Grundlagenvertrag mit dem Kaiserreich Kush


  • Grundlagenvertrag


    zwischen dem


    Kaiserreich Kush
    und der
    Turanischen Föderation




    Präambel
    Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander beider Völker.


    §1
    Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich als souveräne Glieder der Völkergemeinschaft an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartner in friedlicher Koexistenz zu achten.


    §2
    Die Vertragspartner nehmen diplomatischen Kontakt zueinander auf. Dieser umfasst das Recht, im jeweils anderen Staat eine dauerhafte Botschaft zu errichten und einen Botschafter zu entsenden. Die diplomatischen Vertreter genießen im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität.


    §3
    Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Staates besonders geschützt. Sie dürfen durch die Behörden des aufnehmenden Staates bzw. deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Staates betreten werden.


    §4
    Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zwischen den Vertragspartnern zu ermöglichen und zu fördern. Beide Parteien bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zu touristischem Austausch.


    §5
    Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konflikts mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten. Dies gilt nicht, wenn in weiterführenden Verträgen anderes vereinbart wird.


    §6
    Beide Staaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Gesetze keine nachrichtendienstlichen Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.


    §7
    Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.


    §8
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Vertrag tritt dann mit einer Frist von 30 Tagen außer Kraft.


    Turan, den 19. Juni 2017


    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator


    Sigrid Sigurdsdottir
    Präsidentin der Föderation

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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