Wahlgesetzänderung

  • Meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen, ich habe diese Aussprache eröffnet, weil sich meines Erachtens gezeigt hat, dass unser Wahlgesetzbuch noch nicht alle Eventualitäten eines Urnengangs behandelt, die denkbar sind. Jüngstes Beispiel: der Rückzug des Kandidaten Freinberger von seiner Bewerbung als Präsident der Föderation während des ersten und des zweiten Wahlgangs. Solch ein Rückzug ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen. Er sollte es meines Erachtens aber sein. Ein weiteres Beispiel ist die Umrechnung der Wählerstimmen bei der Parlamentswahl in Abgeordnetenstimmen in der NV: Hier ist denkbar – wenn auch bisher nicht eingetreten –, dass durch Rundungserscheinungen mehr als die vorgesehenen 200 Abgeordnetenstimmen vergeben werden müssen. Ganz abgesehen von der Frage, ob wirklich jeder Bürger, der im Wählerverzeichnis registriert ist, auch einen Sitz in der NV haben sollte.
    Wenn Sie möchten, liebe Kolleginnen und Kollegen, lege ich gern einen Entwurf vor.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Werte Kolleginnen und Kollegen, ich erlaube mir, einen Entwurf bereits jetzt vorzulegen. Was halten Sie davon?


    ENTWURF


    Erstes Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
    - 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (1. WGBÄG) -


    § 1 - Zweck
    Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 8. März 2016.


    § 2 - Änderungen
    (1) Paragraf 2 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Wahlperiode im Sinne dieses Gesetzes ist jener Zeitraum, für dessen Dauer eine Person oder ein Verfassungsorgan gemäß den Bestimmungen der Föderationsverfassung oder eines Föderationsgesetzes gewählt ist.“
    (2) Paragraf 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:
    1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;
    2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind;
    3. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens 35 Stimmen der Nationalversammlung unterstützt wird;
    4. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;
    5. jeder, dem das Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde.
    (3) Paragraf 5 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: „Wahlen sollen spätestens 14 Tage vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode beginnen. Wahlen, für die gesetzlich ein zweiter Wahlgang vorgesehen ist, sollen spätestens 21 Tage vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode beginnen.“
    (4) Paragraf 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Vorbehaltlich der Regelung des Paragrafen 15 Absatz 4 haben die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Nationalversammlung zusammen 200 Stimmen.“
    (5) Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
    (6) Paragraf 15 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die Verteilung der Stimmen auf die Kandidaten und Wahllisten erfolgt im Verhältnis zu den erreichten Stimmen bei der Wahl. Ist durch Rundungserscheinungen eine Verteilung der Stimmen anders nicht möglich, haben die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Nationalversammlung ausnahmsweise mehr als 200 Stimmen (Ausgleichsmandate).“


    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
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    Francis Bacon

  • Gibt es hierzu Wortmeldungen? Da die Wahl zur Nationalversammlung vor der Tür steht, mahne ich zur Eile.

    Sigurd Thorwald
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  • Sehe ich das richtig, dass die Verbindung zwischen Wahl und Wählerverzeichnis nach aktuell geltendem §15 Abs.1 Satz 2 durch diesen Entwurf abgeschafft werden soll? Warum?

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    Mitglied Organisationskomittee (Schiedsrichteransetzung)
    Föderationsbeauftragter für die WM 2016 a.D.
    Minister für Wissenschaft und Infrastruktur a.D.

  • Das sehen Sie richtig. Erstens war dies eh nur eine Soll-Bestimmung. Und zweitens halten wir diese schon jetzt nicht mehr ein - wegen der zuletzt notwendigen Wahlwiederholung. Da die NV für sechs Monate gewählt ist, können wir die 30 Tage auch zukünftig nicht einhalten. Damit kann die Vorschrift meines Erachtens auch gestrichen werden.

    Sigurd Thorwald
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  • Gibt es hierzu noch Meinungen?

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  • Offenbar nicht. Dann schließe ich hiermit die Aussprache und leite die Abstimmung ein. Zwar kommt eine Gesetzesänderung dann voraussichtlich zu spät zum Beginn der Wahl, nicht aber zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und damit zur Verteilung der Stimmen in der neuen Nationalversammlung.

    Sigurd Thorwald
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