Strafverfahren Moritz Klops

  • Richter Saxburger kommt, während sich die Anwesenden erheben, in den Verhandlungssaal und nimmt auf der Richterbank platz


    Bitte nehmen Sie Platz.


    Ich eröffne die Sitzung des Obersten Gerichtshofes in der Strafsache Moritz Klops.


    Dieses Verfahren wird auf der Grundlage der Allgemeinen Prozessordnung in der Fassung vom 29.08.2005, im Folgenden zur Vereinfachung APO genannt, Teil 1 und 2 durchgeführt.


    Grundlage der zu fällenden Entscheidungen ist das Turanische Strafgesetzbuch in der Fassung vom 18.09.2005 nachfolgend zur Vereinfachung TStGB genannt.


    Ich bitte nun den Vertreter der Anklage und den Angeklagten, sich namentlich anwesend zu melden oder sich durch seinen Rechtsvertreter als anwesend melden zu lassen. Für das Protokoll benötigt das Gericht den Namen des Verteidigers oder der Verteidigerin.


    Richter Saxburger schaut in die Runde

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Ist als Zuschauer dabei,da das Spassbad wegen Listerose Verdacht geschlossen hat.Da im TV auch nur das Schwionenspiel läuft,mit Gustav Mittenwald als Moderator,den er nicht mag ist er eben hier.Immerhin ist der Vorsitzende Richter Saxburger,oder wie man ihn ehrfürchtig nennt *Richter Gnadenlos* DAS Vorbild für eine gute funktionierende Justiz.

  • Die Anklage, vertreten durch Generalstaatsanwalt Dr. Flavius Eisenbeiß, ist anwesend, Herr Vorsitzender.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Danke Herr Anwalt, danke Herr Generalstaatsanwalt.



    Gemäß § 5 APO erteile ich dem Anklagevertreter das Wort zur Verlesung der Anklageschrift. Die Frist hierfür beträgt 72 Stunden, also bis zum 07.04.2017 23:30Uhr.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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    Jeder kann sagen, was er denkt.
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  • Erhebt sich.


    Hohes Gericht, Herr Vorsitzender, am 14. Februar ereignete sich in Königsberg eine Geiselnahme in dem "Café International" in unmittelbarer Nähe des Doms. Eine Geisel und ein Geiselnehmer kamen dabei zu Tode. Der Angeklagte Moritz Klops wurde am Tatort bewaffnet festgenommen. Gemeinsam mit den im Hauptverfahren Angeklagten war er Teil eines Plans, die verfassungsmäßig gewählte Regierung der Föderation zum Rücktritt zu zwingen. Dies erfüllt den Straftatbestand des Hochverrats gegen die Turanische Föderation sowie den der Bildung einer kriminellen Vereinigung, strafbar gemäß § 15 und 26 TStGB.
    Der Angeklagte gab nach seiner Festnahme den Hinweis auf eine weitere geplante Geiselnahme im Turaner Hofbräuhaus, kooperierte darüber hinaus mit den Sicherheitskräften und äußerte sein Bedauern über die Eskalation der Geiselnahme. Aufgrund seines Hinweises konnte die Turaner Polizei zehn verdächtige bewaffnete Personen nach einer Schießerei festnehmen. Die Staatsanwaltschaft der Föderation wertet das Verhalten des Angeklagten daher als strafmildernd.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Danke Herr Generalstaatsanwalt.


    Das Gericht ist gewillt, und hat dies mit der Abtrennung dieses Verfahrens auch schon in einem ersten Schritt deutlich werden lassen, das Verhalten des Angeklagten strafmildernd zu werten. Dazu stellt es noch zwei Bedingungen, welche jedoch für den Angeklagten erfüllbar sein sollten.


    Erstens erwartet das Gericht hier in diesem Verfahren ein vollumfängliches und rückhaltloses Geständnis zum Hergang, zu den Motiven, den Zielen sowie zu den Beteiligten an den Straftaten am 14.02.2017 in Königsberg und der geplanten Straftat in Turan. Und zweites erwartet das Gericht die Bereitschaft gemäß § 3 APO im Strafverfahren gegen die weiteren Angeklagten zu dieser Straftat als Zeuge auszusagen.


    Nach § 5 APO steht dem Angeklagten nach Verlesen der Anklageschrift das Recht zu einer ersten Stellungnahme zu. Das Gericht erwartet, dass der Angeklagte dieses Recht für das vollumfängliche und rückhaltlose Geständnis nutzt. Sollte dies nicht der Fall sein und das Gericht erst in die Beweisaufnahme eintreten müssen, verringert sich die strafmildernde Wirkung erheblich. Ich erteile nun dem Angeklagten das Wort und setze eine Frist bis zum 08.04.2017 16:00 Uhr.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Waldo von Kloß

    Mein Mandant bekennt sich im Sinne der Anklage schuldig der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie des Hochverrats. Er bekräftigt ferner seine Bereitschaft, vor Gericht gegen seine Mittäter auszusagen.


    Die Geschichte des Angeklagten geht zurück in den Herbst 2016, als Moritz Klops Mitglied einer königshafener Bürgerwacht gegen "kriminelle Ausländer und Asoziale" war. Dort kam er in Kontakt zum späteren Rädelsführer des Anschlags auf das Cafe International, Max Grabermann. Motive waren schon zu der Zeit Angst vor Überfremdung und Übergriffen, gegen die es als "patriotische Pflicht" gegen zu handeln galt.
    Nach dem Ende der Regierung Ribbenwald, von der man sich härteres Durchgreifen erhofft hatte, war man von der neuen politischen Lage enttäuscht, Kundgebungen schienen fruchtlos zu verlaufen und man stieß nicht auf das gewünschte Gehör.
    Daher war Herr Klops begeistert, als Grabermann Anfang Februar 2017 an ihn herantrat, er habe "passende Mittel" um die eigenen Ansichten "mit Nachdruck" zu verbreiten. Mit Grabermann, Josef Karol, Karl Brinkmeyer und Martin Prahl sollte das Cafe International in ihre Gewalt gebracht werden und man wollte von dort an die Öffentlichkeit treten. Die Verwendung von Gewalt schien zu diesem Zeitpunkt zwar drastisch, aber notwendig. Von Grabermann und Karol erfuhr Klops, das es eine zweite Gruppe geben würde, die das Hofbräuhaus im Visier habe, was Klops später der Polizei mitteilte, so dass eine zweite Geiselnahme verhindert werden konnte.


    Am Morgen des 14.02. trafen sich Moritz Klops sowie die vier weiteren Täter beim Haus Max Grabermanns unweit Königsberg. Mittels eines von Josef Karol organisierten Transporters fuhr man von dort auf den Hinterhof des Cafes International, welches man stürmte und die anwesenden Personen als Geiseln nahm.
    Der Plan sah vor, sich im Cafe zu verschanzen und möglichst lange auszuharren, während man Forderungen an die Regierung stellte. Leider lief die Situation aus dem Ruder, als eine der Geiseln tragisch zu Tode kam, was Herr Klops zutiefst bedauert. Herr Klops stellte sich daraufhin den Einsatzkräften und arbeitete mit ihnen zusammen, um die Geiselnahme zu beenden.

  • Danke Herr von Kloß. Das ist ein sehr umfangreiches Geständnis und das Gericht wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei seinem Urteil strafmildernd berücksichtigen. Einen kleinen Hinweis möchte ich dem Herrn Verteidiger geben: In Turanien kennen wir das Sich-Schuldig-Bekennen im Sinne der Anklage durch den Angeklagten nicht. Das ist eine Verfahrensweise, die aus dem Albernisch-astorischen Rechtsraum zu uns herüberschwappt. Das Gestehen einer Straftat reicht vollkommen.


    Meine Frage geht nun an den Herrn Generalstaatsanwalt: Sind die Ausführungen des Angeklagten zum Tathergang, den Beteiliogten und den Motiven aus Sicht der Anklage ausreichend? Sollte das der Fall sein, können Sie davon ausgehen, dass auch dem Gericht die Aussage des Angeklagten für die Schuldfrage und die Strafzumessung genügen. Die Anklage könnte dann ihr Schlussplädoyer mit den konkreten Strafanträgen halten. Sollte die Anklage wider Erwarten noch weitere Informationen benötigen, sollte sie jetzt noch ihre Fragen stellen. Das Gericht würde dann prüfen, ob es in eine Beweisaufnahme eintreten muss.


    Herr Generalstaatsanwalt, Sie haben das Wort.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Die Anklage möchte gerne direkt zum Schlussplädoyer übergehen, bittet aber noch um ein klein wenig Geduld.

    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Erhebt sich


    Hohes Gericht, Herr Vorsitzender, der Angeklagte ist im vollen Umfang geständig, zeigt Reue und half den Sicherheitskräften bei der Verhinderung einer weiteren Straftat. Dies ist mildernd zu berücksichtigen. Dennoch hat sich der Angeklagte des Hochverrats gegen die Turanische Föderation und der Bildung einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht. Das Strafgesetz sieht hierfür eine Mindeststrafe von zehn Tagen Forensperrung bzw. Geldstrafe vor. Gemäß Paragraf 7 TStGB kann eine Strafe weiter gemildert werden, wenn der Täter nur Beihilfe geleistet hat. Dies sieht die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall als gegeben an: Der Angeklagte war zu keiner Zeit Rädelsführer oder Auftraggeber seiner Taten. Ich plädiere daher dafür, den Angeklagten Klops wegen Beihilfe zum Hochverrat zu einer Sperrung von sechs Tagen und wegen Mitgliedschafts in einer kriminellen Vereinigung zu einer Geldstrafe, ersatzweise zu gemeinnütziger Arbeit, zu verurteilen.


    Dr. Flavius Eisenbeiß
    Generalanwalt der Föderation


    Generalstaatsanwalt a.D.
    Föderationsanwalt a.D.

  • Danke Herr Generalstaatsanwalt.


    Ich bitte nun um das Schlussplädoyer der Verteidigung. Herr Anwalt, Sie haben das Wort.

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    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Waldo von Kloß

    Danke, euer Ehren. Der Angeklagte Moritz Klops erwartet wie bereits angekündigt demütig das Urteil des Hohen Gerichts für seine Taten. Er bittet darum, seine Aussagebereitschaft, der Beitrag zur Aufklärung der Geschehnisse sowie die die Zusammenarbeit mit den Einsatzkräften bei der Beendigung der Geiselnahme bei der Festlegung der Geldstrafe, oder der ersatzweisen gemeinnützigen Arbeit, mildernd zu berücksichtigen.