Strafverfahren Max Grabermann und andere

  • fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Richter Saxburger kommt wieder in den Sitzungssaal, während sich die Anwesenden erheben und nimmt auf der Richterbank platz


    Bitte nehmen Sie bitte wieder Platz.


    Die Sitzung des Obersten Gerichtshofes in der Strafsache Max Grabermann und andere wird hiermit fortgesetzt.


    Ich bitte nun noch einmal die Angeklagten, sich namentlich anwesend zu melden oder sich durch ihren oder ihre Rechtsvertreter als anwesend melden zu lassen. Für das Protokoll bitte ich um den bzw. die Namen der Rechtsvertreter der Angeklagten und welchen bzw. welche Angeklagten sie jeweils vertreten.


    Richter Saxburger schaut in Richtung Anklagebank

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  • Die Angeklagten bzw. deren Rechtsvertreter sind allesamt anwesend.


    Ernie Kleister


    Tatjana Seife


    von der Anwaltskanzlei Schmier&Flutschig vertreten die Angeklagten.

  • Ich danke den Vertretern der Angeklagten.


    Die Anklageschrift wurde von Generalstaatsanwalt Eisenbeiß bereits verlesen. Das Gericht gibt nun den Angeklagten bzw. deren Vertretern noch einmal die Gelegenheit zu einer ersten Stellungnahme gemäß § 5 APO und setzt hierzu die gesetzliche Frist bis zum 09.04.2017 07:30 Uhr.

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  • Ernie Kleister

    Oberster Richter Saxburger, Herr Doktor Eisenbeiß, hohes Gericht.


    Die Angeklagten Grabermann, Karol, Brinkmeyer und Prahl bekennen sich schuldig, an der Geiselnahme im Cafe International teilgenommen zu haben und somit der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie des Hochverrats durch Forderung des Rücktritts der verfassungsmäßigen Regierung.



    Tatjana Seife

    Die übrigen, unweit des Hofbräuhauses verhafteten Angeklagten, namentlich Michael Reichert, Robert Langhammer, Claudio Ronaldo, Matthias Langhammer, Jochen Sempft, Stephan Rheinstadt, Ralf Urzeyt, Lisa Jenecka, Max Remy und Richard George, bekennen sich schuldig der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Ich möchte die Anklage um Ausführung bitten, worauf sich der Vorwurf des Hochverrats gegen diese Gruppe stützt, da diese nicht an der Rücktrittsforderung gegen die Regierung beteiligt waren.


  • Frau Seife, Herr Kleister, danke für Ihre Ausführungen.


    Herr Generalstaatsanwalt, wie steht die Anklage zu den Schuldanerkenntnissen der Angeklagten Karol, Brinkmeyer und Prahl bezüglich der Tatvorwürfe Hochverrat und Bildung einer kriminellen Vereinigung? Sollten Sie dem Schuldanerkenntnis zustimmen, würde das Gericht darüber nicht weiter verhandeln müssen. Für diese Gruppe der Angeklagten gelte es dann nur noch das Tötungsdelikt, welches dem Angeklagten Karol zur Last gelegt wird.


    Und des Weiteren möchte ich die Anklage fragen, ob Sie gegen die restlichen 10 Angeklagten den Tatvorwurf des Hochverrats weiter aufrecht erhalten oder diesen fallen lassen möchte. Für diese Angeklagten steht auch die Frage, ob die Anklage den Schuldanerkenntnissen bezüglich des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung zustimmt. In diesem Fall würde bezüglich dieses Anklagepunkts dasselbe gelten wie für die drei anderen Angeklagten.


    Herr Generalstaatsanwalt gestatten Sie mir einen richterlichen Hinweis. Das Gesamtverfahren könnte wesentlich verkürzt werden, wenn den Schuldanerkenntnissen seitens der Anklage zugestimmt würde. Es würde die gesamte Beweisaufnahme entfallen und das Urteil könnte nach Aktenlage gefällt werden. Auch möchte das Gericht die Anklage darauf hinweisen, dass der Straftatbestand des Hochverrats für die 10 letztgenannten Angeklagten nach der derzeitigen Beweislage nur sehr schwer zu beweisen sein wird. Bisher fehlt es an stichhaltigen Beweisen und zuverlässigen Zeugen, welche die staatsfeindlichen Ziele der Angeklagten untermauern könnten. Auch die Aussage des sich selbst als Zeuge anbietenden bereits verurteilten Mittäters Klops kann nach derzeitiger Auffassung des Gerichts diesen Tatvorwurf nicht eindeutig bestätigen. Es sei denn, werter Herr Generalstaatsanwalt, die Angklage hat Beweismaterial und Zeugen, von denen das Gericht bisher keine Kenntnis hat. Dann wären diese selbstverständlich aufzunehmen bzw. zu hören.

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    Landeshauptmann der Republik Schwion
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  • Die Staatsanwaltschaft akzeptiert die Schuldeingeständnisse der Angeklagten Grabermann, Karol, Brinkmeyer und Prahl.
    Was die übrigen Angeklagten angeht, bin ich nach wie vor vom Vorliegen des Tatbestands Hochverrat überzeugt. Weitere Zeugen oder Beweismittel, die dies beweisen könnten, liegen mir jedoch nicht vor. Daher akzeptiert die Staatsanwaltschaft auch in diesen Fällen die Schuldeingeständnisse.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Danke Herr Generalstaatsanwalt.


    Zu verhandeln bliebe dann nur noch das Tötungsdelikt im Zusammenhang mit der Geiselnahme im "Cafe International" in Königsberg, welchem die frühere Bischöfin Marianne Kesebrodt zum Opfer fiel. Dieses wird dem Angeklagten Josef Karol zur Last gelegt. Daher geht meine Frage an dessen Verteidger Herrn Kleister: Wie steht der Angeklagte Karol zu diesem Tatvorwurf und will er sich dazu über Sie oder selbst äußern?

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  • Ernie Kleister

    Hohes Gericht, der Angeklagte Karol bestreitet nicht, den tödlichen Schuss auf Frau Kesebrodt aus seiner Waffe abgegeben zu haben. Allerdings handelte es sich dabei um einen sehr bedauerlichen Unfall. Zwar beabsichtigte Josef Karol, in einer unüberlegten Handlung der Polizei einen Schrecken einzujagen, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, zu keinem Zeitpunkt jedoch, tatsächlich einen Menschen zu erschießen. Als Karol gegenüber der Polizei drohte, eine der Geiseln zu erschießen, versuchte Kesebrodt dieser Situation zuvorzukommen und ging dazwischen, dabei löste sich ein Schuss der Kesebrodt tödlich traf. Die Verteidigung sieht somit zwar den Tatbestand des Totschlags erfüllt, nicht jedoch den von der Anklage erhobenen Vorwurf des Mordes.


  • Wie sieht die Anklage nach diesen Ausführungen des Angeklagten Karol den Tatvorwurf des Mordes für das Tötungsdelikt? Der Ablauf sollte wohl zwischen den Parteien weitgehend unstreitig sein. Der Angeklagte gibt zu, dass der tödliche Schuss aus der in seiner Hand befindlichen Waffe, jedoch ohne Tötungsabsicht abgefeuert wurde. Soweit seine Aussage, welche den Tatbestand des Totschlags einräumt.


    Für den Tatbestand des Mordes bedarf es des Nachweises, dass die Tötung von Frau Kesebrodt, und hier möchte ich § 32 des Strafgesetzbuchs zitieren: "aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" ausgeführt wurde. Sieht die Anklage eine dieser Bedingungen als erfüllt an oder kann sie dies beweisen oder zumindest handfeste Indizien dafür vorbringen?

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  • Blättert in seinen Akten.


    Ich würde, Herr Vorsitzender, gerne die von der Polizei aufgezeichnete Turapic-Übertragung aus dem Café hier vorführen lassen. Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage dann besser zu beantworten ist.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Gut, Herr Generalstaatsanwalt ich lasse die Aufzeichnung der Turapic-Übertragung als Beweismittel zu. Veranlassen Sie das Nötige, um die Aufzeichnung der Übertragung hier im Gerichtssaal für alle sichtbar vorzuführen.

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  • Sehr gern, Herr Vorsitzender.


    Als die Vorbereitungen abgeschlossen sind, lässt Eisenbeiß die Aufzeichnung für die Prozessbeteiligten und die Zuschauer gut sichtbar über zwei große Flachbildschirme abspielen.


    Ich möchte besonders auf zwei Dinge hinweisen:
    1. die Aussage des wortführenden Geiselnehmers. Ich zitiere: "In einer halben Stunde höre ich die TV-Ansprache von Frau Sigurdingsbbums, dass sie zurücktritt und nie wieder kandidieren wird. Sonst hat eine beliebige Geisel ihren letzten Kaffee getrunken." Es ist offensichtlich, dass hiermit keine Ernährungsumstellung gemeint ist, sondern eine Todesdrohung.
    2. die Aussage eines weiteren Geiselnehmers, der als der Angeklagte Karol identifiziert werden kann. Ich zitiere erneut: "Und damit Sie nicht denken wir machen das hier zum Spaß, tritt unser kleiner TV-Star jetzt vor Ihren Schöpfer." Wieder eine klare Todesdrohung.
    Die klar kommunizierte und laut Videoaufzeichnung auch nonverbal unterstrichene Tötungsabsicht macht eine Verurteilung des Angeklagten Karol wegen Totschlags nach Ansicht der Anklage unmöglich. Zwar traf der Schuss aus Karols Waffe nicht wie beabsichtigt die Geisel Gerlinde Treu, sondern Frau Kesebrodt. An der zuvor mehrfach geäußerten Tötungsabsicht aber gibt es keinen Zweifel. Da die Tötung wiederum erkennbar erfolgte, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", nämlich den Hochverrat gegen die Turanische Föderation, lässt das Strafgesetzbuch keine andere Verurteilung zu als eine gemäß Paragraf 32 TStGB.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Danke, Herr Generalstaatsanwalt.


    Herr Kleister, möchte sich der Angeklagte Karol zu dem eben gesehenen äußern?

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  • Ernie Kleister

    kratzt sich angesichts des Videos am Kinn.


    Hohes Gericht, der Angeklagte möchte erneut betonen, dass er den Ausgang dieser Situation zutiefst bedauert. Zwar waren die geäußerten Worte zweifellos alles andere als harmlos, aber bis zur Eskalation nur Worte. Der Angeklagte Karol beabsichtigte, die Polizei einzuschüchtern. Leider ist er nur ein Mensch und handelt in Situationen großer Anspannung manchmal unüberlegt und impulsiv, auf eine Weise, auf die man außerhalb dieser Situation niemals handeln würde. Die Situation im Café hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits sehr zugespitzt und aufgeladen, und die Nerven sowohl auf Seiten der Polizei als auch der Geiselnehmer lagen blank.