Verfassungsänderung (Antrag Mannhardt)

  • Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Abgeordnete Mannhardt hat eine Aussprache zum Entwurf eines Verfassungsänderungsgesetzes beantragt. Der Entwurf liegt Ihnen vor. Bitte, Kollege Mannhardt, Sie haben das Wort.


    ENTWURF


    Viertes Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung
    - 4. Verfassungsänderungsgesetz (4. VerfÄndG) -


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Verfassung der Turanischen Föderation i.d.F. vom 25. Juni 2016.


    § 2 - Änderung
    (1) Artikel 48 wird wie folgt neu gefasst: „Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Generaladministrator nach Gegenzeichnung durch den Präsidenten der Föderation ausgefertigt und verkündet. Der Generaladministrator prüft die Übereinstimmung der Gesetze mit der Verfassung.“


    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, wie Sie alle wissen, hatte die alte Föderation ein semipräsidentielles Regierungssystem mit einem vergleichsweise einflussreichen Präsidenten der Föderation als Staatsoberhaupt und einem Ministerpräsidenten als eigentlichem Regierungschef. Diese Doppelspitze funktionierte jahrelang recht gut, brachte aber notgedrungen auch einige Doppelstrukturen mit sich, die womöglich die Effektivität des politischen Handelns negativ beeinflusste. Bei Gründung der Turanischen Republik ging man deshalb einen ganz anderen Weg: Die Doppelspitze war Geschichte, und stattdessen schuf man das Amt eines ganz und gar mächtigen Regierungschefs. Staatsoberhaupt wurde ein – von Notstandsregeln abgesehen – nicht nur macht-, sondern auch großteils arbeitsloser Generaladministrator.
    Dies ist bis heute so geblieben, trotz Wiedereinführung der Föderation. Ich meine: Hier hat man das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Statt einer wenig effektiven Doppelspitze hat man – verzeihen Sie mir, Herr Präsident – den wenig effizienten Posten eines Generaladministrators geschaffen. Nun will ich gewiss nicht zurück zum System der alten Föderation. Aber es muss doch möglich sein, den Generaladministrator aktiver in das politische Geschäft der Föderation einzubinden. Meines Erachtens geht das am besten, indem man ihn zu einer Art Staatsnotar aufwertet: Er soll künftig die Gesetze der Föderation ausfertigen und verkünden, nicht länger der Präsident. Zugleich wird so eine zusätzliche Kontrollinstanz für die Arbeit der Regierung geschaffen.

  • Herr Kollege Mannhardt, vielen Dank für diese Ausführungen. Als sozusagen direkt Betroffener unterstütze ich den Vorstoß. Ich möchte mir ungern Untätigkeit vorwerfen lassen. ;)

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Ich würde vorschlagen das Gegenzeichnen dahingehend zu erweitern, dass der Generaladministrator nicht nur prüft ob die Gesetze stimmig mit der Verfassung sind sondern auch ob diese Verfassungsgemäß und korrekt zustandegekommen sind.

  • Ich unterstütze den Antrag ebenfalls. Wenn wir diesen Schritt gehen muss man in nächsten Schritten jedoch die Rolle des Generaladministrators noch erweitern.

    77-wm-log16-jpg
    Mitglied Organisationskomittee (Schiedsrichteransetzung)
    Föderationsbeauftragter für die WM 2016 a.D.
    Minister für Wissenschaft und Infrastruktur a.D.

  • Herr Kollege Landsteiner, wäre Ihrem Anliegen mit der Formulierung "Der Generaladministrator prüft die Übereinstimmung der Gesetze und ihres Zustandekommens mit der Verfassung" genüge getan?


    Welche weiteren Aufgaben, werter Kollege Straussenberg, sollte der Generaladministrator Ihrer Meinung nach haben?

  • Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses,
    grundsätzlich stimme ich dieser Verfassungsänderung mit ihrer Kompetenzerweiterung für den Generaladministrator zu. Probleme habe ich nur mit dem umfassenden Prüfungsauftrag auf Verfassungsmäßigkeit aller auszufertigenden Gesetze für das Staatsoberhaupt. Die richtige Staatsgewalt dafür ist meiner Überzeugung nach nur die Justiz, konkret also der Oberste Gerichtshof. Der Prüfauftrag für den Generaladministrator sollte nur die Überprüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Gesetzes, also der Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens umfassen.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Bisher liegt ein (unbestimmter) Prüfauftrag beim Präsidenten der Föderation.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
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    Julius Langbehn

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    Francis Bacon

  • Herr Präsident, das ist richtig. Nur sollten wir, wenn wir die Verfassung ändern, Klarheit über die Kompetenzen schaffen. Die Forderung nach der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist in Artikel 49 bestimmt und die Überprüfung in Artikel 51 dem OGH zugewiesen. Also sollten wir keine Doppelkompetenzen festlegen sondern, wie bereits ausgeführt, dem Staatsoberhaupt im Rahmen der Ausfertigung und Verkündung nur die Überprüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Gesetzes übertragen.


    Ich könnte mir die Formulierung des Artikels 48 so vorstellen:
    "Gesetze, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung von der Nationalversammlung beschlossen wurden sind nach Überprüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommen durch den Generaladministrator auszufertigen und zu verkünden."

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Gibt es hierzu Meinungen?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

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    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Ich finde, wir sollten an der umfassenderen Prüfung festhalten, sie aber wie in dem Entwurf des geschätzten Kollegen Mannhardt vorgesehen dem Generaladministrator übertragen. So wird eine zusätzliche überparteiliche Kontrollinstanz neben dem OGH geschaffen. Der Generaladministrator wiederum wird durch den OGH kontrolliert, schließlich kann er für jedes vom Generaladministrator abgelehnte Gesetz die Verfassungsmäßigkeit feststellen und das Staatsoberhaupt damit zwingen, das Gesetz zu verkünden.

    Reto Schirrnacher
    Aktivist und Parlamentsabgeordneter



    Sozialaktive Neben-ID

  • Gibt es hierzu weitere Wortmeldungen? Falls nicht, würde ich beide Entwürfe zur Abstimmung stellen.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

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    Julius Langbehn

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    Francis Bacon

  • Ich möchte meinen eigenen Entwurf noch etwas erweitern, wenn es gestattet ist. Und zwar möchte ich die Gelegenheit nutzen und die unklar definierte "turanische Staatsangehörigkeit" in Artikel 61 in eine "Staatsangehörigkeit der Föderation" umzuschreiben, um Verwechslungen mit der freistaatlichen Staatsbürgerschaft zu vermeiden. Hier mein Entwurf.


    ENTWURF MANNHARDT 2


    Viertes Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung
    - 4. Verfassungsänderungsgesetz (4. VerfÄndG) -


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Verfassung der Turanischen Föderation i.d.F. vom 25. Juni 2016.


    § 2 - Änderung
    (1) Artikel 48 wird wie folgt neu gefasst: „Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Generaladministrator nach Gegenzeichnung durch den Präsidenten der Föderation ausgefertigt und verkündet. Der Generaladministrator prüft die Übereinstimmung der Gesetze mit der Verfassung.“
    (2) In Artikel 61 werden die Worte „turanische Staatsangehörigkeit“ durch „Staatsangehörigkeit der Föderation“ ersetzt.


    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Herr Präsident, werte Kollegen, die begriffliche Änderung von Herrn Mannhardt bezüglich der Staatsbürgerschaft halte ich für richtig und auch praktikabel.


    Trotzdem muss ich dem Verfasssungsänderungsentwurf in der bisher vorliegenden Fassung meine Zustimmung verweigern, und zwar aus den bereits genannten Gründen. Die Übertragung einer umfassenden und damit vollinhaltlichen Prüfpflicht auf Verfassungsmäßigkeit eines von der Legislative beschlossenen Gesetzes durch das Staatsoberhaupt ist und bleibt hochproblematisch und ist staatsrechtlich im Sinne der Gewaltenteilung in meinen Augen falsch. Es ist in der Föderationsverfassung dann z.B. kein Verfahren geregelt, wie mit einem vom Generaladministrator als verfassungswidrig eingestuften Gesetz umzugehen ist. Das Staatsoberhaupt kann dadurch auch inhaltlich auf die Gesetzgebung Einfluss nehmen, was ihm nach unserem Verfassungsverständnis aber garnicht zusteht. Dafür ist die gesetzgebende Gewalt mit Nationalversammlung und Föderationsrat zuständig.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Ich schließe daraus, dass keiner der beiden Entwürfe zurückgezogen wird. Daher werde ich in Kürze beide zur Abstimmung stellen.
    Sind Sie, werter Kollege Saxburger, mit folgender Textfassung Ihres Entwurfs einverstanden?


    ENTWURF SAXBURGER


    Viertes Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung
    - 4. Verfassungsänderungsgesetz (4. VerfÄndG) -


    § 1 - Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Verfassung der Turanischen Föderation i.d.F. vom 25. Juni 2016.


    § 2 - Änderung
    (1) Artikel 48 wird wie folgt neu gefasst: „Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Generaladministrator nach Gegenzeichnung durch den Präsidenten der Föderation ausgefertigt und verkündet. Der Generaladministrator prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze.“
    (2) In Artikel 61 werden die Worte „turanische Staatsangehörigkeit“ durch „Staatsangehörigkeit der Föderation“ ersetzt.


    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, ich danke Ihnen für die Erstellung dieses Gesetzentwurfs, der vollständig meinen Intentionen entspricht.

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    Landeshauptmann der Republik Schwion
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  • Die Abstimmung ist eröffnet. Daher schließe ich diese Aussprache.

    Sigurd Thorwald
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    77
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    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon