1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz

  • Erstes Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
    - 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (1. WGBÄG) -


    § 1 - Zweck
    Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 8. März 2016.


    § 2 - Änderungen
    (1) Paragraf 2 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Wahlperiode im Sinne dieses Gesetzes ist jener Zeitraum, für dessen Dauer eine Person oder ein Verfassungsorgan gemäß den Bestimmungen der Föderationsverfassung oder eines Föderationsgesetzes gewählt ist.“
    (2) Paragraf 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:
    1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;
    2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind;
    3. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens 35 Stimmen der Nationalversammlung unterstützt wird;
    4. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;
    5. jeder, dem das Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde.
    (3) Paragraf 5 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: „Wahlen sollen spätestens 14 Tage vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode beginnen. Wahlen, für die gesetzlich ein zweiter Wahlgang vorgesehen ist, sollen spätestens 21 Tage vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode beginnen.“
    (4) Paragraf 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Vorbehaltlich der Regelung des Paragrafen 15 Absatz 4 haben die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Nationalversammlung zusammen 200 Stimmen.“
    (5) Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
    (6) Paragraf 15 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die Verteilung der Stimmen auf die Kandidaten und Wahllisten erfolgt im Verhältnis zu den erreichten Stimmen bei der Wahl. Ist durch Rundungserscheinungen eine Verteilung der Stimmen anders nicht möglich, haben die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Nationalversammlung ausnahmsweise mehr als 200 Stimmen (Ausgleichsmandate).“


    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Turan,den 08.03.2017


    gez.



    Sigrid Sigurdsdottir
    Präsidentin der turanischen Föderation

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.