlichen Schifffahrts-Fahrerlaubnis sind. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
    (2) Die Föderationswasserstraßenverwaltung kann das Befahren von Föderationswasserstraßen oder von Teilen von Föderationswasserstraßen dauerhaft oder zeitlich befristet auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Das widerrechtliche Befahren einer befahrungsbeschränkten Föderationswasserstraße ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.


    § 14 - Wasserstraßenverwaltung
    (1) Zur Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der Föderationswasserstraßen richtet die Föderation eine Föderationswasserstraßenverwaltung ein. Ihre weiteren Aufgaben bestimmen sich durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes.
    (2) Die Föderationswasserstraßenverwaltung ist eine Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers. An ihrer Spitze steht ein Präsident (Besoldungsstufe B19). Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Die innere Struktur der Föderationswasserstraßenverwaltung wird durch Verordnung des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationswasserstraßenverwaltung delegieren.
    (4) Die Föderationswasserstraßenverwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze Aufträge an privatrechtliche Unternehmen vergeben. Sie kontrolliert die Erfüllung der Aufträge.


    § 15 - Nebenbetriebe von Föderationswasserstraßen; Föderationshäfen
    (1) An Binnenwasserstraßen gemäß der Punkte 1 und 2 des Paragrafen 12 richtet die Föderationswasserstraßenverwaltung Schiffstankstellen und Anlegestellen ein. Sie kann privatrechtliche Unternehmen mit dem Betrieb dieser Einrichtungen beauftragen und den Betrieb kontrollieren.
    (2) Häfen an Küstenwasserstraßen gemäß Paragraf 12 Punkt 3 betreibt die Föderationswasserstraßenverwaltung als Föderationshäfen. Sie kann Einrichtungen des jeweiligen Landes mit dem Betrieb beauftragen und den Betrieb kontrollieren.


    § 16 - Wasserpolizei
    Für die Binnenwasserstraßen der Föderation nimmt die Föderationswasserstraßenverwaltung die Aufgaben einer Polizeibehörde wahr, für die Küstenwasserstraßen die Föderationspolizei (Küstenwache).


    Teil 4
    Schlussbestimmungen


    § 17 - Zuständigkeit
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsminister.


    § 18 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Nein, Herr Kollege, Landesstraßen bleiben Landesstraßen. Es sei denn, die Föderation erklärt sie mit Zustimmung des Landes gemäß §3 Absatz 1 zur Föderationsstraße. Unmittelbar sind nur die Autobahnen und die Fernstraßen von dem Gesetz betroffen.

    Gut, dann habe ich nichts mehr hinzuzufügen.

  • Dann schließe ich hiermit die Aussprache. Die Abstimmung ist eingeleitet.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon