Eilantrag - Anwendbarkeit von Gesetzen

  • Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident
    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident


    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident

    Wahl zur Nationalversammlung / Anwendbarkeit von Gesetzen
    Bitte um Rechtsgutachten

    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident


    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident


    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident

    Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter Saxburger,

    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident


    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident

    am Mittwoch, 8. März 2017, hat Präsidentin Sigrid Sigurdsdottir das Erste Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs im Gesetz- und Verordnungsblatt der Föderation verkündet. Eine Neuverkündung des geänderten Föderationswahlgesetzbuchs am folgenden Tag unterblieb jedoch. Nun endet spätestens am 12. März 2017 um 18 Uhr die Wahl zur Nationalversammlung. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Wahl gemäß Paragraf 5 Absatz 5 Wahlgesetzbuch sogar früher beendet wird. Unter Umständen wird also die Wahl beendet, bevor das geänderte Wahlgesetzbuch neu verkündet wird. Welche Fassung des Föderationswahlgesetzbuchs ist also anzuwenden? Je nachdem, ob die zuletzt verkündete alte Fassung oder die noch nicht verkündete neue Fassung zur Anwendung kommt, ergibt sich eine andere Stimmenverteilung in der Nationalversammlung.

    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident


    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident

    Mit der Bitte um ein entsprechendes Rechtsgutachten verbleibe ich
    mit freundlichen Grüßen

    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident


    Turanische Föderation
    Nationalversammlung
    Der Präsident

    Sigurd Thorwald
    Wahlleiter

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon





  • Oberster Gerichtshof
    der Turanischen Föderation



    VERFASSUNGSRECHTLICHE
    STELLUNGNAHME




    Auf Anfrage des Präsidenten der Nationalversammlung und Wahlleiters Sigurd Thorwald vom 10.03.2017 gibt der Oberste Gerichtshof folgende Stellungnahme ab:


    Nach Ansicht des Gerichts traten die Änderungen am Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung vom 08.03.2016 (Föderationswahlgesetzbuch), welche durch das Erste Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs vom 08.03.2017 (1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz) bestimmt wurden mit Inkrafttreten des 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetzes am 09.03.2017 in Kraft.


    Für die Wahl zur Nationalversammlung vom 6. bis 12. März 2017 finden die Änderungen am Föderationswahlgesetzbuch durch das 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz keine Anwendung. Für diese Wahl ist das Föderationsewahlgesetzbuch in der Fassung vom 08.03.2016 anzuwenden.


    Begründung:


    Das 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz wurde nach Beschluss der Nationalversammlung am 08.03.2017 durch die Präsidentin der Föderation ausgefertigt und verkündet. Gemäß § 3 des Gesetzes trat es mit Ablauf des Tages seiner Verkündung, somit am 09.03.2017 in Kraft. Mit Inkrafttreten des 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetzes traten alle darin bestimmten Änderungen am Föderationswahlgesetzbuch somit auch am 09.03.2017 in Kraft. Die Veröffentlichung einer geänderten Fassung des Föderationswahlgesetzbuchs ist für das Krafttreten der durch das 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz bestimmten Änderungen am Föderationswahlgesetzbuch unerheblich. Die Föderationsverfassung sieht keine Ausfertigung und Verkündung von durch Änderungsgesetz geänderten Gesetzen vor. Auszufertigen und zu verkünden sind nur Änderungsgesetze, welche danach entsprechend den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft treten und ihre Änderungswirkung auf die Ursprungsgesetze unmittelbar entfalten. Unberührt davon bleibt die Veröffentlichung von bereinigten Fassungen der durch Änderungsgesetze geänderten Gesetze, welche zur gesicherten Rechtsanwendung zu empfehlen ist, jedoch auf die Wirksamkeit von gesetzlich bestimmten Änderungen am Ursprungsgesetz keinen Einfluss haben.


    Das 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz und die darin bestimmten Änderungen am Födersationswahlgesetzbuch traten am 09.03.2017 in Kraft. Für die Wahl zur Nationalversammlung vom 06. bis 12.03.2017 sind diese Änderungen nicht anwendbar, da sie erst nach Beginn der Durchführung der Wahl in Kraft traten. Fast alle wesentlichen Handlungen und Entscheidungen aller Beteiligten im Zusammenhang mit der Wahl zur Nationalversammlung erfolgten vor Inkrafttreten des 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetzes. So erfolgten die Wahlausschreibung, die Kandidatenaufstellung und -bewerbung, die Feststellung der Wahlzulassung und ein nicht unerheblicher Teil der Stimmabgaben unter den Voraussetzungen des Föderationswahlgesetzbuchs in der Fassung vom 08.03.2016. Nur die Auszählung der Stimmen und die Festellung des Wahlergebisses bzw. der Sitzverteilung könnten nach dem Föderationswahlgesetzbuch in der Fassung vom 08.03.2017 erfolgen. Dies verstieße nach Ansicht des Gerichts gegen das Rückwirkungsverbot der Föderationsgesetzgebung. Es ist nicht auszuschließen, dass maßgebliche und für den Wahlausgang bedeutsame Entscheidungen verschiedener Beteiligter unter der Voraussetzung des Inkrafttretens des 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetzes mit Wirkung auf diese Wahl zur Nationalversammlung anders gefällt worden wären.


    Diese Stellungnahme gibt ausschließlich die derzeitige Auffassung des Gerichts zu der gestellten verfassungsrechtlichen Frage wider. Sie bindet das Gericht in keiner Weise für ein zukünftig eventuell anhängig werdendes verfassungsgerichtliches Verfahren über den selben oder einen ähnlichen Verhandlungsgegenstand.


    Turan, 12.03.2017



    Vorsitzender Richter

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Studiert die Stellungnahme ausgiebig, um keinen Fehler bei der Ergebnisverkündung zu machen.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon