Föderationssozialgesetzbuch

  • Föderationsgesetzbuch über die Sozialleistungen, die Altersversorgung und die Pensionen
    - Föderationssozialgesetzbuch (FSGB) -


    Teil 1
    Grundlagen


    § 1 - Gesetzeszweck; Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt die staatlichen Sozialleistungen der Föderation einschließlich der Altersversorgung und der Pensionen.
    (2) Sozialleistungen der Föderation im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. das Föderationssozialgeld;
    2. das Kindergeld;
    3. das Altersgeld;
    4. die Ruhestandsbesoldung für Föderationsbeamte;
    5. die Kostenübernahme bei Krankheit und Pflege.


    § 2 - Bezugsberechtigung
    (1) Zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt sind Staatsbürger der Föderation, die hierzu durch Gesetz bestimmt sind.
    (2) Staatsbürger auswärtiger Staaten sind nur dann bezugsberechtigt, wenn sie
    1. ihren hauptsächlichen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr auf dem Staatsgebiet der Föderation haben,
    2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind und
    3. keine vergleichbaren Sozialleistungen ihres Staates beziehen.
    (3) Die Höhe von Sozialleistungen kann nach Maßgabe dieses Gesetzes für einzelne Bezieher vermindert werden.


    § 3 - Finanzierung
    Solange und soweit nichts anderes bestimmt ist, finanzieren sich Sozialleistungen aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Föderation.


    § 4 - Landessozialleistungen
    Die Länder sind ermächtigt, durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes eigene Sozialleistungen einzuführen.


    § 5 - Private Vorsorge
    Die private Vorsorge ist von diesem Gesetz nicht betroffen.


    Teil 2
    Föderationssozialgeld


    § 6 - Bezieher
    (1) Die Föderation stellt ein Föderationssozialgeld für Erwerbslose und Geringverdiener bereit.
    (2) Erwerbslos ist, wer keiner geregelten Arbeit nachkommt und kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Ein geringes Einkommen ist ein Einkommen, das unter dem Existenzminimum liegt.
    (3) Geringverdiener ist, wer zwar einer geregelten Arbeit nachkommt, aber nur ein geringes Einkommen hat.
    (4) Kein Anrecht auf Föderationssozialgeld hat, wer in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, deren kalendermonatliches Einkommen mindestens die doppelte Höhe des Existenzminimums beträgt.


    § 7 - Höhe
    (1) Die Nationalversammlung legt die Höhe des Föderationssozialgelds fest. Sie soll dies einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren tun. Die Höhe des Föderationssozialgelds bemisst sich nach der Höhe des Existenzminimums.
    (2) Das Existenzminimum bezeichnet jene finanziellen Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse eines Menschen notwendig sind, um physisch zu überleben und am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Das Existenzminimum wird für jedes Land der Föderation gesondert festgestellt.
    (3) Solange die Nationalversammlung die Höhe des Föderationssozialgelds nicht festgelegt hat, ist dessen Höhe für Bezieher mit hauptsächlichem Wohnsitz
    1. im Freistaat Turanien, in Neuturanien (Vestreyja) und in Schwion 500 Tura;
    2. in San Bernardo 300 Tura;
    3. in Ascaaron 400 Tura.


    § 8 - Auszahlung
    (1) Das Föderationssozialgeld wird auf Antrag von der Sozialbehörde jener Kommune ausgezahlt, in der der Antragsteller seinen hauptsächlichen Wohnsitz hat. Es wird solange ausgezahlt, wie die Voraussetzungen zu seinem Bezug gegeben sind.
    (2) Das Föderationssozialgeld wird kalendermonatlich ausgezahlt. Es wird in jener Höhe ausgezahlt, die dem Bezieher ein kalendermonatliches Einkommen in Höhe des Föderationssozialgeldes ermöglicht.
    (3) Wer in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, deren kalendermonatliches Einkommen weniger als die doppelte Höhe des Existenzminimums beträgt, erhält das Föderationssozialgeld in jener Höhe, die der ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein kalendermonatliches Einkommen in doppelter Höhe des Existenzminimums ermöglicht.
    (4) Die Föderationskasse ersetzt der auszahlenden Sozialbehörde kalendervierteljährlich die sich aus der Auszahlung des Föderationssozialgelds ergebenden Ausgaben.


    § 9 - Familiengeld
    (1) Das Föderationssozialgeld wird an Elternteile als Familiengeld ausgezahlt, in deren Haushalt ein Kleinkind lebt. § 6 Absatz 4 und § 8 Absatz 3 kommen hierbei nicht zur Anwendung.
    (2) Das Familiengeld wird auf Antrag des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, von der zuständigen Sozialbehörde in voller Höhe des Föderationssozialgelds ausgezahlt. Die Auszahlung endet, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr gegeben sind, spätestens aber nach Ablauf der ersten 18 Lebensmonate des Kindes.


    § 10 - Minderung
    (1) Die auszahlende Sozialbehörde kann das Föderationssozialgeld für Erwerbslose mindern, wenn diese drei zumutbare Arbeitsangebote ausgeschlagen haben.
    (2) Das verminderte Föderationssozialgeld darf nicht weniger als die Hälfte des Existenzminimums betragen.


    Teil 3
    Kindergeld


    § 11 - Bezieher
    (1) Die Föderation stellt ein Kindergeld für Eltern von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bereit.
    (2) Bezieher ist jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und der den Antrag auf Bezug des Kindergelds stellt.
    (3) Kindergeld wird für jedes Kind und jeden Jugendlichen nur einmal ausgezahlt.


    § 12 - Höhe
    (1) Die Nationalversammlung legt die Höhe des Kindergelds fest. Sie soll dies einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren tun. Die Höhe des Kindergelds soll sich nach der Höhe des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche bemessen.
    (2) Solange die Nationalversammlung die Höhe des Kindergelds nicht festgelegt hat, ist dessen Höhe für Bezieher mit hauptsächlichem Wohnsitz
    1. im Freistaat Turanien, in Neuturanien (Vestreyja) und in Schwion 200 Tura;
    2. in San Bernardo 120 Tura;
    3. in Ascaaron 160 Tura.


    § 13 - Auszahlung
    (1) Das Kindergeld wird auf Antrag von der Sozialbehörde jener Kommune ausgezahlt, in der der Antragsteller seinen hauptsächlichen Wohnsitz hat. Es wird solange ausgezahlt, wie die Voraussetzungen zu seinem Bezug gegeben sind.
    (2) Das Kindergeld wird kalendermonatlich ausgezahlt, beginnend mit dem Monat der Geburt des Kindes und endend mit dem Monat, in welchem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Auf Antrag wird das Kindergeld auch darüber hinaus bis zu jenem Monat ausgezahlt, in dem das Kind
    1. seine schulische Ausbildung vollendet;
    2. sein Studium abschließt;
    3. seine Berufsausbildung vollendet.
    (3) Die Auszahlung endet in jedem Fall mit dem Monat, in welchem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
    (4) Die Föderationskasse ersetzt der auszahlenden Sozialbehörde kalendervierteljährlich die sich aus der Auszahlung des Kindergelds ergebenden Ausgaben.


    Teil 4
    Altersgeld


    § 14 - Bezieher
    Die Föderation stellt ein Altersgeld für Personen bereit, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.


    § 15 - Höhe
    (1) Die Nationalversammlung legt die Höhe des Altersgelds fest.
    (2) Solange die Nationalversammlung die Höhe des Altersgelds nicht festgelegt hat, ist dessen Höhe für Bezieher mit hauptsächlichem Wohnsitz
    1. im Freistaat Turanien, in Neuturanien (Vestreyja) und in Schwion 1000 Tura;
    2. in San Bernardo 600 Tura;
    3. in Ascaaron 800 Tura.
    (3) Andere regelmäßige Einkünfte, welche einem Bezieher neben dem Altersgeld zufließen, werden zur Hälfte auf das Altersgeld angerechnet und mindern dessen Höhe entsprechend.


    § 16 - Auszahlung
    (1) Das Altersgeld wird auf Antrag von der Föderationskasse ausgezahlt. Es wird bis zum Monat des Todes des Antragstellers ausgezahlt.
    (2) Das Altersgeld wird kalendermonatlich ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt frühestens mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet.


    Teil 5
    Ruhestandsbesoldung für Föderationsbeamte


    § 17 - Pensionsfonds
    (1) Die Föderation richtet für ihre Beamten und für ihnen gleichgestellte Amtsträger einen Pensionsfonds ein.
    (2) Der Pensionsfonds ist ein Sondervermögen im Geschäftsbereich des für das Sozialwesen zuständigen Föderationsministers.
    (3) Er untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Sozialwesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für das Sozialwesen zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.
    (4) Die innere Struktur und die Arbeitsweise des Pensionsfonds wird durch Verordnung des für das Sozialwesen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten des Pensionsfonds delegieren.


    § 18 - Finanzierung
    Die Föderation behält kalendermonatlich von der Besoldung 10 vom Hundert ein und zahlt die Summe in den Pensionsfonds ein. Sie zahlt ferner für jeden Beamten dieselbe Summe aus Steuermitteln ein.


    § 19 - Höhe
    Die Höhe der Ruhestandsbesoldung (Pension) beträgt 60 vom Hundert der Höhe der zuletzt erreichten Besoldungsstufe, jedoch mindestens die Höhe des Altersgelds gemäß Paragraf 15.


    § 20 - Auszahlung
    Die Pension zahlt der Pensionsfonds kalendermonatlich aus. Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Auszahlung mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.


    § 21 - Dienstunfähigkeit
    (1) Wird ein Beamter durch eine in seinem Dienst erlittene Verletzung (Dienstverletzung) dienstunfähig, erhält er seine Pension ab dem Kalendermonat ausgezahlt, der auf den Monat der ärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit folgt.
    (2) Stirbt ein Beamter an den Folgen einer Dienstverletzung, wird die Pension an den nächsten lebenden Angehörigen ausgezahlt.


    Teil 6
    Kostenübernahme bei Krankheit und Pflege


    § 22 – Kostentragungspflicht; Kostenerstattung; Föderationsgesundheitsdienst
    (1) Die Kosten der Gesundheitsversorgung und der Pflege von pflegebedürftigen Personen, soweit sie ausreichend, notwendig und wirtschaftlich sind, trägt grundsätzlich die Föderation. Die Leistungsempfänger sind in angemessenem und zumutbarem Umfang an den Kosten zu beteiligen.
    (2) Die Finanzierung der durch die Föderation zu tragenden Kosten erfolgt im Wege der Kostenerstattung an die Leistungsempfänger. Die Leistungsempfänger erbringen ihren Finanzierungsanteil durch anteilige Selbstbehalte an den Kostenerstattungen.
    (3) Die Föderation richtet den Föderationsgesundheitsdienst als Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Gesundheitswesen zuständigen Föderationsministers ein. Aufgaben des Föderationsgesundheitsdienstes sind die Festlegung des Umfangs der von Föderation zu erstattenden Gesundheitskosten sowie die Prüfung der zur Erstattung eingereichten Anträge für Kostenerstattungen. Aufbau, Struktur und Arbeitsweise des Föderationsgesundheitsdienstes bestimmt die Föderationsregierung mit Zustimmung der Nationalversammlung. Alle Entscheidungsgremien des Föderationsgesundheitsdienstes sind paritätisch mit Vertretern der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, der Leistungsempfänger und der Föderationsregierung zu besetzen.


    § 23 – Kostenobergrenze; Selbstbehalt
    (1) Über Höhe und Umfang der von der Föderation zu erstattenden Kosten befindet der Föderationsgesundheitsdienst.
    (2) Der Föderationsgesundheitsdienst erarbeitet Kataloge und Leistungsverzeichnisse mit Obergrenzen für zu erstattenden Kosten unter Beachtung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Diese Kataloge und Leistungsverzeichnisse sind regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinischen und technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu überarbeiten.
    (3) Kosten, welche über die vom Föderationsgesundheitsdienst bestimmten Obergrenzen hinaus gehen, sind von der Föderation nicht zu erstatten.
    (4) Der von den Leistungsempfängern zu tragende Selbstbehalt beträgt fünf Prozent der zu erstattenden Kosten.
    (5) Der Selbstbehalt ist je Kalenderjahr auf fünf Prozent des Einkommens des Leistungsempfängers begrenzt.


    § 24 – Abrechnung; Zahlung
    (1) Die Kostenerstattung ist vom Leistungsempfänger beim Föderationsgesundheitsdienst unter Vorlage der dazu notwendigen Unterlagen zu beantragen. Leistungserbringer sind verpflichtet, die nach § 23 zu erstattenden Kosten gegenüber den Leistungsempfängern gesondert abzurechnen. Der Föderationsgesundheitsdienst prüft die Richtigkeit der Unterlagen.
    (2) Die Auszahlung der Erstattungen unter Abzug des Selbstbehalts nach § 23 Absatz 4 erfolgt durch die Föderationskasse.
    (3) Die Abrechnung des maximalen jährlichen Selbstbehaltes nach § 23 Absatz 5 erfolgt für jedes Kalenderjahr unter Vorlage der Einkommensnachweise des Leistungsempfängers durch die Föderationskasse. Vorschüsse auf zu erwartende Erstattungen zu viel geleisteter Selbstbehalte sind auf Antrag möglich.


    Teil 7
    Übergangs- und Schlussbestimmungen


    § 25 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für das Sozialwesen zuständigen Föderationsminister, sofern und soweit es nicht ausdrücklich anderen Föderationsministern die Zuständigkeit verleiht.


    § 26 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 30. September 2017


    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator


    Hansgar von Ribbenwald
    Präsident der Föderation

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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